LVwG Wien VGW-221/008/379/2019/VOR

LVwG WienVGW-221/008/379/2019/VOR16.7.2019

GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.379.2019.VOR

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über Vorstellung der Frau A. B. vom 08.01.2019 (hg. eingelangt am 09.01.2019) gegen das Erkenntnis des Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.01.2019, Zl. VGW-221/008/RP11/8610/2018-13, mit welchem der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 18.5.2018, Zl. MA 59-…-2017, betreffend Abweisung gemäß §§ 1 und 2 GAG, keine Folge gegeben wurde,

 

zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird in Bestätigung des Rechtspflegererkenntnisses vom 02.01.2019, Zl. VGW-221/008/RP11/8610/2018-13, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Zum Verfahrensgang:

 

Mit am 20.11.2017 bei der Magistratsabteilung 59 eingelangtem Schreiben beantragte Frau A. B. die Genehmigung zur Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes in Wien, C.-Gürtel.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden mit behördlicher Anfrage vom 4.12.2017 die Bezirksvorstehung …, diverse andere Behörden sowie die Wirtschaftskammer Wien um Stellungnahme ersucht, ob hinsichtlich der Bewilligung zur Aufstellung des gegenständlichen Verkaufsstandes Einwände bestehen.

 

Während im Laufe des Verfahrens die Magistratsabteilung 46 (hinsichtlich Verkehrssicherheit) sowie die Magistratsabteilung 19 (aus stadtgestalterischer Sicht) erklärten, dass gegen die Genehmigung des Ansuchens kein Einwand bestehe, sprach sich die Bezirksvorstehung … mehrmals gegen die Bewilligung zur Aufstellung des Verkaufsstandes aus. Dies wurde damit begründet, dass es beim geplanten Standort, insbesondere in den Nacht- und Morgenstunden, immer wieder zu Polizeiinterventionen gekommen sei. Darüber hinaus könne auch im Hinblick auf die in diesem Gürtelabschnitt existierende Drogenproblematik einer positiven Erledigung nicht zugestimmt werden.

 

Mit E-Mail vom 13.02.2018 übermittelte das Stadtpolizeikommando D. ein (mit 22.12.2015 datiertes) Schreiben (AS 61 und 62 des verwaltungsbehördlichen Aktes), wonach zwar an der konkreten Örtlichkeit keine polizeilichen Einsätze laut Tagesberichten erhoben worden seien, Verkaufsstände jedoch immer wieder als „Bunker“ für Drogen mit oder Zustimmung der Betreiber benützt werden würden. Für die Dealer sei ein Verkaufsstand auch ein sehr guter und aus bestimmten Sichtwinkeln nicht einsehbarer Bereich, um illegalen Geschäften nachzukommen, weshalb aus polizeilicher Sicht grundsätzlich einer Bewilligung für jeden Verkaufsstand nicht zugestimmt werden könne.

 

Der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde die Stellungnahme des Bezirksvorstehers (Schreiben vom 15.12.2017, AS 72 des verwaltungsbehördlichen Aktes) sowie die Äußerung des Stadtpolizeikommandos D. (Schreiben vom 13.2.2018, AS 61 und 62 des verwaltungsbehördlichen Aktes) zur Kenntnis gebracht. Dazu erstattete die rechtsfreundliche Vertreterin der Antragstellerin jeweils (mit Schreiben vom 25.1.2018 bzw. vom 19.2.2018) Äußerungen, in welchen im Wesentlichen die Sicherheitsbedenken der Bezirksvorstehung … und des Stadtpolizeikommandos D. in Zweifel gezogen wurden.

 

In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde Stellungnahmen verschiedener Polizeidienststellen (Stadtpolizeikommando D. und Stadtpolizeikommando E.) sowie der Magistratischen Bezirksämter … eingeholt, ob Vorfälle/Drogendelikte am Standort selbst und auch bei den Schanigärten der … etablierten Gastgewerbelokalen konkret verifiziert werden könnten. Vom Stadtpolizeikommando E. sowie von beiden Magistratischen Bezirksämtern wurde mitgeteilt, dass da. dazu keine Angaben vorliegend seien.

 

Das Stadtpolizeikommando D. übermittelte mit Schreiben vom 22.2.2018 folgende weitere Stellungnahme (AS 87 des verwaltungsbehördlichen Aktes):

„Seitens des SPK D. konnten über den Sicherheitsmonitor folgende strafrechtliche Amtshandlungen mit Bezug auf den Verkaufsstand verifiziert werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird nur die Aktenzahl, Delikt und Vorfallszeit bekannt gegeben.

