Normen
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §46 Abs5 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §46 Abs5 idF 2004/I/077;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 23 iVm § 17 und den §§ 46 und 50 AlVG Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung vom 18. Mai bis 30. Mai 2010 und Arbeitslosengeld vom 31. Mai bis 31. August 2010 gebühre.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer habe am 29. November 2009 (mit Geltendmachungsdatum 30. November 2009) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gestellt. Er habe ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 18. November 2009 vorgelegt, wonach er an diesem Tag einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG gestellt habe.
Weiters habe er ein Schreiben der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien vom 16. November 2009 vorgelegt, wonach der Krankenstand vom Vertrauensarzt Dr. H "bis zum gesetzlichen Höchstanspruch (lt. ASVG), dem 29. 11. 2009", bewilligt worden sei. Ab dem 30. November 2009 sei er wieder arbeitsfähig und das Krankengeld werde eingestellt. Der Versicherungsanspruch ende mit 29. November 2009 und es sei daher ein Termin mit dem Arbeitsmarktservice zu vereinbaren.
Laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe der Beschwerdeführer Krankengeld vom 3. Oktober 2008 bis 29. November 2009 bezogen. Am 30. November 2009 sei ihm Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 35,27 und ab 1. Dezember 2009 Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 29,53 täglich zuerkannt und ausbezahlt worden.
Am 14. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice M telefonisch seinen Krankenhausaufenthalt vom 28. Dezember 2009 bis 1. Jänner 2010 gemeldet. Im Aktenvermerk über diese Meldung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer über das Procedere bei Meldung eines Krankenstands und die Wiedermeldung aufgeklärt worden sei. Die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums K vom 1. Jänner 2010 sei am 15. Jänner 2010 an das Arbeitsmarktservice M gefaxt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2009 bis 1. Jänner 2010 in stationärer Pflege im Landesklinikum K gewesen.
Am 19. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Mitteilung des Arbeitsmarktservice M erhalten, mit welcher er informiert worden sei, dass der Leistungsbezug vom 31. Dezember 2009 bis 1. Jänner 2010 unterbrochen gewesen sei und ab 2. Jänner 2010 Pensionsvorschuss in der Höhe von EUR 30,07 ("Wert 2010") gebühre. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice M vom 20. Jänner 2010 sei für den 31. Dezember 2009 der Bezug des Pensionsvorschusses gemäß § 24 Abs 2 AlVG widerrufen und EUR 29,53 an unberechtigt empfangener Leistung gemäß § 25 Abs 1 AlVG rückgefordert worden, da er an diesem Tag Krankengeld erhalten habe.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 22. Jänner 2010 sei dem Arbeitsmarktservice M bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer seit 2. Jänner 2010 Krankengeld beziehe. Am 29. Jänner 2010 sei Rücksprache mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gehalten und dabei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit 2. Jänner 2010 vom Hausarzt laufend krankgeschrieben sei. Der Leistungsbezug sei daher mit Schreiben des Arbeitsmarktservice M vom 29. Jänner 2010 mit 2. Jänner 2010 eingestellt worden.
Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M vom 29. Jänner 2010 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Leistungsbezug mit 2. Jänner 2010 eingestellt worden sei, da dem Arbeitsmarktservice M bekannt geworden sei, dass er im Bezug von Krankengeld stehe. Es sei ihm weiters mitgeteilt worden, dass, falls er immer noch im Krankengeldbezug stehe, es nicht erforderlich sei, mit der regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu treten. Nach Ende des Krankengeldbezugs könne jedoch eine weitere Anweisung des Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem er persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle den Fortbezug beantrage. Nach Beendigung des Krankengeldbezugs sei daher Kontakt mit der regionalen Geschäftsstelle aufzunehmen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht sein, dass die Einstellung des Bezugs zu Unrecht erfolgt sei oder auf einem Missverständnis beruhe, sei sofort Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufzunehmen.
Am 18. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice M vorgesprochen und einen Antrag auf Fortbezug der Leistung gestellt.
