Normen
VwGG §14 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs6;
VwGG §61;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs6;
VwGG §61;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit selbst verfasster Eingabe vom 21. August 2013 erhob der Antragsteller gegen den im Spruch genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. Juni 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig beantragte er, ihm im vollen Umfang Verfahrenshilfe zu gewähren, damit "eine dem Gesetz entsprechende Beschwerde" eingebracht werden könne.
Mit hg. Beschluss vom 25. Oktober 2013 wurde dem Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe mit der Begründung nicht stattgegeben, dass der Beschwerdeführer einem näher beschriebenen hg. Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen war.
Das Verfahren in der genannten Beschwerdesache wurde mit hg. Beschluss vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0163-10, eingestellt, weil der Antragsteller der
hg. Aufforderung, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und den diesbezüglichen Mangel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.
Ein mit Eingabe des Antragstellers vom 13. Dezember 2013 erneut gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde mit hg. Beschluss vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0163-11, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.2. In seiner nun mit dem Betreff "Widerspruch, Einspruch, Rekurs und Beschwerde gegen die Beschlüsse (2013/07/0163; 2013/07/0163-10; 2013/07/0163-11), des Verwaltungsgerichtshof vom 23. Jänner 2014" übermittelten Eingabe vom 31. März 2014 bemängelt der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller, dass die ihm übermittelte Ausfertigung des hg. Beschlusses vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0163-10, "mit keiner Unterschrift des/der zuständigen Richter versehen worden ist und jene bezeichneten Angaben, gemäß § 417 ZPO; die einem Richter ausreichend bekannt ist; nicht enthalten sind". Er beantragt, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, "damit ein dem derzeitigen gültigen Gesetz entsprechende Einspruch, Rekurs und Widerspruch und Strafanzeige" eingebracht werden könne.
Auch hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0163-11, der aufzuheben sei, beantragt der Antragsteller, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren. "Vorsorglich" beantrage er, "den Beschluss" aufzuheben und "das Verfahren" wieder aufzunehmen.
2. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind grundsätzlich unabänderlich. Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist jedoch auf Antrag einer Partei unter näher genannten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.
Mit der vorliegenden Eingabe des Antragstellers vom 31. März 2014 wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung von Wiederaufnahmeanträgen hinsichtlich der beiden mit den hg. Beschlüssen vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0163-10 und Zl. 2013/07/0163-11, abgeschlossenen Verfahren sowie zur Erhebung eines "Einspruchs" gegen den erstgenannten Beschluss beantragt.
Über diese Anträge hat gemäß § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter zu entscheiden.
Hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0163-11, beantragt der Antragsteller aber - ungeachtet des sich darauf beziehenden Verfahrenshilfeantrages - "vorsorglich" auch bereits in der gegenständlichen Eingabe vom 31. März 2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Über diesen Antrag ist mit gegenständlichem Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist in Verfahrenshilfesachen (§ 61) die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0163-11, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2014
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