 

Aktenzahl

Delikt

Vorfallszeit

222804/2018

Suchtmittelgesetz

10.02.2018 um 23.00 Uhr

397808/2017

Suchtmittelgesetz

28.12.2017 um 19.50 Uhr

296380/2017

Körperverletzung

25.09 2017 um 01.54 Uhr

148698/2017

Suchtmittelgesetz

12.05.2017 um 19.05 Uhr

134203/2017

Körperverletzung

30.04.2017 um 03.01 Uhr

115660/2017

Suchtmittelgesetz

11.04.2017 um 20.30 Uhr

103883/2017

Körperverletzung

02.04.2017 um 04.30 Uhr

   

 

 

Aufgrund der negativen Stellungnahmen der Bezirksvorstehung sowie des Stadtpolizeikommandos D. wurde zur Erörterung der Sachlage sowie zur Feststellung, ob durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen die Wahrung der öffentlichen Interessen gewahrt werden kann, eine behördliche Ortsaugenscheinverhandlung am 23.4.2018 durchgeführt; an dieser nahmen neben der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin Vertreter der Bezirksvorstehung … sowie der Magistratsabteilung 46 teil. Im Zuge dieses Ortsaugenscheins wurde die Sachlage nochmals erörtert; Auflagen, welche zur Vorschreibung gelangen sollten, wurden nicht vorgeschlagen.

 

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem gemäß §§ 1 und 2 GAG und gemäß § 82 Abs. 1 StVO das Ansuchen der Frau A. B., den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, C.-Gürtel, für die Aufstellung eines transportablen Verkaufstandes in der Betriebsart eines Würstelstandes im Ausmaß von 250 cm x 250 cm zuzüglich eines links vom Stand befindlichen Windabweisers im Ausmaß von 70 cm x 150 cm für den Verkauf von Zigaretten und die Abgabe von Speisen in einfacher Art, zu gebrauchen, gemäß §§ 1 und 2 GAG und gemäß § 82 Abs. 1 StVO abgewiesen wurde. In die Bescheidbegründung wurde u.a. die obzitierte Mitteilung das Stadtpolizeikommandos D. vom 22.2.2018 wortwörtlich eingelesen.

In ihrer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (hg. eingelangt am 2.7.2018) machte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend. So wurde unter anderem als behördlicher Verfahrensfehler weitwendig dargestellt, dass das Parteiengehör durch Nichtzustellung des Schreibens des SPK D. vom 22.2.2018 zur Stellungnahme an die Antragstellerin verletzt worden sei. Weiters sei die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterlassen worden, indem die „strafrechtlichen Amtshandlungen mit Bezug auf den Verkaufsstand“ mitnichten hinterfragt worden seien und nicht unterschieden worden sei, ob diese während des monatelangen Geschlossenhaltens des Standes erfolgt seien bzw. ob wirklich jeweils vom Stand selbst eine Gefahr ausgegangen sei („Scheinbegründungen“). Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, das SPK D. zu fragen, ob mit Auflagen - beispielsweise einer Gestaltungsänderung oder besseren Beleuchtung des Standes - die Sicherheitsbedenken der Bezirksvorstehung ausgeräumt werden könnten; denn das SPK D. selbst habe keinerlei Sicherheitsbedenken geäußert gehabt. Als Beweis zu diesem Vorbringen wurden die Durchführung eines Ortsaugenscheins, die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie zweier namhaft gemachter Zeugen und die Beischaffung der entsprechenden Polizeiakten beantragt. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens der Beschwerdeführerin beantragt.

 

Nach dreimaliger Urgenz seitens der Beschwerdeführervertreterin vom 25.10.2018, 15.11.2018 und 07.12.2018 wurde das nunmehr mit Vorstellung bekämpfte Rechtspflegererkenntnis vom 02.01.2019, Zl. VGW-221/008/RP11/8610/2018-13, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, innerhalb von 5 Monaten nach Einlangen der Beschwerde und sohin innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erlassen.

 

Es wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben; in dieser wurden keine über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden inhaltlichen Ausführungen gemacht.