Es fänden sich "in der EDV" keine Texteintragungen, die eine persönliche oder telefonische Vorsprache des Beschwerdeführers "im entscheidungsrelevanten Zeitraum" belegen würden - so insbesondere nicht, dass er sich am 2. Jänner 2010 telefonisch beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.
Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Mai 2010 vorgelegt, wonach er vom 14. April 2010 bis 12. Mai 2010 eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation in der Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum W. absolviert habe. Weiters habe er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Auszahlungsschein) der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12. Mai 2010 vorgelegt. In diesem Schreiben sei ihm mitgeteilt worden, "vom behandelnden Arzt (bzw. Krankenhaus) den Auszahlungsschein bestätigen zu lassen, damit Krankengeld angewiesen werden kann". Die letzte Anweisung von Krankengeld sei am 18. Februar 2010 erfolgt. Am 17. Mai 2010 habe Dr. O die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 13. April 2010 bestätigt.
Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 2. Juni 2010 sei dem Arbeitsmarktservice M mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 18. November 2009 zurückgezogen habe.
Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice M am 20. Juli 2010 angegeben, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, da er "ausgesteuert" sei. Er ersuche daher um Nachzahlung des Pensionsvorschusses. Er habe am 15. Juni 2010 ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalten, dass er die Leistung vom 31. Dezember 2009 bis 18. Februar 2010 zu Unrecht erhalten und er daher Krankengeld in der Höhe von EUR 1.476,50 zurückzuzahlen habe.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren sei Rücksprache mit einer Dienststelle der Gebietskrankenkasse gehalten und von dieser mitgeteilt worden, dass die erste Krankengeldauszahlung an den Beschwerdeführer persönlich mittels Auszahlungsschein am 18. Februar 2010 erfolgt sei. Nach dieser Auszahlung am 18. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer bis 28. Mai 2010 nicht mehr bei der Gebietskrankenkasse vorgesprochen und es sei daher auch kein Krankengeld ausbezahlt worden, da eine Auszahlung des Krankengelds erst mit der Vorsprache bei der Gebietskrankenkasse mit dem vom Arzt bestätigten Auszahlungsschein bzw. mit schriftlichem Antrag auf Überweisung des Krankengelds ebenfalls mit ärztlich bestätigtem Auszahlungsschein erfolge. Da sich der Beschwerdeführer vom 14. April bis 12. Mai 2010 auf Rehabilitation befunden habe, habe er ein Einladungsschreiben der Gebietskrankenkasse erhalten, "datiert mit 12. Mai 2010 sich wieder krank schreiben zu lassen." Am 18. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer persönlich mit dem bestätigten Auszahlungsschein bei der Gebietskrankenkasse vorgesprochen und angegeben, dass er Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erhalten habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass vorerst keine weitere Auszahlung erfolgen könne und Rücksprache mit der Krankenfürsorgeanstalt gehalten werden müsse, um festzustellen, ob dieselbe oder eine andere Krankheit vorliege. Er sei an das Arbeitsmarktservice M verwiesen worden, um keine Fristen zu versäumen. Am 19. Mai 2010 sei die Krankenfürsorgeanstalt angeschrieben worden, am 9. Juni 2010 sei das Antwortschreiben eingetroffen. Mit Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15. Juni 2010 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass das Krankengeld rückgefordert werde, da bekannt geworden sei, dass er Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien vom 3. Oktober 2008 bis 29. November 2009 erhalten habe und bei diesem Versicherungsträger die Höchstanspruchsdauer des Krankengelds bereits erreicht worden sei.
