BVwG W228 2236489-1

BVwGW228 2236489-19.2.2021

AlVG §17
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2236489.1.00

 

Spruch:

W228 2236489-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 14.10.2020 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.09.2020 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 16.07.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schriftlich ein Dienstverhältnis mit Beginn am 01.06.2020 gemeldet habe. Die Wiedermeldung sei mit 16.07.2020 erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er dem AMS per Email vom 21.05.2020 bekannt gegeben habe, dass er ab 01.06.2020 als Pizzakoch arbeiten werde. Aus diesem Email gehe jedoch nicht hervor, um welche Art von Beschäftigung es sich handle. Tatsächlich habe er am 19.05.2020 eine geringfügige Beschäftigung als Koch begonnen; diese habe er dem AMS bekanntgeben wollen. In seinem Versicherungsverlauf sei klar ersichtlich, dass er keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Er sei schließlich von der belangten Behörde per 01.06.2020 abgemeldet worden. Auf verschiedenen Wegen habe er versucht, diesen Fehler zu korrigieren. Immer wieder habe er auf seine schlechten Sprachkenntnisse hingewiesen und mitgeteilt, dass es sich bei der Abmeldung um einen Fehler handeln müsse. Er beantrage daher, ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.06.2020 bis 15.07.2020 zuzuerkennen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.10.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 21.05.2020 und 27.05.2020 den Beginn eines Dienstverhältnisses per 01.06.2020, sohin einen Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestand, bekanntgegeben habe. Die Tatsache, dass das Dienstverhältnis nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, am 01.06.2020 begonnen habe, sei dem AMS erst mit dem Anruf des Beschwerdeführers am 16.07.2020 zur Kenntnis gelangt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Gesetzeskonform gebühre daher die Leistung (wieder) ab 16.07.2020.

Mit Schreiben vom 23.10.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

In einer mit 30.10.2020 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei seiner Beschäftigung um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Absicht gehabt, dem AMS ein geringfügiges Dienstverhältnis zu melden, zumal nur ein solches mit dem Arbeitgeber vereinbart gewesen sei. Da Deutsch nicht die Erstsprache des Beschwerdeführers sei, sei es ihm nicht immer möglich, sehr präzise zu formulieren. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, nachzufragen, ob das vom Beschwerdeführer gemeldete Dienstverhältnis auch tatsächlich seine Arbeitslosigkeit beende. Zwar sei es richtig, dass er seitens des AMS über die Abmeldung per 01.06.2020 informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch daraufhin mit Schreiben an das AMS vom 27.05.2020 bekanntgegeben, dass er "hoffentlich" eine Arbeit ab 01.06.2020 aufnehmen könne. Aus dem Wort „hoffentlich“ sei zu schließen, dass die Arbeitsaufnahme keineswegs fix vereinbart gewesen sei. Die Bekanntgabe einer bloßen Hoffnung, dass er ein Dienstverhältnis aufnehmen könne, genüge nicht dem Terminus „Mitteilung eines Unterbrechungstatbestands“, da es in diesem Fall an der nötigen hinreichenden Konkretisierung mangle. Da der Beschwerdeführer daher nicht hinreichend konkret einen Unterbrechungstatbestand (Aufnahme eines Dienstverhältnisses) bekannt gegeben habe, erweise sich die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als nicht rechtskonform.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 10.12.2020 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 05.01.2021 das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Überdies wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Am 13.01.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 28.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass Deutsch nicht die Erstsprache des Beschwerdeführers sei, was der belangten Behörde auch zu erkennen gewesen sei, im Hinblick auf seine Formulierungen ein strenger Maßstab anzuwenden sei und hätte die belangte Behörde im Zweifel, wie seine Ausführungen zu verstehen seien, Rücksprache halten müssen. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass spätestens nach der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 27.05.2020, wonach er „hoffentlich“ ein Dienstverhältnis ab 01.06.2020 aufnehmen werde, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, nachzufragen, ob tatsächlich ein Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestand vorlag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 05.05.2020 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. Auf Seite 4 dieses Antrages findet sich folgender Hinweis: „Haben Sie uns persönlich oder durch eine/n Dritte/n bekannt gegeben, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen werden, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt Ihre Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.“

Der Beschwerdeführer hat mit 19.05.2020 eine geringfügige Beschäftigung als Koch aufgenommen.

Am 21.05.2020 gab der Beschwerdeführer dem AMS Folgendes bekannt: "[...] Ich werde ab 01.06.2020 im 17 bezirk als pizza kuch wieder bescheftigen. aber seit 17.05.2020 habe ich kein ankommen zu miete und andere rechnunen zahlen. also wenn möglich bitte informieren sie mich uber arbeitloss Geld wenn bekomme ich. [...]"

Das AMS hat dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 25.05.2020 mitgeteilt, dass er ab 01.06.2020 (Dienstbeginn) vom AMS abgemeldet wird.

Am 27.05.2020 gab der Beschwerdeführer dem AMS Folgendes bekannt: "Ich habe ab 17.05.2020 gekündigt und zurzeit bin ich arbeitslos. Hofentlich fange mein neue Job als Kuch ab 01.06.2020 an im 17. Bezirk. [...]"