 

Erst mit am 1. Februar 2019 eingelangtem E-Mail wurde ergänzend sinngemäß vorgebracht, dass keine konkreten Tatsachen vorlägen, wonach der antragsgegenständliche Verkaufsstand im Zusammenhang mit strafrechtlichen Amtshandlungen stehe. Insbesondere habe der Vertreter der Bezirksvorstehung … anlässlich der von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Augenscheinsverhandlung nicht angeben können, wo beim Verkaufsstand Dealer ihre Waren bunkern würden oder je gebunkert hätten bzw. welche Stelle hierzu einladen würde. Darüber hinaus sei mit Bescheid der MA 59 vom 23.02.2011 zur Zl. MA 59-…NW der gegenständliche Verkaufsstand bereits über Antrag der Frau F. G. bewilligt worden und werde dieser Bescheid vorgelegt. Damals hätten offenbar keine Sicherheitsbedenken bestanden.

 

Mit am 13. März 2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem E-Mail wurde die Durchführung einer Ortsaugenscheinverhandlung beantragt.

 

Weitere Aktvorgänge (insbesondere Urgenzen, Rückrufbitten) sind im hg. Aktenprotokoll nicht verzeichnet.

 

Am 12. Juli 2019 langte hg. ein Fristsetzungsantrag ein.

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen :

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der Verwaltungsbehörde aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Verwaltungsakt, den hg. Akt zur Zl. VGW-221/008/RP11/8610/2018-13 sowie durch Einsicht in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid der MA 59 vom 23.02.2011 zur Zl. MA 59-…NW.

 

Folgender Sachverhalt steht demnach fest:

 

Der antragsgegenständliche Verkaufsstand wurde mit Bescheid der MA 59 vom 23.02.2011 zur Zl. MA 59-…NW genehmigt. Diese Bewilligung erlosch infolge Verzichts mit 20.11.2017 (AS 15 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

 

Der Verkaufsstand soll von 8 Uhr morgens bis 4 Uhr in der Früh betrieben werden. Hinter dem Stand befindet sich ein Mistkübel, welcher vom Magistrat entleert wird; darüber hinaus befindet sich ein kleiner Mistkübel für das Altöl ebenfalls hinter dem Würstelstand (Antragsunterlagen AS 12 und 13 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Der Verkaufsstand soll sich in Wien, C.-Gürtel, befinden (Antragsunterlagen AS 1ff des verwaltungsbehördlichen Aktes). Dieser Standort befindet sich den dem Antrag angeschlossenen Lageplänen nach in unmittelbarere Nähe zur H.-straße. Die örtliche Situation stellt sich den eingereichten Lageplänen nach (in Bezug auf den C.-Gürtel) konkret wie folgt dar: An den Gürtel schließt seitlich parallel verlaufend ein schmaler Grünsteifen an, an diesen seitlich parallel ein Radweg, es folgt der Verkaufsstand, hinter welchem (seitlich parallel vom Gürtel aus betrachtet) ein schmaler Gehweg und dahinter anschließend das Stadtbahn- bzw. nunmehr U-Bahngewölbe liegt. Selbst aus dem mit den Einreichunterlagen vorgelegten Lichtbild (Antragsunterlagen AS 10 des verwaltungsbehördlichen Aktes) ergibt sich, dass der Gehweg und das Gewölbe hinter dem Stand im Dunkeln liegen, dies obwohl dem dem Antrag beigelegten Lichtbild nach ein sonniger, klarer Tag herrscht. Demnach liegt die in Richtung des U-Bahngewölbes ausgerichtete Seite des Verkaufsstandes selbst bei Tageslicht tendenziell im Dunkeln.

 

Seitens des SPK D. (vgl. deren Schreiben vom 22.02.2018, AS 87 des verwaltungsbehördlichen Aktes) konnten über den Sicherheitsmonitor folgende strafrechtliche Amtshandlungen mit Bezug auf den Verkaufsstand verifiziert werden:

 

Aktenzahl

Delikt

Vorfallszeit

222804/2018

Suchtmittelgesetz

10.02.2018 um 23.00 Uhr

397808/2017

Suchtmittelgesetz

28.12.2017 um 19.50 Uhr

296380/2017

Körperverletzung

25.09 2017 um 01.54 Uhr

148698/2017

Suchtmittelgesetz

12.05.2017 um 19.05 Uhr

134203/2017

Körperverletzung

30.04.2017 um 03.01 Uhr

115660/2017

Suchtmittelgesetz

11.04.2017 um 20.30 Uhr

103883/2017

Körperverletzung

02.04.2017 um 04.30 Uhr

   

 

Ab 2016 (bis dato) hat sich die U-Bahnlinie U6 im Allgemeinen und der C.-Gürtel in der Nähe H.-straße (und damit in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort) im Besonderen zu einer „Dealer-Linie“ bzw. einem Drogen-Hotspot entwickelt, was aufgrund der allgemein zugänglichen und breiten Berichterstattung in den Medien allgemein bekannt ist (vgl. pars pro toto https://www.... (3 Stationen, 50 Dealer; https://wien.orf.at.../ ; https://...-drogen-verkauft/...).

