Normen
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
B-VG Art133;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
B-VG Art133;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwRallg;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit am 2. November 2015 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 1. November 2015 brachte die antragstellende Partei beim Verwaltungsgerichtshof (dort eingelangt am 3. November 2015) einen "Devolutionsantrag nach § 73 AVG" wegen behaupteter "Säumnis" des Oberlandesgerichts Wien, des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie allenfalls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein. Der Antragsteller lässt sich dabei davon leiten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG zuständig sei.
1.2. Der von der antragstellenden Partei eingebrachte Antrag, ihr die Verfahrenshilfe zur Einbringung des eingangs genannten Antrags vom 1. November 2015 zu bewilligen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. November 2015, Fr 2015/03/0010-4, zurückgewiesen.
2.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert Art 133 B-VG - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes:
"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
...
(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet."
2.2. Nach Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (Z 3) "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde".
2.3. Der von der antragstellenden Partei herangezogene
§ 73 AVG lautet:
"3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den
Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
3.1. Über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erkennt der Verwaltungsgerichtshof somit nur dann, wenn diese Verletzung seitens eines Verwaltungsgerichtes erfolgt (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG). Gemäß § 38 Abs 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1, 2 und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden.
3.2. Von daher erweist sich der vorliegende Antrag als offensichtlich unzulässig.
Angesichts der Aufzählung der Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofs in Art 133 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, auf die sich der vorliegende Antrag offensichtlich bezieht, nicht zuständig. Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von dem für den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 B-VG maßgeblichen Instrument des Fristsetzungsantrages nicht erfasst. Entgegen der antragstellenden Partei ist der Verwaltungsgerichtshof ferner nicht dazu zuständig, über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG zu entscheiden. Vielmehr bezieht sich der in § 73 Abs 2 AVG genannte Devolutionsantrag nur auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde, wobei der Devolutionsantrag nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren überhaupt noch Platz ist, zum Tragen kommen kann (vgl die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S 4).
4. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weshalb die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich ist (vgl etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253).
5. Diese Entscheidung konnte nach § 15 Abs 4 VwGG im Umlaufweg getroffen werden (vgl § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG). Wien, am 2. Dezember 2015
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