BVwG W128 2111302-1

BVwGW128 2111302-125.2.2019

AVG §74 Abs1
BDG 1979 §45a Abs1
BDG 1979 §45a Abs2 Z2
BDG 1979 §54 Abs1
BDG 1979 §65 Abs1
BDG 1979 §72
BDG 1979 §74
BEinstG §22a Abs1
BEinstG §7a Abs2 Z1
BEinstG §7b Abs1
BEinstG §7b Abs5
BEinstG §7e Abs4
BEinstG §7g
BEinstG §7j
BEinstG §7l
BEinstG §7o
BEinstG §7p
B-GlBG §13 Abs1 Z2
B-GlBG §13 Abs1 Z5
B-GlBG §13 Abs1 Z6
B-GlBG §18a
B-GlBG §18b
B-GlBG §19b
B-GlBG §20 Abs6
B-GlBG §20a
B-VG Art. 133 Abs4
DVV 1981 §3 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2111302.1.00

 

Spruch:

W128 2111302-1/24E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von MR i.R. RR Mag. XXXX gegen den Bescheid des Rechnungshofes vom 28.04.2015, Zl. 502.115/134-1A2/15, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stand bis 30.11.2012 als Beamter des Rechnungshofes in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand versetzt.

 

2. Am 27.02.2009 brachte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt ein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 14 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Verbindung mit § 7 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Im vom Bundessozialamt durchgeführten Schlichtungsverfahren konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechnungshof als Dienstgeber (im Folgenden: belangte Behörde) erzielt werden.

 

3. Mit Schreiben vom 04.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin die Zuerkennung von Schadenersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in der Höhe von EUR 2.500 sowie eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 17.500, insgesamt sohin EUR 20.000.

 

Dabei stützte er seinen Anspruch auf in 20 Punkten aufgelistete Vorfälle, wobei er in diesem Zusammenhang sowohl Verletzungen aufgrund einer Diskriminierung nach dem Alter als auch solche aufgrund einer Behinderung (der Beschwerdeführer ist Behinderter mit einem Grad von 60 v.H. und damit begünstigter Behinderter im Verständnis des § 2 Abs. 1 BEinstG) geltend machte.

 

4. Daraufhin erging am 04.08.2010 der Bescheid des Präsidenten der belangten Behörde, Zl. 502.115/084-S5-2/10, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung von insgesamt EUR 20.000 gemäß § 7l BEinstG zunächst abgewiesen wurde.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor dem VwGH, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.10.2012, Zl. 2010/12/0198-6, soweit diese die Punkte 3. bis 5., 7. bis 9., 11. bis 14. sowie 17. bis 20. des Antrags vom 04.02.2010 betrifft, als unbegründet abwies. Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche auf Grund der im Antrag mit 1., 2. und 10. bezeichneten Vorfälle abwies, wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche aufgrund der im Antrag mit 6., 15., 16. bezeichneten Vorfälle abwies, wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

6. Mit Schreiben vom 25.04.2013 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) zudem eine Verzinsung der beantragten Geldbeträge ab dem 04.08.2010 geltend.

 

7. Daraufhin erließ die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang am 19.08.2013 folgenden Bescheid, Zl. 502.115/116-1A2/13:

 

(1) "Aufgrund des Antrages vom 4. Februar 2010 auf Ausbezahlung von insgesamt 20.000,00 EUR als Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 2.500,00 EUR und als Entschädigung für persönliche Beeinträchtigungen (17.500,00 EUR) aufgrund diskriminierenden Verhaltens wird hinsichtlich der mit Erkenntnis des VwGH vom 10. Oktober 2012, ZI. 2010/12/0198-6, aufgehobenen Teile des Bescheides des Präsidenten des Rechnungshofes (RH) vom 4. August 2010, ZI. 502.115/084-S5-2/10, soweit sie sich auf die unter den Punkten 15. und 16. angeführten Vorfälle beziehen, eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von insgesamt 500,00 EUR sowie ein Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 250,00 EUR zuerkannt; soweit der Antrag über die zuerkannten Beträge hinausgeht, wird er abgewiesen.

 

(2) In Bezug auf die mit 1., 2. und 6. bezeichneten Vorfälle wird der Antrag mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.

 

(3) In den bezeichneten Vorfällen wird das mit Schreiben vom 25. April 2013 gestellte Zinsenbegehren für die beantragten Geldbeträge ab 4. August 2010 mangels Anspruchsgrundlage gleichfalls abgewiesen.

 

(4) Betreffend den in Punkt 10. genannten Fall 2 - Antrag auf Sonderurlaub vom 30. April 2008, Erledigung vom 18. Dezember 2008 - werden die Anträge auf Schadenersatz sowie das gestellte Zinsenbegehren vom 25. April 2013, soweit sie sich auf den Diskriminierungsgrund des Alters beziehen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und soweit sie sich auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung beziehen, mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.

 

(5) Auch hinsichtlich der übrigen in Punkt 10. genannten Fälle werden die Anträge auf Schadenersatz und das Zinsenbegehren mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen."

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde vor dem VwGH, der mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177, wiederum eine Teilaufhebung aussprach. Soweit die Beschwerde die im Spruchpunkt 1. erfolgte Bemessung eines Ersatzes für Vermögensschaden, den Spruchpunkt 3. und die im Spruchpunkt 5. erfolgte Entscheidung über den Schadenersatz aufgrund des in Punkt 10. genannten 3. Falles sowie jene über das Zinsbegehren betraf, wurde sie als unbegründet abgewiesen. In den übrigen Spruchpunkten wurde der Bescheid teils wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Spruchpunkt 1., soweit die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung insgesamt betrifft, Spruchpunkt 2.) und teils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Spruchpunkt 4., Spruchpunkt 5., soweit dieser zuletzt genannte Spruchpunkt den Antrag auf Schadenersatz infolge des in Punkt 19. des Antrages des Beschwerdeführers genannten 1. Falles betrifft) aufgehoben. Diese Teilaufhebung machte nunmehr einen dritten Rechtsgang zwecks Erlassung eines Ersatzbescheides in Ansehung der im Antrag vom 04.02.2010 mit 1., 2., 6., 10., 15. und 16. bezeichneten Vorfälle notwendig.

 

Für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher nunmehr folgende Vorfälle relevant:

 

* 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

 

* 2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

 

* 6.) Ermahnung hinsichtlich drei Fakten

 

* 10.) Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

 

* 15 und 16.) Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen

 

In der Folge wird zur Übersichtlichkeit diese Nummerierung beibehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur leichteren Lesbarkeit auf die im Vorverfahren ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. 2010/12/0198 sowie vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177 verwiesen.

 

9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Dr. XXXX zu Punkt 1. und Dr. XXXX zu Punkt 2. jeweils am 23.02.2015 befragt. Mag. XXXX , MBA wurde zu Punkt 2. und 10. am 26.02.2015 sowie 31.05.2015 niederschriftlich einvernommen. Weiters wurden Mag. Andreas XXXX , MA MSc zu den Punkten 2. und 6. am 20.02.2015, Dr. XXXX zu den Punkten 1., 2. und 6. am 25.02.2015 und Mag. Dr. XXXX zu Punkt 10. am 26.02.2015 befragt. Auf die inhaltlichen Aussagen der Zeugen wird im Laufe der Darstellung des Verfahrensganges näher eingegangen.

 

10. Unter Bezugnahme auf den Antrag vom 04.02.2010 auf Schadenersatz wegen Mehrfachdiskriminierung wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 09.03.2015 das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 12.03.2015 telefonisch um Akteneinsicht. Diesen Termin nahm er am 13.03.2015 wahr.

 

11. ln der dazu eingebrachten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.03.2015 verwies der Beschwerdeführer übersichtsweise auf seine bisherigen Stellungnahmen im Rahmen des Vorverfahrens und merkte an, dass die Zeugenbefragungen in wesentlichen Punkten nicht dazu geeignet gewesen seien, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dass ergänzende Zeugenbefragungen notwendig seien. Er wies auch mehrfach darauf hin, dass seiner Ansicht nach das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht worden sei.

 

11.1. Konkret führte er im Wesentlichen zu Punkt 1. - Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008 - aus, dass er - entgegen der Annahme der belangten Behörde - mit Mag. XXXX im Rahmen der Besprechung vom 23.06.2008 konkrete pensionsrechtliche Aspekte besprochen habe. Dabei sei auch das E-Mail von Mag. XXXX an Mag. XXXX , MA MSc vom 29.02.2012 und sein Aktenvermerk vom 07.03.2012, in dem den Beschwerdeführer verleumderische Aussagen vorgeworfen worden seien, zu würdigen. Aus dem E-Mailverkehr sei zu erkennen, dass Mag. XXXX die Absicht gehabt habe, die vorgebrachten Punkte des Beschwerdeführers zu widerlegen ohne ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ebenso sei zu beachten, dass Dr. XXXX aus dienstlichen Gründen die Einschränkung seines Urlaubes im Juli 2008 nur um eine Woche für erforderlich befunden habe, dies ergebe sich aus dem E-Mail von Dr. XXXX an Dr. XXXX , welches er daher in der gegenständlichen Stellungnahme wörtlich zitiert habe. Es hätten somit keine dienstlichen Gründe für eine weitere Einschränkung seines Urlaubes vorgelegen.

 

Ebenso sei in seinem solchen Fall auch jemand anderer mit allenfalls notwendigen Arbeiten, die es aber tatsächlich im Urlaubszeitraum nicht gegeben habe, zu beauftragen gewesen. Im Übrigen sei die imperative Einladung zur Besprechung am 28.07.2008 ihrem Wortlaut nach bei einer rechtlichen Würdigung als Weisung zu beurteilen. Er verweise daher auf die diesbezügliche Rechtsprechung.

 

11.2. Zu Punkt 2. - Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007 - verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte insbesondere aus, dass der wesentliche Sachverhalt in diesem Punkt nicht ermittelt worden sei. Schließlich habe er bei Urlaubsantritt seiner Frau nicht mitteilen können, für welchen Zeitraum sie auf Urlaub fahren würden. Eine derartige ungesetzliche Halbierung des gesetzlichen Urlaubsanspruches gemäß § 68 BDG 1979 sei bei anderen Kollegen nicht vorgenommen worden. Es sei daher diesbezüglich eine Diskriminierung gegeben.

 

Zudem könne er unter Hinweis auf seine ausgezeichnete Dienstbeschreibung nicht nachvollziehen wieso XXXX , MA MSc offenbar ungefragt erneut ehrverletzende Aussagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigt habe. Im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen der Vorgesetzten Mag. XXXX , MA MSc, Dr. XXXX und Mag. XXXX , MBA erinnere er an ein Schreiben an den Präsidenten der belangten Behörde vom 27.02.2006, in dem er mitgeteilt habe, dass er vorhersehbar durch das Verhalten von Führungskräften im Jahr 2007 in den Ruhestand vertrieben werde. Daher werde die belangte Behörde unter der Würdigung des Verhaltens der genannten Vorgesetzten feststellen müssen, dass es sich hierbei um einen klassischen "Mobbing-Fall" handle.

 

Des Weiteren gebe er zur Aussage von Dr. XXXX an, dass er gemäß § 68 Abs. 1 BDG 1979 einen Anspruch habe, die Hälfte des Urlaubsanspruches (sieben Wochen) ungeteilt zu verbrauchen. Eine Halbierung dieses Anspruches sei gesetzlich nicht vorgesehen und sei auch durch das dienstliche Interesse nicht begründet, weshalb ihm daher vier Wochen Urlaub ungeteilt hätten genehmigt werden müssen, ein Rückruf aus dienstlichen Gründen habe ohnehin nicht erfolgen können.

 

Die Zeugenaussage von Mag. XXXX , MBA zu diesem Punkt habe bewiesen, dass dieser als Zeuge zum Verhandlungsgegenstand "nichts sagen kann". Er habe jedoch die Gelegenheit genutzt, um ehrverletzende Aussagen über ihn zu tätigen. Mit dieser Zeugenaussage sei seines Erachtens das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB verwirklicht worden, womit grundsätzlich die Meldeplicht gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 und die Anzeigepflicht gemäß § 78 Strafprozessordnung (StPO) begründet werden würden.

 

Im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung von Dr. XXXX werde angemerkt, dass diesem bloß eine Frage gestellt worden sei. Fragen über Rückstände in der Redaktionsabteilung und wann der Akt "Opferschutz" konkret bearbeitet worden sei, seien unterlassen worden.

 

Zudem sei festzustellen, dass der ursprüngliche Berichtsentwurf des Beschwerdeführers auf Weisung von Dr. XXXX vom Abteilungsleiter Mag. XXXX , MBA und Kollegen XXXX zu seiner Demütigung überarbeitet und von diesen auch am letzten Tag seines kurzen Krankenstandes, entgegen seinen Willen, weitergegeben worden sei. Es habe daher auch die Möglichkeit bestanden eine weitere Bearbeitung des Berichts durch diesen Kollegen oder auch andere Kollegen durchführen zu lassen. Bei Wahrnehmung der Fürsorgepflicht sei ein Urlaubswiderruf daher auf jeden Fall vermeidbar gewesen.

 

11.3. Zu Punkt 6.) - Ermahnung wegen dreier Fakten - werde nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis von der belangten Behörde festgestellt, dass die Vorgesetzten hinsichtlich der Fakten 1. und 2. der Ermahnung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des BDG 1979 gehandelt hätten und sie daher gerechtfertigt gewesen seien.

 

Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätten jedoch nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt, weil sie keine Erhebungen gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 durchgeführt hätten. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde bei ihren bisherigen Ermittlungen Feststellungen zu treffen gehabt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Ermahnung gerechtfertigt gewesen sei, die sie ursprünglich auch hinsichtlich des Faktums 3. beharrlich bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2010/12/0198 vertreten habe, sei unvertretbar. Ein weiteres Beharren der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1. und 2. seine Dienstpflichten verletzt habe, begründe erneut den Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB.

 

XXXX , MA MSc kenne die Vorgangsweisen der belangten Behörde, wie etwa der recht großzügige Umgang mit Disziplinarverfahren (vgl. "Tatort Herrengasse" im PROFIL Nr. 41 vom 10.10.2011). So habe der XXXX Mag. XXXX in seinem Buch " XXXX " auf subtile Druckmittel, wie etwa das Einleiten disziplinärer Untersuchungen hingewiesen. Weitere Angaben würden sich dazu im Internet auf der Website " XXXX " finden.

 

Durch die Ermahnung des Mag. XXXX , MA MSc fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt (vgl. VfGH vom 25.09.1987, Zl. B268/87, Slg.Nr. 11430, wonach ebenfalls eine Grundrechtsverletzung durch XXXX , MA MSc, nämlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit, festgestellt worden sei. Dass Mag. XXXX , MA MSc zu übertriebener Reaktion und einer unvertretbaren Rechtsmeinung neigen würde, könne durch die VfGH-Entscheidung als erwiesen ansehen werden.

 

Dennoch werde darauf verwiesen, dass Mag. XXXX , MA MSc nicht aus eigenem Antrieb gehandelt habe, sondern die Ermahnung mit der Sektionschefin Dr. XXXX im Vorfeld abgesprochen worden sei. Schließlich sei die Ermahnung zu einem von Dr. XXXX festgelegten Zeitraum in ihrem Büro ausgesprochen worden.

 

Deshalb habe der Beschwerdeführer angeregt, Mag. XXXX , MA MSc als Zeuge zu befragen, ob er auf Weisung bzw. Empfehlung gehandelt habe. Auch sei Mag. XXXX , MA MSc zum Aktenvermerk von Mag. XXXX vom 07.03.2012 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen verleumderischen Ausführungen zu befragen. Weiters sei der Zeuge dahingehend zu befragen, welche nachvollziehbaren Gedanken ihn veranlasst hätten, nur bei ihm eine Dienstpflichtverletzung wegen Missachtung des Dienstwegs festzustellen, nicht aber bei sich selbst und anderen Kollegen. Diese Fragen seien nicht an den Zeugen gestellt worden und seien daher entsprechend nachzuholen.

 

Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass die belangte Behörde Folgendes nicht beachtet habe:

 

§ 109 Abs. 1 BDG 1979 verpflichte den Vorgesetzten zu vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts. Dies sei von Mag. XXXX , MA MSc ebenso unterlassen worden, wie eine vertretbare rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.

 

Eine Klarstellung des Sachverhalts würde hinsichtlich des Faktums 3. ergeben, dass das Seminar, zu dem sich der Beschwerdeführer nicht im Dienstweg angemeldet habe, in seinem Krankenstand stattgefunden und er dieses daher nicht besucht habe. Ebenso sei klarzustellen, dass es keine dienstliche Verpflichtung gebe, sich zu einem Seminar anzumelden, welches man nicht besuche. Die Angaben von Mag. XXXX , MA MSc im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 20.02.2015 hätten in diesem Punkt von der belangten Behörde auf den Wahrheitsgehalt überprüft werden müssen. Dieser habe nämlich das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB verwirklicht.

 

Sektionschefin Dr. XXXX sei XXXX der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter bei der belangten Behörde gewesen, der Beschwerdeführer habe in dieser Fraktion jahrelang als Schriftführer fungiert. Darüber hinaus seien sie für lange Zeit für die gleiche Abteilung zuständig gewesen. Daher habe Dr. XXXX dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 mitteilen bzw. die Weisung erteilen können, in Zukunft solche Angelegenheiten nicht mehr direkt mit ihr zu besprechen. Stattdessen habe sie völlig überraschend die Anfrage des Beschwerdeführers zur Bewilligung des Seminars als Dienstpflichtverletzung bewertet und im Zusammenwirken mit Mag. XXXX , MA MSc die Ermahnung veranlasst. Es sei für den Beschwerdeführer daher absolut nicht vorhersehbar gewesen, dass eine jahrelang geübte Praxis plötzlich zur Dienstpflichtverletzung erklärt werde (Überraschungsverbot). Er habe keinen Zweifel daran, dass die Ermahnung eine konzertierte Aktion gewesen sei, um seinen Übertritt in den Ruhestand zu veranlassen. Er überlasse daher weitere Ermittlungen der belangten Behörde. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, zu ermitteln, welche gesetzliche Bestimmung konkret eine Anfrage an eine Vorgesetzte vor Beschreitung des Dienstweges verbietet.

 

Wegen dieser rechtswidrigen Ermahnung sei der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB begründet und deswegen sei die Meldepflicht gemäß § 53 Abs 1 BDG 1979 zu beachten. Das Unterlassen einer solchen Meldung durch Dr. XXXX stelle eher eine Dienstpflichtverletzung dar, als das Verhalten des Beschwerdeführers. Zudem sei Dr. XXXX , ehemalige Sektionsleiterin bei der belangten Behörde, nicht als Zeugin vernommen worden und sei dies nachzuholen. Als Vertreterin der belangten Behörde habe sie ihm, ohne Prüfung des Sachverhalts und mit einer unvertretbaren rechtlichen Beurteilung, die Ermahnung zur Kenntnis gebracht. Damit habe auch Dr. XXXX eher ihre Dienstpflichten verletzt als der Beschwerdeführer.

 

Der Beschwerdeführer habe am 12.05.2011 eine Klage gegen Dr. XXXX wegen Schadenersatz auf Grund erfolgter Diskriminierungen in eventu wegen Mobbings, Verletzung der Persönlichkeitsrechte, Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, Verletzung der Fürsorgepflicht sowie Verletzung des Schikaneverbots eingebracht. Zu Beginn der Verhandlung am 13.10.2014 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, die Hälfte seiner Klagsforderung zu bezahlen. Diesen Vergleich habe er angenommen. Es sei auffällig gewesen, dass Dr. XXXX ihre seit dem Jahr 2011 vorgebrachte Behauptung, dass keine Diskriminierung vorgelegen sei, nicht weiter aufrechterhalten habe. Das finanzielle Risiko des Prozesses habe nach seiner Information die belangte Behörde getragen. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher über den Umweg der beklagten Dr. XXXX bereits indirekt eine Entschädigung wegen erfolgter Diskriminierung bezahle, lasse dies den Schluss zu, dass die belangte Behörde keine Hoffnung auf eine Klagsabweisung gehabt habe.

 

Zudem habe der Beschwerdeführer im Mai 2011 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auch eine Klage gegen die ehemalige Sektionsleiterin bei der belangten Behörde und derzeitige Direktorin XXXX Dr. XXXX eingebracht. Auch zu Beginn der diesbezüglichen Verhandlung am 17.03.2015 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Klagsforderung als Vergleich angeboten worden. Dieses Vergleichsangebot habe er abgelehnt. Nach Drängen des Richters habe er den Gegenvorschlag gemacht, dass er bei Bezahlung seiner vollen Klagsforderung und der Hälfte seiner Anwaltskosten zu einem Vergleich bereit sei. Sein Vorschlag sei angenommen worden.

 

Die Tatsache, dass beide ehemalige Sektionsleiterinnen dem Beschwerdeführer als Privatpersonen eine Entschädigung nach seiner Klage wegen erfolgter Diskriminierungen bezahlt hätten, sei bei den Ermittlungen der Dienstbehörde sowie bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.

 

Zudem sei Sektionschefin Mag. XXXX noch nicht als Zeugin einvernommen worden. Diese wäre ebenfalls darüber zu befragen gewesen, aus welchen Gründen sie vor Erlassung des Bescheides vom 04.08.2010, ZI. 502.115/084-S5-2/10, nicht den Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, überprüft habe. Sie selbst habe sich auf § 109 Abs. 2 BDG 1979 berufen, weshalb ihr auch der Abs. 1 bekannt sein müsse. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass sie wissentlich die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen nicht durchgeführt habe.

 

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Dienstbehörde seien alle bisher zur Ermahnung befragten Vorgesetzten überzeugt gewesen, dass es Dienstpflicht sei, sich zu einer Veranstaltung eines privaten Vereins, die man ohnehin nicht besuche, im Dienstweg anzumelden. Die belangte Behörde hätte zum Zwecke der Würdigung der Zeugenaussagen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ergänzend zu ermitteln gehabt, ob sich die Vorgesetzten ihrer Überzeugung nach auch selbst im Dienstweg zu Veranstaltungen privater Vereine angemeldet hätten. Diese Anmeldungen hätten in der Personalabteilung in beträchtlicher Anzahl aufliegen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Anzahl derartiger Anmeldungen von Mag. XXXX , MA MSc, Dr. XXXX und auch der sonstigen Vertreter der belangten Behörde festzustellen. Zudem wäre auch zu ermitteln, ob die Vorgesetzten Ermahnungen auch gegen andere Mitarbeiter der belangten Behörde in solchen Fällen ausgesprochen hätten. Mag. XXXX , MA MSc wäre ergänzend dahingehend zu befragen, ob er auch in seiner derzeitigen Funktion alle Mitarbeiter ermahne, die sich nicht im Dienstweg zu Veranstaltungen privater Vereine anmelden würden, die sie nicht besucht hätten.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen des § 16a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) und des § 7b Abs 6 BEinstG würden die gesetzliche Verpflichtung, dass jede Diskriminierung durch einen Bediensteten des Bundes als Dienstpflichtverletzung nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen sei, beinhalten. Solche Verfolgungshandlungen habe die belangte Behörde bisher unterlassen.

 

11.4. Zu Punkt 10.) - Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen - werde ausgeführt, dass die Dienstbehörde es unterlassen habe grundsätzlich rechtzeitige Erledigungen vorzunehmen. Dafür spreche, dass für einfache Erledigungen ein Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch genommen worden sei. Dagegen werde dem Beschwerdeführer für das Parteiengehör trotz umfangreicher Ermittlungen stets bloß ein Zeitraum von nur zwei Wochen gewährt.

 

Für die Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich der Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen seien folgende Tatsachen zu berücksichtigen:

 

Die Feststellung des VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177:

 

"Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. 'Das Andenken' der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, von welchem Projekt aber in der Folge wieder Abstand genommen wurde, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, das damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte. "

 

Der Akt mit dem Ansuchen auf Sonderurlaub sei am 12.09.2006 von der Personalabteilung zur Genehmigung an die Sektionsleitung weitergeleitet und erst am 25.10.2006 endgenehmigt worden. Es fehle die Feststellung, wer den Akt endgenehmigt habe und eine Befragung der Sektionsleiterin, weshalb die einfache Aktenerledigung derart lange gedauert habe.

 

Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde sei mit ihm am 03.10.2006 keine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung getroffen worden, diese sei ihm durch die Abbuchung von Urlaubstagen einseitig diktiert worden. Durch die verspätete Mitteilung, dass ihm, entgegen seiner Abmachung mit dem Abteilungsleiter, kein Sonderurlaub gewährt worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit gehabt, auf die Seminarteilnahme zu verzichten und somit seine Urlaubstage zu erhalten.

 

Das Ansuchen des Beschwerdeführers, welches er am 05.05.2008 im Dienstweg eingebracht habe, sei erst am 02.06.2008 bei der belangten Behörde eingelangt. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die Weiterleitung seines Ansuchens sich derart verzögert habe. Über dieses Ansuchen sei schließlich mit Schreiben vom 18.12.2008 entschieden worden. Der Bescheid sei ihm am 19.12.2008 persönlich im Dienstweg übergeben worden. Die Überschreitung der 6-Monatsfrist stehe damit fest.

 

Konkret wäre zu ermitteln gewesen, wie viele Seiten das Ansuchen des Beschwerdeführers gehabt habe und ebenso wäre hinsichtlich der angeblichen "Fülle des zu sichtenden und auszuwertenden Aktenmaterials" anzugeben gewesen, wie viele Seiten tatsächlich gelesen und ausgewertet worden seien. Hinsichtlich der Ermittlungen der Dienstbehörde zum Zustellmangel sei die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach die "Bekanntgabe eines Bevollmächtigten" nicht in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form erfolgt sei. Die belangte Behörde ändere nach Belieben ihre Rechtsmeinung, denn das Schreiben vom 28.10.2008 mit dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sie, entgegen dieser Rechtsmeinung dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, zugestellt.

 

Auch eine Erledigung eines Verbesserungsvorschlags vom 24.12.2011, dessen näheren Inhalt er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 25.02.2015 dargestellt habe, sei bis heute nicht erfolgt (vgl. Zl. 502.115/131-1A2/14).

 

Das Schreiben der Dienstbehörde vom 30.06.2010, Zl. 502.115/082-S5-2/10, betreffend den gegenständlichen Antrag auf Schadenersatz wegen Mehrfachdiskriminierung vom 04.02.2010 sei ihm am 30.06.2010 mit der Aufforderung zugestellt worden, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer vom 02.07.2010 bis 06.08.2010 auf Urlaub befinde. Er habe am gleichen Tag einen Antrag auf Fristerstreckung bis 23.08.2010 eingebracht und mitgeteilt, dass er eine Überschreitung der 6-Monatsfrist nicht rügen werde. Mit Schreiben vom 09.07.2010, Zl. 502.115/083-S5-2/10, sei ihm mitgeteilt worden, dass der belangten Behörde eine fristgerechte Antragserledigung ein wesentliches Anliegen sei und daher die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme maximal um zwei Wochen, somit bis zum 28.07.2010 verlängert werden könne. Mit dieser Fristsetzung in seinem Urlaub sei sein Privatleben schwer beeinträchtigt gewesen.

 

11.5. Zu Punkt 15. und 16.) - Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen - wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf Schadenersatz für einen Vermögensschaden und Entschädigung aufgrund erlittener Beeinträchtigungen in der Höhe von insgesamt EUR 500 zu entsprechen und darüber hinausgehende Ansprüche abzulehnen. Dieser Entschädigungsbetrag sei zu gering bemessen. Vorab sei durch weitere Ermittlungen von Amts wegen zu klären, dass entgegen der bisherigen Ansicht der belangten Behörde weitere Diskriminierungen erfolgt seien.