 

Dealer nutzen Rollsplitbehälter, Mistkübel und Barhocker etc als „Bunker“, was ebenfalls allgemein bekannt – etwa aufgrund von Zeitungsartikeln - ist (vgl. pars pro toto ...).

 

 

Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen beruhen auf den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Beweismitteln in Verbindung mit dem übrigen eingesehenen Akteninhalt.

 

Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse des Verkaufsstandes ergeben sich aus den Antragsunterlagen (AS 1 bis 13 des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere Lagepläne und Lichtbild).

 

Verkaufsstände (und deren Mistkübel) wie auch etwa Rollsplitbehälter (siehe die obzitierten Zeitungsartikel) dienen im Bereich des C.-Gürtels als sogenannte Drogenbunker und sind aufgrund der teilweise schlechten Einsehbarkeit durch die Lage bei den U-Bahn-Bögen ideal für die Abwicklung solcher illegaler Geschäfte. Dies ergibt sich nicht nur aus den Stellungnahmen des SPK D., sondern auch aus der allgemein zugänglichen Presseberichterstattung.

 

Dass vom Stadtpolizeikommando E. sowie von beiden Magistratischen Bezirksämtern (…) da. dazu keine Angaben vorliegend sind, ist insoweit nicht weiter verwunderlich, handelt es sich dabei – im Gegensatz zur Bezirksvorstehung … und dem SPK D. - doch um diesbezüglich nicht zuständige Behörden.

 

Das Vorbringen der Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass es sich lediglich um allgemeine Sicherheitsbedenken der Polizei sowie der Bezirksvorstehung handle sowie dass es bei dem Verkaufsstand zu keinen polizeilichen Einsätzen gekommen sei, kann mit den Stellungnahmen des Stadtpolizeikommandos (laut E-Mail vom 13.02.2018 und 22.02.2018) und den im Schreiben vom 22.02.2018 aufgelisteten Amtshandlungen, welche dezidiert aufgrund Sicherheitsmonitorüberwachung mit Bezug auf den Verkaufsstandort am C.‑Gürtel eruiert werden konnten, widerlegt werden. Es besteht auch für das Verwaltungsgericht Wien kein Grund, die Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos in Zweifel zu ziehen, weil dem SP D. nicht unterstellt werden kann, dass es gegenüber der Behörde über deren Anfrage hin unrichtige Angaben im Schreiben vom 22.02.2018 gemacht hat, zumal kein Grund für ein derartiges Handeln ersichtlich wäre und die Beschwerdeführerin selbst ebenso keinen Grund für ein derartiges Verhalten nennen konnte.

 

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst nie in Abrede gestellt, dass der C.‑Gürtel in unmittelbarer Nähe zur H.-straße ein Drogen-Hotspot, ist doch dieser Umstand allgemein bekannt (vgl. die pars pro toto zitierten Pressemeldungen).

 

Der Umstand, dass bei der im Jahr 2011 erteilten Bewilligung Bedenken dieser Art nicht bestanden hätten, ist auf ein Ausufern der Drogenszene ab 2016 in besagter Gegend zurückzuführen (vgl. die zitierte Berichterstattung).

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 des GAG 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

 

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt wird, ist die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in § 2 Abs. 2 GAG nicht taxativ. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gebrauchserlaubnis auch dann zu versagen, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen. Daran ändert es auch nichts, wenn die Behörde diese Rücksichten in anderen Fällen möglicherweise unbeachtet gelassen hat (vgl. VwGH vom 23.6.2015, 2013/05/0051). Beispielsweise können auch sicherheitspolizeiliche Erwägungen der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entgegenstehen (vgl. VwGH vom 31.7.2007, 2006/05/0151).

 

In gegenständlichem Fall steht dem Gebrauch die öffentliche Rücksicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit entgegen.

 

Wie sich aus der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos D. vom 13.2.2018 und vom 22.2.2018 ergibt, ist ein Verkaufsstand an der gegenständlichen Örtlichkeit ein geeigneter Platz für die Begehung von Drogendelikten.

