Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Das Gesetz räumt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den durch den Berichter des Verwaltungsgerichtshofes gefassten Beschluss über die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht ein. Die mit Schreiben vom 26. März 2007 erhobene Beschwerde gegen den hg. Beschluss vom 20. Februar 2007, Zl. VH 2007/16/0001-4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 1987, Zl. 87/16/0004, und vom 23. März 2006, Zl. 2005/16/0262). Da die Beschwerde gegen den hg. Beschluss über die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig
ist, war ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der mit Schreiben vom 26. Februar 2006 erhobenen Beschwerde nicht zu erteilen.
Wien, am 19. April 2007
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