 

In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 8 EMRK verwiesen, etwa auf das Urteil Armonas und Biriuk gegen Litauen vom 25.11.2008, mit dem eine Begrenzung von EUR 2.900 für einen Entschädigungsbetrag als unzulässig erklärt worden sei.

 

Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits indirekt ein Entschädigungsbetrag von EUR 720 nach seinen Vergleichen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien bezahlt worden sei, zeige, dass er zumindest einen Schadenersatzbetrag in dieser Höhe anerkenne.

 

Der mindeste Schadenersatzbetrag nach einer Belästigung wegen des Alters bzw. wegen einer Behinderung würde derzeit bei EUR 1.000 liegen (vgl. § 19 Abs 3 B-GlBG und § 7i BEinstG). Die mehrfachen schweren Beeinträchtigungen seines Erholungsurlaubs seien ausreichend Grund ihm einen Schadenersatz in der beantragten Höhe zuzusprechen.

 

12. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer fernmündlich und per E-Mail vom 01.04.2015 um Klarstellung seines Vorbringens betreffend "Verwirklichung objektiver Tatbestandsmerkmale falscher Beweisaussagen" von der belangten Behörde zu einer Besprechung zu zwei vorgeschlagenen Terminen, nämlich am 02.04.2015 oder am 08.04.2015 eingeladen. Der Beschwerdeführer habe - wie aus dem Aktenvermerk vom 01.04.2015 ersichtlich sei - angegeben, dass er aus persönlichen Gründen nicht vor dem 21.04.2015 kommen könne. Er habe zudem angemerkt, dass er auch seinen Anwalt verständigen wolle und daher um schriftliche Einladung ersuche. Diesem Auftrag sei die belangte Behörde mittels E-Mail vom 01.04.2015 nachgekommen.

 

13. Mit E-Mail vom 03.04.2015 äußerte der Beschwerdeführer, dass er in nächster Zeit wichtige persönliche Angelegenheiten zu erledigen habe und eine schriftliche Stellungnahme nachreichen werde. Er könne jedoch zur Zeugenaussage von Mag. XXXX , MBA vom 26.02.2015 bereits mitteilen, dass nicht bekannt gegeben worden sei, dass dieser Auftraggeber der Prüfung "Opferschutz" gewesen sei.

 

14. Mit E-Mail vom 06.04.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend zu Punkt 2.) aus, dass die Zeugenaussage von Mag. XXXX , MA MSc irreführend und unvollständig sei, beispielsweise fehle eine konkrete Angabe, welche vereinbarten Berichtsteile der Beschwerdeführer nicht zeitgerecht abgegeben habe. Wenn der Zeuge der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer Berichtsteile nicht zeitgerecht und in einer verwertbaren Qualität abgegeben habe, sei dem zu entgegnen, dass er stets eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung erhalten habe. Der Zeuge stelle somit unbewiesene Behauptungen mit herabwürdigendem Inhalt auf. Ebenso würden entsprechende Angaben dazu fehlen, dass durch die Bewilligung des Urlaubes die spätere Abgabe des konkreten Berichtsteiles nicht sichergestellt gewesen sei.

 

Zu Punkt 6. habe er ergänzend ausgeführt, dass der Zeuge Mag. XXXX , MA MSc dahingehend zu befragen sei, wie er die Ermahnung - wie aus der schriftlichen Einvernahme vom 20.02.2015 ersichtlich sei - unmissverständlich formuliert habe. Zudem sei keine Dienstfreistellung für ein Seminar notwendig, welches er ohnehin nicht besucht habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden habe. Die belangte Behörde habe zudem feststellen müssen, dass er sich bereits über viele Jahre hinweg auf gleiche Weise zu Seminaren des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) angemeldet habe. Vor dieser Mahnung habe kein Vorgesetzter eine ähnliche Pflichtverletzung festgestellt. Schließlich habe er am 09.05.2007 zu Zl. 210.012/028-S5-2/07 eine grundsätzliche Regelung für derartige Seminarbesuche angeregt, jedoch keine Antwort erhalten. Es stehe zwar mittlerweile fest, dass die Ermahnung rechtswidrig gewesen sei, nunmehr sei jedoch zu ermitteln, dass diese auch wissentlich zu Unrecht erfolgt sei.

 

Zur Zeugenaussage von Mag. XXXX , MBA vom 26.02.2015 sei anzumerken, dass dieser angeben habe, dass er Auftraggeber der Gebarungsprüfung "Opferschutz" gewesen sei. Diese Tatsache sei ihm als Prüfungsleiter dieser Prüfung völlig unbekannt. Es wäre daher zu ermitteln gewesen, mit welcher Geschäftszahl der Zeuge zum Auftraggeber der Gebarungsprüfung "Opferschutz" bestellt bzw. aus welchen Gründen ihm dies nicht mitgeteilt worden sei. Darüber hinaus werde angemerkt, dass auch im Bericht der Innenrevision, XXXX welcher vom Zeugen verfasst worden sei, unrichtige Angaben enthalten seien. So sei der Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptungen kein Mitglied des Prüfteams gewesen.

 

Zur Aussage betreffend den vorgeschlagenen Zimmerwechsel gab der Beschwerdeführer an, dass sein Zimmer im Bauteil ohne Klimaanlage gelegen sei. Ein Wechsel in ein Zimmer mit Klimaanlage würde aufgrund seiner Behinderung zu gesundheitlichen Nachteilen führen. Zudem sei nicht ermittelt worden in welchen Zimmern die Kollegen der Abteilung sitzen würden, sodass eine Beeinträchtigung der Teamarbeit bei Nichtdurchführung eines Zimmerwechsels nicht festgestellt werden könne.

 

15. Am 15.04.2015 wurde Mag. XXXX , MBA zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.04.2015 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen.

 

16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2015, Zl. 502.115/134-1A2/15, sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

 

(1) Aufgrund Ihres Antrages vom 4. Februar 2010 auf Ausbezahlung von insgesamt 20.000 EUR als Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 2.500 EUR und als Entschädigung für persönliche Beeinträchtigungen (17.500 EUR) aufgrund diskriminierenden Verhaltens wird hinsichtlich der unter Punkt 15. und 16. angeführten Vorfälle eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von 500 EUR zuerkannt; soweit der Antrag über den zuerkannten Betrag hinausgeht, wird er abgewiesen.

 

(2) In Bezug auf die mit 1., 2., 6. und 10. (Fall 1) bezeichneten Vorfälle wird der Antrag mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.

 

(3) Betreffend den in Punkt 10. genannten Fall 2 - Antrag auf Sonderurlaub vom 30. April 2008, Erledigung vom 18. Dezember 2008 - wird der Antrag auf Schadenersatz,

 

a) soweit er sich auf den Diskriminierungsgrund des Alters bezieht, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen,

 

b) soweit er sich auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung bezieht, mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.

 

Beginnend fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang im Wesentlichen zusammen und verwies ihrerseits - um im Folgenden Wiederholungen zu vermeiden - auf den im zweiten Rechtsgang erlassenden Bescheid vom 19.08.2013, Zl. 502.115/116-1A2/13.

 

Vorab stellte die belangte Behörde zudem klar, dass die auf einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG anzuwendende Rechtslage sich danach richte, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt worden sei. Dies gelte auch für Ersatzansprüche nach dem BEinstG. Vor diesem Hintergrund seien Novellierungen der im Vorerkenntnis zitierten Bestimmungen, insbesondere jene des BEinstG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2013, für den vorliegenden Fall unbeachtlich (vgl. VwGH, 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177).

 

Der folgenden Behandlung des Antragsvorbringens in Ansehung der einzelnen im Antrag genannten Vorfälle sei zudem voranzustellen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, Zlen. 2013/12/0154 bis 0156, Folgendes ausgeführt hat:

 

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fälle seien dahingehend zu überprüfen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung seiner Person erfolgt sei oder nicht. Dies bedeute, dass ein Vergleich anzustellen wäre, ob er in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren habe, als einer seiner Kollegen bzw. ob er aus einem der Gründe des § 13 B-GlBG oder des § 7 BEinstG belästigt worden sei.

 

Deshalb habe die belangte Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend ein umfassendes Ermittlungs- und Beweisverfahren gemäß § 56 AVG zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchgeführt; sie sei dabei auf sämtliche für die Sachenentscheidung relevanten Punkte des Anbringens eingegangen und habe diese im Sinne der Durchführung eines zielgerichteten Verwaltungsverfahren eingehend behandelt. Entsprechend dem Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine Erwägungen mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei eigens auch um Klarstellung seines Vorbringens betreffend einer allfälligen Verwirklichung des objektiven Tatbestandsmerkmals der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ersucht worden.

 

Die belangte Behörde führte in Ansehung der im Folgeverfahren zu behandelnden Punkte im Wesentlichen Folgendes aus:

 

16.1. Ad Punkt 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

 

Die Urlaubsplanungen der Bediensteten der belangten Behörde seien jährlich bis Ende Februar durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 bei diesen Planungen - zu diesem Zeitpunkt noch in der Abteilung XXXX - einen beabsichtigten Erholungsurlaub für die Zeiträume 23.06.2008 bis 22.07.2008 (22 Arbeitstage) sowie 28.07.2008 bis 29.08.2008 (24 Arbeitstage) angemeldet und späterhin nach seiner Zuweisung in die Abteilung XXXX im März 2008 mit dem dortigen unmittelbaren Vorgesetzten (Abteilungsleiter XXXX ) einen Erholungsurlaub für die Zeiträume 02.07.2008 bis 22.07.2008 (15 Arbeitstage) sowie 28.07.2008 bis 29.08.2008 (24 Arbeitstage) vereinbart, der grundsätzlich genehmigt worden sei. Somit hätte sich der Beschwerdeführer mit einer einwöchigen Unterbrechung insgesamt 39 Arbeitstage (rd. acht Wochen) im Erholungsurlaub befinden. Am 21.04.2008 habe der Beschwerdeführer zudem eine Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt vom 07.09.2008 bis 28.09.2008, insgesamt daher 15 Arbeitstage beantragt. Er habe somit in den Monaten Juli, August und September 2008 insgesamt lediglich an elf von 65 Arbeitstagen zur Dienstleistung zur Verfügung stehen können.

 

In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abteilung XXXX , der knappen Personalressourcen und der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung - zu dieser Zeit sei die belangte Behörde aufgrund von Renovierungsarbeiten in einem Ausweichbüro untergebracht gewesen - hätten wichtige dienstliche Notwendigkeiten gegen die Konsumation des gesamten angemeldeten und vorab genehmigten Erholungsurlaubes gesprochen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit dem Leiter der Abteilung XXXX für die Renovierungsarbeiten verantwortlich. Die Rückübersiedlung sei für das Frühjahr 2009 (April/Mai) geplant gewesen. Zudem seien auch die Urlaubswünsche der anderen Abteilungsbediensteten zu berücksichtigen gewesen.

 

Da dem Urlaubsbegehren des Beschwerdeführers wichtige dienstliche Interessen - nämlich v.a. seine Verantwortung im Zusammenhang mit dem Sanierungs- bzw. Rückübersiedlungsprojekt - entgegengestanden seien, seien mit dem Beschwerdeführer Gespräche über die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Verlegung seiner Erholungsurlaube geführt worden, bei denen keine Einigung erzielt worden sei. Mit E-Mail vom 21.05.2008 sei der Beschwerdeführer nochmals über die Sachlage informiert worden und aufgefordert worden, eine Buchungsbestätigung für die Vereinbarung des Erholungsurlaubes vorzulegen. In weiterer Folge sei der Erholungsurlaub in Absprache mit dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten für den Zeitraum vom 28.07.2008 bis 22.08.2008 festgelegt worden, da dieser für diesen Zeitraum eine Buchungsbestätigung vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei sohin ein Erholungsurlaub über das gesetzlich zustehende Ausmaß hinaus genehmigt worden. Seine Dienstfreistellung für einen Kuraufenthalt sei davon unberührt geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2008 Widerspruch gegen diese Festlegung erhoben habe, sei der Widerruf des Erholungsurlaubes vom 02.07.2008 bis 22.07.2008 sowie 25.08.2008 bis 29.08.2008 aufgrund wichtiger dienstlicher Gründe am 01.07.2008 von den unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich wiederholt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine dienstrechtlichen Schritte unternommen. In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abt. XXXX , der knappen Personalressourcen und der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung der belangten Behörden seien wichtige dienstliche Gründe für die Kürzung bzw. eine Verschiebung des Erholungsurlaubes, die ihm auch angeboten worden sei, gegeben gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer späterhin vom 06.10.2008 bis 10.10.2008, vom 06.11.2008 bis 10.11.2008 und am 17.11.2008 wiederum Erholungsurlaub konsumiert.

 

Weiters seien - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bei der Besprechung am 23.06.2008 keine konkreten pensionsrechtlichen Aspekte diskutiert worden. Laut der eingeholten Stellungnahme von Mag. XXXX am 08.05.2013, die die belangte Behörde ihrem Vorgängerbescheid zu Grunde gelegt habe, sei die dargestellte Kürzung bzw. Festlegung des Sommer-Erholungsurlaubes 2008 Gegenstand und Inhalt der Besprechung gewesen. Im Zuge der Besprechung habe der Beschwerdeführer an Mag. XXXX , damaliger Mitarbeiter der Personalabteilung XXXX , die allgemeine Frage gestellt, ob er seinen offenen Erholungsurlaub bei Übertritt in den Ruhestand ausbezahlt bekommen würde. Dies sei von Mag. XXXX verneint worden, weil das die gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen hätten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Frage gestellt, ob er den noch offenen Erholungsurlaub vor Übertritt in den Ruhestand konsumieren müsse. Diesbezüglich sei ihm mitgeteilt worden, dass ein noch offener Erholungsurlaub grundsätzlich vor Übertritt in den Ruhestand zu konsumieren sei, aber ebenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen (d.h. wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe der Konsumation entgegenstehen). Der Beschwerdeführer habe demnach die Anfrage allgemein gehalten und den Übertritt in den Ruhestand nicht mit einem konkreten Datum bzw. einer Zeitangabe verbunden. Es sei daher nicht richtig, wenn er anführe, dass Mag. XXXX ihm erklärt habe, dass er im Falle eines Pensionsansuchens den Urlaub im Juli konsumieren könne.

 

Der Beschwerdeführer habe diese Darstellung von Mag. XXXX , die ihm mit Parteiengehör vom 02.07.2013 ausdrücklich vorgehalten worden sei, in seiner Stellungnahme vom 17.07.2013 nicht bestritten. Sie erscheine der belangten Behörde deshalb zutreffend, weil weder ein Pensionsgesuch noch Mag. XXXX in seiner Eigenschaft als Personalreferent an der Gewichtung der dienstlichen Interessen für die Urlaubskürzung etwas zu ändern vermocht hätten. Die Gewichtung habe sich allein aus den dargestellten dienstlichen Notwendigkeiten ergeben. Ein solches konkretes Pensionsansinnen des Beschwerdeführers wäre mit dem zuständigen Fachbereich zu thematisieren gewesen.

 

Nach ergänzender Befragung von Mag. XXXX am 31.03.2015, in der dieser seine dazu abgegebene Stellungnahme vom 08.05.2013 aufrechterhalten habe, habe er neuerlich angegeben, dass dieses Thema nicht Gegenstand der Besprechung gewesen sei und er den Beschwerdeführer bei einem derartigen Ansinnen an die Fachvorgesetzten verwiesen hätte, bei welchen schließlich auch allfällige Urlaubsanträge hätten abgeben werden müssen. Es liege daher kein Hinweis vor, dass ein solches Pensionsansinnen mit den Vorgesetzten besprochen worden sei.

 

Nach telefonischer Rücksprache mit Dr. XXXX und Dr. XXXX bzw. nach Befragung von Mag. XXXX , jeweils am 31.03.2015, hätten die Genannten angegeben, dass ihnen ein solches Pensionsansuchen nicht vorgetragen worden sei, weder vom Beschwerdeführer noch von Mag. XXXX . Ein solches Ansinnen sei somit nicht zur Diskussion gestanden. Mag. XXXX habe dazu noch angeben können, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum organisatorisch noch seiner Abteilung zugeordnet gewesen sei, weshalb die Urlaubswünsche von ihm elektronisch im Employee Self Service (ESS) hätten genehmigt werden müssen. Dazu wäre eine Abstimmung zwischen Dr. XXXX und ihm erforderlich gewesen.

 

Ebenso könne die belangte Behörde dem Befangenheitsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber Mag. XXXX nicht folgen. Dazu werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren gegen die belangte Behörde wegen behaupteter Diskriminierungen in einem vorbereitenden Schriftsatz zu einer Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorgebracht habe, dass er durch einen Informanten darauf hingewiesen worden sei, dass es korruptionsverdächtige Vorgänge beim XXXX gebe, jedoch der zuständige Geschäftsführer Dr. XXXX bei einer Überprüfung durch die belangte Behörde unbehelligt bleiben werde. Eher werde der Beschwerdeführer in Schwierigkeiten geraten. In der Folge habe er von Mag. XXXX , MA MSc die Auskunft bekommen, dass die Prüfung des XXXX zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Daraufhin sei ihm eine Mahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilt worden, er sei vom Prüfungsdienst abgezogen und Mag. XXXX , MA MSc zum Direktor des XXXX ernannt worden.

 

Mag. XXXX habe zu diesem Vorbringen im Zuge des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission Mag. XXXX , MA MSc befragt und am 07.03.2012 folgenden Aktenvermerk angelegt: "Mag. XXXX teilt in einem Telefonat mit, dass die Ausführungen von MR RR Mag. XXXX verleumderisch wären, er jedoch nicht beabsichtige, sich auf dieses Niveau zu begeben und daher von rechtlichen Schritten absieht. Inhaltlich gibt er an, dass ihn Mag. XXXX bei einer Gebarungsüberprüfung der XXXX auf den XXXX angesprochen habe. Da dieser aber nicht Gegenstand der Gebarungsüberprüfung war, teilte er ihm mit, dass er dieses Thema bei der nächsten Prüfungsplanung und den Vorbereitungen der Abteilung dazu, zur Sprache bringen sollte. Dies hat Mag. XXXX seines Wissensstandes aber nicht gemacht. Zur Weisung bzw. Ermahnung gem. §109 Abs. 2 BDG ist ein Bescheid ergangen und hat Mag. XXXX dem nichts hinzuzufügen. "

 

Mag. XXXX gab dazu und zu dem Vorhalt, dass er einem E-Mail an Mag. XXXX , MA MSc zufolge beabsichtigt habe, zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen und diese ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu widerlegen an, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, den für die Erledigung der Verwaltungssache objektiv maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dieser sei er seiner Ansicht nach auch nachgekommen. Es seien keine Befangenheitsgründe vorgelegen, seine private Freundschaft zu Mag. XXXX , MA MSc sei für das Verfahren nicht relevant. Ebenso sei der Aktenvermerk betreffend "verleumderischer Aussagen" vom 07.03.2012 für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Zudem sei die Aussage von Mag. XXXX , MA MSc sehr allgemein gehalten worden, sodass nach Ansicht der belangten Behörde keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen gewesen seien. Überdies sei die Aussage im Zuge der Ermittlung des objektiv maßgeblichen Verfahrens in einem anderen dienstbehördlichen Verfahren getätigt worden.

 

Die Informationen des Beschwerdeführers bezüglich korruptionsverdächtiger Vorgänge hätten der belangten Behörde keinen Anlass zu weiteren Veranlassungen, wie aus der Aktenerledigung zu GZ 502.115/098-1A2/12 zu ersehen sei, gegeben. Die Angaben von Mag. XXXX seien sachlich, nachvollziehbar und glaubwürdig. Zudem werde seine Aussage von den beteiligten Vorgesetzten gestützt. Ebenso folge die belangte Behörde auch keinem allfälligen Befangenheitsvorwurf. In diesem Zusammenhang sei der belangten Behörde daher kein wichtiger Grund erkennbar, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit oder die Glaubwürdigkeit des zudem bloß an der Vorbereitung einer Entscheidung beteiligten Personalreferenten in Zweifel zu ziehen.

 

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass das wichtige dienstliche Interesse hinsichtlich der knappen Personalressourcen in der Abteilung XXXX durch Bestellung eines stellvertretenen Abteilungsleiters bzw. durch Zuweisung eines weiteren Bediensteten enthoben hätte werde können, werde angemerkt das der Organisationsplan dieser Abteilung keinen stellvertretenden Abteilungsleiter vorsehe. Zudem wäre mit der kurzfristigen Zuteilung eines weiteren Bediensteten ein zusätzlicher Einschulungsaufwand verbunden, welcher wiederum zur Folge hätte, dass ein (weiteres) wichtiges dienstliches Interesse einer fast durchgehenden Abwesenheit in den Monaten Juli, August und September 2008 entgegenstehe.

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass bloß im September 2008 seinem Vorschlag entsprechend ein zusätzlicher Bediensteter dieser Abteilung zugeteilt worden sei, gehe insofern ins Leere, weil dieser selbst aufgrund zusätzlicher Aufgabenstellungen in die Abteilung XXXX gewechselt sei. Die Abteilung XXXX sei u.a. zuständig für die Budgetangelegenheiten der belangten Behörde und der zusätzliche Bedienstete habe die Aufgabenstellungen im Budgetbereich bezüglich der damals bevorstehenden Haushaltsrechtsreform übernommen.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im hier strittigen Zeitraum die Lektüre von Bauakten aufgetragen worden sei, wofür weder eine Dringlichkeit noch eine Erforderlichkeit bestanden habe, weshalb die Nichtgewährung des Urlaubes eine "reine Schikane" darstelle, sei anzuführen, dass Dr. XXXX in der niederschriftlichen Befragung vom 25.02.2015 im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen habe, "dass eine durchgehende Abwesenheit von nahezu drei Monaten mit den Anforderungen des Dienstes nicht vereinbar war bzw. ist. Insbesondere in Anbetracht seiner Verantwortung für das Projekt der Rückübersiedlung XXXX in das Bundesamtsgebäude in XXXX , sprachen wichtige dienstliche Notwendigkeiten gegen die Konsumation des gesamten angemeldeten und vorab genehmigten Erholungsurlaubes. Es war Aufgabe des Mag. XXXX , einen reibungslosen Ablauf der Übersiedlung und damit des Projektes der Rückübersiedlung insgesamt zu organisieren. Es war daher notwendig, sich rechtzeitig mit allen damit zusammenhängenden Modalitäten (Bauakten, Plänen,...) zu befassen. Es war daher nicht möglich, auf jeden Urlaubswunsch einzugehen. Es war jedenfalls prioritär, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu ermöglichen. Die ordnungsgemäße und reibungslose Rückübersiedlung war ein Garant dafür."

 

Diese Auskunft von Dr. XXXX sei glaubwürdig und nachvollziehbar, da die Aufgabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Rückübersiedlungsprojekts bereits im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis des VwGH festgestellt worden sei. Aufgrund von Personalveränderungen sei es zu einem Personalengpass gekommen, der vor allem im Hinblick auf die laufende Sanierung des Bundesamtsgebäudes dringend zu beheben gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringe aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung in der Krankenhausverwaltung entsprechendes Vorwissen sowie notwendige Erfahrung für die Bewältigung der angeführten Aufgaben mit, daher sei er dieser Abteilung zur Bewältigung von dringenden Tätigkeiten bis auf weiteres zur Dienstleistung zugewiesen worden. Diese dienstlichen Beweggründe habe Dr. XXXX bereits anlässlich des schriftlich erteilten "Urlaubswiderrufs" per E-Mail vom 21.05.2008 erklärt und sei es sinnwidrig gewesen, bei dem vorgelegenen Personalengpass derart lange (während des gesamten ursprünglich genehmigten Urlaubszeitraums) auf die erforderliche Arbeitskraft eines verantwortlichen Mitarbeiters in der Person des Beschwerdeführers zu verzichten.

 

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass vor seinem 60. Geburtstag sowohl 35 bzw. 30 Tage Sommerurlaub im Juli und August als auch der Kuraufenthalt im September problemlos möglich gewesen seien, deute dies auf mangelndes Engagement, eine Verkennung gegenüber der geänderten Arbeitsplatzsituation und auf eine völlige Hintanstellung der dargestellten dienstlichen Erfordernisse bei der Urlaubsplanung hin.

 

Das Studieren der Bauakten sei zudem von grundlegender Bedeutung für die Wahrnehmung der damaligen Aufgaben des Beschwerdeführers, nämlich der Abwicklung des Bauprojekts und die Vorbereitung der Rückübersiedlung.

 

Die vom Beschwerdeführer - zur Unterstützung dieser These - beantragte niederschriftliche Befragung von Dr. XXXX vom 23.02.2015 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Sommerzeit nicht durchgehend etwa drei Monate abwesend sein solle, sondern sich mit dem Rückübersiedlungs- bzw. Sanierungsprojekt vertraut machen solle. Dementsprechend sei der Urlaubwiderruf von Dr. XXXX am 01.07.2008 schriftlich wiederholt worden.

 

Zur Aufgabenstellung des Beschwerdeführers habe Dr. XXXX angegeben, dass dieser insbesondere an verschiedenen Leistungsausschreibungen und -abnahmen mitgewirkt habe (Beschaffungsvorgänge von der Ausschreibung über die Bestbieterermittlung bis zur Zuschlagserteilung und Leistungsabnahme). Solche Beschaffungsakte würden insbesondere Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des Amtsgebäudes, die Übersiedlung sowie die Erneuerung der Amtsausstattung betreffen. Dr. XXXX habe bis dato nicht mehr sagen können, ob derartige Tätigkeiten vom Beschwerdeführer bereits im Sommer 2008 zu erledigen gewesen seien, er stelle aber weiters fest, dass ihm bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers einer erfolgten Diskriminierung aufgrund des Alters ("Drängen in die Pension") oder aufgrund der Behinderung keine Wahrnehmungen erinnerlich seien.

 

Da der Beschwerdeführer in die ersten Projektstadien des Umbaus und der Sanierung des Amtsgebäudes sowie in die Übersiedlung des Ausweichgebäudes im Jahre 2007 nicht eingebunden gewesen sei, sei eine entsprechende Kenntnis der "Bauakten" des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Aufgabe naturgemäß erforderlich. Schließlich sei für die Rückübersiedlung lediglich eine Projektzeit von eineinhalb Jahren zur Verfügung gestanden. Die Planung der Rückübersiedlung in das sanierte Gebäude solle ab September 2008 beginnen. Angesichts des gegebenen Termindrucks und der hohen Auslastung der für die Übersiedlung zuständigen Abteilung XXXX seien daher konkrete und nachvollziehbare Gründe vorgelegen, die eine fast drei Monate dauernde durchgehende Abwesenheit eines verantwortlichen und für diese Zwecke eigens zugeteilten Mitarbeiters nicht ermöglicht hätten.

 

Ferner hätten die Gespräche über die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Verlegung seiner Erholungsurlaube bzw. der Urlaubswiderruf bereits unmittelbar nach Abgabe seines Antrages auf Bewilligung einer Dienstbefreiung für den angeführten Kuraufenthalt stattgefunden und sei der Urlaubswiderruf auch auf diesen Zeitpunkt hin zu beurteilen. Es stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass die Aufgabenstellung der Abteilung XXXX zeitlich und umfangmäßig dicht gedrängt gewesen sei, was auch die regelmäßigen Projektleitersitzungen, an denen auch der Beschwerdeführer ab April 2008 regelmäßig teilgenommen habe, gezeigt habe. In dieser Hinsicht erscheine es jedoch nicht unsachlich, sondern vorausschauend, auf die erforderliche personelle Besetzung auch bei einem möglichen Ausfall eines von zwei Projektverantwortlichen zu achten.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers dagegen, dass ihm der Erholungsurlaub zunächst vom unmittelbaren Vorgesetzten genehmigt worden sei bzw. Dr. XXXX die Einschränkung des Urlaubs im Juli 2008 nur um eine Woche für erforderlich befunden habe und es daher keine dienstlichen Gründe für eine weitere Einschränkung des Urlaubs gegeben habe, erscheine der belangten Behörde schon deswegen nicht relevant, da dienstliche Interessen eine Abänderung der Urlaubseinteilung auch dann geboten erscheinen lassen, wenn die ursprüngliche Urlaubsteinteilung auf einer Fehleinschätzung beruhe (vgl. VwGH Zl. 2010/12/0198 sowie Zl. 2010/12/0050).