Am 16.07.2020 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass es sich bei besagtem Dienstverhältnis ab 01.06.2020 lediglich um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der am 05.05.2020 beim AMS eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein.

Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung als Koch ab 19.05.2020 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug und ist unstrittig.

Die Mitteilungen des Beschwerdeführers an das AMS vom 21.05.2020 und vom 27.05.2020 sowie das Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 25.05.2020 liegen ebenfalls im Akt ein.

Zur Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer erst am 16.07.2020 wieder beim AMS gemeldet hat, ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt eine frühere Meldung des Beschwerdeführers nicht ergibt. Erst am 16.07.2020 informierte der Beschwerdeführer das AMS über die Tatsache, dass kein vollversichertes Dienstverhältnis ab 01.06.2020 zustande kam. Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er wiederholt versucht habe, auf den Fehler der Abmeldung per 01.06.2020 hinzuweisen, kann daher nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer blieb diesbezüglich völlig vage und unsubstantiiert, führte lediglich aus, dass er „auf verschiedenen Wegen versucht habe, diesen Fehler zu korrigieren“, machte dazu jedoch keinerlei konkrete Angaben und führte auch nicht aus, an welchen Tagen bzw. auf welchen Wegen er versucht habe, auf den Fehler aufmerksam zu machen. Überdies hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge weder im Vorlageantrag noch in der Stellungnahme vom 28.01.2021 eine Wiedermeldung vor dem 16.07.2020 behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).

Gemäß § 46 Abs.5 AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nichtbekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß § 46 Abs.6 AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs-oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstellekann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer am 21.05.2020 dem AMS Folgendes bekannt: "[...]Ich werde ab 01.06.2020 im 17 bezirk als pizza kuch wieder bescheftigen. aber seit 17.05.2020 habe ich kein ankommen zu miete und andere rechnunen zahlen. also wenn möglich bitte informieren sie mich uber arbeitloss Geld wenn bekomme ich.[...]"

Am 27.05.2020 gab der Beschwerdeführer dem AMS Folgendes bekannt: "Ich habe ab 17.05.2020 gekündigt und zurzeit bin ich arbeitslos. Hofentlich fange mein neue Job als Kuch ab 01.06.2020 an im 17. Bezirk. [...]"

In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 19.05.2020 eine geringfügige Beschäftigung als Koch begonnen habe, welche er dem AMS bekannt geben habe wollen. Im Versicherungsverlauf sei klar ersichtlich, dass er keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung gehabt habe. Im Vorlageantrag ergänzt der Beschwerdeführer, dass es sich von Anfang an um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe und der Arbeitgeber lediglich ein vollversichertes Dienstverhältnis in Aussicht gestellt habe.

Der VwGH führt dazu im Rechtssatz 2 zur Entscheidung vom 07.09.2011, 2008/08/0229, wie folgt, aus: "[...] Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist."

Den beiden Mitteilungen des Beschwerdeführers an das AMS vom 21.05.2020 und 27.05.2020 ist nicht einmal annähernd eine Mitteilung über das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung seit 19.05.2020 zu entnehmen. Im Gegenteil, diese kann weder in die Mitteilung vom 21.05.2020 - aufgrund der Worte "seit 17.05.2020 habe ich kein ankommen" -, noch in die Mitteilung vom 27.05.2020 - aufgrund der Worte "zurzeit bin ich arbeitslos" - hineininterpretiert werden.

Aufgrund des klaren Erklärungswerts wollte der Beschwerdeführer mit beiden Mitteilungen eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung ab 01.06.2020 bekanntgeben, dies kann klar aufgrund der Worte "zurzeit bin ich arbeitslos" geschlossen werden. Die Einschränkung "hoffentlich" in der Mitteilung vom 27.05.2020 ändert an der Grundaussage nichts, da ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis per „01.06.2020“ und somit mit einem, vom Beschwerdeführer mehrfach kommunizierten, konkreten Beginndatum in Aussicht stand.

Trotz Mängeln in der Rechtschreibung, sind die Satzinhalte aussagekräftig und ist der Erklärungswert klar ermittelbar. Defizite beim Umgang mit den Behörden, wie der Beschwerdeführer dies behauptet, können auch aufgrund der restlichen Aktenlage zumindest im Kontakt mit dem AMS in verfahrensgegenständlichen, handgeschriebenen Mitteilungen seitens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

Abschließend ist auch auf den Rechtssatz 2 des VwGH zur Entscheidung vom 13.10.2020, Ra 2020/15/0032, zu verweisen: „[…] Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. […]“ Aus Sicht des erkennenden Senats hätte erst ein Entfall des Datums „01.06.2020“ in der Mitteilung vom 27.05.2020 zu einer anderen Beurteilung führen können.

Der Beschwerdeführer hat sohin einen Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestand per 01.06.2020 dem AMS wiederholt bekanntgegeben. Eine Wiedermeldung erfolgte erst am 16.07.2020.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab dem 16.07.2020 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte