VwGH 2011/01/0253

VwGH2011/01/025319.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. August 2011, Zl. 18 Bs 232/11s, betreffend bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf "hilfsweise Anrufung des Verfassungsgerichtshofes" wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der von ihm selbst verfassten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. August 2011, mit dem einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a. d. Donau vom 3. August 2011, mit dem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, keine Folge gegeben wurde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, worin Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt hingegen keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen eines Gerichtes - ausgenommen von Einzelrichtern erledigte Justizverwaltungsangelegenheiten im Sinn des Art. 87 Abs. 2 B-VG und Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz B-VG - zu überprüfen. Bei dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien handelt es sich jedoch um eine der Gerichtsbarkeit zuzuordnende Entscheidung eines Gerichtes (vgl. den hg. Beschluss vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0739).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher auch ohne Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf "hilfsweise Anrufung des Verfassungsgerichtshofes" sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof für die im Sinn einer Abtretung begehrte "Anrufung" des Verfassungsgerichtshofes nicht zuständig ist und dieser Eventualantrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen war (vgl. den zu Punkt 2. gefassten Beschluss in der hg. Erledigung vom 16. Februar 2011, Zl. 2007/08/0173).

Über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag wird eine gesonderte Erledigung des gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichters ergehen.

Wien, am 19. Oktober 2011

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