 

Die Gründe für den verfahrensgegenständlichen Urlaubswiderruf seien in den niederschriftlichen Befragungen von Dr. XXXX und von Dr. XXXX nochmals aufgezeigt worden und würden keine verpönten Motive im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung erkennen lassen.

 

Ebenso könne aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer am ersten Tag seines Erholungsurlaubes, dem 28.07.2008, zu einer Besprechung eingeladen worden sei, keine Diskriminierung erkannt werden.

 

Dem Beschwerdeführer sei am 25.07.2008 von Dr. XXXX ein E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt worden:

 

"lieber XXXX , MR XXXX hat mir diese Woche Deinen Aktenvermerk über die gegenständliche Besprechung geschickt. Dazu teile ich Dir folgendes mit: Mein Auftrag, dass Du alle Bauakten nachlesen sollst und Dir so Wissen über das Bauprojekt aneignest und die Baudokumentation führen kannst war klar und deutlich. Dein Einwand, ein jüngerer Mitarbeiter solle dies machen, setzte meinen Auftrag nicht außer Kraft. Ich ersuche Dich daher mir am Montag, 28.7.2008 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit Du meinem Arbeitsauftrag nachgekommen bist. Immerhin ist seither über ein Monat vergangen. Als Termin für eine Besprechung sehe ich am 28.7. 10.00 Uhr in meinem Zimmer vor. Mit freundlichen Grüßen ...".

 

Der Beschwerdeführer habe die Einladung zu dieser Besprechung nicht mehr vor Antritt des Erholungsurlaubes gelesen. Nach Befragung der damaligen Vorgesetzten Dr. XXXX sei die Einladung zu diesem, im Urlaubszeitraum des Beschwerdeführers gelegenen, Zeitpunkt einem Irrtum ihrerseits zuzurechnen, da ihr im Zeitpunkt des Versandes der E-Mail die Terminkollision mit dem Urlaubsantrittsdatum nicht bewusst gewesen sei. Dies erscheine aufgrund der hohen Mitarbeiterzahl der angeführten Sektion nachvollziehbar. Aus dem Wortlaut der E-Mail könne keine Absicht entnommen werden, den Urlaubsantritt des Beschwerdeführers verzögern zu wollen. Dass der Auftrag nicht auf eine Unterbrechung oder Verschiebung eines Erholungsurlaubes abgezielt habe, lasse sich auch daraus ableiten, dass Dr. XXXX keine Erinnerung mehr daran habe, was in der Folge geschehen sei bzw. ob und wann der Beschwerdeführer diesem Auftrag tatsächlich nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich auch faktisch nicht aus dem Urlaub zurückberufen worden.

 

Die Einladung zur Besprechung am 28.07.2008 sei daher jedenfalls nicht als Weisung für die Unterbrechung oder Verschiebung eines Erholungsurlaubes, sondern als Erinnerung an einen konkreten Arbeitsauftrag zu werten. Eine Diskriminierung könne keinesfalls daraus geschlossen werden. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 hätten diese Feststellungen nicht in Zweifel ziehen können.

 

Da die Kürzung des angeführten Erholungsurlaubes, wie dargelegt, aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen erfolgt sei, diese Vorgangsweise den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und für alle Bediensteten der belangten Behörde gleich zur Anwendung gekommen sei, könne daher darin keine wie immer geartete Diskriminierung erkannt werden. Selbst für den Fall, dass dies nicht vollumfänglich zutreffe, sei jedenfalls keine Diskriminierung wegen einer Behinderung oder wegen eines verpönten Kriteriums - konkret des Alters - gemäß dem B-GlBG intendiert gewesen.

 

16.2. Ad Punkt 2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

 

Im Jahr 2007 sei dem Beschwerdeführer ein Erholungsurlaub vom 03.07.2007 bis 18.07.2007 (12 Arbeitstage) genehmigt und von diesem konsumiert worden. Dies habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer habe in der Folge einen weiteren Erholungsurlaub für die Zeit vom 07.08.2007 bis 31.08.2007 beantragt. Dieser sei aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen zunächst bis Freitag, den 17.08.2007 genehmigt worden. Der zweite Teil des Erholungsurlaubes sei beginnend mit Montag, den 20.08.2007 bis zum 31.08.2007 genehmigt worden.

 

Bis Ende August 2007 habe der Berichtsbeitrag zur Gebarungsüberprüfung zum Thema "Opferschutz" vom Beschwerdeführer fertiggestellt werden müssen. Auch dies sei vom Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs nicht bestritten worden.

 

Der Erholungsurlaub des Beschwerdeführers sei nicht gestrichen worden, hingegen sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass er diesen nötigenfalls unterbrechen müsse, sofern er in dem von ihm vorgelegten Berichtsbeitrag Ergänzungen durchzuführen habe. Deshalb hätten die Vorgesetzten mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass sich dieser bis spätestens 16.08.2007 telefonisch melden müsse, ob allenfalls eine Verschiebung des restlichen Erholungsurlaubes vom 20.08.2007 bis 31.08.2007 erforderlich sei oder nicht. In der Folge sei dem Beschwerdeführer auch der Verbrauch des zweiten Teiles des Erholungsurlaubes vom 20.08.2007 bis 31.08.2007 genehmigt worden.

 

Dem Vorbringen, dass eine verzögerte Fertigstellung des Berichts durch den Beschwerdeführer (nach seiner Rückkehr vom Urlaub) für die belangte Behörde insgesamt folgenlos geblieben wäre, weil der Bericht ohnedies nicht im unmittelbaren Anschluss an den Abgabetermin vom 31.08.2007 dienststellenintern weiterbearbeitet worden sei und dass der Bericht erst am 20.12.2007 veröffentlicht worden sei, weshalb der Beschwerdeführer keine dienstlichen Interessen für die getroffenen Maßnahmen erkennen könne, werde von Seiten der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes entgegnet:

 

Gemäß Art. 126d B-VG erstatte die belangte Behörde dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht.

 

Die internen Vorschriften der belangten Behörde zur Verkürzung der Durchlaufzeiten von Berichten würden regeln, dass die Beiträge von den prüfungszuständigen Abteilungen tunlichst innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung der Gegenäußerung durch den Präsidenten zu verfassen und der zuständigen Redaktionsabteilung vorzulegen seien. Diese habe die Beiträge zusammenzustellen und auf eine möglichst einheitliche Darstellung zu achten. Nach Genehmigung durch den Präsidenten sei von der Redaktionsabteilung die Drucklegung und Vorlage an den betreffenden allgemeinen Vertretungskörper zu veranlassen (vgl. § 28 GO-RH 2002).

 

Für die Berichterstattung an die allgemeinen Vertretungskörper würden die internen Durchführungsbestimmungen für das Jahr 2007 (gemäß Rundschreiben des Präsidenten der belangten Behörde vom 13.02.2007, GZ 840.000/010-S3-1/07) den Redaktionsschluss für den Jahrestätigkeitsbericht Bund 2006, in dem auch der gegenständliche Bericht veröffentlicht worden sei, verbindlich mit 03.09.2007 festlegen.

 

Die erwähnten Durchführungsbestimmungen würden weiters festlegen, dass dem Abschluss der älteren Überprüfung der Vorrang gegenüber Arbeiten an der jüngeren Überprüfung zukomme.

 

Eine Quantifizierung, ob und inwieweit konkret eine verspätete Abgabe des Berichtsbeitrages zu einer Verzögerung des Endproduktes führen würde, erscheine der belangten Behörde auch im Hinblick auf die nachvollziehbare Rechtsanschauung des VwGH, - der diesbezüglich festgestellt habe, dass die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zwar die genannten "Dienstesrücksichten" ins Treffen geführt habe, jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine verzögerte Fertigstellung durch ihn (nach seiner Rückkehr vom Urlaub) für die belangte Behörde insgesamt folgenlos geblieben wäre, weil der Bericht (im Hinblick auf große Rückstände der Redaktionsabteilung) ohnedies nicht in unmittelbarem Anschluss an den Abgabetermin vom 31.08.2007 dienststellenintern habe weiterbearbeitet werden können, lediglich allgemein gehaltene Argumente entgegengehalten habe, ohne darauf einzugehen, inwieweit konkret durch eine relativ geringfügige Fristüberschreitung durch den Beschwerdeführer eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die belangte Behörde insgesamt zu befürchten gewesen sei - nicht möglich; und zwar bereits im Hinblick auf die vielen mitbefassten Stellen im Projekt.

 

So habe eine Überschreitung der erwähnten Frist auch Implikationen für die anderen im Prozess zur Drucklegung vorgesehenen Organisationseinheiten bzw. Tätigkeiten. Beispielsweise bewirke die nochmalige Befassung der Prüfabteilung und Sektionsleitung, Genehmigung durch den Präsidenten, Erstellung des Berichtes (Druck-Vorbereitung, Layout etc.) eine Erhöhung der Durchlaufzeiten, womit die zeitgerechte Fertigstellung des Jahres-Tätigkeitsberichtes der belangten Behörde jedenfalls beeinträchtigt werden könne.

 

Die Redaktionsabteilung wiederum arbeite die ihr vorliegenden zu redigierenden Berichte laufend sukzessive auf. Eine Vorlage nach Redaktionsschluss würde - ungeachtet des aufzuarbeitenden "Arbeitsvorrats" - zu einer entsprechend späteren Bearbeitung durch die Redaktionsabteilung führen. Auch dieser Behauptung des Beschwerdeführers betreffend "große Rückstände der Redaktionsabteilung" könne damit nicht gefolgt werden.

 

Schließlich handle es sich bei der Redaktionstätigkeit durch die damit befasste Organisationseinheit auch um eine intellektuelle Tätigkeit, die stark von der Qualität des jeweiligen Berichtsbeitrags abhänge und eine konkrete Quantifizierung a priori daher nicht feststellbar sei und im Übrigen sei keineswegs festgestanden, wann mit einer Abgabe des Berichtsbeitrages zu rechnen gewesen sei.

 

Mag. XXXX , MA MSc habe in seiner Stellungnahme vom 20.02.2015 angegeben, dass "es sich bei Mag. XXXX aus meiner Sicht um eine sehr problematische Persönlichkeit [handle], die es sehr schwer gemacht hat, den Dienstbetrieb in der Organisationseinheit klaglos zu führen. Mag. XXXX konnte sich nicht nur in die Abteilung nicht eingliedern, es war sogar äußerst schwer, mit ihm Ziele zu vereinbaren oder auch vereinbarte Zielvorgaben zeitgerecht zu erfüllen. In keiner einzigen von mir geleiteten Einschau lieferte Mag. XXXX vereinbarte Berichtsteile zeitgerecht oder in einer verwertbaren Qualität ab. Als Beispiel dafür führe ich meiner Erinnerung nach eine Gebarungsüberprüfung an, in deren Rahmen Mag. XXXX auf die Aufnahme seines letztlich nicht berücksichtigten Berichtsbeitrags bestanden hat. Ich habe dann diesen Berichtsbeitrag (lediglich) im Votum des zugehörigen Aktes erwähnt und diesen auch angeschlossen. Im Ergebnis bedeutete dies, dass seine Arbeitsleistung aus mehreren Monaten nicht verwertbar war."

 

Weiters habe Mag. XXXX , MA MSc im Rahmen der angeführten Stellungnahme angegeben, dass vor diesem Hintergrund - nämlich dass auch nach Setzung einer Nachfrist keine fristgerechte Vorlage des Berichtsteils des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen sei - die Entscheidung über den Urlaubsantritt in der vorliegenden Form getroffen worden sei. Zudem habe die Mangelhaftigkeit der Arbeitsweise des Beschwerdeführers in der Regel zu einem höheren Verbesserungsaufwand geführt, weshalb der laufende Dienstbetrieb dadurch nachhaltig beeinträchtigt gewesen sei. Ein Zusammenhang mit dem Lebensalter des Beschwerdeführers bzw. mit seiner Behinderung mit dem angeführten Vorfall habe nicht bestanden. Zur Frage, ob eine geringfügige Verzögerung bei der Abgabe des Berichtsbeitrages zu einer Verzögerung des gesamten Tätigkeitsberichtes führen würde, könne er nichts angeben.

 

Weiters habe Dr. XXXX am 25.02.2015 in ihrer Stellungnahme angegeben, "dass im Rechnungshof für die Prüfer genaue Vorgaben für die Abgabe der Berichtsbeiträge bestanden [haben], die von allen einzuhalten waren. Zum Vorbringen des Antragstellers, dass eine verspätete Abgabe keinerlei Auswirkungen auf die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichtes gehabt hätte, gebe ich an, dass auch für mich Termine für die weitere Behandlung des Berichtes bestanden, zu deren Einhaltung ich verpflichtet war. Eine verspätete Abgabe hätte natürlich auch Auswirkungen für die übrigen mit dem Projekt befassten Organisationseinheiten gehabt. In dieser Hinsicht habe ich - den Vorgaben des Rechnungshofs entsprechend - gleich wie bei jedem anderen Mitarbeiter auf die Einhaltung der Vorschriften geachtet, um zeitgerecht die Vorlage des Berichtes zu gewährleisten. Insoweit wurden den Erfordernissen entsprechend der Urlaub angezweifelt."

 

Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2006 sei schließlich am 20.12.2007 veröffentlicht worden.

 

Die belangte Behörde habe daher aus den übereinstimmenden Aussagen der Vorgesetzten des Beschwerdeführers gefolgert, dass diese die Frage, ob überhaupt eine Verzögerung des Endproduktes zu befürchten gewesen sei, offensichtlich nicht relativiert hätten. Dies erscheine der belangten Behörde daher nachvollziehbar und glaubhaft, da der Redaktionsschluss generell alle betroffenen Mitarbeiter gleich treffe und die Erfahrung immer wieder zeige, dass nötigenfalls Erholungsurlaube im Dienstinteresse auch zu verschieben seien.

 

Wenngleich - wie der VwGH bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 10.10.2012 dargelegt habe - eine drohende geringfügige Überschreitung einer intern festgesetzten Frist zur Vollendung eines Teilschrittes zur Herstellung des Jahrestätigkeitsberichtes Bund 2006 für sich genommen noch keine relevanten "Dienstesrücksichten" für den Widerruf von Urlaub bzw. für die Nichtgewährung eines für diesen Zeitraum grundsätzlich vorgesehenen Urlaubes des Beschwerdeführers bilden würden, wenn (im Hinblick auf Rückstände in der Redaktionsabteilung) hierdurch eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt nicht zu befürchten gewesen sei und die belangte Behörde diesbezüglich wie oben ausgeführt keine konkreten Angaben treffen könne, werde im konkreten Fall dennoch keine Diskriminierung erkannt. Zudem seien von den Beteiligten sachliche und nachvollziehbare Beweggründe für diese Maßnahme genannt worden, welche zumindest keinen Rückschluss auf allenfalls verpönte Kriterien im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung gemäß BEinstG oder B-GlBG zuließen.

 

In seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 habe der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Aussage von Mag. XXXX , MA MSc angezweifelt. So halte er der belangten Behörde, insbesondere einen Aktenvermerk von Mag. XXXX vom 07.03.2012 entgegen, in dem Mag. XXXX , MA MSc dem Beschwerdeführer verleumderische Aussagen vorgeworfen habe. Die belangte Behörde verweise diesbezüglich auf die bereits zu Punkt 1.) getroffenen Ausführungen.

 

Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.04.2015 erhobenen Einwände gegenüber Mag. XXXX , MA MSc seien weder sachbezogen noch relevant erschienen, sondern allein gegen die Person des Zeugen gerichtet. Auffallend sei die Detailverliebtheit des Beschwerdeführers in Punkten, die nicht verfahrenserheblich seien bzw. wesentlich erscheinen würden. Der Aussage von Mag. XXXX , MA MSc sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass er die Arbeitsweise des Beschwerdeführers kritisiere und dazu ein plakatives Beispiel schildere, das vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten worden sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sich Mag. XXXX , MA MSc in seiner Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreter ein konkretes Bild über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers gemacht habe. Es sei jedoch demgegenüber der Vorschlag des Beschwerdeführers zu hinterfragen, seinen Vorgesetzten anzuraten, seine Arbeit durch andere Mitarbeiter verrichten zu lassen. Auf die weiteren Vorhalte des Beschwerdeführers gegenüber Mag. XXXX , MA MSc werde unter Punkt

6.) eingegangen.

 

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass sich der Auftrag zur Abänderung seines Beitrages als verfehlt dargestellt habe und sein Tätigkeitsberichtsbeitrag ohnehin in seiner Erstfassung den geltenden Vorgaben entsprochen habe, erfolge auch dies ohne nähere und nachvollziehbare Begründung. Da der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, weshalb er zu diesem Schluss gekommen sei, sehe die belangte Behörde auch dieses Vorbringen als nicht erwiesen an und weise es schon deshalb zurück, da auch die behauptete Rücksprache seinerseits mit dem damaligen Stellvertreter und Prüfungsleiter der Berichtsredaktion, XXXX , - laut Befragung desselben - ihm nicht nur nicht erinnerlich sei, sondern für ihn auch nicht nachvollziehbar sei, was der Beschwerdeführer mit ihm besprochen habe. XXXX habe demnach die Beiträge des Beschwerdeführers in keiner Version und zu keinem Zeitpunkt gesehen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch nicht ersichtlich, was er erfragen habe können und welche Versionen vorgelegen seien. Abgesehen davon könne sich XXXX nicht erinnern, dass er diesbezüglich vom Beschwerdeführer in irgendeine Richtung befragt worden sei.

 

Auch Dr. XXXX habe in der vom Beschwerdeführer eigens zur Stützung seiner Behauptung beantragten niederschriftlichen Befragung vom 23.02.2015 zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die ihm aufgetragene Überarbeitung des Tätigkeitsberichtsbeitrages geltenden Vorschriften nicht entsprochen habe, weshalb es in der Folge zu einer Rückbesserung des Entwurfes im von ihm ursprünglich aufgesetzten Sinne gekommen sei, keine Wahrnehmungen.

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, es würde ihm gelingen, den Tätigkeitsberichtsbeitrag nach seinem Urlaub in einem Tag und innerhalb der allgemeinen Frist bis 03.09.2007 fertigzustellen, werde entgegnet, dass es ihm als Leiter der Gebarungsüberprüfung bekannt gewesen sei, dass er den Tätigkeitsbericht innerhalb der vorgegebenen und mit ihm vereinbarten Fristen fertigzustellen habe. Eine Überschreitung dieser Fristen bewirke - wie dargestellt - eine Erhöhung der Durchlaufzeiten eines Berichtes und habe noch weitere Verzögerungen zur Folge. Dies sei auch im Hinblick auf die Befragung von Mag. XXXX , MA MSc und der von ihm erhobenen Kritik an der Arbeitsweise des Beschwerdeführers nicht erwiesen. Dies erscheine auch in Anbetracht der von Mag. XXXX , MBA getätigten Aussagen, insbesondere betreffend "Schwächen in der Teamorientierung" vom 26.02.2015 glaubhaft.

 

Die irrtümlich getroffene Aussage in der Stellungnahme vom 26.02.2015 von Mag. XXXX , MBA, dass er Auftraggeber der Gebarungsprüfung "Opferschutz" gewesen sei, sei insofern richtig gewesen, als Mag. XXXX , MBA in seiner Eigenschaft als (damaliger Abteilungsleiter) der Abteilung XXXX bis zum 30.04.2007 als Vorgesetzter des Beschwerdeführers und als solcher in die Gebarungsüberprüfung nicht direkt involviert, aber mit der Qualitätssicherung betraut gewesen sei. Dieser habe aufgrund von mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit den Urlaubswünschen des Beschwerdeführers, aber auch mit seinem Vorschlag einen Zimmertausch aufgrund dessen Behinderung - da die Zimmersituation die Teambildung, die Kommunikation, die Information und die Dienstaufsicht beeinträchtige - zu veranlassen, Schwächen in der Teamorientierung des Beschwerdeführers feststellen können.

 

Das vom Beschwerdeführer erhobene Vorbringen, dass seiner Ansicht nach das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde durch die Aussage des Mag. XXXX , MBA verwirklicht worden sei, erscheine der belangten Behörde nach ergänzender Befragung des Zeugen nicht weiter verfolgenswert. Dass diese Angabe nur irrtümlich erfolgt sei, sei aufgrund des länger zurückliegenden Sachverhalts nachvollziehbar. Darüber hinaus sei dieser Umstand nicht entscheidungsrelevant.

 

Zum angebotenen Zimmerwechsel habe Mag. XXXX , MBA ergänzend am 15.04.2015 in einer Stellungnahme angegeben, "dass es im Sinne der Teambildung, Kommunikation und Information zielführend war, Mag. XXXX in die Nähe meines Abteilungsverbundes wechseln zu lassen. Zu einer Abklärung mit einem "Sachverständigen" betreffend einer entsprechenden behindertengerechten Ausstattung kam es meiner Erinnerung nach nicht mehr, da Mag. XXXX einen Zimmerwechsel von vornherein unter Hinweis auf seinen "Behindertenstatus" abgelehnt hat. Mir ist in diesem Zusammenhang noch erinnerlich, dass Mag. XXXX eine Umsiedlung unter Hinweis auf seine Behinderung generell abgelehnt hat, obwohl ich ihm angeboten habe, dafür Sorge zu tragen, dass das Zimmer entsprechend ausgestattet würde. Eine Bezugnahme des Mag. XXXX auf einen konkreten Grund, wie er dies anführt, bzw. ob er in diesem Zusammenhang auch explizit die Klimaanlage ins Treffen führte, ist mir nicht mehr erinnerlich."

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines Amtshaftungsverfahrens habe Mag. XXXX , MBA angegeben, dass ihm ein Fall eines Kollegen vage erinnerlich sei. Dabei sei es aber um eine mangelhafte Abdichtung und eine daher schlechte Beheizbarkeit eines Arbeitsraumes gegangen. Der Fall habe sich in den 80er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts zugetragen. Eine Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei jedoch nicht erkennbar.

 

Aus der Aussage von Mag. XXXX , MBA gehe hervor, dass er dem Beschwerdeführer aus sachlich nachvollziehbaren Gründen - im Sinne der Teambildung, Kommunikation und Information - angeboten habe, in die Nähe des Abteilungsverbundes zu wechseln. Dies habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen wegen seiner Behinderung abgelehnt, obwohl ihm von seinem Abteilungsleiter angeboten worden sei, für eine "behindertengerechte Adaptierung" des Zimmers Sorge zu tragen. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sei nach Ansicht der belangten Behörde daher nicht relevant, weshalb nicht näher darauf einzugehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gebe dagegen selbst an, dass er gemäß ärztlichem Rat möglichst nicht in einem Büro mit Klimaanlage arbeiten solle und dass ein Zimmerwechsel wegen der ohnehin bevorstehenden Übersiedlung einen verlorenen Aufwand darstellen würde, ohne dies näher zu konkretisieren.

 

Die Aussagen von Mag. XXXX , MA MSc und Mag. XXXX , MBA würden unabhängig voneinander auf eine tendenziell mangelnde Teamorientierung des Beschwerdeführers hinweisen, weshalb die belangte Behörde diese für glaubwürdig erachte.

 

Auch wolle die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Anerkennungen des Beschwerdeführers in keiner Weise schmälern, es werde jedoch angemerkt, dass diese zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt erfolgt seien. Gegenständlich relevant erscheine aber die Leistungsbeschreibung der mit dem Prüfgeschehen rund um die Gebarungsüberprüfung "Opferschutz" betroffenen Vorgesetzten und nicht die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit Prüfungsleitern in dessen "Vergangenheit".

 

Auch die übrigen pauschalen Vorhalte des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 in Bezug auf die Zeugenaussagen der Vorgesetzten Mag. XXXX , MA MSc, Dr. XXXX und Mag. XXXX seien nicht nachvollziehbar.

 

Sein Einwand, dass der gegenständliche Bericht erst am 20.12.2007 veröffentlicht worden sei und für ihn daher keine dienstlichen Interessen an der von ihm gerügten Urlaubsfestlegung erkennbar gewesen seien, lasse damit insgesamt unerwähnt, dass Gebarungsüberprüfungen bei der belangten Behörde projektmäßig durchgeführt werden würden und jeder Bereich für die Bearbeitung des Prüfungsergebnisses bzw. des darauf resultierenden Tätigkeitsberichtes ein enges Zeitkorsett entsprechend der internen Ressourcenverteilung zur Verfügung habe. Nötigenfalls seien daher auch Erholungsurlaube zu verschieben, wie die Erfahrung immer wieder gezeigt habe (beispielsweise die Gebarungsüberprüfung "Skylink").

 

Da die Vereinbarungen betreffend die Konsumation des Erholungsurlaubes aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen erfolgt seien bzw. allein auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtet gewesen seien, welche für alle Bediensteten in gleicher Weise zur Anwendung gelangen würden, könne darin keine Diskriminierung erblickt werden.

 

Die belangte Behörde könne in diesem Sachverhalt daher trotz des Umstandes, dass sie keine hypothetischen Feststellungen betreffend einer konkreten Verzögerung des Endproduktes vornehmen könne, keine Diskriminierung erkennen. Schließlich habe sie immerhin die schonendste Variante gewählt, indem sie den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt habe. Es sei jedenfalls keine Diskriminierung wegen einer Behinderung oder wegen eines verpönten Kriteriums - konkret des Alters - gemäß dem B-GlBG intendiert gewesen.

 

16.3. ad 6.) Ermahnung hinsichtlich drei Fakten

 

Der Beschwerdeführer sei am 09.10.2007 von seinen Vorgesetzten unter Einbeziehung der Personalvertretung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 hinsichtlich drei Fakten ermahnt worden, weil er in diesen Fällen seine Dienstpflichten - insbesondere durch Missachtung des Dienstweges - verletzt habe. Ein Faktum betreffe die Tatsache, dass er sich ohne Befassung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten direkt beim Verband österreichischer gewerkschaftlicher Bildung (VÖGB) zu Seminaren, die während der Dienstzeit stattgefunden hätten und für die er in der Folge bei der belangten Behörde um Sonderurlaub angesucht habe, angemeldet habe.

 

Die belangte Behörde führte dazu Folgendes aus:

 

Der VwGH habe zu Faktum 3 ein rechtswidriges Verhalten bzw. eine indirekte Diskriminierung des Vorgesetzten in einem Begründungselement aufgezeigt. Obgleich der Beschwerdeführer - wie auch der VwGH im Erkenntnis zur ZI. 2013/12/0177 festgestellt habe - die Fakten 1 und 2 der Ermahnung nicht als Diskriminierung ins Treffen geführt habe (diese seien demnach gemäß § 7l Abs. 1 BEinstG an sich nicht verfahrensgegenständlich, weil sie im Schlichtungsverfahren nicht behandelt worden seien), sei darauf hinzuweisen, dass die Ermahnung auch auf Grund der Verletzung von Dienstpflichten in zwei weiteren vom Faktum 3 der Ermahnung verschiedenen Fällen erfolgt sei.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er langjährig direkte Kontakte zu der Sektionschefin gepflegt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass er Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis beziehen würden, gemäß der Dienstpflicht des § 54 BDG 1979 bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen habe. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Aus einer Einladung der zuständigen Sektionschefin zu einem Besprechungstermin, die zudem auch an den zuständigen Abteilungsleiter ergangen sei, könne zudem nicht geschlossen werden, dass der Dienstweg außer Kraft gesetzt worden sei.

 

Das gelte aus Zweckmäßigkeitserwägungen für Anmeldungen zu Arbeitstagungen (siehe Faktum 1 der Ermahnung) und auch für Erledigungen im Zuge von Gebarungsüberprüfungen, die über den jeweils zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen seien. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.04.2013, dass Mag. XXXX , MA MSc mit der Prüfung "Opferschutz" nicht befasst gewesen sei, habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.02.2010 selbst eingeräumt, dass er über das Wochenende (vor dem 06.08.2007) Korrekturwünsche des stellvertretenden Abteilungsleiters Mag. XXXX , MA MSc zum Tätigkeitsbericht "Opferschutz" vorgenommen habe.

 

Die Verantwortungen im Prüfungsprozess - welche eigens in einer Richtlinie der belangten Behörde zu Zl. 103.549/001- S5-3/07 festgelegt seien - hätten nicht nur vorgesehen, dass Abteilungsleiter die Verantwortung für die Verfolgung des Prüfungsprozesses getragen hätten; sie hätten sich auch im Zuge der Berichterstattung (zusätzlich zum Auftraggeber) von der Einhaltung der Standards für die Berichtslegung, der leichten Lesbarkeit und Verständlichkeit sowie von der Aussagekraft und Relevanz für den Empfänger zu überzeugen gehabt. Mit ihrer Unterschrift würden sie die Verantwortung dafür tragen, dass der Berichtsbeitrag den Qualitätsstandards der belangten Behörde entspreche und inhaltlich im Hinblick auf die eingelangte Stellungnahme nachvollziehbar sei. Dies entspreche aber auch der gelebten Praxis, die gegenständlich durch die direkte Übermittlung des Entwurfs zum Tätigkeitsbericht "Opferschutz" ohne Befassung des unmittelbaren Vorgesetzten Mag. XXXX , MA MSc verletzt worden sei.

 

Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass die Vorgesetzten hinsichtlich der Fakten 1 und 2 der Ermahnung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des BDG 1979 gehandelt hätten. Wie der VwGH jedoch schon in dem, im ersten Rechtsgang ergangenen, Erkenntnis vom 10.10.2012 dargelegt habe, sei die Ermahnung wegen des Faktums 3 unsachlich gewesen.

 

Demnach sei - entsprechend der Erkenntnisse des VwGH vom 23.06.2014, Zlen. 2013/12/0154 bis 0156 - grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und wäre sodann von Amts wegen zu ermitteln gewesen, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung bzw. durch das Alter des Beschwerdeführers motiviert gewesen sei.

 

Mag. XXXX , MA MSc habe hinsichtlich dieses Vorfalles am 20.02.2015 niederschriftlich befragt angegeben, dass Faktum 3 der Ermahnung von ihm missverständlich formuliert worden sei: "Hintergrund war die in Folge notwendige Beantragung einer für das Seminar erforderlichen Freistellung und ihre Auswirkung auf den Dienstbetrieb der Abteilung (insbesondere Planbarkeit des Prüfgeschehens). Keineswegs wollte ich dadurch in die private Lebenssphäre des Mag. XXXX eingreifen. Die diesbezügliche Qualifizierung des VwGH ist mir einsichtig. Ich weise dennoch daraufhin, dass sich Mag. XXXX wiederholt selbst fälschlich als Behindertenvertrauensperson bezeichnete. Den Vorwurf einer wissentlich rechtswidrigen Ermahnung kann ich nicht einmal im Ansatz nachvollziehen und weise ihn daher entschieden zurück.

 

Ich kann ausschließen, dass die dargestellten Problemfelder in irgendeiner Weise mit dem Lebensalter oder einer Behinderung des Mag. XXXX zusammenhängen. Sie wurzelten aus meiner Sicht ausschließlich in dem beruflichen Selbstverständnis und der Persönlichkeit des Mag. XXXX ."

 

Dr. XXXX habe zu diesem Vorfall am 25.02.2015 niederschriftlich befragt angegeben, dass sie die Ermahnung - zumindest aus damaliger Sicht - mitgetragen habe. Sie aber nicht gewusst habe, dass sie bei der Würdigung dieses Faktums einem Irrtum unterlegen sei. Es erscheine ihr im Interesse eines ordentlichen Ablaufs des Dienstbetriebes, dass Anmeldungen zu Veranstaltungen während der Dienstzeit mit Vorgesetzten abzusprechen seien.

 

Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass das Seminar, zu welchem er sich nicht im Dienstweg angemeldet habe, ohnehin in seinem Krankenstand stattgefunden habe und er dieses daher nicht besucht habe, werde auf die Überlegungen des Mag. XXXX , MA MSc verwiesen, wonach grundsätzlich eine vorangehende Absprache von Terminen während der Dienstzeit zwecks Planbarkeit des Dienstbetriebes moniert worden sei. Der ÖGB sei unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.08.2007 bis 30.09.2007 erkrankt sei, mit Schreiben vom 27.08.2007 mit dem Ersuchen um Gewährung eines Sonderurlaubes zwecks Teilnahme des Beschwerdeführers an einem gewerkschaftlichen Seminar vom 19.09.2007 bis 20.09.2007 an die belangte Behörde herangetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der unmittelbare Vorgesetzte, Mag. XXXX , MA MSc, davon Kenntnis erlangt, was diesen zu der gegenständlichen Mahnung bewogen habe.

 

Die Teilnahme des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde am 07.09.2007 im Akt zu ZI. 210.012/030-S5-2/07 abgelehnt worden, da das gegenständliche Seminar und die dafür auch tatsächlich beantragte Dienstfreistellung nicht im Interesse einer gewerkschaftlichen Tätigkeit gelegen seien. Ob der Beschwerdeführer letztlich wegen Krankheit an der Teilnahme am Seminar verhindert gewesen sei, sei im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz, da die Ermahnung auf "eine nicht im Dienstweg ergangene Anmeldung" abgestellt habe und die dahinterstehende Überlegung darin gelegen sei, Termine während der Dienstzeit vorausschauend mit den betroffenen Vorgesetzten abzusprechen, um den Dienstbetrieb planbar zu gestalten.

 

Dem Beschwerdeführer sei ferner bereits im Vorfeld der Ermahnung - siehe Faktum 1 der Ermahnung - die hinkünftige Einhaltung des Dienstwegs aufgetragen worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass gegenständlich wissentlich eine rechtswidrige Ermahnung erteilt worden sei, werde mangels Vorliegens von Anhaltspunkten und aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben von Mag. XXXX , MA MSc und Dr. XXXX zurückgewiesen.

 

Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer gegen die Ermahnung den Antrag auf Widerruf erhoben habe und, dass dieser inhaltlich nicht beantwortet worden sei, werde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG 1979 keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Weisungsrechts dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel darstelle, die dem Beamten diesbezüglich keine Rechtsschutzmöglichkeit einräume. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2008, Zl. 502.115/074-S5-2/08, mitgeteilt worden, mit welchem sein Feststellungsantrag vom 30.04.2008, dass die Anmeldung zu einem Seminar des ÖGB im Dienstweg nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, mangels rechtlichem Interesse zurückgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer weder Beschwerde vor dem VwGH erhoben noch aufgrund des behaupteten Nichtvorliegens von Dienstpflichtverletzungen eine Selbstanzeige vor den Disziplinarbehörden eingebracht.

 

Eine Ermahnung sei nach dem Gesetz nicht mit einem unmittelbar eintretenden Rechtsnachteil verbunden, denn mit ihr würden die Rechte des Beschwerdeführers als Beamter nicht gestaltet werden. Unter diesen Voraussetzungen komme aber der rechtsirrtümlich ausgesprochenen Aussage, dass der Beschwerdeführer durch den unter Faktum 3 angeführten Sachverhalt seine Dienstpflicht im Sinne des § 54 BDG 1979 verletzt habe, ebenfalls keine rechtsfeststellende Bedeutung zu (vgl. VfGH 09.10.1986, B830/85).

 

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 und vom 06.04.2015 zu diesem Punkt sei nicht geeignet gewesen, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Jedoch deute dies, insbesondere aufgrund der geäußerten Vorhalte gegenüber dem Zeugen Mag. XXXX , MA MSc darauf hin, dass der Beschwerdeführer wenig kritikfähig erscheine und seine Unterstützungspflicht gegenüber seinen unmittelbaren Vorgesetzten zu übersehen scheine. Es werde auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer große persönliche Vorbehalte gegenüber Mag. XXXX , MA MSc zu hegen scheine, die ihn zu grob unsachlicher Kritik an einem ehemaligen Vorgesetzten verleiten würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien somit insgesamt nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Zeugenaussage von Mag. XXXX , MA MSc seines Erachtens das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB verwirklicht worden sei, sei für die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen ebenso nicht nachvollziehbar.

 

Gemäß der Rechtsanschauung des VwGH sei hinsichtlich des Faktums 3 der Ermahnung grundsätzlich von einer Diskriminierung auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung bzw. durch das Alter des Beschwerdeführers motiviert gewesen sei. Zur Klärung der subjektiven Motivationslage sei die diesbezügliche Einvernahme des die Mahnung erteilenden Vorgesetzten (des Mag. XXXX , MA MSc) sowie allfälliger anderer Vertreter des Dienstgebers, welche auf die Erteilung der Ermahnung im Sinne des § 2 Abs. 4 B-GlBG Einfluss genommen hätten, unumgänglich. Dies sei mit den durchgeführten Befragungen von Mag. XXXX , MA MSc und von Dr. XXXX nachgeholt worden, die ihre diesbezüglichen Beweggründe nach Ansicht der belangten Behörde sachlich nachvollziehbar hätten darstellen können. Beide Zeugen hätten diesbezüglich unabhängig voneinander, jedoch übereinstimmend angeben können, dass sie einem Irrtum zum Faktum 3 unterlegen seien und lediglich einen ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebes relevieren hätten wollen. Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

 

Der wiederholt vorgebrachte Vorhalt des Beschwerdeführers in Bezug auf eine "konzertierte Aktion", um ihn zu einem Übertritt in den Ruhestand zu veranlassen, sei hingegen nicht nachvollziehbar.

 

Die vom Beschwerdeführer angeführten Klagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sowohl gegen Dr. XXXX als auch gegen Dr. XXXX seien in beiden Fällen nicht präjudiziell und verfahrensgegenständlich. Wenn auch ein ungerechtfertigtes Begründungselement innerhalb der Ermahnung eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung oder des Alters indiziert gewesen sei, komme die belangte Behörde nach den durchgeführten Erhebungen zum Schluss, dass jedenfalls keine Diskriminierung wegen einer Behinderung oder wegen eines verpönten Kriteriums - konkret des Alters - gemäß dem B-GlBG intendiert gewesen sei.

 

16.4. ad 10.) Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

 

16.4.1. Soweit der angefochtene Bescheid die Abweisung von Ansprüchen aus dem Punkt 10. erster Fall betreffe, sei dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Der VwGH habe die Ansicht vertreten, dass ein eminentes Interesse des Beamten bestehe, eine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung eines beantragten Sonderurlaubes vor dem Datum des beabsichtigten Antritts des Sonderurlaubes zu erhalten. Es sei daher von einer Dienstbehörde zu verlangen, zumindest die für die Entscheidung durch formlose Erklärung erforderliche Willensbildung möglichst rasch vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Zweck des beantragten Sonderurlaubes desavouiert werde.

 

Vor diesem Hintergrund habe es in diesem Fall besonderer Gründe bedurft, welche die belangte Behörde berechtigt hätten, selbst mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag vom 29.08.2006 bis nach Beendigung des Seminars zuzuwarten. Der VwGH habe im Ergebnis die Begründung der Beschwerde geteilt, wonach die im angefochtenen Bescheid angeführten Umstände nicht reichen würden, um das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminars sachlich zu rechtfertigen.

 

Die belangte Behörde wiederholte diesbezüglich die zu Punkt 10. erster Fall festgestellten Tatsachen:

 

Der Beschwerdeführer habe zum Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch des Seminars des VÖGB vom 18.09.2006 bis 20.09.2006 in Schladming ausgeführt, dass der Seminarbesuch erst nach der Teilnahme am Seminar abgelehnt worden sei und ihm deshalb drei Urlaubstage abgebucht worden seien. Dazu werde ausgeführt, dass nicht der Besuch des Seminars abgelehnt worden sei, sondern die Möglichkeit, zu diesem Zweck Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonderurlaub könne nur auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden. Auf die Gewährung von Sonderurlaub bestehe kein Rechtsanspruch. Da die gesetzlichen Vorschriften für jeden Bediensteten der belangten Behörde in gleicher Weise zur Anwendung kämen und Bedienstete der belangten Behörde vielfach für im privaten Interesse gelegene Seminare Urlaub konsumierten, sei in dieser Vorgehensweise keine Diskriminierung zu erkennen.

 

Auch der VwGH habe erkannt, dass aus der Nichtgewährung des Sonderurlaubes für den Besuch des Seminars vom 18.09.2006 bis 20.09.2006 in Schladming keine Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung hätten abgeleitet werden können (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Vorfall 7. des Erkenntnisses zur ZI. 2010/12/0198: "Zunächst ist die belangte Behörde [...] im Recht, dass der Beschwerdeführer keine Stellung als [stellvertretende] Behindertenvertrauensperson innehatte, sodass eine Freistellung aus diesem Grunde nicht in Betracht kam. Auch ist es zutreffend, dass er nicht zur primären Zielgruppe der in Rede stehenden Seminare zählte.").

 

Das gegenständliche Ansuchen auf Sonderurlaub, sei am 05.09.2006 bei der belangten Behörde eingelangt, mit Zl. 210.012/025-S5-2 protokolliert worden und mit dem Akt zu Zl. 210.012/024-E2/06 (mit)erledigt worden.

 

Gegenstand dieses Aktes sei die Behandlung von drei Anträgen (darunter auch Anträge zwei anderer Bediensteter der belangten Behörde) der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) auf Sonderurlaub gewesen. Gegenstand sei die Prüfung der Ansuchen auf ihre Berechtigung gewesen bzw. ob eine Freistellung aus dem angesuchten Grund in Betracht komme. Die Erledigung habe sich verzögert, denn der Akt sei am 12.09.2006 von der Personalabteilung zur Genehmigung an die Sektionsleitung weitergeleitet und erst am 25.10.2006 endgenehmigt worden.

 

Hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Antrages sei einerseits erwogen worden, dass diese Schulungsmaßnahme nur für die Funktion als Behindertenvertrauensperson kandidierend in Anspruch genommen worden sei. Seminarinhalt sei laut Homepage des ÖGB "Politische Praxis in Österreich II" mit den Themen "Macht und Einfluss von politischen Akteurlnnen" gewesen; ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung als Behindertenvertrauensperson, deren Funktion der Beschwerdeführer im Unterschied zu den beiden anderen Bediensteten nicht innegehabt habe, sei daraus nicht zu entnehmen.

 

Weiters sei die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der GÖD vom 10.10.2002 behandelt worden, in deren Präambel u. a. auf die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen und Beratungen auf Wunsch der Mitarbeiter eingegangen worden sei.

 

Gemäß Erlass des Bundeskanzleramtes vom 21.03.1968, ZI. 34.634-3/68, seien Dienstfreistellungen zum Besuch von Kursen in Personalvertretungsangelegenheiten grundsätzlich auf fünf Arbeitstage (sechs Werktage) im Kalenderjahr beschränkt. Diese würden überdies nur für Kurse in Betracht kommen, die dazu dienten, den Teilnehmern die für die Personalvertretung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

 

Im Falle der Genehmigung der gegenständlichen Anträge auf Freistellung hätten die genannten Bediensteten, darunter auch der Beschwerdeführer, jeweils das Gesamtausmaß von fünf Arbeitstagen an "Dienstfreistellungen" überschritten. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt worden sei - weder die Funktion eines Personalvertreters noch die einer Behindertenvertrauensperson ausgeübt habe.

 

Die in den Anträgen der GÖD erwähnte Kooperationserklärung zwischen Bund und der GÖD vom 10.10.2002 sei nicht bundesweit publiziert worden und zufolge eines Rundschreibens der GÖD habe der erwähnte Erlass des Bundeskanzleramtes keine Rechtsgrundlage mehr gehabt. Es sei daher zunächst im Interesse einer Klarstellung der bestehenden bundesweiten Regelung im Lichte der zitierten Kooperationserklärung zwischen Bund und der GÖD gelegen, schriftlich an das Bundeskanzleramt heranzutreten, was aber letztlich im Hinblick auf die gesetzlich verankerte Personalhoheit des Präsidenten der belangten Behörde unterblieben sei.

 

Letztlich sei aus sachlich gerechtfertigten Gründen und im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer am 03.10.2006 eine Urlaubsvereinbarung getroffen, welche in weiterer Folge auch von der Sektionsleitung am 12.10.2006 zur Kenntnis genommen worden sei.

 

Das Ansuchen der GÖD vom 29.08.2006, mit welchem diese als Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 AVG einen Sonderurlaub für den Beschwerdeführer zwecks Teilnahme an einem gewerkschaftlichen Seminar vom 18.09.2006 bis 20.09.2006 in Schladming beantragt habe, sei erst am 05.09.2006, und somit während eines bereits angetretenen Kuraufenthaltes des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingelangt, was eine Benachrichtigung über die zu treffende Entscheidung jedenfalls erschwert habe, da das Seminar bereits im unmittelbaren Anschluss an den Kuraufenthalt stattgefunden habe. Es sei nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer während des Kuraufenthaltes erreichbar gewesen sei und welche Versuche er unternommen habe, um von einer "rechtzeitigen" Entscheidung hinsichtlich des Sonderurlaubes vor dem Seminarbesuch zu erfahren. Eine konsensuale Lösung in Abwesenheit erscheine aber jedenfalls erschwert.

 

In seiner Stellungnahme vom 25.04.2013 zum Parteiengehör habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich während des Kuraufenthaltes nicht bemüht habe, um von einer Genehmigung des Sonderurlaubes zu erfahren. Da ihm aber der übliche Aktenweg im Zusammenhang mit der Genehmigung bereits vergangener Sonderurlaube bekannt sein müsse, treffe ihn nach Ansicht der belangten Behörde diesfalls ein nicht geringer Vorwurf der Nachlässigkeit bzw. Sorglosigkeit "in eigenen Angelegenheiten".

 

Entgegen seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 25.04.2013, dass seines Wissens die Sektionsleiter für die Genehmigung von Sonderurlauben zuständig gewesen seien, sei diese Entscheidung der belangten Behörde oblegen. Dieser Umstand würde ihm auch aufgrund der Aktenerledigungen betreffend die Gewährung der Sonderurlaube für die Zeiträume 27.03.2006 bis 28.03.2006 und 03.04.2006 bis 04.04.2006 bekannt sein.

 

Zu seinem ergänzenden Vorbringen der Stellungnahme vom 28.07.2010, dass er darauf vertraut habe, dass er Sonderurlaub erhalten würde, weil es in der Vergangenheit immer so gewesen sei, werde ausgeführt, dass die Gewährung von Sonderurlauben immer Einzelfallentscheidungen darstellten und nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daran strenge Maßstäbe anzuwenden seien. Außerdem sei im Vorhinein abzuklären, ob ein Sonderurlaub gewährt werden könne oder nicht. Diese Entscheidung habe er offensichtlich nicht abgewartet.

 

Die Versagung des Sonderurlaubes für das gegenständliche Seminar "Politische Praxis, Teil 2" sei vom Beschwerdeführer in der Sache schließlich auch nicht angefochten worden.

 

Der VwGH habe in seinem Erkenntnis Folgendes festgestellt:

 

"Was zunächst die Abwesenheit des Beschwerdeführers auf Grund eines Kuraufenthaltes betraf, genügt es, die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass nach den Bescheidfeststellungen der Antrag auf Sonderurlaub durch einen Vertreter der Gewerkschaft Öffentlichen Dienstes, welcher sich auf eine (von der belangten Behörde in ihrer Gültigkeit nicht hinterfragte) Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 4 AVG berief, eingebracht wurde. Demnach wäre die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen die von ihr als ausreichend angesehene formlose Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sonderurlaub diesem Vertreter bekannt zu geben, weshalb es auf eine Erreichbarkeit des Beschwerdeführers während seines Kuraufenthaltes durch die Dienstbehörde nicht ankam (entsprechendes würde auch für die Erzielung einer ‚gütlichen Einigung', in deren Richtung die belangte Behörde freilich keine Aktivitäten setzte, gelten). Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. Das ‚Andenken' der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, von welchem Projekt in der Folge aber wieder Abstand genommen wurde, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte. "

 

Der Rechtsanschauung des VwGH folgend, dass die dargelegten Umstände als ungenügend beurteilt worden seien, um das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminars sachlich zu rechtfertigen, habe die belangte Behörde den damaligen Leiter der Personalabteilung zu dem Sachverhalt befragt. In der niederschriftlichen Befragung vom 26.02.2015 habe Mag. Dr. XXXX angegeben, dass die Entscheidung der belangten Behörde, wonach dieser Sonderurlaub aufgrund der bereits nahezu ausgeschöpften Sonderurlaubs-Kontingente für "GÖD-Seminare" nicht genehmigt werden könne, grundsätzlich außer Frage gestanden sei. So habe er festgehalten, dass dies insbesondere erfolgt sei, "weil der Beamte Mag. XXXX keine aktive Funktion in der Personalvertretung oder als Behindertenvertrauensperson ausübte und daher keine sachliche Rechtfertigung für die Gewährung eines Sonderurlaubes bestand." Schließlich würden Mitarbeiter, denen ein beantragter Urlaub, Sonderurlaub oder eine sonstige Abwesenheit nicht genehmigt worden sei, ihren Dienst versehen. Aufgrund der Abwesenheit des Mag. XXXX habe er eine Verständigung angesichts seiner Abwesenheit nicht in Erwägung gezogen. Weiters sei eine gesonderte Information der GÖD in keinem Fall - weder bei zustimmender noch bei abwesender Entscheidung - üblich gewesen. Zudem seien Schritte erwogen worden, um die Frage des Höchstmaßes von Dienstfreistellungen im Kontakt mit dem Bundeskanzleramt - auch für zukünftige Fälle - klarzustellen.

 

Die belangte Behörde habe nach Darstellung der maßgeblichen Umstände und nach Befragung des damaligen Leiters der Personalabteilung festgestellt, dass, obwohl das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminars nach Ansicht des VwGH sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen sei, daraus jedenfalls keine Diskriminierung nach den verpönten Kriterien des B-GlBG oder des BEinstG abgeleitet werden könne, da eine solche nach den durchgeführten Erhebungen nicht intendiert gewesen sei.

 

Die Aussage von Mag. Dr. XXXX , dass eine gesonderte Information des GÖD in keinem Fall üblich gewesen sei, sei sachlich nachvollziehbar und glaubwürdig. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 seien demgegenüber nicht geeignet gewesen, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen bzw. nicht entscheidungswesentlich.

 

16.4.2. Punkt 10. zweiter Fall betreffe den Antrag auf Sonderurlaub vom 30.04.2008 für ein Seminar vom 03.06.2008 bis 04.06.2008 bei der VÖGB. Über diesen Antrag sei erst am 18.12.2008 entschieden worden.

 

Diesbezüglich werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2008 auf dem Dienstweg eine Anmeldung zum Seminar des VÖGB "Super! Wie Du das immer rüberbringst! Erfolgreich durch metaphorische Kommunikation" in der Zeit vom 03.06.2008 bis 04.06.2008 eingebracht habe.

 

Im Februar 2008 sei die Teilnahme an diesem Seminar vom unmittelbaren Vorgesetzten nicht befürwortet worden, weil der Beschwerdeführer nicht zur primären Zielgruppe des Seminars gezählt habe. In diesem Seminar werde vermittelt, Metaphern zu entwickeln, Einsatzmöglichkeiten zu erkennen und die Metapher als Veranstaltungsdesign nutzen zu lernen. Demnach seien primäre Zielgruppen dieses Seminars vor allem Personen, die im Kommunikationsbereich tätig seien, gewesen. Die belangte Behörde beziehe sich bei der Besprechung seiner Berichte ausschließlich auf Fakten und Tatsachen und nicht auf Metaphern.

 

Im Mitarbeitergespräch für das Jahr 2007 (geführt am 04.12.2006) habe der Beschwerdeführer mit dem damaligen Abteilungsleiter der Abteilung XXXX den Besuch eines Kommunikationsseminars beim VÖGB vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt habe das jährliche Aus- und Weiterbildungsprogramm der belangten Behörde noch kein auf seine Bedürfnisse angepasstes Kommunikationsseminar beinhaltet.

 

Zwecks Steigerung der Kommunikations- und Präsentationstechnik sei seit November 2007 ein eigens auf die Bediensteten der belangten Behörde abgestelltes Kommunikationsseminar - Schwierige Gesprächsführung/Rhetorik I und II - in das jährliche Aus- und Weiterbildungsprogramm aufgenommen worden. Dieses Seminar sei in den Jahren 2007, 2008 und 2009 von der belangten Behörde veranstaltet und durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis dorthin nicht für dieses - speziell für Bedienstete der belangten Behörde - angepasste Seminar angemeldet. Die von der belangten Behörde in ihrem Bildungsprogramm angebotenen Seminare würden daher vergleichbaren extern veranstalteten Seminaren vorgehen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er den Besuch des VÖGB-Seminars mit dem damaligen Abteilungsleiter in der Bildungsvereinbarung für das Jahr 2007 vereinbart habe, gehe darüber hinaus ins Leere, weil die belangte Behörde in ihrem Bildungsprogramm in der Zwischenzeit das angeführte Seminar angeboten habe.

 

Nach der Ablehnung der Teilnahme an dem Seminar des VÖGB durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers habe er für den Besuch desselben Seminars, mit Ansuchen vom 30.04.2008, Sonderurlaub beantragt und für den Fall der Ablehnung um eine schriftliche bescheidmäßige Erledigung und um Zustellung dieses Bescheides an die Kanzlei seines Rechtsanwaltes ersucht. In weiterer Folge sei ihm der Sonderurlaub nicht genehmigt worden. Die Ablehnung der Teilnahme an diesem Seminar sei dem Beschwerdeführer diesfalls somit bereits vor Beginn des Seminars mitgeteilt worden.

 

Im Übrigen liege in diesem konkreten Fall eine zum Teil bereits entschiedene Sache vor, weil die belangte Behörde in diesem Punkt bzw. über diesen Sachverhalt bereits mit Bescheid vom 18.06.2014, Zl. 502.115/123-1A2/14, abgesprochen und den diesbezüglichen Antrag wegen Nichtvorliegens einer Altersdiskriminierung abgewiesen habe. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2015, Zl. W106 2012123-1, in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen worden.

 

Die nur geringfügige Verzögerung bei der bescheidmäßigen Erledigung sei in diesem Fall darauf zurückzuführen, dass die belangte Behörde grundsätzlich darauf bedacht sei, die Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umfassend und objektiv durchzuführen. Dies erfordere eine umfassende Auseinandersetzung mit der Materie, die für eine Dienststelle mit beschränkten Ressourcen nicht immer in den gesetzlich vorgesehenen Fristen bewältigbar sei. In dieser Vorgangsweise könne grundsätzlich kein Fehlverhalten der belangten Behörde, jedenfalls aber keine Diskriminierung erkannt werden.

 

Soweit der gegenständliche Antrag (im fortgesetzten Verfahren) daher gleichfalls auf den Diskriminierungsgrund des Alters gemäß § 13 B-GlBG abziele, stehe die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 18.06.2014, GZ 502.115/123-1A2/14, aufgrund des unveränderten Sachverhalts und der unveränderten Rechtslage einer neuerlichen Entscheidung in diesem Punkt entgegen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich (betreffend den Vorwurf einer Verzögerung des Verfahrens betreffend Bewilligung eines Sonderurlaubes) mit Erkenntnis vom 16.04.2015, Zl W106 2012123-1 erkannt, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien, dass durch die Überschreitung der Entscheidungsfrist um 17 Tage (gerechnet ab dem Einlangen des Antrags bei der belangten Behörde am 02.06.2008) eine Diskriminierung des Beschwerdeführers bezweckt werden solle bzw. eine solche bewirkt worden sei (Gegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei der Vorwurf einer Altersdiskriminierung gewesen). Ebenso habe die belangte Behörde von keiner Bevollmächtigung des Rechtsvertreters in der anhängigen Verwaltungssache ausgehen können, weshalb die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer rechtskonform persönlich an diesen vorzunehmen gewesen sei.

 

Soweit sich der gegenständliche Antrag auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gemäß § 7b BEinstG beziehe, sei er wegen Nichtvorliegens einer Diskriminierung abzuweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 seien nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung des Sonderurlaubes sei dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld mitgeteilt worden, seinem Ansuchen entsprechend sei ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden und dem Beschwerdeführer sei ein Bescheid zugestellt worden, den er im Übrigen seinem Inhalt nach auch nicht angefochten habe.

 

16.4.3. Zu dem in Punkt 10. genannten dritten Fall - "Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen" (Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides) - sei die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen worden.

 

16.5. Ad Punkt 15.) und 16.) - "Diskriminierendes Verlangen der Würdigung eines Sonderurlaubes" und "Diskriminierender Vergleich von Abwesenheitszeiten"

 

Der VwGH habe im ersten Rechtsgang festgehalten, "dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorfällen 15. und 16. nicht gegen den Inhalt der mit der Erledigung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2008 getroffenen Entscheidung (Versagung von Sonderurlaub) wendet, sondern gegen verpönte Diskriminierungen im Zuge der Begründung. Demgemäß war er mit den hier in Rede stehenden Vorwürfen nicht auf eine Vorgangsweise gemäß § 7l Abs. 3 zweiter Satz BEinstG verwiesen.

 

Da die in Rede stehende Erledigung jedenfalls nach außen gedrungen ist, kann sie einen auf diskriminierende Ausführungen in ihrer Begründung gestützten Schadenersatzanspruch auch dann auslösen, wenn ihr, wie der Beschwerdeführer (anders als in diesem Verfahren) im hg. Verfahren zur ZI. 2012/12/0002 behauptet hat, (infolge ihrer Zustellung an ihn persönlich, anstatt, wie geboten an seinen ausgewiesenen Vertreter) kein Bescheidcharakter zukam und damit auch keine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf Sonderurlaub getroffen wurde.

 

Auch ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, die kritisierten Begründungselemente dieser Erledigung diskriminierten ihn auf Grund des Alters bzw. einer Behinderung im Recht: Die in Rede stehende Begründung stellt zunächst fest, dass die zwar überdurchschnittlichen, aber nichtsdestotrotz gerechtfertigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers infolge von ‚Krankenständen', aber auch infolge von Erholungsurlauben und Sonderurlauben wegen einer damit verbundenen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter der Abteilung gleichsam automatisch zu einer Störung des ‚Betriebsfriedens' geführt hätten und postuliert damit, dass die durch überdurchschnittliche Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Mehrbelastung anderer Abteilungsmitarbeiter entstandene legitime Empörung derselben nicht durch die weitere Genehmigung eines Sonderurlaubes an den Beschwerdeführer gesteigert werden sollte. Schließlich werde die geforderte ‚Würdigung' vorangegangener Sonderurlaube mit der ‚Arbeitsleistung' des Beschwerdeführers und diese wiederum mit dem Ausmaß berechtigter Abwesenheiten vom Dienst in Zusammenhang gebracht. Dem Beschwerdeführer wird daher vorgeworfen, er habe die ihm bereits genehmigten Sonderurlaube u.a. deshalb ‚nicht entsprechend gewürdigt', weil sich ein kontinuierlicher Anstieg seiner Abwesenheitstage, insbesondere der krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 gezeigt habe.

 

Die Argumentation der Behörde verkennt zunächst, dass es sich bei den von ihr ins Treffen geführten Abwesenheiten um gerechtfertigte gehandelt hat und der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich ist, dass zum Ausgleich des durch seine Abwesenheiten verursachten Ausfalles seiner Arbeitskraft keine Ressourcen zur Verfügung stehen. Zutreffend machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch älterer und behinderter Menschen (vgl. hiezu §§ 65 und 72 BDG 1979) geltend, dass jedenfalls der Vorwurf einer überdurchschnittlichen urlaubsbedingten Abwesenheit eine indirekte Diskriminierung sowohl nach dem Alter als auch nach einer Behinderung darstellt.

 

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hier festzuhalten, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend wäre; vielmehr liege die Diskriminierung in der Hereinnahme des zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes, dass diese Mehrbelastung besonders deshalb den Betriebsfrieden stört, weil sie vom antragstellenden behinderten Beamten infolge überdurchschnittlicher gerechtfertigter Abwesenheit u. a. durch Inanspruchnahme des ihm zustehenden höheren Erholungsurlaubes verursacht wurde und dies eine fehlende ‚Würdigung' vorangegangener Sonderurlaube darstelle."

 

Laut Ausführungen des VwGH könne lediglich in den Vorfällen 15. und 16. eine gemäß dem B-GlBG und dem BEinstG relevante (indirekte) Diskriminierung erblickt werden, in den übrigen Fällen liege keine solche Diskriminierung oder eine Belästigung vor.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fälle seien dahingehend zu überprüfen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Behinderung oder eines verpönten Motivs gemäß B-GlBG erfolgt sei oder nicht. Dementsprechend sei ein Vergleich anzustellen, ob er in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren habe, als vergleichbare andere Bedienstete der belangten Behörde bzw. ob er aus einem der Gründe des § 7d BEinstG belästigt worden sei.

 

Mit Erkenntnis vom 04.09.2014, ZI. 2013/12/0177, habe der VwGH (im zweiten Rechtsgang) erkannt, dass die belangte Behörde den vorliegenden Fall zutreffend unter den Tatbestand einer Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG bzw. des § 7b Abs. 1 Z 6 BEinstG subsumiert habe, woraus sich die Rechtsfolgen des § 18b B-GlBG bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG i.V.m. § 7j BEinstG ergeben hätten. Der Abspruch sei mit einem Begründungsmangel belastet gewesen, weil die von der belangten Behörde bei der Begründung der Bemessung des Schadenersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung und bei der in diesem Zusammenhang relevanten Beurteilung der "Schwere eines allfälligen Verschuldens" getroffene Annahme, es habe sich um einen "einmaligen Vorfall" einer Diskriminierung gehandelt, einer schlüssigen Begründung entbehrt habe.

 

Aus diesen Erwägungen sei der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Bemessung des Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung insgesamt beziehe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

 

Ausgehend von der vom VwGH erkannten indirekten Diskriminierung in Bezug auf die Vorfälle 15. und 16. sowohl nach dem Alter als auch nach einer Behinderung, werde ein Schadenersatz gemäß den nachstehenden Erläuterungen bemessen.

 

16.5.1. Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

 

Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i BEinstG) sei insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen (§ 7j BEinstG).

 

Aufgrund der Rechtsanschauung des VwGH sei von einer indirekten Diskriminierung in den Vorfällen 15. und 16. auszugehen. Die erkannte Diskriminierung basiere lediglich auf einem nicht tragenden Begründungselement eines Bescheides betreffend die Versagung eines Sonderurlaubes für ein zweitägiges Seminar, deren Inhalt selbst unangefochten geblieben sei. Auch der VwGH räume ein, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend sei, habe aber die "Hereinnahme eines zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes" in der Bescheidbegründung gerügt.

 

Die belangte Behörde habe beabsichtigt gerade diese nicht mehr steigerbare Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten in der Begründung hervorzukehren; die Entscheidung würde auch ohne den gerügten Ermessensgesichtspunkt nicht anders lauten. Keineswegs habe die belangte Behörde beabsichtigt, dem Beschwerdeführer abstrakt die hohe Zahl der gerechtfertigten Dienstabwesenheiten oder das erhöhte Urlaubskontingent älterer und behinderter Menschen vorzuhalten. Eine Diskriminierung möge daher nur irrtümlich durch die Hereinnahme eines verfehlten (zusätzlichen) Ermessensgesichtspunktes erfolgt sein.

 

Da die Erheblichkeit der Beeinträchtigung somit als gering einzustufen sei, werde die Höhe des immateriellen Schadenersatzes mit insgesamt EUR 500 bemessen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 zusätzlich angemerkt habe, dass seiner Ansicht nach ein solcher Entschädigungsbetrag zu gering bemessen sei, könne in keinem anderen der sonst angeführten Fälle eine Diskriminierung erblickt werden.

 

Es sei nach Ansicht der belangten Behörde auch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleiteten Rechts gemäß Artikel 8 EMRK vorgelegen.

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der mindeste Schadenersatzbetrag nach einer Belästigung wegen des Alters bzw. wegen einer Behinderung derzeit jeweils 1.000 EUR betragen würde, sei ihm zu entgegnen, dass zum einen eine Belästigung nicht festgestellt worden sei und selbst in einem solchen gedachten Fall nach der maßgeblichen Rechtslage - diese richte sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt worden sei - der Mindestbetrag "nur" EUR 720 betrage.

 

Wie aber der VwGH ohnehin bereits festgestellt habe, würden die von der belangten Behörde festgestellten Begründungselemente in dem bereits zitierten Bescheid vom 18.12.2008 nicht die Intensität einer Belästigung im Verständnis des § 16 B-GlBG bzw. des § 7d BEinstG erreichen.

 

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Ansprüche aus einer Belästigung nicht primär gegen den Bund, sondern vielmehr gegen den Belästiger zustehen würden (vgl. § 19 Abs. 1 B-GlBG bzw. § 7i Abs. 1 BEinstG). Ein Anspruch gegen den Bund aufgrund einer Belästigung würde vielmehr eine schuldhafte Unterlassung des Dienstgebers im Verständnis des § 16 Abs. 1 Z 2 B-GlBG bzw. des § 7d Abs. 2 BEinstG voraussetzen. Dass aber der Beschwerdeführer Ansprüche aus einer schuldhaften Unterlassung der belangten Behörde gegen eine Belästigung durch Dritte geltend gemacht habe, könne aus seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht entnommen werden. Die belangte Behörde habe daher den vorliegenden Fall zutreffend unter den Tatbestand einer Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG bzw. des § 7b Abs. 1 Z 6 BEinstG subsumiert, woraus sich die Rechtsfolgen des § 18b B-GlBG bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG i.V.m. § 7j leg. cit. ergeben hätten.

 

Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers generell nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer Belästigung, weder nach dem B-GlBG noch nach dem BEinstG gerichtet gewesen sei, sondern "Diskriminierungen durch Urlaubswiderrufe, durch eine Ermahnung und durch nicht rechtzeitige Erledigungen" zum Inhalt gehabt habe. Zusammengefasst würden das BEinstG und das B-GlBG den Begriff der Belästigung im Wesentlichen gleichlautend umschreiben. Voraussetzung für das Vorliegen einer Belästigung sei jedenfalls, dass eine "diskriminierende" Verhaltensweise "im Zusammenhang" mit der Behinderung oder einem Kriterium gemäß § 13 B-GlBG vorliege. Die Belästigung werde sowohl im B-GlBG (aus den von diesem besonders geschützten Gründen) als auch im BEinstG als eine Form der Diskriminierung angesehen. Diskriminierung und Belästigung würden somit gewissermaßen in einem Verhältnis von Über- und Unterordnung stehen. Daraus folge, dass die Diskriminierung im Falle einer Belästigung auch darin bestehen würde, dass eine Person schlechter behandelt werde als eine andere. Hierfür habe der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vorgebracht.

 

Im Ergebnis sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer - mit Ausnahme einer indirekten Diskriminierung hinsichtlich der Punkte 15. und 16. - nicht diskriminiert worden sei.

 

Gemäß § 7m BEinstG (i.d.F. BGBl. I Nr. 67/2008) seien Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber zudem binnen eines Jahres (i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2005 in Geltung bis 30. April 2008: binnen sechs Monaten) bei der belangten Behörde geltend zu machen, womit überdies auch eine mittlerweile eingetretene Verjährung einzuwenden sei.

 

Da laut den getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit einer Begründung eines Bescheides vom 18.12.2008 ("Vorfälle 15. und 16.") eine indirekte Diskriminierung festgestellt worden sei und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung als gering einzustufen sei, werde die Höhe des immateriellen Schadenersatzes mit insgesamt EUR 500 bemessen. In den übrigen geltend gemachten Vorfällen liege keine weitere Diskriminierung vor.

 

16.5.2. Vermögensschaden

 

Der Beschwerdeführer habe die Zuerkennung von Schadenersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in der Höhe von EUR

2.500 beantragt.

 

Der VwGH habe dazu, dass der als Vermögensschaden geltend gemachte Betrag Anwaltskosten betroffen habe, Folgendes festgestellt: "Von ihrer zeitlichen Lagerung her dürfte es sich dabei teils um vorprozessuale Kosten und teils um Kosten des hier gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bzw. des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens handeln."

 

Der VwGH habe weiters ausgesprochen, "dass vorprozessuale Kosten und Verfahrenskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer behaupteten Mehrfachdiskriminierung nicht unter dem Titel des ‚Vermögensschadens' im Verständnis des § 18b B-GIBG bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG begehrt werden können. Es komme hiefür vielmehr der im Dienstrechtsverfahren allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung...".

 

"Aus diesen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer durch die Zuerkennung eines Vermögensschadens in Höhe von 250,- EUR im Zusammenhang mit den Vorfällen 15. und 16. durch die belangte Behörde keinesfalls in Rechten verletzt, sodass eine Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. "

 

Gemäß der dargelegten Rechtsauffassung seien die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (generell) nicht ersatzfähig. Aufgrund der diesbezüglich bereits entschiedenen Sache sei ein neuerlicher Abspruch - über den Antrag auf Vermögensschaden betreffend den im zweiten Rechtsgang erfolgten, jedoch verfehlten teilweisen Zuspruch - von EUR 250 nicht möglich.

 

16.5.3. Zinsenbegehren

 

Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177 zum Zinsenbegehren festgestellt, dass die Bemessung von Ersatzansprüchen infolge Mehrfachdiskriminierung eine rückwirkende bescheidmäßige Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruches sei. In einem solchen Fall trete aber die Fälligkeit des Ersatzanspruches erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (vgl. VwGH vom 15.10.2009, ZI. 2008/09/0362). Auch würden weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch begründen, über den die Dienstbehörden abzusprechen hätten (vgl. VwGH vom 26.06.2009, ZI. 2009/04/0034 und vom 13.09.2002, ZI. 99/12/0200).

 

Die Beschwerde sei daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen. Diesbezüglich liege somit ebenfalls eine bereits entschiedene Sache vor über die nicht neuerlich abgesprochen werden könne.

 

Betreffend den in Punkt 10. genannten zweiten Fall - Antrag auf Sonderurlaub vom 30.04.2008 - werde der Antrag auf Schadenersatz, soweit er sich auf den Diskriminierungsgrund des Alters beziehe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Die belangte Behörde habe hiezu festgestellt, dass in diesem Punkt bzw. über diesen Sachverhalt bereits mit Bescheid vom 18.06.2014, GZ 502.115/123-1A2/14, entschieden worden sei und die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag wegen Nichtvorliegens einer Altersdiskriminierung abgewiesen habe. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2015, Zl. W106 2012123-1, in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen worden.

 

Da Identität der Sache vorliege und in derselben Sache eine nochmalige Entscheidung gefordert werde, sei das Begehren gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen.

 

17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 27.05.2015, in der der Beschwerdeführer materielle Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Zum Beweis dessen wurden der Beschwerde insgesamt 18 Unterlagen beigelegt. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer bisher Vorgebrachtes. Zudem betonte er abermals, dass ihm die Funktionszulage A1/5 unzulässigerweise verwehrt worden sei.

 

Grundsätzlich sei anzumerken, dass die Zeugenbefragungen in wesentlichen Punkten nicht dazu geeignet gewesen seien, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Es seien daher ergänzende Zeugenbefragungen notwendig. Ebenso seien auffallend viele lapidare Feststellungen getroffen worden, ohne diese entsprechend zu begründen. Zudem sei bei der Ermittlung des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung desselben auf etliche seiner Vorbringen, welche er in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015 dargelegt habe, nicht eingegangen worden.

 

17.1. Ergänzend sei zu Punkt 1.) anzumerken, dass er bei der Besprechung mit Mag. XXXX konkret die Frage gestellt habe, ob ihm der Urlaub nicht gekürzt werde, wenn er seinen Übertritt in den Ruhestand bis Ende Juli 2008 erklären würde. Eine allgemeine Frage ohne Datumangabe, sei für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwecklos gewesen, da er die Kürzung seines Urlaubs habe abwenden wollen. Einen wichtigen Grund für den Urlaubswiderruf habe es nicht gegeben. Diesbezüglich sei auf das E-Mail, das Mag. XXXX am 14.05.2008 an die Sektionsleiterin Dr. XXXX und den Abteilungsleiter der Personalabteilung Dr. XXXX übermittelt habe, zu verweisen. In diesem E-Mail versuche Mag. XXXX eine Begründung für den Urlaubswiderruf zu finden. Er meine, dass man mit den zusätzlichen Aufgaben der Abteilung XXXX wie der Sicherstellung einer zentralen Budgeterrechnung sowie die Einrichtung einer Kosten-Leistungsrechnung argumentieren könne. Wörtlich habe er in diesem E-Mail ausgeführt: "Diese Argumentation bedingt allerdings, dass Mag. XXXX auch tatsächlich für die Ausarbeitung von Konzepten für eine zentrale Budgetberechnung sowie für die Kosten-Leistungsrechnung herangezogen wird bzw. zumindest dabei mitarbeitet. Eine solche oder ähnliche Begründung mit zusätzlichen Aufgaben bzw. Projekten müsste nämlich in weiterer Folge in eine eventuell erforderliche Bescheidbegründung miteinfließen" (vgl. Beilage ./4). Tatsächlich sei der Beschwerdeführer aber nicht für die zentrale Budgeterrechnung oder die Kosten-Leistungsrechnung herangezogen worden. Damit habe eine Begründung für den Urlaubswiderruf gefehlt. Dieses E-Mail sei der belangten Behörde bekannt gewesen und bei der Beweiswürdigung verschwiegen worden.

 

Darüber hinaus habe die Meldung gemäß § 53 Abs 1 BDG 1979 vom 23.01.2012 an den Präsidenten der belangten Behörde der belangten Behörde keinen Anlass zu weiteren Veranlassungen geboten. In diesem Zusammenhang habe er darauf hingewiesen, dass seine Aktenerledigung zu XXXX , mit dem er auf den Verdacht eines Prozessbetruges in Millionenhöhe hingewiesen habe, nicht mehr aufzufinden gewesen sei. Mit diesem Hinweis habe er noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die Anregung verbunden, den konkreten Verdacht zu überprüfen und die Finanzprokuratur darauf aufmerksam zu machen. Mag. XXXX , MBA sei bei seiner Befragung nicht über den Verbleib seiner Aktenerledigung befragt worden, was jedoch grundsätzlich zu veranlassen gewesen sei.

 

Zudem könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, weshalb seine Leistungsbeschreibung für die rechtliche Beurteilung des Urlaubswiderrufs von 2008 relevant sei. Schließlich habe die belangte Behörde ausschließlich zu ermitteln gehabt, ob wichtige dienstliche Interessen für einen Urlaubswiderruf vorgelegen seien. So habe Dr. XXXX am 23.02.2015 die Aufgaben des Beschwerdeführers genannt und ausdrücklich erklärt, dass er "heute" nicht mehr sagen könne, ob derartige Tätigkeiten (Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Renovierung- und Rückübersiedlung des Bürogebäudes der belangten Behörde) vom Beschwerdeführer im Sommer 2008 zu erledigen gewesen seien. Die belangte Behörde habe verkannt, dass er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.03.2015 ausdrücklich beantragt habe, auf Grundlage dieser Baudokumentation den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Zudem müsse der belangten Behörde auch bekannt sein, dass das Team der Projektverantwortlichen nicht aus zwei, sondern aus drei Projektverantwortlichen bestanden habe, nämlich aus Dr. XXXX , Ing. XXXX sowie dem Beschwerdeführer.

 

Die Einladung mit E-Mail vom 25.07.2008 zu einer Besprechung am 28.07.2008, an seinem ersten Urlaubstag, sei entgegen der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde eindeutig als Weisung zu verstehen. Zumindest sei eine unklare Situation geschaffen worden. Aufgrund der Vielzahl der erfolgten Diskriminierungen sei es unglaubwürdig, dass diese Weisung auf einem Irrtum beruht habe. In der Gesamtschau zeige sich, dass Fristsetzungen immer wieder unmittelbar vor Urlaubsbeginn oder vor Weihnachten erfolgt seien. Dies lasse darauf schließen, dass eine Beeinträchtigung seines Urlaubes offenbar gewollt gewesen sei. Dass eine Diskriminierung aufgrund seines Alters erfolgt sei, könne aufgrund der Ankündigung von Schikanen wegen seines Alters, welche er im Brief an den Präsidenten der belangten Behörde vom 27.02.2006 dargelegt habe, als erwiesen gelten. Dass der Widerruf infolge seines Kurantrags wegen seiner Behinderung erfolgt sei, stelle eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung dar.

 

17.2. Zu Punkt 2.) habe er ergänzend dargelegt, dass die Zeugen Mag. XXXX , MA MSc und Mag. XXXX , MBA keine Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt betreffend den Urlaubswiderruf von 2007 hätten machen können. Dennoch hätten diese Personen die Gelegenheit genutzt, um herabwürdigende Angaben über seine Person in der Bescheidbegründung zu treffen. Diese Aussagen würden weitere Diskriminierungen und Mobbinghandlungen darstellen.

 

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Urlaubsgewährung von vorerst nur zwei Wochen mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart, sondern einstimmig diktiert worden sei.

 

Zudem sei nicht ermittelt worden, wann der Akt "Opferschutz" tatsächlich in der Redaktionsabteilung bearbeitet worden sei. Eintragungen im Akteninformationssystem und in den Ressourcenmeldungen oder diesbezügliche Aufzeichnungen der Mitarbeiter würden dazu nähere Erkenntnisse ermöglichen.

 

Mag. XXXX , MA MSc habe als Zeuge angegeben, dass der Beschwerdeführer in keiner einzigen von ihm geleiteten Prüfung vereinbarte Berichtsteile zeitgerecht und in einer vereinbarten Qualität abgegeben habe. Diese Aussage entspreche nicht der Wahrheit. Zudem habe die belangte Behörde erst nach seinem Hinweis erkannt, dass Mag. XXXX , MBA nicht Auftraggeber der Gebarungsprüfung "Opferschutz" gewesen sei. Dadurch sei auch die Unwahrheit dieser Aussage bestätigt worden. Bei der Klärung des Sachverhalts zum Urlaubswiderruf 2007, insbesondere im Zusammenhang mit seiner mangelnden Teamorientierung, seien bloß die Aussagen jener Vorgesetzten berücksichtigt worden, welche nachweisbar die Unwahrheit gesagt hätten.

 

17.3. Zu Punkt 6.) sei ergänzend anzumerken, dass die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit von Amts wegen ermitteln müsse. So habe die belangte Behörde zur Zeugenbefragung von Mag. XXXX , MA MSc festgestellt, "dass vom Zeugen moniert wurde, erst durch das Ansuchen des ÖGB auf die Seminarmeldung aufmerksam gemacht worden zu sein. Dies erscheint im gegebenen Zusammenhang relevant und wurde vom Antragsteller nicht bestritten. Dagegen sind keine Anhaltspunkte für eine wissentlich zu Unrecht erfolgte Ermahnung hervorgekommen."

Der Beschwerdeführer monierte, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar seien. Schließlich habe er die Niederschrift vom 20.02.2015 über die Einvernahme von Mag. XXXX , MA MSc kopiert und habe die oben zitierte Zeugenaussage im Rahmen dieser Einvernahme nicht finden können. Er folgere daraus, dass ihm im Rahmen des Parteiengehörs nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. So gebe die belangte Behörde nicht bekannt, wann und zu welchem Anlass der Zeuge moniert habe, dass er erst durch die Seminaranmeldung der GÖD auf die Seminarteilnahmeabsicht aufmerksam gemacht worden sei. Schließlich gebe Mag. XXXX , MA MSc anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bekannt, dass Hintergrund der Ermahnung die in der Folge notwendige Beantragung einer für das Seminar erforderlichen Freistellung und ihre Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Abteilung gewesen sei. Mit dieser Aussage habe Mag. XXXX , MA MSc das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage erfüllt. Denn wegen eines - in der Folge nicht besuchten - Seminars könne keine Auswirkung auf den Dienstbetrieb angenommen werden. Zudem habe die belangte Behörde unterlassen nachzufragen, ob die Ermahnung auf Weisung von Dr. XXXX erfolgt sei. Weiters sei es nicht zutreffend, dass die Klagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht sowohl gegen Dr. XXXX als auch gegen Dr. XXXX nicht verfahrensgegenständlich seien; diese seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen.

 

Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, die im Genehmigungsweg befassten weiteren Vorgesetzten als Zeugen einzuvernehmen, weshalb sie den § 109 Abs. 1 BDG 1979 nicht beachtet habe. Ebenso habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177 festgestellt, dass eine "diebezügliche Einvernahme des die Mahnung erteilenden Vorgesetzten (des Mag. XXXX ) sowie allfälliger anderer Vertreter des Dienstgebers, welche auf die Erteilung der Ermahnung im Sinne des § 2 Abs 4 B-GlBG Einfluss haben, unumgänglich gewesen" sei. Die belangte Behörde habe sohin die Einvernahme von Dr. XXXX , Mag. XXXX und Mag. XXXX unterlassen.

 

Der Beschwerdeführer stütze sich daher auf folgende Theorien:

 

Die erste Theorie besage, dass die im konkreten Fall betroffenen Führungskräfte den § 109 Abs. 1 BDG 1979 nicht gekannt hätten oder, dass zweitens die rechtswidrige Ermahnung in der Überzeugung, dass es dagegen keine Rechtsmittel gebe, wissentlich erteilt worden sei. Die Ermahnung sei nach dem Erkenntnis des VwGH, Zl. 2010/12/0198 aufgrund einer unvertretbaren Rechtsansicht erfolgt (vgl. VwGH vom 05.09.2013, Zl. 2011/09/0040 sowie vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0010). Aus der Bescheidbegründung vom 04.08.2010, Zl. 502.115/084-S5-2/10 gehe hervor, dass die belangte Behörde den Brief seines Rechtsanwalts vom 29.10.2007 gekannt habe. Mit diesem Brief sei Widerspruch gegen die Weisung, sich zu einem Seminar der Gewerkschaft im Dienstweg anzumelden, erhoben worden. Zudem werde angemerkt, dass eine Weisung gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht wiederholt werde. Die konkrete Weisung sei nicht wiederholt worden. Mag. XXXX habe über die Rechtswidrigkeit der Weisung Bescheid gewusst.

