Normen
VwGG §14 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §45 idF 2013/I/033;
VwGG §46 idF 2013/I/033;
VwGG §61 idF 2013/I/033;
VwGG §14 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §45 idF 2013/I/033;
VwGG §46 idF 2013/I/033;
VwGG §61 idF 2013/I/033;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 2. April 2014, Zl. Ra 2014/02/0008-2, wurde der mit Eingabe des Antragstellers vom 29. März 2014 gestellte Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. März 2014, Zl. VGW-031/031/4486/2014-17, betreffend Übertretungen des KFG, mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.
Zwei weitere Eingaben des Antragstellers vom 14. Mai und vom 30. Mai 2014 wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/02/0008-4, und vom 4. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0008-6, mangels Vorliegen einer relevanten Änderung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit neuerlicher Eingabe vom 28. Juni 2014 stellte der Antragsteller den Antrag auf Verfahrenshilfe "um ein faires Verfahren zu bekommen". Er habe keinen "Steuerberater,
Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer gefunden ... der vorerst
unentgeltlich, die sogenannten Eingaben unterschreiben würde". Er müsse derzeit "unter dem Lebensminimum" leben.
Dieser Antrag ist als ein solcher anzusehen, der auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2014 abzielt, mit welchem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt wurde. Er ist daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.
Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 1987, Zl. 87/16/0021, vom 2. April 1987, Zl. 87/16/0029, vom 22. Mai 1990, Zl. 90/14/0067, und vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0055).
In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0183).
Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2014
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