Normen
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art87 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art87 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. April 1994, mit welcher die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers offenbar abgelehnt wurde. Er stellt die Anträge "der Nichtigkeit, die Beiziehung eines Sachverständigen" offenbar mit dem Ziel, es möge eine bedingte Entlassung in Verbindung mit einer anderen Maßnahme ausgesprochen werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) behauptet wird. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt hingegen keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen eines Gerichtes - ausgenommen von Einzelrichtern erledigte Justizverwaltungsangelegenheiten im Sinn des Art. 87 Abs. 2 B-VG - zu überprüfen (vgl. hg. Beschluß vom 24. November 1993, Zl. 93/01/1130 und die dort angegebene Judikatur). Bei dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz handelt es sich jedoch um eine der (Straf-)Gerichtsbarkeit zuzuordnende Entscheidung eines Gerichtes.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages aufgrund des Umstandes, daß entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG die Beschwerde nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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