 

17.4. Weiters werde zu Punkt 10.) ausgeführt, dass der VwGH die unbewiesene Behauptung der belangten Behörde "auch ist es zutreffend, dass er nicht zur primären Zielgruppe der in Rede stehende Seminare zählte" als Tatsache gewertet und festgestellt habe. Schließlich habe jedoch alleine die Gewerkschaft die Zielgruppe ihrer Seminare zu bestimmen. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Wahl der Behindertenvertrauensperson am 25.11.2009 kandidiert. Das Thema des Seminars "Macht und Einfluss von politischen AkteurInnen" sei zweifellos für Personalvertreter und Behindertenvertrauenspersonen relevant. Zusätzlich sei ihm einseitig diktiert worden, dass Urlaubstage für den Besuch des Seminars ausgebucht werden würden. Weiters sei es nach Angaben der belangten Behörde unklar, wer einen Sonderurlaub zu genehmigen habe. Schließlich verwende die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Wörter "genehmigt" und "endgenehmigt", sie erkläre jedoch nicht, wer dies jeweils durchführen würde bzw. durchgeführt habe.

 

Hinsichtlich des Seminars des VÖGB "Super! Wie Du das immer rüberbringst! Erfolgreich durch metaphorische Kommunikation" sei festzuhalten, dass er vorgehabt habe, sich als Behindertenvertrauensperson mit eigner Liste für die nächste Wahl zu melden. Daher habe er auch Tipps für die anstehende Wahl benötigt. Zudem sei im Zusammenhang mit der Beantragung seines diesbezüglichen Sonderurlaubes die Entscheidungsfrist nicht bloß geringfügig, sondern um sechs Wochen überschritten worden. Weiters sei den Feststellungen der belangten Behörde, dass die "Bekanntgabe eines Bevollmächtigten" nicht in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form erfolgt und die Zustellung an ihn deshalb rechtwirksam gewesen sei, zu entgegnen, dass der Rechtsanwalt mit Schreiben an den Präsidenten der belangten Behörde und an die belangte Behörde vom Oktober 2007 selbst bekannt gegeben habe, dass er den Beschwerdeführer vertrete. Aufgrund der Aktenlage habe die belangte Behörde daher gewusst, dass er anwaltlich vertreten sei. Mangels rechtswirksamer Zustellung sei der Bescheid ihm gegenüber daher nicht erlassen worden.

 

17.5. Zu Punkt 15.) und 16.) wurde ausgeführt, dass die Bemessung des Entschädigungsbetrages für die erfolgten Diskriminierungen viel zu niedrig sei und diese die gesetzliche Untergrenze des Ermessenspielraumes unterschreite. Ebenso könne aufgrund des niedrigen Betrages keine abschreckende Wirkung erzielt werden. Dazu sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177, zu verweisen:

 

"Dennoch ist der hier erörterte Abspruch mit einem Begründungsmangel belastet, weil aus der unter einem erfolgenden Aufhebung der Abweisung von Schadenersatzansprüchen aus anderen Vorfällen folgt, dass die von der belangten Behörde bei der Begründung der Bemessung des Schadenersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (und bei der in diesem Zusammenhang relevanten Beurteilung der ‚Schwere eines allfälligen Verschuldens') getroffene Annahme, es habe sich um einen ‚einmaligen Vorfall' einer Diskriminierung gehandelt, einer schlüssigen Begründung entbehrt."

 

Die belangte Behörde habe nur lapidar bemerkt, dass ihrer Ansicht nach in den übrigen geltend gemachten Vorfällen keine wie immer gearteten Diskriminierungen vorgelegen hätten. Darüber hinaus sei er im gegenständlichen Verfahren in seinem verfassungsgesetzlich gewährleiteten Recht verletzt worden, wonach ein Gericht über seinen zivilrechtlichen Anspruch auf Entschädigung zu entscheiden habe und nicht die belangte Behörde.

 

Zum Zinsbegehren habe die belangte Behörde festgestellt, dass eine entschiedene Sache vorliege, dabei verkenne auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177 zu Punkt 10., dass demnach die belangte Behörde auch im Zusammenhang mit der Bemessung eines allfälligen Vermögensschaden gemäß § 18b B-GlBG bzw. § 7g Abs 4 BEinstG vorzugehen gehabt hätte. Ansprüche auf Vermögensschaden sowie Entschädigungsbeträge seien zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz. Die Dienstbehörden hätten nach den Bestimmungen des B-GlBG bzw. BEinstG über einen zivilrechtlichen Anspruch abzusprechen, daher komme auch eine Verzinsung nach den zivilrechtlichen Regeln in Betracht. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis im vergangenen Rechtsgang weder den Beginn der Fälligkeit noch die Höhe des Zinssatzes festgestellt. Aus diesem Grund liege keine entschiedene Sache vor.

 

Abschließend verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seine - bereits dargelegten - Befangenheitsvorwürfe gegenüber Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , MA MSc und Mag. XXXX , MBA und führte aus, dass die belangte Behörde diese Vorwürfe während des gesamten Verfahrens nicht überprüft habe.

 

18. In der Beschwerdeergänzung vom 14.12.2016 stellte der Beschwerdeführer übersichtsweise eine Auflistung seiner teilweise erledigten bzw. noch offenen Beschwerdeverfahren dar. Zudem verwies er insbesondere auf sein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde vom 27.06.2016 betreffend seiner offenen Verfahren, wobei er im Falle einer Auskunftsverweigerung eine bescheidmäßige Feststellung beantragt habe. Weiteres habe er um Auskunft ersucht, ob ihm der Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 500, welcher ihm mit Bescheid vom 19.08.2013, Zl. 502.115/116-1A2/13, zuerkannt worden sei, bereits überwiesen worden sei bzw. wann dies erfolgen werde.

 

19. Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte die belangte Behörde die Akten des Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer durch seine laufend angestrengten Verfahren gegen die belangte Behörde Lust an deren Behelligung finde oder die Verfehlung allfälliger beruflicher Ziele (etwa die angestrebte Entlohnung nach A1/5) kompensieren wolle. Der Beschwerdeführer habe in seinem Beschwerdevorbringen bloß bereits vorgebrachte Positionen wiederholt und kein weiteres substantielles Vorbringen erstattet. Die beharrlich vorgetragenen "Mobbinghandlungen" hätten nicht stattgefunden. So habe auch der VwGH mit einer Ausnahme in einem Begründungselement keine Diskriminierungen erkennen können. Ebenso habe die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Zuge eines anderen Verfahrens keine Diskriminierungen erkennen können. Die belangte Behörde habe ein umfassendes Ermittlungs- und Beweisverfahren durchgeführt. Die wiederholt angeführten Klagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen Dr. XXXX als auch gegen Dr. XXXX seien mit dem Beschwerdeführer aus rein prozessökonomischen Gründen verglichen worden und nicht verfahrensgegenständlich. Zudem sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer erstmalig im nunmehrigen dritten Rechtsgang eine Gesprächsnotiz vom 04.03.2008 über ein Gespräch von Dr. XXXX (siehe Beilage ./1) vorgelegt habe, in der diese ihm mitgeteilt habe, dass sie bedauere, dass die belangte Behörde kein Privatbetrieb und der Beschwerdeführer ein pragmatisierter Beamter sei, denn sonst würde er bereits entfernt sein. Eine Würdigung dessen habe daher bis dato nicht stattfinden können. Abgesehen davon, sei dieses Vorbringen nicht relevant für den Verfahrensgegenstand per se, denn nicht jede subjektiv empfundene Unbill würde eine relevante Diskriminierung darstellen.

 

19.1. Weiters sei zu Punkt 1.) zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Team der Projektverantwortlichen der belangten Behörde nicht aus zwei, sondern aus drei Projektleitern, nämlich aus Dr. XXXX , Ing. XXXX sowie dem Beschwerdeführer, bestanden habe und der Sachverhalt auf Grundlage "einer Baudokumentation" zu ermitteln sei, auszuführen, dass sich aus der Sicht der belangten Behörde eine diesbezügliche verfahrensgegenständliche Relevanz verschließe. So werde auf die Tatsache verwiesen, dass Ing. XXXX die Baubeauftragte der belangten Behörde gewesen sei, der die Aufgabe der Beratung der Abteilung XXXX in Fragen des Umbaus sowie der Sanierung der bautechnischen Angelegenheiten zugekommen sei. Diese sei jedoch keine Mitarbeiterin der Abteilung XXXX gewesen, die die Verantwortung für die Organisation und die verwaltungstechnische Abwicklung der Renovierungsaufgaben und der Rückübersiedlung getragen habe.

 

19.2. Zu Punkt 2.) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage des gegenständlichen Vorfalls auf ihren Bescheid vom 28.04.2015 verweise und an der diesbezüglichen Begründung festhalte.

 

19.3. Zu Punkt 6.) werde ebenfalls auf die in der Bescheidbegründung dargelegte Sach- und Rechtslage verwiesen. Wie schon im Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2012 festgehalten worden sei, sei die Ermahnung wegen des dritten Faktums unsachlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur gleichen Zeit wegen zwei anderer Fakten ermahnt worden, dies sei in Anwesenheit seiner Vorgesetzten unter Einbeziehung der Personalvertretung niederschriftlich geschehen. Inwieweit andere Personen auf die Erteilung der Mahnung Einfluss genommen hätten, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus entbehre das Vorbringen, dass Mag. XXXX im Wissen um die Rechtswidrigkeit der Ermahnung und offenbar wider besseres Wissen behauptet habe, dass die Vorgesetzten des Beschwerdeführers entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BDG 1979 gehandelt hätten, jeder Grundlage und werde zurückgewiesen. Darüber hinaus sei eine Ermahnung von "dritter Seite" auch nicht zu vertreten. Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde zur Zeugenbefragung von Mag. XXXX , MA MSc festgestellt habe, "dass vom Zeugen moniert wurde, erst durch das Anschreiben des ÖGB auf die Seminaranmeldung aufmerksam gemacht worden zu sein", werde bemerkt, dass diese Feststellungen aus dem Ermahnungstext zum dritten Faktum zu entnehmen seien.

 

19.4. Weiters werde zu Punkt 10.) festgehalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2013, Zl. 2010/12/0198, bereits rechtskräftig erkannt habe, dass der Beschwerdeführer nicht zur stellvertretenden Behindertenvertrauensperson gewählt worden sei und ferner eine Freistellung aus diesem Grunde nicht in Betracht gekommen sei.

 

19.5. Zu Punkt 15 und 16.) werde ebenfalls auf die aus der Bescheidbegründung ergebende Beurteilung der Sach- und Rechtslage verwiesen.

 

20. Mit Schreiben vom 27.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

21. Am 29.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung des weiteren Verfahrens eine erste öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nachdem ein Ausgleichsversuch im Sinne des § 43 Abs. 5 AVG scheiterte, stellten die Parteien außer Streit, dass für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr folgende Vorfälle relevant sind:

 

1. Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

 

2. Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

 

6. Ermahnung hinsichtlich drei Fakten

 

10. Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

 

15. und 16. Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages wegen erfolgter Diskriminierungen. Dementsprechend wurden die Parteien belehrt, ihr Vorbringen im Beweisverfahren auf Relevanz zu diesen Vorfällen zu beschränken.

 

Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt seine Beschwerdegründe noch einmal zusammenzufassen wurde die Liste der zu ladenden Zeugen erörtert. Weitere Zeugen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt. Die belangte Behörde wurde beauftragt, Aufzeichnungen über ihre Belohnungspraxis vorzulegen.

 

22. Am 19.04.2018 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach einer weiteren Erörterung der Sache und Verzichtes auf Verlesung des Gerichtsaktes durch die Parteien wurden folgende Zeugen einvernommen: Dr. Irene XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , Dr. XXXX und Mag. XXXX , MBA. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen.

 

23. Am 25.07.2018 fand eine dritte öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn wurden von den Parteien Anmerkungen und Klarstellungen bzw. Korrekturwünsche zum Protokoll vom 19.04.2018 erörtert. Im Anschluss wurden folgende Zeugen einvernommen: Mag. XXXX MA MSc, Mag. XXXX und Dr. Ing. XXXX . Am Schluss der Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen, was diese nicht taten. Die Parteien wurden abschließend eingeladen weitere Stellungnahmen, insbesondere zum Protokoll bis zum 01.09.2018 abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, zum hg. Verfahren W106 2012123-1/9E bzw. dem Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2016, Ra 2015/12/0048, bzgl. der getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

 

24. Am 31.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben in dem er mitteilte, dass seine Gattin, die als Vertrauensperson an der Verhandlung am 25.07.2018 teilgenommen hat eine stenographische Mitschrift angefertigt habe, die einige Korrekturen des Protokolls erfordere. Insbesondere werde um Aufnahme von Passagen ins Protokoll ersucht, wo dem Beschwerdeführer das Wort entzogen worden sei, wenn er "mit weiteren konkreten Fragen den rechtserheblichen Sachverhalt aufklären wollte."

 

In einer beiliegenden Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er diskriminiert worden sei, ein Gericht, dies bereits festgestellt habe und die belangte Behörde dies trotzdem negiere. Es sei eine Tatsache, dass XXXX rechtswidrige Bescheide approbiert habe und es sei ihr auch Befangenheit zu unterstellen.

 

Zu den einzelnen Vorfällen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zum Beweis, dass er während seiner Tätigkeit am Rechnungshof gemobbt wurde, legte der Beschwerdeführer ein Konvolut bezüglich, Anordnung eines Zimmerwechsels, einen Briefwechsel zwischen der GÖD-Mobbing-Beauftragten und Sektionsleiterin Dr. XXXX sowie einen offenen Brief zum Tod eines Kollegen vor.

 

Ebenfalls ging der Beschwerdeführer auf die Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen (Vorfälle 15 und 16) ein, die seiner Meinung nach zu gering bemessen worden sei.

 

Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 regte die belangte Behörde ebenfalls einige Korrekturen des Protokolls an.

 

Den Parteien wurde wechselseitig die Gelegenheit eingeräumt zu den jeweils gegnerischen Ausführungen Stellung zu nehmen.

 

25. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser vom Richter wiederholt angeleitet worden sei, nur solche Fragen zu stellen, die mit dem Verfahren zu tun hätten. Die Abgrenzung der zu klärenden Sachverhalte sei insbesondere Thema der eigens hierfür anberaumten "ersten" Verhandlung gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Zeugen wahllos zusammenhanglose bzw. nicht relevante Ausführungen vorgetragen und diese mit Rechtsfragen oder unbewiesenen Feststellungen konfrontiert, statt konkrete, von den Zeugen beantwortbare, Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Ausführungen vom Richter nicht davon abgehalten worden (weitere) Fragen an die Zeugen zu stellen, sondern ausdrücklich auf sein Fragerecht hingewiesen worden und immer wieder angeleitet worden sachdienliche und mit den Verhandlungsthemen im Zusammenhang stehende Fragen an die Zeugen zu stellen.

 

Zu den begehrten Korrekturen werde allgemein darauf hingewiesen, dass es teilweise nicht nachvollziehbar sei, auf welche zu korrigierenden Punkte/Bezeichnungen sich der Beschwerdeführer konkret beziehe, da sich diese so nicht im Protokoll fänden bzw. unzutreffend seien. Andere Korrektur- und Ergänzungswünsche seien darüber hinaus entweder irrelevant oder vollkommen unzutreffend, da sie zur getätigten Aussage der Zeugen in grobem Widerspruch stünden und damit keinesfalls so getätigt worden oder gemeint gewesen seien. Nachstehend werde auf einzelne Widersprüche der Korrekturwünsche mit dem Protokoll eingegangen.

 

Zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde vorgebracht, dass die vielfältigen pauschalen Unterstellungen und unsachlichen Äußerungen des Beschwerdeführers insgesamt zurückgewiesen würden. Diese spiegelten weder das Ergebnis des Beweisverfahrens wider, noch entsprächen sie den Tatsachen.

 

Der Beschwerdeführer entstelle wahllos Aussagen, indem er sie z.B. aus dem Zusammenhang reiße und falsch zitiere; die Protokollierung seitens des Gerichts in der Verhandlung vom November 2017, dass vom Behördenvertreter zurückgewiesen würde, dass Mag. XXXX rechtswidrige Bescheide approbiere, sei missverständlich gewesen. Dies sei jedoch in der nachfolgenden Verhandlung dahingehend richtiggestellt worden, dass - wie bereits im Verfahren davor - die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung erneut geäußerte Mutmaßung bestritten worden sei, dass Mag. XXXX bewusst rechtswidrige Bescheide approbiert habe. Die Richtigstellung sei zwar, soweit ersichtlich, im Protokoll nicht festgehalten; jedoch nehme der Beschwerdeführer dies zum Anlass, um Fakten dem Anschein nach zu entstellen und ihnen einen Aussagegehalt zu unterstellen, der ihm genehm sei, aber mit der Gesamtaussage nicht im Entferntesten konformgehe.

 

Dass der Beschwerdeführer erneut Mag. XXXX derart angreife, erstaune umso mehr, als der Beschwerdeführer und Mag. XXXX zwischenzeitlich in einem weiteren vom Beschwerdeführer angestrengten Schlichtungsverfahren einen Ausgleich bzw. eine gütliche Einigung hinsichtlich der dort angeführten (unbegründeten) Vorhalte gefunden hätten, wie dies auch aus ihrer Aussage hervorgehe.

 

Auch mit den weiteren Ausführungen erstatte der Beschwerdeführer kein erkennbar neues sachdienliches Vorbringen. Es werde jedoch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seinen Stil, mit unbewiesenen Behauptungen und persönlichen Unterstellungen zu operieren, unvermindert fortsetze. Die vom Beschwerdeführer beliebig thematisierten, wiederum wenig konkreten Sachverhalte, welche eine vermeintlich negative Vorgehensweise der Dienstbehörde darstellen sollten, entsprächen weder den Tatsachen noch seien die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die behauptete Diskriminierung zutreffend; die Ausführungen seien darüber hinaus teilweise nicht verfahrensgegenständlich und damit unerheblich. Durch derart pauschale Behauptungen, die vom Beschwerdeführer quasi als Tatsachen ausgeführt würden, versuche dieser lediglich für das gegenständliche Verfahren den Anschein einer Diskriminierung aufgrund des Alters und der Behinderung zu erwecken.

 

Die belangte Behörde habe nachvollziehbar dargestellt, dass eine Diskriminierung aufgrund des Alters oder der Behinderung im Zusammenhang mit den gegenständlich noch offenen Verfahrenspunkten keinesfalls vorgelegen sei und sämtliche Entscheidungen sachlich nachvollziehbar bzw. in keinster Weise in negativer Absicht erfolgt seien. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ergebe sich vielmehr, dass er vermeine, für ihn als begünstigten Behinderten oder älteren Arbeitnehmer würden Vorgaben und übliche Herangehensweisen, welche für alle Bediensteten des Rechnungshofs gleichermaßen Gültigkeit und Berechtigung hätten, nicht gelten und würden ein Nichtabgehen des Rechnungshofs bzw. der Dienstvorgesetzen von diesen allgemeingültigen Vorgaben und Handhabungen zu seinen Gunsten sowie die Ausübung der Dienstaufsicht schon eine Diskriminierung darstellen. Verfahrensthema sei ausschließlich, ob Handlungen auf Grund eines verpönten Motives (Alters und/oder Behinderung) heraus erfolgt seien oder nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Vermengung, mit ebenso wenig vorliegenden Mobbing, sei unzulässig.

 

Die Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen (Vorfälle 15 und 16) entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

26. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gegen die Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 31.08.2018 keine Einwände erhebe.

 

Weiters legte er seine Stellungnahme vom 04.10.2018 zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im parallellaufenden hg. Verfahren W221 2119614-1 vor. Und verwies insbesondere auf das Protokoll vom 12.09.2018.

 

Ergänzend legte er die Kandidatenliste für die Wahl der Behindertenvertrauensperson im Jahr 2004 vor, zum Beweis, dass er zur Zielgruppe eines Gewerkschaftsseminars gezählt habe. Weiters legte er ein Konvolut zum Beweis vor, dass der Abteilungsleiter den Auftrag gehabt habe, vorab seinen Seminarbesuch im Juni 2008 abzuwehren.

 

Abschließend teilte er mit, dass er gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.08.2018, W221 2012123-2/39E eine ao. Revision eingebracht habe, mit welchem sein Antrag auf eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung abgelehnt worden sei.

 

27. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.10.2018. Zusammengefasst hält er fest, dass seine außerhalb der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen nicht berücksichtigt worden wären. Die Behauptung der belangten Behörde, dass 12 Tage zur Prüfungsberichterstattung nachweislich nicht richtig seien, sei daher unzutreffend. Der Beschwerdeführer verweise dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2012, 2011/12/0146. In weiterer Folge verweise der Beschwerdeführer auf eine Reihe von der Behörde als Irrtümer und Missverständnisse abgetane Rechtswidrigkeiten.

 

Es sei bereits nach den Erkenntnissen des VwGH grundsätzlich von einer Diskriminierung auszugehen, für die er als Motiv eine nach dem B-GlBG bzw. BEinstG verpönte Diskriminierung glaubhaft gemacht habe, dem die belangte Behörde nicht durch ein anderes Motiv entgegengetreten sei.

 

Abschließend wird ausgeführt, dass die zuerkannte Entschädigung zu gering bemessen gewesen sei. Er verweise dazu auf einen anderen beim Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall. Ebenso sei in seinem Fall die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Schließlich sei auch die Strafzumessung in einem näher zitierten Disziplinarverfahren für die Höhe der Entschädigung relevant.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer stand bis 30.11.2012 als Beamter des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit Ablauf des 30.11.2012 im Ruhestand.

 

Der Beschwerdeführer ist begünstigter Behinderter und es wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien/Niederösterreich/Burgenland vom 17.12.1997 ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und Sinusitis.

 

Von den im verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.02.2010 geltend gemachten Punkten (Vorfällen) sind im nunmehrigen Verfahren noch die folgenden Punkte offen:

 

1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

 

2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

 

6.) Ermahnung hinsichtlich drei Fakten

 

Faktum 1: Ermahnung wegen Nichteinhaltung des Dienstweges im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer parlamentarischen Enquete.

 

Faktum 2: Ermahnung wegen Nichteinhaltung des Dienstweges in Zusammenhang mit der Abgabe des Entwurfes zum Tätigkeitsberichts "Opferschutz".

 

Faktum 3: Ermahnung wegen Nichteinhaltung des Dienstweges in Zusammenhang mit der Anmeldung zu einem Seminar beim Österreichischen Gewerkschaftsbund "Super! Wie du das immer rüberbringst - politischer Erfolg durch metaphorische Kommunikation".

 

10.) Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

 

Fall 1: Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub vom 29.08.2006 für den Besuch des Seminars des VÖGB vom 18. bis 20.09.2006.

 

Fall 2: Antrag auf Sonderurlaub vom 30.04.2008 für ein Seminar vom 03. bis 04.06.2008 bei der VÖGB.

 

15 und 16.) Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen.

 

Soweit sich der in Punkt 10 genannte Fall 2 auf den Diskriminierungsgrund des Alters bezieht, liegt entschiedene Sache vor.

 

Eine organisierte bzw. systematische Diskriminierung von älteren oder behinderten Bediensteten am Rechnungshof konnte nicht festgestellt werden.

 

Die Wahrnehmung über die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung am Rechnungshof weicht zum Teil erheblich von der Wahrnehmung seiner Vorgesetzten ab.

 

Die vom Beschwerdeführer bearbeitete Gebarungsprüfung "Opferschutz" musste vor Veröffentlichung von einem Kollegen überarbeitet werden.

 

Bei der Wahl der Behindertenvertrauensperson im Rechnungshof am 1. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer nicht zur stellvertretenden Behindertenvertrauensperson gewählt.

 

1.2. Zu 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

 

Im Rechnungshof werden jährlich bis Ende Februar die Urlaubsplanungen für den Erholungsurlaub durchgeführt. Die vom Rechnungshof zu veröffentlichenden Berichte unterliegen einer Jahresplanung, die von der Sektionsleitung vorgenommen wird. Die konkrete Veröffentlichung wird vom Präsidenten des Rechnungshofes bestimmt.

 

Der Beschwerdeführer gab bis Ende Februar einen beabsichtigten Erholungsurlaub für die Zeiträume 23.06.2008 bis 22.07.2008 und 28.07.2008 bis 29.08.2008 bekannt. Nach seinem Wechsel von der Abteilung XXXX in die Abteilung XXXX wurde als Zeitraum für den Erholungsurlaub 02.07.2008 bis 22.07.2008 sowie 28.07.2008 bis 29.08.2008 vereinbart.

 

Am 21.04.2008 beantragte der Beschwerdeführer eine Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt vom 07.09.2008 bis 28.09.2008.

 

Der Beschwerdeführer war bei seiner Tätigkeit in der Abteilung XXXX gemeinsam mit dem Leiter der Abteilung verantwortlich für die Renovierungsarbeiten sowie die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung des Rechnungshofes in das Bundesamtsgebäude in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer die Baudokumentation zu führen.

 

Der Rechnungshof zog Ende November 2007 in ein Ausweichquartier. Die Rückübersiedlung war für das Frühjahr 2009 (April/Mai) geplant. Die Führung der Baudokumentation war für die Renovierungsarbeiten bedeutsam. Da der Beschwerdeführer erst nach Beginn der Renovierungsarbeiten in die Abteilung XXXX gewechselt ist, bestand erhöhter Bedarf an einem Einlesen in die Vorgeschichte bzw. den bis dahin erzielten Baufortschritt.

 

Die Länge des bewilligten Erholungsurlaubes des Beschwerdeführers im Sommer 2008 entsprach nicht den üblichen Gepflogenheiten in der Abteilung XXXX .

 

Nach Einholung von Buchungsbestätigungen des Beschwerdeführers wurde sein Erholungsurlaub vom 02.07.2008 bis 22.07.2008 sowie vom 25.08.2008 bis 29.08.2008 widerrufen. Gegen den Widerruf wurden seitens des Beschwerdeführers keine dienstrechtlichen Schritte unternommen.

 

Grund für den Widerruf war die mit Personalknappheit gepaarte lange urlaubsbedingte Absenz des Beschwerdeführers, der in der einwöchigen Unterbrechung nur seine Post aufzuarbeiten vermögen hatte und für eine inhaltliche Arbeit somit vom 02.07.2008 bis 29.08.2008 (mehr als 8 Wochen) nicht zur Verfügung gestanden hätte. Dazu war weiter zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer vom 07.09.2008 bis 28.09.2008 ein Kuraufenthalt zu gewähren war. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitswoche vom 01.09.2008 bis 05.09.2008 ebenfalls nur in der Lage gewesen wäre seine Post aufzuarbeiten, wäre der Beschwerdeführer somit 12 Wochen nicht für inhaltliche Arbeiten zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer war für die Führung der Baudokumentation für die gerade laufenden Renovierungsarbeiten zuständig. Die ordnungsgemäße Führung dieser Baudokumentation, die nicht zuletzt der Einhaltung der veranschlagten Zeit für die Rückübersiedlung dient, war für das Projekt bedeutsam und stellt ein wichtiges dienstliches Interesse dar.

 

Der Urlaubswiderruf erfolgte nicht rechtswidrig und wurde der Beschwerdeführer dadurch weder auf Grund seines Alters noch auf Grund seiner Behinderung diskriminiert. Die Gewährung bzw. Nichtgewährung bzw. der Widerruf des Erholungsurlaubes war nicht davon abhängig, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hat oder nicht.