Laut Auszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17. November 2010 habe der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2008 bis 29. November 2009 Krankengeld bezogen. Vom 23. November bis 31. Dezember 2008 und vom 10. März bis 31. März 2009 habe er Vollrente bezogen. Vom 1. Jänner bis 9. März 2009 und vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2010 habe er Unfallrente bezogen. Seit 1. September 2010 stehe er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die persönliche Meldeverpflichtung, dass sich ein Arbeitsloser nach Unterbrechung seines Leistungsbezugs neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice melden müsse, werde in jedem Arbeitslosengeldantrag dezidiert angesprochen. Diese Meldeverpflichtung sei vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf den bisher gestellten Anträgen auch nachweislich zur Kenntnis genommen worden.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 22. Jänner 2010 sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers nach Rücksprache mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ab 2. Jänner 2010 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei schriftlich mit Schreiben vom 29. Jänner 2010 über die Einstellung informiert worden. Weiters sei er nochmals auf die Verpflichtung hingewiesen worden, sich nach der Unterbrechung seines Leistungsbezugs neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice zu melden.
Laut Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2009 bis 12. Mai 2010 arbeitsunfähig gewesen und habe vom 31. Dezember 2009 bis 18. Februar 2010 Krankengeld bezogen, welches mit diesem Schreiben rückgefordert worden sei, da der Beschwerdeführer bei der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien bereits "ausgesteuert" gewesen sei. Eine persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M sei am 18. Mai 2010 erfolgt.
Im gegenständlichen Fall habe der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pensionsvorschuss geruht. Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei, sei der Anspruch auf Pensionsvorschuss oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen gewesen.
§ 50 AlVG sehe vor, dass maßgebende Änderungen, die für das Fortbestehen und das Ausmaß der Leistung relevant seien, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen seien. In Verbindung mit § 46 Abs 5 und 6 AlVG bedeute dies, dass die Leistung rückwirkend mit dem Wegfall des Ruhensgrundes gebühre, wenn die persönliche Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenstatbestandes erfolge. Wie feststehe, habe der Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 seinen Anspruch auf Pensionsvorschuss wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien "ausgesteuert" gewesen und diese Tatsache sei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 18. Februar 2010 bei der Gebietskrankenkasse persönlich vorgesprochen und Krankengeld ausbezahlt erhalten. Um seinen weiteren Krankengeldanspruch habe er sich bis zum 18. Mai 2010 nicht gekümmert. Erst aufgrund seiner persönlichen Vorsprache bei der Gebietskrankenkasse am 18. Mai 2010 - über drei Monate nach der letzten Auszahlung - sei der Gebietskrankenkasse bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer bereits Krankengeld bei der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien bezogen habe. In weiterer Folge sei von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse das bereits ausbezahlte Krankengeld für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis 18. Februar 2010 widerrufen und rückgefordert worden.
Gemäß § 46 Abs 6 zweiter und letzter Satz AlVG genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht eintrete. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Da sich der Beschwerdeführer bis 18. Mai 2010 nicht gemeldet habe und der Ruhenstatbestand nicht eingetreten sei, gebühre gemäß den gesetzlichen Bestimmen der Pensionsvorschuss wiederum mit 18. Mai 2010. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung ab 2. Jänner 2010 gegeben sei, sei ab dem Tag der Wiedermeldung, somit mit dem 18. Mai 2010, die Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 24 Abs 1 AlVG idF BGBl I Nr 82/2008 ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a. während des Bezuges von Krankengeld.
§ 46 Abs 5 bis 7 AlVG (idF BGBl I Nr 77/2004) lautet:
"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
§ 23 AlVG (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) enthält betreffend das Ruhen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Krankengeld (§ 16 Abs 1 lit a AlVG) und hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruches nach Ende des Ruhenszeitraumes (§ 46 Abs 5 bis 7 AlVG) keine abweichenden Bestimmungen (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl 2010/08/0103).
