Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer die "Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zur Aufstellung eines Schanigartens" auf öffentlichem Gemeindegrund vor seinem Lokal "Vulcania" in 1010 Wien, Judengasse 11.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Mai 2003 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. November 2003 keine Folge gegeben.
Dieser Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2004/05/0308, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Hervorzuheben ist aus den Erwägungen dieses Erkenntnisses:
"Es fehlen jedoch im angefochtenen Bescheid begründete Feststellungen, warum sicherheitspolizeiliche Interessen (nur solche werden im angefochtenen Bescheid als Versagungsgrund angeführt) zur Versagung der beantragten Gebrauchserlaubnis führen müssen. Denn für die vom Beschwerdeführer als unrichtig bekämpfte Feststellung im angefochtenen Bescheid, für eine effektive Überwachung und auch für den Einsatzfall sei der betroffene Bereich von jeder 'Möblierung' frei zu halten, fehlen im Verwaltungsakt entsprechende Ermittlungsergebnisse. Die Bundespolizeidirektion, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, hat nämlich in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2003 als Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit nur darauf hingewiesen, der 'Schanigarten würde eine direkte und völlig unauffällige Beobachtung der Geschehnisse und der Personen vor der Synagoge ermöglichen', aber nicht dargelegt, warum eine derartige Möglichkeit gerade von dem in Rede stehenden Punkt aus eine sicherheitspolizeilich relevante Gefahr darstelle, die die Versagung der beantragten Gebrauchserlaubnis für zwingend geboten erscheinen lässt. Auch die Behauptung, der in einer Breite von 2 m in die öffentliche Verkehrsfläche ragenden mit 12 Sitzflächen geplante Schanigarten behindere die notwendigen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen im Alarmfall erheblich und erhöhe die Gefährdung der Sicherheitsorgane überproportional, sodass damit der aufgebaute Sicherheitsapparat einen Großteil der Präventivwirkung gegen Terroranschläge einbüßen würde, ist ohne Begründung nicht von vornherein nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil - wie vom Beschwerdeführer schon in seiner Berufung aufgezeigt - nicht näher ausgeführt wird, warum die sicherheitspolizeilichen Interessen im Beschwerdefall von ausschlaggebender Bedeutung sind, obwohl andere Lokale im Nahebereich Schanigärten haben."
Die belangte Behörde ergänzte in der Folge das Verwaltungsverfahren durch Einholung von Stellungnahmen der Sicherheitsdirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung. In deren Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 wird festgehalten, dass der Schanigarten an der Kreuzung Seitenstettengasse/Judengasse geplant sei und damit einen optimalen Einblick zum Eingang der Synagoge in der Seitenstettengasse und zum jüdischen Gemeindezentrum gewähren würde. Auf Grund der Gefährdungslage sei das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien für den Objektschutz der Synagoge zuständig. Strafrechtlich relevante Akte gegen die Synagoge und die dort befindlichen Menschen könnten nicht ausgeschlossen werden. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sei es notwendig, vorhersehbare Risken auf ein Minimum zu reduzieren. Im Falle der Bewilligung des Schanigartens könnte ein potenzieller Attentäter über einen längeren Zeitraum die Situation vor der Synagoge in der Seitenstettengasse oder Judengasse beobachten, ohne aufzufallen und ohne Verdacht zu erregen. Die Synagoge und die Einrichtungen der israelitischen Kultusgemeinde seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund der politischen Situation in und um Israel als erhöht gefährdet einzustufen. Ein Schanigarten im Beobachtungsbereich des Einganges zur Synagoge und zum jüdischen Gemeindezentrum sei somit sicherheitsrelevant höchst bedenklich und beeinträchtige die öffentliche Sicherheit; es könnte jemand befugt anwesend sein: obwohl dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen verhindert werden soll. Über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. November 2005 erläuterte die Sicherheitsdirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 eingehend die vom Standpunkt der Sicherheitspolizei aus gegen eine Bewilligung des Schanigartens sprechenden Gründe.
Auf Grund der hiezu erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 2006 holte die belangte Behörde eine telefonische Auskunft der zuständigen Referentin des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ein, in der die sicherheitspolizeilichen Maßnahmen in der hier relevanten örtlichen Umgebung konkretisiert wurden.