 

Am 25.07.2008 um 13:56 Uhr schickte die Leiterin der Sektion I dem Beschwerdeführer ein E-Mail mit folgendem Inhalt:

 

"lieber Manfred,

 

MR XXXX hat mir diese Woche Deinen Aktenvermerk über die gegenständliche Besprechung geschickt. Dazu teile ich Dir folgendes mit:

 

Mein Auftrag, dass Du alle Bauakten nachlesen sollst und Dir so Wissen über das Bauprojekt aneignest und die Baudokumentation führen kannst war klar und deutlich. Dein Einwand, ein jüngerer Mitarbeiter solle dies machen, setzte meinen Auftrag nicht außer Kraft. Ich ersuche Dich daher mir am Montag, 28.07.2008 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit du meinem Arbeitsauftrag nachgekommen bist. Immerhin ist seither über ein Monat vergangen. Als Termin für eine Besprechung sehe ich am 28.7. 10:00 Uhr in meinem Zimmer vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Sektionschefin Dr. XXXX [...]"

 

Der 25.07.2008 war ein Freitag und der 28.07.2008 war ein Montag.

 

Ein Termin am 28.07.2008 um 10 Uhr zwischen dem Beschwerdeführer und Sektionschefin Dr. XXXX fand nicht statt.

 

Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers durch dieses E-Mail liegt nicht vor.

 

1.3. Zu 2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

 

Im Jahr 2007 konsumierte der Beschwerdeführer einen Erholungsurlaub vom 03.06.2007 bis 18.07.2007. Für die Zeit vom 07.08.2007 bis 31.08.2007 beantragte der Beschwerdeführer einen weiteren Erholungsurlaub. In der Folge genehmigte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer einen Erholungsurlaub vom 07.08.2007 bis 17.08.2007 und vom 20.08.2007 bis 31.08.2007. Der Beschwerdeführer wurde weiters angewiesen, sich am 16.08.2007 telefonisch zu melden, um abzuklären, ob eine Verschiebung des zweiten Teiles des Erholungsurlaubes erforderlich sei, um am Berichtsbeitrag zur Gebarungsprüfung zum Thema "Opferschutz" notwendige Ergänzungen durchzuführen. Tatsächlich wurde an der Urlaubseinteilung keine Änderung vorgenommen.

 

Die Verlegung eines bereits genehmigten Erholungsurlaubes kommt im Rechnungshof, wie in anderen Dienststellen auch gelegentlich vor und ist im gegenständlichen Fall kein Einzelfall.

 

Der Berichtsbeitrag zur Gebarungsprüfung zum Thema "Opferschutz" war für den Jahrestätigkeitsbericht Bund 2006 geplant. Gemäß Rundschreiben des Präsidenten des Rechnungshofes vom 13. Februar 2007, Zl. 840.000/010-S3-107, wurde dessen Redaktionsschluss verbindlich mit 3. September 2007 festgelegt.

 

Die Abgabefrist war allen Prüfern im Rechnungshof - auch dem Beschwerdeführer - bekannt. Die Abgabefristen ergeben sich auf Grund des beabsichtigten Erscheinungsdatums und des notwendigen Vorlaufes.

 

Die Auslastung der Redaktionsabteilung war so groß, dass auch Arbeiten am Samstag und Sonntag notwendig waren. In der Redaktionsabteilung wurde im fraglichen Zeitraum zu jeder Jahreszeit sichergestellt, dass die Veröffentlichungen plangemäß fertiggestellt werden konnten, entsprechend wurde auch bereits im Februar eine Urlaubseinteilung vorgenommen. Fallweise waren auch Urlaubssperren notwendig. Die Veröffentlichung folgte einem strengen Zeitplan. Veröffentlichungen in der Weihnachtszeit standen bereits im August fest.

 

Die verspätete Abgabe des Berichtsbeitrags zur Gebarungsprüfung zum Thema "Opferschutz" hätte Auswirkungen auf den gesamten Zeitplan der Redaktionsabteilung und deren Arbeitsbelastung gehabt. Verlängerungen der Abgabefristen wurden generell nicht gewährt. Es war üblich, die Berichte nicht erst zum Ende der Frist abzugeben, sondern eine Zeitreserve für Überarbeitungen zu berücksichtigen.

 

Die vom Beschwerdeführer verfassten Berichte blieben nicht unbeanstandet. Der Beschwerdeführer musste beispielhaft von seinem Vorgesetzten angehalten werden, seinem Bericht die zur Gänze fehlenden Beilagen anzufügen, die essentielle Bestandteile eines Prüfungsberichtes sind. Der Beschwerdeführer fiel in der Vergangenheit auch durch Unzuverlässigkeit auf, was Termine betrifft, bzw. waren regelmäßig Nachbesserungen seiner Arbeit erforderlich.

 

Auch der vom Beschwerdeführer bearbeitete Berichtsbeitrags zur Gebarungsprüfung zum Thema "Opferschutz" musste vor der Veröffentlichung durch Kollegen und Vorgesetze nachbearbeitet und ergänzt werden. Die bekannten Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers führten zu der von seinen Vorgesetzten gewählten Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Genehmigung des Erholungsurlaubes im August 2007.

 

Die gewählte Vorgehensweise erfolgte nicht rechtswidrig und wurde der Beschwerdeführer dadurch weder auf Grund seines Alters noch auf Grund seiner Behinderung diskriminiert.

 

1.4. Zu 6.) Ermahnung hinsichtlich drei Fakten

 

Am 09.10.2007 wurde der Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten unter Einbeziehung der Personalvertretung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ermahnt, weil er zu drei aufgezählten Fakten seine Dienstpflichten verletzt habe.

 

Faktum 1 betraf die Missachtung des Dienstweges bei der Genehmigung um Teilnahme an einer parlamentarischen Enquete unter gleichzeitiger Abmeldung von einer Fortbildungsveranstaltung. Der Beschwerdeführer hatte sich im Mai 2007 zu einer Fortbildungsveranstaltung für das Kanzleiinformationssystem angemeldet. Diese Fortbildung wurde mit seinem Abteilungsleiter, Mag. XXXX , MA MSc vereinbart, um vorhandene Wissenslücken zu schließen. Anfang Juni 2007 wandte sich der Beschwerdeführer direkt an die Leiterin der Sektion I, Dr. XXXX , und ersuchte um Genehmigung zur Teilnahme an einer parlamentarischen Enquete sowie um Abmeldung von der Fortbildungsveranstaltung.

 

Faktum 2 betraf wiederum die Missachtung des Dienstweges bei der Abgabe seines Entwurfs zum Tätigkeitsbericht "Opferschutz" am 30.07.2007. Der Beschwerdeführer hatte diesen Entwurf direkt bei der Leiterin der Sektion I, Dr. XXXX , abgegeben, ohne seinen direkten Vorgesetzten, Mag. XXXX MA MSc damit zu befassen.

 

In beiden Fällen wandte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung seines direkt vorgesetzten Abteilungsleiters an die Leiterin der Sektion.

 

Unter Faktum 3 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er sich unter Missachtung von vorangegangenen Weisungen direkt beim Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) zum Seminar "Super! Wie Du das immer rüberbringst - politischer Erfolg durch metaphorische Kommunikation" angemeldet habe. Er habe sich damit auch eine Funktion angemaßt, zu der er nicht bestellt sei.

 

Das Seminar beim ÖGB hat der Beschwerdeführer in der Folge auf Grund eines Krankenstandes nicht besucht.

 

Sowohl nach dem Vorfall Faktum 1 betreffend, als auch nach dem Vorfall Faktum 2 betreffend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, künftig den Dienstweg einzuhalten.

 

Da sowohl die An- und Abmeldung zu einer Fortbildungsveranstaltung als auch die Bekanntgabe der Wahrnehmung eines Termins außer Haus unmittelbar die Dienstverrichtung betreffen, stellen diese dienstliche Angelegenheiten dar, die auch im Dienstweg zu kommunizieren sind. Gleiches gilt für die Weitergabe eines im Zuge der dienstlichen Aufgaben erstellten Entwurfs aus der Abteilung an die Sektionsleitung. Die Ermahnung erfolgte somit hinsichtlich der Fakten 1 und 2 zu Recht, da die Übergehung des verantwortlichen, unmittelbar vorgesetzten Abteilungsleiters dazu geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesem zu stören.

 

Hinsichtlich Faktum 3 ist die belangte Behörde jedoch über das Ziel hinausgeschossen. Die Teilnahme an einem Seminar beim ÖGB ist eine dem Privatbereich des Beamten zuzurechnende Angelegenheit für die kein Vorgesetzter zuständig ist. Die Ermahnung hinsichtlich Faktum 3 war sohin nicht gerechtfertigt.

 

Eine Diskriminierung auf Grund der verpönten Kriterien einer Behinderung oder des Alters liegt dennoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sollte grundsätzlich ermahnt werden, den Dienstweg einzuhalten. Eine Diskriminierung auf Grund seiner Behinderung oder seines Alters war nicht intendiert.

 

1.5. Zu 10.) Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

 

Fall 1: Am 05.09.2006 langte bei der belangten Behörde ein Ansuchen von der GÖD auf Sonderurlaub den Beschwerdeführer betreffend für den Besuch eines Seminars des VÖGB vom 18.09.2006 bis 20.09.2006 in Schladming, ein. Der Akt wurde am 12.09.2006 von der Personalabteilung zur Genehmigung an die Sektionsleitung weitergeleitet und erst am 25.10.2006 endgenehmigt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer der Sonderurlaub nicht gewährt, da er keine aktive Funktion in der Personalvertretung oder als Behindertenvertrauensperson ausübte und nach Ansicht der belangten Behörde keine sachliche Rechtfertigung für die Gewährung eines Sonderurlaubes bestand. Weder der Beschwerdeführer noch die antragstellende GÖD wurden vor Seminarbeginn von der Nichtgenehmigung des Sonderurlaubes verständigt. Der Beschwerdeführer selbst befand sich bis unmittelbar vor dem Seminarbeginn auf einem Kuraufenthalt. Da der Beschwerdeführer davon ausgegangen war, dass der Antrag auf Sonderurlaub genehmigt worden sei, besuchte er das Seminar. Er hat sich nicht aktiv darum bemüht, von der belangten Behörde zu erfahren, ob der Sonderurlaub genehmigt wurde. Eine gesonderte Information der GÖD entsprach zu diesem Zeitpunkt nicht den üblichen Gepflogenheiten bei der belangten Behörde.

 

Damit der Beschwerdeführer nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war, wurde am 03.10.2006 rückwirkend eine Urlaubsvereinbarung getroffen, die am 12.10.2006 von der Sektionsleitung zur Kenntnis genommen wurde.

 

Auch wenn es der belangten Behörde zum Vorwurf gereichen muss, dass eine formlose rechtzeitige Erledigung unterblieben ist, kann ausgeschlossen werden, dass mit der Vorgehensweise eine Diskriminierung des Beschwerdeführers auf Grund des Alters oder seiner Behinderung stattgefunden hat, da es sich einerseits um ein generell vorherrschendes Organisationsverschulden bei der Erledigung von Anträgen auf Sonderurlaub handelte und andererseits der Beschwerdeführer mangels aktiver Funktion nicht zur Zielgruppe des Seminars gehörte.

 

Fall 2: Am 29.01.2008 meldete sich der Beschwerdeführer auf dem Dienstweg zum Seminar des VÖGB "Super! Wie Du das immer rüberbringst! Erfolgreich durch metaphorische Kommunikation" in der Zeit vom 03.06.2008 bis 04.06.2008 an. Da die Teilnahme an diesem Seminar vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht befürwortet wurde, weil er nach dessen Ansicht nicht zur primären Zielgruppe des Seminars gezählt habe, stellte der Beschwerdeführer am 30.04.2008 einen Antrag auf Sonderurlaub. Für den Fall der Ablehnung beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung und Zustellung an seinen rechtsfreundlichen Vertreter.

 

Noch vor Beginn des Seminars wurde dem Beschwerdeführer formlos von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass der Antrag nicht genehmigt werde. Die entsprechende bescheidmäßige Erledigung erfolgte erst am 18.12.2008.

 

Seit November 2007 wurde von der belangten Behörde ein eigens auf die Bediensteten der belangten Behörde abgestelltes Kommunikationsseminar - Schwierige Gesprächsführung/Rhetorik I und II - in das jährliche Aus- und Weiterbildungsprogramm aufgenommen worden. Dieses Seminar wurde in den Jahren 2007, 2008 und 2009 von der belangten Behörde veranstaltet und durchgeführt.

 

Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2016, Ra2015/12/0048, wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Im zugrundeliegenden hg Erkenntnis vom 16.04.2015 W106 2012123-1/9E, wurde damit rechtskräftig festgestellt das zu Punkt 10, Fall 2 keine Altersdiskriminierung vorlag.

 

Gegenständlich sind auch keine Umstände zu Tage getreten, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung diskriminiert wurde. Ganz im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer rechtzeitig mitgeteilt, dass der Sonderurlaub nicht genehmigt wird und blieb nur die schriftliche Erledigung ausständig. Dies ist allenfalls ebenso auf ein Organisationsverschulden in Bezug auf Erledigungen von Anträgen zurückzuführen und nicht auf eine beabsichtigte Diskriminierung, weder auf Grund seiner Behinderung noch seines Alters.

 

1.6. Zu 15 und 16.) Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen

 

In der Begründung des Bescheides vom 18.12.2008 betreffend Versagung von Sonderurlaub für ein Seminar vom 3. bis 4. Juni 2008 finden sich (auszugsweise) folgende Formulierungen:

 

"Die Ermessensentscheidung besteht dabei in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Ein wesentlicher dienstlicher Grund stellt der Umstand dar, ob der Beamte die Gewährung eines Sonderurlaubes entsprechend würdigt, da es sich um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt, die auch einen Belohnungscharakter in sich birgt.

 

Ein weiterer wesentlicher Grund ist die Situation in der Abteilung selbst. Dabei ist die Arbeitsbelastung aller Bediensteten zu beachten und insbesondere, ob sich Abwesenheiten eines Antragsstellers bereits negativ auf die Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten - und somit auf den Betriebsfrieden - ausgewirkt haben.

 

Des Weiteren ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung der vorhandene Resturlaub eines Antragsstehers zu würdigen sowie, ob er zur primären Zielgruppe des angestrebten Seminars zählt.

 

Im Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnis Ihnen im Zuge der Einräumung von Parteiengehör, zur Kenntnis gebracht wurde, wurden Ihre Abwesenheitstage und Ihre Arbeitsbelastung im Zeitraum 2005 bis 2007 sowie Ihr Resturlaub zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Sonderurlaub erhoben bzw. festgestellt und in Relation zu einander gebracht.

 

Daraus lässt sich ableiten, dass Ihre Abwesenheitszeiten in den Jahren 2005 bis 2007 einerseits immer höher waren als der durchschnittliche Wert der restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. XXXX und andererseits Ihre Abwesenheitszeiten im gleichen Zeitraum stetig gestiegen sind und zwar von 42 Arbeitstagen im Jahr 2006 auf 83 Arbeitstage im Jahr 2007. Insbesondere war festzustellen, dass Ihre krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 ein Ausmaß von 48 Arbeitstagen eingenommen haben. Während des gleichen Zeitraumes war bedingt durch das Ansteigen Ihrer Abwesenheitszeiten ein Sinken Ihrer Arbeitsbelastung feststellbar, insbesondere konnten Sie nicht mehr für den Kernbereich der Tätigkeit eines Rechnungshofbediensteten - der Mitwirkung an Gebarungsüberprüfungen - herangezogen werden. Gleichzeitig war dadurch bedingt ein Anstieg der Arbeitsbelastung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. XXXX festzustellen, insbesondere was die Teilnahme an Gebarungsüberprüfungen betraf.

 

In den Jahren 2005 und 2006 wurden Ihnen insgesamt sechs Tage Sonderurlaub gewährt. Wie bereits ausgeführt beinhaltet ein Sonderurlaub einen Belohnungscharakter. Diesen haben Sie jedoch nicht entsprechend gewürdigt bzw. hat sich dies nicht positiv auf Ihre Arbeitsleistung ausgewirkt. Dies zeigt sich einerseits am kontinuierlichen Anstieg der Abwesenheitstage, insbesondere der krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007, und andererseits aus dem Umstand, dass Sie am 9. Oktober 2007 von Ihren Vorgesetzten gemäß § 109 Abs. 2 BDG ermahnt wurden, weil Sie mehrmals Ihre Dienstpflichten - insbesondere durch Missachtung des Dienstweges in drei Fakten - verletzt haben.

 

Zum Zeitpunkt Ihres Antrages verfügten Sie zudem über ein Resterholungsurlaubskontingent von insgesamt 58 Arbeitstagen. Die Gewährung von zusätzlichen Sonderurlaubstagen hätte somit unweigerlich einen weiteren Anstieg der Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten der Abt. XXXX nach sich gezogen, weil dadurch Ihr Urlaubskontingent nicht angegriffen worden wäre. Dies, sowie die Tatsache, dass Sie den Belohnungscharakter eines Sonderurlaubes nicht zu würdigen wissen, war für die Erhaltung des Betriebsfriedens in der Abteilung ein wesentliches dienstliches Interesse. Dass sich die Gewährung eines Sonderurlaubes für Weiterbildungsveranstaltungen in den Jahren 2005 und 2006 nicht positiv auf Ihre Arbeitsleistung ausgewirkt hat und Sie ihn daher nicht zu würdigen wussten, haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 11. November 2008 nicht bestritten."

 

Die in Rede stehende Erledigung ist jedenfalls nach außen gedrungen.

 

Eine Diskriminierung durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde an sich liegt nicht vor. Die Versagung des beantragten Sonderurlaubes erfolgte zu Recht. Unter Berücksichtigung des höheren gesetzlichen Urlaubsanspruchs älterer und behinderter Menschen (vgl. hiezu §§ 65 und 72 BDG 1979) stellt allerdings der in den angeführten Formulierungen dargelegte Vorwurf einer überdurchschnittlichen urlaubsbedingten Abwesenheit eine indirekte Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowohl nach dem Alter als auch nach einer Behinderung dar.

 

Eine Belästigung im Sinne des § 16 B-GlBG bzw. des § 7d BEinstG liegt nicht vor.

 

Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist als gering einzustufen. Ein Vermögensschaden ist durch die Diskriminierung nicht eingetreten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung von drei öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 29.11.2017, am 19.04.2018 und am 25.07.2018, sowie Einschau in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden.

 

Bei den öffentlichen mündlichen Verhandlungen wurden befragt:

 

* Dr. XXXX insbesondere zu den Punkten 1, 2 und 6

 

* Dr. XXXX insbesondere zum Punkt 2

 

* Mag. XXXX insbesondere zu den Punkten 2 und 10

 

* Mag. XXXX insbesondere zu Punkten 2 und 6

 

* Dr. XXXX insbesondere zu Punkt 1

 

* Dr. XXXX insbesondere zu den Punkten 2 und 6

 

* Mag. XXXX insbesondere zu Punkt 6

 

* Dr. Ing. XXXX insbesondere zu Punkt 10

 

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Rechnungshof ältere Dienstnehmer in den vorzeitigen Ruhestand gedrängt werden sollten, konnte durch die dazu ergangenen widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen sämtlicher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommener Zeugen, widerlegt werden.

 

Ebenso wenig konnte eine vom Beschwerdeführer behauptete, generelle organisierte bzw. systematische Diskriminierung von älteren oder behinderten Bediensteten am Rechnungshof festgestellt werden. Daran vermögen auch vereinzelte, aus dem Zusammenhang gerissene Einzelschicksale, die der Beschwerdeführer dargetan hat, nichts zu ändern. Die eingeholten und vorgelegten Dokumente sowie Zeugenaussagen, lassen den Schluss zu, dass das Alter oder eine etwaige Behinderung weder Einfluss auf die Art und Höhe der Belohnung haben (bzw. hatten), noch auf die Karriere und Aufstiegschancen und auf die etwaige Verleihung von Ehrenzeichen, Dankesschreiben u.ä.

 

Hingegen konnte durch glaubwürdige und widerspruchsfreie Zeugenaussagen festgestellt werden, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers über seine erbrachte Arbeitsleitung gravierend von jener seiner Vorgesetzten abweicht, wie in der Folge noch näher ausgeführt wird.

 

Generell ist auch das Sozialverhalten des Beschwerdeführers zu würdigen, das auch bei der Verhandlung zu Tage trat. Uneinsichtig musste der Beschwerdeführer regelmäßig angeleitet werden, nicht bereits rechtskräftig abgeschlossene Parallelverfahren wieder aufzurollen und den Zeugen beantwortbare, zur Sache bzw. zum jeweiligen Beweisthema gehörige Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer neigte auch immer wieder dazu, anstelle den Zeugen Fragen zu stellen, über seine eigenen Rechtsansichten zu monologisieren um dazu Zustimmung einzufordern, was durch den erkennenden Richter zu unterbinden war. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Folge als Wortentzug gedeutet.

 

Übereinstimmend wurde von den Zeugen ein autoritäres Führungsverhalten von Sektionschefin Dr. XXXX bezeugt, welches als "hart aber gerecht" dargestellt wurde. Insofern erscheint es auch als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, die ihm gegenüber wahrgenommenen Führungsaufgaben seiner Vorgesetzten als Diskriminierung empfunden hat. Da dieses Führungsverhalten nicht nur dem Beschwerdeführer gegenüber ausgeübt wurde, kann alleine daraus noch keine Diskriminierung erblickt werden. Auf Grund der festgestellten mangelhaften Leistung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 (siehe unten 2.2.) kann es auch als erwiesen angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer gegenüber Führungsausgaben im Hinblick auf das Abstellen von Fehlern und Missständen wahrgenommen werden mussten und auch wahrgenommen worden sind.

 

Hier geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere, indem er seinen Vorgesetzten Befangenheit vorwirft.

 

Naturgemäß bildet sich ein Vorgesetzter, der bei einem Mitarbeiter Fehler und Missstände abzustellen hat, eine Meinung. Eine Zeugenaussage des Vorgesetzten darüber bei der Behörde kann jedoch keine Befangenheit - im Sinne einer alternativen Nichtwahrnehmung der notwendigen Führungsaufgabe als Zwischenvorgesetzter - auslösen, da eine solche allenfalls bei der Beweiswürdigung durch die Behörde oder das Gericht zu würdigen ist. Die als Zeugen einvernommenen Vorgesetzen und Kollegen des Beschwerdeführers sind allesamt weder mit dem Beschwerdeführer verwandt noch pflegen sie mit diesem privaten außerdienstlichen Kontakt. Es konnte in keinem Fall ein persönliches Interesse festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch unwahre Angaben absichtlich geschadet werden sollte. Trotz des langen Zeitablaufes waren die Aussagen zu denen Erinnerungen bestanden detailreich und glaubwürdig, sodass an ihrem Wahrheitsgehalt kein Zweifel übrigblieb.

 

Festzuhalten bleibt auch, dass bei sämtlichen von den Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen keine Widersprüche zu früheren, aktenkundigen Zeugenaussagen auftraten. Einzig SC Dr. XXXX machte als Zeugin zum Teil einen überforderten Eindruck, jedoch waren auch ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten im Einklang mit den restlichen bzw. früheren Zeugenaussagen.

 

2.1. Zu 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

 

Die Feststellungen über die entsprechenden Daten ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig. Die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung auf Grund seines Alters bzw. seiner Behinderung steht im Widerspruch sowohl zum Akteninhalt, als auch zu den sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftverkehr. Insbesondere geht aus dem E-Mailverkehr zwischen Mag. XXXX und der als Zeugin vernommenen Sektionschefin Dr. XXXX vom 14.05.2008 hervor, dass der Grund für den Urlaubswiderruf in der zu erwartenden, sehr langen Absenz des Beschwerdeführers liegt. Dementsprechendes ist auch einem beigefügten E-Mail des ebenfalls als Zeugen einvernommenen damaligen Abteilungsleiters Dr. XXXX zu entnehmen. Daraus ist auch ersichtlich, dass der Grund für den beantragten langen Sommerurlaub, nach dessen damaliger Aussage, in der Tätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers als Lehrerin lag, die nur im Juli und August Ferien hat. Dass dies im Jahr 2008 thematisiert wurde, wurde von Dr. XXXX auch in der Verhandlung am 19.04.2018 glaubwürdig angegeben.

 

Dr. XXXX hat ebenfalls glaubwürdig ausgesagt, dass die beantragte Länge des Erholungsurlaubes nicht den damals üblichen Gepflogenheiten in der Abteilung XXXX entsprach.

 

Selbst ein vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegtes E-Mail vom 21.05.2008 von SC DR. XXXX an ihn, thematisiert ausschließlich die Personalknappheit, den Umzug und die ansonsten lange Abwesenheit des Beschwerdeführers, bei der Gewährung des beantragten Urlaubs.

 

Zum Email von Sektionschefin Dr. XXXX vom 25.07.2008 ist festzuhalten, dass diese sich auf Grund des Zeitablaufes bei ihrer Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr daran erinnern konnte. Die Textierung lässt aber jedenfalls einen korrekten Umgangston erkennen. Insbesondere lässt der letzte Satz "Als Termin für eine Besprechung sehe ich am 28.7. 10:00 Uhr in meinem Zimmer vor." erkennen, dass die "Vorsehung" des Termins dem Beschwerdeführer noch eine Option offenlässt, zu diesem Termin auch tatsächlich erscheinen zu müssen (etwa im Sinne von "ich erwarte Dich am...") und eine weitere Terminabsprache möglich ist. Des Weiteren zeigen die (weiteren) erhobenen Umstände, dass die Sektionschefin zu Recht ihren Führungsausgaben nachkommen wollte und offensichtlich mit einem Grund versehen, sich vergewissern wollte, ob der Beschwerdeführer, der dies gemäß den Ausführungen lieber einem jüngeren Mitarbeiter überlassen hätte, ihrer Weisung nachgekommen ist, sich Wissen über das Bauprojekt anzueignen. Somit sah sie am frühen Freitagnachmittag eine Reaktion des Beschwerdeführers am nächstfolgenden Montag vor. Das Ersuchen am 28.07.2008 zu berichten ist, unabhängig von einem verbindlichen dafür vorgesehenen Termin objektiv als Weisung zu verstehen.

 

Offenkundig war der Sektionschefin dabei der Urlaubsantritt des Beschwerdeführers an diesem Tag nicht (mehr) bewusst und war die "Vorsehung" des Termins ein Versehen.

 

Der Beschwerdeführer hat auch niemals behauptet, dass der Termin stattgefunden habe, bzw. er sich an diesem Tag tatsächlich in der Dienststelle eingefunden hätte.

 

Eine beabsichtigte Diskriminierung durch das Vorgehen der Sektionschefin ist insbesondere dadurch auszuschließen, dass die Angelegenheit keine weiteren Folgen nach sich zog.

 

2.2. Zu 2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

 

Die Feststellungen über die entsprechenden Daten ergeben sich auch hier aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.