 

Die Lage des gegenständlichen Verkaufsstandes am C.-Gürtel in unmittelbarere Nähe zur H.-straße und zu Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel und hier insbesondere der U6 (die Häufung von Drogendelikten auf dieser Strecke ist allgemein bekannt und notorisch), jedoch ein bisschen abseits gelegen und schlecht einsehbar, stellt nach Ansicht des Gerichtes einen idealen Platz zur Verwirklichung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz dar, sodass das Verwaltungsgericht die sicherheitspolizeilichen Bedenken der Verwaltungsbehörde teilt.

 

Dabei kommt es entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf an, dass zu unterscheiden sei, ob strafrechtliche Amtshandlungen mit Bezug zum Verkaufsstand während dessen monatelangen Geschlossenhaltens erfolgt seien bzw. ob vom Stand selbst eine Gefahr ausginge. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Behörde (bzw. die Bezirksvorstehung) angeben müsse, wo beim Verkaufsstand Dealer ihre Waren bunkern würden (wenn dem so wäre, brauchte man keine Drogenspürhunde) oder je gebunkert hätten bzw. welche Stellen am Verkaufsstand dazu einladen würden. Mit diesem Vorbringen verkennt sie, dass die Gefahr von einem Verkaufsstand am konkreten Standort ausgeht, weil dadurch ein – wie die Vergangenheit gezeigt hat- idealer Drogenumschlagplatz (wenn auch ohne Wissen und Wollen des Betreibers eines Standes) geschaffen wird und Dealer in der Vergangenheit eben solche Standorte für ihre kriminellen Zwecke missbraucht haben.

 

Die Wahrung der öffentlichen Interessen, nämlich das Freihalten der Verkehrsflächen, damit Verkaufsstände der beantragten Art nicht als Drogenbunker (wenn auch ohne Wissen und Wollen des Betreibers!) genutzt werden, kann auch nicht durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder (jedenfalls nicht den Antrag wesensändernde) Auflagen erreicht werden. In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin, dass es der Behörde rechtlich gar nicht möglich ist, „Gestaltungsänderungen“ mittels Auflagen vorzuschreiben, weil ja ein Gebrauch nur im beantragten Umfang bewilligt oder versagt werden kann. Darüber hinaus kann aufgrund der Lage des Verkaufsstandes und der damit zusammenhängenden Möglichkeit, illegale Geschäfte heimlich, verdeckt und abgeschottet durch die verminderte Einsehbarkeit zu tätigen, mit der Vorschreibung von Auflagen nicht begegnet werden. Um vor allem eine Einsehbarkeit im diesem Bereich zu gewährleisten und dadurch die Begehung von Straftatbeständen hintanzuhalten, ist diese Örtlichkeit schlichtweg von Verkaufsständen der beantragten Art freizuhalten.

 

Im Übrigen kommt es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht darauf an, ob der konkrete Verkaufsstand (egal, ob geöffnet oder geschlossen) im Zusammenhang mit Drogen gestanden hat, sondern nur darauf, ob die für den Verkaufsstand in Aussicht genommene Örtlichkeit in Zusammenschau mit einem dort errichteten Verkaufsstand geeignet ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken solcher Art und Schwere auszulösen, dass öffentliche Interessen - hier die Bekämpfung und Eindämmung der Drogenszene entlang des C.-Gürtels – einer Genehmigung entgegenstehen.

 

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Stellungnahmen des Stadtpolizeikommandos der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt und daraus gefolgert, dass öffentliche Rücksichten – insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit – einer Bewilligung entgegenstehen.

 

Der angefochtene Bescheid erging daher ebenso wie die diesen bestätigende Rechtspflegerentscheidung zu Recht, weshalb der Beschwerde bzw. der Vorstellung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen war.

 

Von deren Durchführung konnte jedoch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. Diese Rechtsprechung ist jedoch zur Rechtslage vor der Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP  5 sowie das bereits zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. VwGH 18.09.015, Ra 2015/12/0012, und VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall wird jedoch keine der oben genannten Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfüllt. Insbesondere war keine (nochmalige) Augenscheinverhandlung durchzuführen, da aufgrund der im Akt erliegenden Lagepläne sowie der Lichtbildaufnahme des Verkaufsstandes und den sich daraus ableitenden Beweisergebnissen keine darüber hinausgehenden entscheidungsrelevanten Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, ergeben sich doch die örtlichen Verhältnisse daraus bereits mit hinreichender Klarheit und sind die örtlichen Verhältnisse als solche auch nicht in Abrede gestellt worden (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0003).

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den einer Genehmigung nach dem GAG entgegenstehenden öffentlichen Interessen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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