Das Ergebnis dieses Telefongesprächs wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher sich hiezu mit Stellungnahme vom 27. Februar 2006 dahingehend äußerte, dass der projektierte Schanigarten die Überwachung der Örtlichkeiten durch die Sicherheitsorgane nicht behindere. Gegenüber seinem Lokal befänden sich Parkbänke, die die Überwachung der Gefahrenzone nicht behinderten und auch keinerlei Gefahrenerhöhung darstellten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, vom 22. Mai 2003 neuerlich als unbegründet abgewiesen. Durch die im ergänzten Ermittlungsverfahren eingeholte ausführliche Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung seien die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Unklarheiten beseitigt worden. Eine exakte Darstellung der vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erarbeiteten Einsatzpläne könnte im Interesse eines effizienten Schutzes der gefährdeten Bereiche nicht erfolgen. Es sei auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar, dass die Errichtung des beantragten Schanigartens das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Personen in diesem sensiblen Bereich beeinträchtigen würde. Die Tatsache, dass in der Umgebung andere Schanigärten mit möglicherweise ähnlichen sicherheitspolizeilichen Risiko bewilligt worden seien, sei offenbar vor allem darauf zurückzuführen, dass selbst bei Beiziehung des örtlichen Bezirkspolizeikommissariates zum erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren die sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkte nicht ausreichend abgedeckt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die vom Beschwerdeführer beantragte Nutzung der gegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche ist eine Gebrauchserlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (in der Folge: GAG) erforderlich.
Gemäß § 2 Abs. 2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegen stehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
Im hg. Vorerkenntnis vom 29. April 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 2 GAG enthaltene Aufzählung der öffentlichen Rücksichten nicht abschließend ist und die Gebrauchserlaubnis daher auch dann zu versagen ist, wenn dem beantragten Sondergebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, andere als die im § 2 Abs. 2 GAG demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen, denen ein gleiches Gewicht zukommt, entgegen stehen. Im Hinblick auf den beantragten Standort des beschwerdegegenständlichen Schanigartens sind von der Behörde auch als öffentliche Interessen die Gesichtspunkte der Gewährleistung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu prüfen.
Die belangte Behörde hat im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 29. April 2005 das Ermittlungsverfahren ergänzt und auf Grund der nachvollziehbaren Stellungnahmen der Sicherheitsdirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, im angefochtenen Bescheid die geforderten und nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen getroffen, auf Grund deren nun die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass der Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines Schanigartens auf dem im Antrag genannten Standort die öffentlichen Rücksichten an der Gewährleistung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit entgegen stehen. Dies insbesondere deshalb, weil der vom Beschwerdeführer geplante Schanigarten an dem vorgesehenen Standort die dort wegen des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses erforderliche polizeiliche Überwachung der örtlichen Umgebung behindert und deren Effizienz in ungebührlicher Weise vermindert.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Bereich des für seinen Schanigarten vorgesehenen Standortes die festgestellten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen erforderlich sind. Er vermag auch nicht die Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften, dass durch die Bewilligung des Schanigartens diese sicherheitspolizeilichen Maßnahmen beeinträchtigt werden. Er vertritt lediglich die Auffassung, dass das Vorgehen der belangten Behörde nicht gerechtfertigt sei, weil im angenommenen Gefahrenbereich für andere Lokale die erforderliche Gebrauchserlaubnis erteilt worden sei. Es liege daher keine "sachlich gerechtfertigte Differenzierung" vor.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Stehen nämlich öffentliche Rücksichten dem beantragten Gebrauch von öffentlichem Grund entgegen, ist gemäß § 2 Abs. 2 GAG die Gebrauchserlaubnis zu versagen. Daran ändert auch nichts, dass die Behörde diese öffentlichen Rücksichten in anderen Fällen möglicherweise unbeachtet gelassen hat; entscheidend ist, dass nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls seine gegenständlichen Flächen freizuhalten sind. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Versagung der Gebrauchserlaubnis für die vom Beschwerdeführer beantragte Aufstellung eines Schanigartens auf einem bestimmten Standort.
Die Erteilung einer Bewilligung unter Auflagen, wie dies der Beschwerdeführer fordert, kam im Beschwerdefall deshalb nicht in Betracht, da auf Grund der in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass ein Schanigarten an dem vorgesehenen Standort die notwendige Überwachung der in einer Sicherheitszone befindlichen Objekte aus den von der belangten Behörde festgestellten Gründen behindert und die Benützung des öffentlichen Grundes vor dem Lokal des Beschwerdeführers als Schanigarten aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen nicht zulässig ist.
Im Hinblick auf die im Verwaltungsakt erliegenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder, die die maßgeblichen Örtlichkeiten wiedergeben, bestand auch keine Notwendigkeit, einen Ortsaugenschein vorzunehmen.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Juli 2007
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