2. Zum Verfahrensgegenstand ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2010 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M die Ausstellung eines Bescheids über die "Ablehnung seines Pensionsvorschusses" für den Zeitraum "vom 19.2. bis 17.5.2010" begehrte. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 18. Mai 2010 zugesprochen, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit 31. Dezember 2009 vom Leistungsbezug abgemeldet worden sei und seinen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld in Form eines Pensionsvorschusses erst am 18. Mai 2010 gestellt habe. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung bestätigten - Spruches des erstinstanzlichen Bescheids ist daher im Sinne einer Abweisung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 19. Februar bis 17. Mai 2010 zu verstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl 2008/08/0136). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 19. Februar 2010. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch "über den 28.12.2009 hinaus" habe, überschreitet insofern zeitlich den Verfahrensgegenstand und es ist nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Leistung vom 19. Februar bis zum 17. Mai 2010 darauf einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er zwar vom 2. Jänner bis 18. Februar 2010 von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Krankengeld bezogen habe, dieser Anspruch ihm aber (rückwirkend) aberkannt worden sei. Die Voraussetzungen des Ruhens gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG seien daher ex tunc aufgrund des "Rückforderungsbescheids" der Wiener Gebietskrankenkasse wieder weggefallen. Sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss durch Ruhen aber niemals unterbrochen worden, habe für ihn auch keine Verpflichtung bestanden, zu irgendeinem Stichtag einen Fortbezugsantrag oder einen Antrag auf Weitergewährung zu stellen. Bereits aus diesem Grund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung über den 28. Dezember 2009 hinaus gehabt habe. § 16 Abs 1 lit a AlVG sehe vor, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss nur dann ruhe, wenn für diesen Zeitraum ein Bezug von Kranken- oder Wochengeld bestehe. Nachdem der Beschwerdeführer erst am 15. Juni 2010 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er für den Zeitraum vom 31. Dezember 2009 bis 18. Februar 2010 tatsächlich keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, habe er erst zu diesem Zeitpunkt wissen können, dass er für diesen Zeitraum keinen Bezugsanspruch habe. Rechtlich sei daher davon auszugehen, dass genau in "diesem Zeitraum" ein Fall des Bezugs von Krankengeld im Sinne des § 16 Abs 1 lit a AlVG nicht vorliege, weshalb für diesen Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Pensionsvorschuss auch nicht ruhen könne.
4. Nach den - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom 31. Dezember 2009 bis 18. Februar 2010 von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Krankengeld ausbezahlt. Infolge einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger stellte das Arbeitsmarktservice durch Mitteilung vom 29. Jänner 2010 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend ab 2. Jänner 2010 wegen Vorliegen eines Ruhensgrundes ein. Mit einem im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15. Juni 2010 (die Beschwerde spricht diesbezüglich von "Rückforderungsbescheid") wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er zum Zeitpunkt seines Krankengeldbezugs vom 31. Dezember 2009 bis 18. Februar 2010 bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bereits die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes erreicht gehabt habe und er deshalb ersucht werde, das zu Unrecht erhaltene Krankengeld in der Höhe von EUR 1.476,50 rückzuüberweisen.
Aus diesem Sachverhalt leitet der Beschwerdeführer ab, dass sein Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines Ruhensgrundes niemals unterbrochen gewesen sei, weshalb auch eine Wiedermeldung nicht vonnöten gewesen sei.
Er übersieht dabei, dass ihm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Melk mit Schreiben vom 29. Jänner 2010 mitgeteilt hat, dass sein Leistungsbezug mit 2. Jänner 2010 eingestellt werde, da er sich laufend im Krankenstand befinde. Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellung des Bezuges im Wege der Mitteilung auch nicht die Erlassung eines Bescheides gemäß § 24 Abs. 1 AlVG begehrt.
Die Unterbrechung des Leistungsbezugs dauerte länger als 62 Tage, weshalb der Anspruch gemäß § 46 Abs 5 AlVG neuerlich persönlich geltend zu machen war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0020, wonach § 46 Abs 5 AlVG auch für Bevorschussungen von Leistungen aus der Pensionsversicherung gilt). Eine solche neuerliche persönliche Geltendmachung erfolgte unstrittig erst am 18. Mai 2010, weshalb dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt keine Leistung zuzuerkennen war.
5. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters ausführt, er habe einen Antrag auf Weitergewährung erst stellen können, als er selbst gewusst habe oder in zumutbarer Weise wissen habe können, dass er tatsächlich kein Krankengeld beziehe bzw. keinen Anspruch auf Krankengeld habe, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 5 AlVG (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl 2010/08/0134, mwN).
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. April 2013
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