 

Die Beweiswürdigung in Bezug auf die unzulängliche Arbeitsleistung des Beschwerdeführers stützt sich auf die übereinstimmenden in der Verhandlung getätigten Zeugenaussagen, wobei diesbezüglich besonderer Stellenwert der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage von Mag. XXXX , MA MSc dem damaligen stv. Leiter der Abteilung XXXX und derzeitigem Leiter des XXXX , zukommt. Auf die Frage des Beschwerdeführers, wer ihn für die Prüfungstätigkeit eingeschult habe, antwortete Mag. XXXX , dass dies - entgegen der mit dieser Frage offensichtlich erwarteten Antwort, dass der Beschwerdeführer dies gewesen sei - eben nicht dieser gewesen sei. Er sei von vielen anderen Kolleginnen und Kollegen eingeschult worden, unter anderem sei das auch der hier anwesende Behördenvertreter XXXX gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nie gelungen, einen Beitrag zum Prüfungsergebnis ordnungsgemäß vorzulegen. Ihm sei insbesondere ein Bericht erinnerlich, wo keine einzige brauchbare Beilage mitgeliefert worden sei. Das seien z.B. Zeitungsartikel und zusammenhanglose Dokumente gewesen, er glaube zum Thema Flüchtlingsbetreuung. Er hätte im Rechnungshof wahrscheinlich keine Karriere gemacht, hätte ihn ausschließlich der Beschwerdeführer eingeschult und hätte er seine Arbeitsweise übernommen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer private Interessen in seine Prüfungsergebnisse einfließen lassen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei auch einmal nach Hause gefahren, anstatt auf die Mittagspause zu warten, weil er einen Schlüssel verloren habe und diesen dann auf dem Kellerfenster liegend vorgefunden habe. Dies solle als Beispiel dazu dienen, dass der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Ernsthaftigkeit seine Prüfungen durchgeführt habe, sondern seine Prioritäten auf private Belange abgestellt habe. Er wolle dem Beschwerdeführer aber nicht vorwerfen, dass er seine Arbeitszeit minimieren habe wollen, gerade in Bezug auf seine von ihm ins Treffen geführte Behinderung, sei anzumerken, dass er mitunter auch sehr lange im Büro geblieben sei. Es habe ihm jedoch der Wille oder die Fähigkeit gefehlt, ein effizientes Arbeitsergebnis abzuliefern, bzw. zu einem gemeinsamen, verwertbaren Ergebnis beizutragen. Das sei schwer für ihn und seine Kollegen gewesen, weil der Beschwerdeführer auch Ressourcen gebunden habe, die dann woanders abgegangen seien, vor allem im neuralgischen Zeitpunkt, als noch kein neuer Abteilungsleiter ernannt worden sei. Er sei wahrscheinlich der erste gewesen, der sich getraut habe, dies zur Sprache zur bringen. Auch kenne er SC Dr. XXXX von früher und auch ihren Führungsstil. Er vermute, dass sich der Beschwerdeführer hinter den Themen Mobbing und Diskriminierung verstecken wolle. Beim Thema Flüchtlingsbetreuung sei es dem Rest des Teams, und nicht wie vom Beschwerdeführer dargestellt diesem, gelungen 428 Mio. Schilling einzusparen. Die Beiträge vom Beschwerdeführer seien nicht dokumentiert und beweisbar gewesen und somit unbrauchbar. Es stimme auch dessen Darstellung nicht, man habe dessen Beiträge gestrichen, um den Ressorts nicht zu schaden. So habe es sehr wohl Berichte gegeben, die dem Innenministerium "sehr weh" getan hätten. Diese stammten jedoch von anderen Kollegen und nicht vom Beschwerdeführer. Dass Beiträge nicht aufgenommen geworden wären, weil sie unangenehm gewesen seien, sei eine Rationalisierungsstrategie des Beschwerdeführers, die verschleiern solle, dass seine Beiträge unbrauchbar gewesen seien.

 

Zur gewählten Vorgehensweise bei der Urlaubsgenehmigung 2007 gab der Zeuge Mag. XXXX , MA MSc an, dass er aus Erfahrung mit dem Beschwerdeführer abschätzen habe können, dass der Beschwerdeführer anders sicher nicht fertig geworden wäre. Fristen seien im Rechnungshof generell nicht verlängert worden. Eine Diskriminierung auf Grund des Alters oder der Behinderung könne er ausschließen. Im Gegenteil, es sei auf die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter immer Rücksicht genommen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nie auf eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit hingewiesen.

 

Im Zusammenhang mit der Überarbeitungsbedürftigkeit des Berichtes zum Thema Opferschutz kommt auch einem E-Mail Bedeutung zu, welches der Beschwerdeführer der Zeugin XXXX vorhielt. Diesem E-Mail war unmissverständlich zu entnehmen, dass sich die Zeugin für die perfekten Ergänzungen zum Bericht "Opferschutz" bedankt. Aus dem Kopf des Emails ging jedoch, anders als vom Beschwerdeführer offenbar angenommen, nicht er, sondern sein Kollege XXXX als Adressat hervor. Der Beschwerdeführer wurde in "cc" von diesem E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Zeugin war ebenso noch glaubhaft in Erinnerung, dass die Mängel am vom Beschwerdeführer verfassten Bericht, sowohl im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, als auch im Rahmen der Würdigungen und Empfehlungen, also quer durch alle Gebiete, gelegen hätten. Es sei nicht unbedingt das wiedergegeben worden, was Prüfungsauftrag gewesen sei.

 

2.3. Zu 6.) Ermahnung hinsichtlich drei Fakten

 

In allen drei Fällen ist der der Ermahnung vorangegangene Sachverhalt nicht strittig. Zu prüfen ist lediglich, ob die dem Beschwerdeführer erteilte Ermahnung, die aufgrund des gesetzten Verhaltens erteilt wurde, eine Diskriminierung aus einem verpönten Motiv heraus darstellt.

 

Wie bereits im Vorverfahren durch den VwGH festgestellt wurde, erfolgte die Ermahnung in Bezug auf Faktum 3 rechtswidrig. Der VwGH hielt dazu auch fest, dass das aufgezeigte rechtswidrige Verhalten des Vorgesetzten - im Zusammenhang mit anderen [...] Vorfällen - eine Diskriminierung auf Grund der verpönten Kriterien einer Behinderung und des Alters indizieren könnte.

 

Hier ist zuallererst eine Zusammenschau der 3 Fakten vorzunehmen, die Gegenstand der Ermahnung waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die 3 Fakten in einer zeitlichen Abfolge von mehreren Monaten zueinanderstehen und die schriftliche Ermahnung am 09.10.2007 nicht auf ein Faktum alleine - insbesondere nicht auf das rechtwidrige Vorgehen der Vorgesetzten im Faktum 3 - abstellt. Zeitlich stellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich der Faktum 1 betreffende Sachverhalt Anfang Juni 2007 abgespielt hat. Als Konsequenz wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, er solle künftig den Dienstweg einhalten. Am 30.07.2007, somit rund 2 Monate nach Faktum 1 ereignete sich der Vorfall, dem Faktum 2 zugrunde liegt. Auch hier ging es wieder um die Nichteinhaltung des Dienstweges. Der Beschwerdeführer wurde, ein weiteres Mal sowohl von der Leiterin der Sektion I, Dr. XXXX , als auch von seinem direkten Vorgesetzen, Mag. XXXX , MA MSc aufgefordert, den Dienstweg einzuhalten.

 

Ein Monat später trat der ÖGB am 27.08.2007 an die belangte Behörde heran und ersuchte um Teilnahme des Beschwerdeführers bei dem Seminar. In der irrigen Annahme, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Ermahnungen, die per E-Mail bzw. mündlich erteilt wurden, den Dienstweg ein weiteres Mal verletzt habe, wurde die schriftliche Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 vom 09.10.2007 veranlasst.

 

Schon alleine aus diesem Zeitablauf ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht durch eine rechtswidrige Ermahnung Faktum 3 betreffend diskriminiert werden sollte, sondern, dass die Behörde, einem Rechts- und Tatsachenirrtum unterliegend, davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer trotz mindestens zweimaliger vorheriger Weisung ein weiteres Mal den Dienstweg verletzt habe.

 

Dies wird auch durch die Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekräftig, wo Mag. XXXX , MA MSc als Zeuge aussagte, dass im Hinblick auf die notwendige Ressourcenplanung und die Termintreue ein erhebliches Interesse der Abteilungsleitung daran bestand, zu wissen, wann Mitarbeiter abwesend sind. Weiters wurde vom Zeugen glaubwürdig versichert, dass es um die Wahrnehmung von Führungsverantwortung ging und nicht um eine Diskriminierung auf Grund des Alters oder der Behinderung des Beschwerdeführers. Der Zeuge versicherte ebenso glaubwürdig, dass er im Wissen, der Rechtswidrigkeit der Ermahnung betreffend Faktum 3 diese unterlassen hätte.

 

Unerheblich ist die vom Beschwerdeführer immer wieder ins Treffen geführte Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Seminar krankheitshalber gar nicht besucht hat, da die Ermahnung ja dafür erfolgte, dass er es unterlassen habe, die Anmeldung der Behörde mitzuteilen und nicht, dafür, dass der daran teilgenommen hätte.

 

Es kann der Behörde auch nicht unterstellt werden, dass ihre Rechtsansicht derart unvertretbar wäre, dass schon alleine das rechtswidrige Handeln einer Diskriminierung gleichkommt.

 

Die Einhaltung des Dienstweges stellt einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information. Ein Interesse der Abteilungsleitung zu wissen, wann Mitarbeiter abwesend sind, kann der Behörde ebenfalls nicht abgesprochen werden. Durch die zweimalige notwendige Weisung den Dienstweg einzuhalten, war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem unmittelbaren Vorgesetzten bereits gestört, was in weiterer Folge bei Verkennung der belangten Behörde, dass nicht bereits die Anmeldung zu einem Seminar bei einer privaten Vereinigung zu einer Abwesenheit führt, sondern erst die damit verbundenen dienstrechtlichen Maßnahmen, wie Urlaub oder Sonderurlaub (zu diesen ist es jedoch, wie festgestellt, gar nicht gekommen), zu der rechtswidrig ergangenen Ermahnung führten.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieser Rechtsirrtum mitunter auch aus der Persönlichkeit des Beschwerdeführers resultiert, der im maßgeblichen Zeitraum einen verdichteten dienstrechtlichen Zeitaufwand verursachte und seine Vorgesetzen eine vermeintliche Gelegenheit zu einer schriftlichen Ermahnung wahrnahmen. Wie festzustellen war, ist dies jedoch ausschließlich dem kritikresistenten Sozialverhalten des Beschwerdeführers geschuldet, welches sich auch in der Verhandlung manifestiert hat. Weder sein Alter noch seine Behinderung stehen im Zusammenhang mit diesem Sozialverhalten, noch haben sich andere Tatsachen ergeben, dass Alter und Behinderung des Beschwerdeführers je Thema im Zusammenhang mit der zu Faktum 3 rechtswidrig erteilten Ermahnung waren, bzw. eine Rolle gespielt hätten. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters oder der Behinderung des Beschwerdeführers kann daher nicht erblickt werden. Dies war durch die eingeholten Beweise und Zeugenaussagen zweifelsfrei festzustellen.

 

2.4. Zu 10.) Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

 

Die Feststellungen über die entsprechenden Daten ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.

 

Die Feststellungen zum Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, und diesem zugrundeliegenden hg. Erkenntnis vom 16.04.2015, W106 2012123-1/9E, ergeben sich aus einer Einschau in diesen Akt.

 

Das Nichtvorliegen einer Altersdiskriminierung indiziert schon alleine auch das Nichtvorliegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Dazu konnte durch die nunmehr eingeholten Beweise zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine solche ebenso nicht vorliegt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde auch Gelegenheit gegeben, sich zu dem hg. Erkenntnis vom 16.04.2015, W106 2012123-1/9E, zu äußern, was er in der Folge nicht tat.

 

Die hingegen vorgelegte Liste der Personalvertretungswahl 2004 ist zur Beurteilung des Sachverhaltes unerheblich, da der Beschwerdeführer unstrittig keine der zur Wahl stehenden Funktionen zum maßgeblichen Zeitpunkt innehatte. Ebenso zielt das Vorbringen einer beabsichtigten Kandidatur des Beschwerdeführers für die Personalvertretungswahl 2009 ins Leere, deren Bekanntgabe an den Dienstgeber als Grund für die Teilnahme an dem Seminar er nicht einmal behauptet hat. Auch vermag es zu überzeugen, dass die belangte Behörde, die ab 2007 ein eigenes Kommunikationsseminar veranstaltete, den Beschwerdeführer nicht zu einem entsprechenden externen Seminar zuließ. Insofern kommt auch einer im Mitarbeitergespräch im Dezember 2006 geschlossenen Vereinbarung keine Bedeutung mehr zu. Zu beachten ist hierbei auch, dass vom Beschwerdeführer für Vorfall 10 verfahrensgegenständlich nicht die Entscheidung selbst moniert wurde, sondern er eine Diskriminierung auf Grund eines verpönten Tatbestandes in der Unterlassung einer rechtzeitigen Erledigung verortet.

 

Die Arbeitsbelastung wurde von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung dokumentiert und ergaben sich insbesondere in der Verhandlung auch keine Anhaltspunkte, dass die Darstellung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Die übrigen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.5. Zu 15 und 16.) Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt und die Aussagen der Parteien in der Verhandlung. Insbesondere kommt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 10.10.2012, 2010/12/0198, besondere Bedeutung zu.

 

Demnach stellt in Rede stehende Begründung zunächst fest, dass die zwar überdurchschnittlichen, aber nichtsdestotrotz gerechtfertigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers infolge von "Krankenständen", aber auch infolge von Erholungsurlauben und Sonderurlauben wegen einer damit verbundenen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter der Abteilung gleichsam automatisch zu einer Störung des "Betriebsfriedens" geführt hätten und postuliert damit, dass die durch überdurchschnittliche Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Mehrbelastung anderer Abteilungsmitarbeiter entstandene legitime Empörung derselben nicht durch die weitere Genehmigung eines Sonderurlaubes an den Beschwerdeführer gesteigert werden sollte. Schließlich wird die geforderte "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube mit der "Arbeitsleistung" des Beschwerdeführers und diese wiederum mit dem Ausmaß berechtigter Abwesenheiten vom Dienst in Zusammenhang gebracht. Dem Beschwerdeführer wird daher vorgeworfen, er habe die ihm bereits genehmigten Sonderurlaube u.a. deshalb "nicht entsprechend gewürdigt", weil sich ein kontinuierlicher Anstieg seiner Abwesenheitstage, insbesondere der krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 gezeigt habe.

 

Das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter wäre per se nicht diskriminierend; vielmehr liegt die Diskriminierung in der Hereinnahme des zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes, dass diese Mehrbelastung besonders deshalb den Betriebsfrieden stört, weil sie vom antragstellenden behinderten Beamten infolge überdurchschnittlicher gerechtfertigter Abwesenheit u. a. durch Inanspruchnahme des ihm zustehenden höheren Erholungsurlaubes verursacht wurde und dies eine fehlende "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube darstelle.

 

Dass durch diese Vorgehensweise eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für den Beschwerdeführer geschaffen wurde oder bezweckt gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden, zumal die Nichtgenehmigung des Sonderurlaubes, wie bereits im Vorverfahren festgestellt wurde zu Recht erfolgte. Insofern liegt keine Belästigung iS des § 16 B-GlBG bzw. des § 7d BEinstG vor.

 

Neben dem beantragten, als Vermögensschaden bezeichneten Rechtsanwaltskosten in der Höhe von 2.500 Euro hat der Beschwerdeführer keinen weiteren Vermögensschaden geltend gemacht und konnte auch von Amts wegen ein solcher, durch die inkriminierten Formulierungen hervorgerufener, nicht festgestellt werden. Vorprozessuale Kosten und Verfahrenskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer behaupteten Mehrfachdiskriminierung können nicht unter dem Titel des "Vermögensschadens" im Verständnis des § 18b B-GIBG bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG begehrt werden (siehe unten Z 3.2.7).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

 

3.2.1. § 13 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), idF BGBl. I Nr. 65/2004, lautet:

 

"§ 13. (1) Auf Grund [...] des Alters [...] darf im Zusammenhang

 

mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

 

[...]

 

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

 

[...]

 

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

 

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

 

[...]"

 

§ 18a B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004 lautet:

 

"§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach [...] § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet[...]"

 

§ 18b B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004 lautet:

 

"§ 18b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach [...]

 

§ 13 Abs. 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung."

 

§ 20 Abs. 6 B-GlBG idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009 bzw. § 20 Abs. 7 leg. cit. in seiner Fassung nach diesem Inkrafttreten ordnet an, dass Ansprüche nach den §§ 17 bis 19 B-GlBG, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, bei Behörden nur nach vorhergehender Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden können. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche gelten die §§ 7k bis 7m und 7o BEinstG.

 

Gemäß § 20a B-GlBG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 hat, insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

 

§ 7a Abs. 2 Z. 1 BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 lautet:

 

"§ 7a. [...]

 

(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für

 

1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,

 

[...]"

 

§ 7b Abs. 1 Z. 2, 4, 5 und 6 sowie Abs. 5 BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 lautet:

 

"§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a [...] Abs. 2 [...] niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

 

[...]

 

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

 

[...]

 

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,

 

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

 

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

 

[...]

 

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 7c bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes [...] diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. [...]"

 

Gemäß § 7e Abs. 4 BEinstG, und zwar sowohl in der Fassung dieses Paragrafen vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 ist der Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet, wenn ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes des § 7b Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen ist.

 

§ 7g, § 7l Abs. 1 bis 5, § 7o sowie §7p BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 lauten:

 

"§ 7g. (1) Erhält ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein anderer Dienstnehmer, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

 

[...]

 

(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

 

(4) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 6 hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

 

[...]

 

§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Liegt es im Ermessen der Behörde, über die Rechtsfrage mittels Bescheides zu entscheiden, ist ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens zulässig. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an einer Schlichtung mitzuwirken und dem Bundessozialamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Die Dienstbehörde hat im Verfahren Abs. 1 und 3 bis 6 sowie §§ 7b bis 7g, 7i, 7j, 7m und 7o dieses Bundesgesetzes unmittelbar anzuwenden.

 

(3) Werden nach Beendigung eines Schlichtungsverfahrens Ansprüche geltend gemacht, die eine diskriminierende Entscheidung mittels Bescheides betreffen, und steht ein ordentliches Rechtsmittel offen, hat die Geltendmachung von Ansprüchen im Zuge des Rechtsmittels zu erfolgen. Entscheidet die Dienstbehörde in erster und letzter Instanz, kann die Geltendmachung binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung mittels Antrages auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der diskriminierenden Entscheidung erfolgen. Die Dienstbehörde hat im Fall einer diskriminierenden Entscheidung den erlassenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsfrage neu zu entscheiden.

 

(4) Außer den in Abs. 3 geregelten Fällen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Dienstbehörde folgende Fristen:

 

1. in Fällen nach § 7e sechs Monate ab der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;

 

[...]

 

3. in Fällen nach § 7g gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.

 

(5) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG) bewirkt die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung bei der Dienstbehörde sowie ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG), beendet die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.

 

[...]

 

§ 7o. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 7k oder bei Behörden nur gemäß §§ 7l oder 7n geltend gemacht werden.

 

§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen."

 

§ 22a Abs. 1 BEinstG idF BGBl. I Nr. 150/2002, wie er zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2010 in Kraft stand, lautete:

 

"§ 22a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung vertreten. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen."

 

§ 3 Abs. 1 Z. 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, lautet:

 

"§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:

 

1. Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des

 

Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;"

 

§ 45a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 lautet:

 

"§ 45a. (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

 

(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt zwei Teile:

 

[...]

 

2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann."

 

§ 54 Abs. 1 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:

 

"§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten."

 

§ 74 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

 

"§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

 

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

 

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

 

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen."

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

3.2.2. Zur Beweislast

 

Soweit sich der Beschwerdeführer im Verfahren auf die Beweislastumkehr in Sinne des § 20a B-GlBG und §7p BEinstG beruft und vermeint mit einer Glaubhaftmachung seines Vorbringens durchzudringen, ist dem entgegenzuhalten, dass im hier vorliegenden Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 39 Abs. 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt (siehe hiezu VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0013). Dies hat sich auch durch die Einführung der zweiinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 nicht geändert. Dass mit dem Wortlaut "vor Gericht" in § 20a B-GlBG und §7p BEinstG nur die ordentliche Gerichtsbarkeit gemeint sein kann, ergibt sich auch daraus, dass in der Folge auch im ebenfalls mit 01.01.2014 in Kraft gesetzten § 20a B-GlBG immer noch "vom Beklagten" gesprochen wird. Insofern trifft im gegenständlichen Verfahren weder die belangte Behörde, noch den Beschwerdeführer eine Beweislast und war der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig festzustellen.

 

Dazu hat die zuständige Dienstbehörde zur Entkräftung des Vorwurfes einer Diskriminierung des Beamten grundsätzlich jene sachlichen Gründe darzulegen, welche sie zu der vom Beamten kritisierten Maßnahme bzw. Unterlassung veranlasst haben.

 

Gelingt es der Dienstbehörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die kritisierten Maßnahmen bzw. Unterlassungen aus sachlichen Gründen erfolgt sind, so ist zunächst grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung oder das Alter motiviert gewesen ist. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der subjektiven Motivationslage von Diskriminierenden besteht nur dann, wenn sich schon aus den objektiven Umständen ergibt, dass die Diskriminierung auf ein anderes als das nach dem B-GlBG oder BEinstG verpönte Motiv zurückzuführen war (vgl. VwGH vom 09.09.2014, 2013/12/0177). Wie festzustellen war und in der Folge näher ausgeführt wird, lag bei den Vorfällen zu den Punkten 1,2,6 und 10 in keinem Fall eine Diskriminierung vor, die objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung oder das Alter des Beschwerdeführers motiviert gewesen ist.

 

3.2.3. Zu 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

 

Wie bereits vom VwGH festgestellt, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Dienstbehörde als Grund für den Urlaubswiderruf darauf beruft, dass die persönliche Dienstleistung des Beamten in Anbetracht der zahlreichen Aufgaben seiner Abteilung, der Personalknappheit und seiner Verantwortlichkeit für bestimmte Aufgaben während eines Teils des ursprünglich als Zeiten des Erholungsurlaubes vorgesehenen Zeitraumes erforderlich gewesen sei. Der Annahme von relevanten "Dienstesrücksichten" stünde in diesem Fall auch nicht entgegen, wenn die Personalknappheit, wie vom Beamten behauptet, auf einem "Organisationsverschulden" der Dienstbehörde in der Vergangenheit zurückzuführen gewesen wäre (siehe VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198). Insofern liegt keine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor.

 

Der Beschwerdeführer brachte jedoch auch vor, es sei ihm erklärt worden, der Urlaub werde in vollem Umfang bewilligt, wenn er ein Pensionsgesuch abgeben würde. Gemäß der mit VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198, überbundenen Rechtsansicht besteht - jedenfalls ohne nähere Begründung - kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung des Urlaubs im strittigen Zeitraum und der Abgabe eines Pensionsgesuches. Einer solchen Vorgehensweise kann daher eine rechtliche Relevanz unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung sowohl auf Grund des Alters als auch auf Grund einer Behinderung nicht abgesprochen werden.

 

Wie festzustellen war, erfolgte die Kürzung des Erholungsurlaubes im Jahr 2008 ausschließlich im Zusammenhang mit der Personalknappheit und der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Sanierung des Gebäudes der belangten Behörde und der Rückübersiedlung dahin. Die vom Beschwerdeführer behauptete Abhängigkeit einer Bewilligung seines Urlaubes von der Abgabe eines Pensionsgesuches konnte nicht festgestellt werden.

 

Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt thematisiert worden wäre, dass ein Urlaub in der beantragten Länge im Falle einer beantragten Versetzung in den Ruhestand genehmigt worden wäre, kann darin immer noch keine Diskriminierung erblickt werden. Zum einen zeigt der festgestellte Verfahrensgang, dass es sich hierbei bestenfalls um rein spekulative Hypothesen gehandelt hätte und zum anderen hätte im Hinblick auf die damalige Gesetzeslage eine solche hypothetische Auskunft auch den Fürsorgepflichten des Dienstgebers entsprochen, da die Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung erst mit BGBl. I Nr. 210/2013 geschaffen wurden und ein unverbrauchter Urlaub demnach ersatzlos verfallen wäre.

 

Zur Diskriminierung des Beschwerdeführers durch das E-Mail vom 25.07.2008 ist auszuführen, dass eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation nicht in Form eines Befehles ergehen muss, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" durch einen Vorgesetzten wie gegenständlich der Fall genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen es sich richtet und dass sein Inhalt bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (siehe VwGH vom 24.04.2012, 2010/09/0112). Gegenständlich ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Weisung erteilt wurde, am Montag, den 28.07.2008 darüber zu berichten, ob er einem Arbeitsauftrag nachgekommen sei. Dadurch ist für den Beschwerdeführer jedoch noch nichts gewonnen, da er ja behauptet, durch diese Weisung diskriminiert worden zu sein. Wie festzustellen war, erging die Weisung zu Recht und kann alleine daraus, dass ein Vorgesetzter einen Bericht über den Arbeitsfortschritt seines Mitarbeiters einfordert keine Diskriminierung erblickt werden. Eine solche käme allenfalls aufgrund des Zeitpunktes in Betracht. Hier zeigen jedoch die Feststellungen, dass die weisungsbefugte Vorgesetzte einen Bericht nach dem Wochenende einforderte und bei der Erteilung der Weisung offensichtlich übersah, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits im Urlaub befindet. Da der Termin nicht stattfand und auch sonst keine weiteren Konsequenzen festzustellen waren, ist davon auszugehen, dass die Weisung zurückgezogen bzw. allenfalls modifiziert wurde.

 

In Bezug auf den Vorfall Punkt 1 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.

 

3.2.4. Zu 2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

 

Im Vorverfahren wurde durch den VwGH bereits festgestellt, dass die gewählte Vorgangsweise bei der belangten Behörde sowie in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes als auch in der Privatwirtschaft nach allgemeinen Erfahrungen in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Eine Diskriminierung kann darin - sie entsprach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen - nicht erblickt werden. Gemäß der mit VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198 überbundenen Rechtsansicht fehlt jedoch eine Begründung, inwieweit konkret durch eine relativ geringfügige Fristüberschreitung durch den Beschwerdeführer eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt zu befürchten war.

 

Hiezu wurde im gegenständlichen Verfahren festgestellt, dass der verbindlich mit 03.09.2007 festgelegte Redaktionsschluss bereits am 13.02.2007 bekannt gegeben wurde. Die Abgabefristen ergeben sich auf Grund des beabsichtigten Erscheinungsdatums und des notwendigen Vorlaufes der ca. ein halbes Jahr beträgt. Die Veröffentlichung folgte einem strengen Zeitplan. Die Auslastung der Redaktionsabteilung war so groß, dass auch Arbeiten am Samstag und Sonntag notwendig waren. In der Redaktionsabteilung wurde im fraglichen Zeitraum zu jeder Jahreszeit sichergestellt, dass die Veröffentlichungen plangemäß fertiggestellt werden konnten, entsprechend wurde auch bereits im Februar eine Urlaubseinteilung vorgenommen. Verlängerungen der Abgabefristen wurden generell nicht gewährt. Konkret hätte die verspätete Abgabe des Berichtsbeitrags zur Gebarungsprüfung zum Thema Opferschutz Auswirkungen auf den gesamten Zeitplan der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Redaktionsabteilung gehabt und zu weiteren Belastungen geführt, auch wenn damit eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes nicht zwingend verbunden war.

 

Dabei war wie festgestellt auch zu berücksichtigen, dass bereits bei früheren Arbeiten des Beschwerdeführers, und so auch hier, Nachbesserungen notwendig waren. Somit kann auch unter diesem Gesichtspunkt eine Diskriminierung ausgeschlossen werden.

 

In Bezug auf den Vorfall Punkt 2 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.

 

3.2.5. Zu 6.) Ermahnung hinsichtlich drei Fakten

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169 (mwN), dargelegt hat, stellt § 54 BDG 1979 eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information (siehe VwGH vom 10.09.2004, 2004/12/0016).

 

Hält der Beamte bei dienstlichen Mitteilungen den einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprechenden Dienstweg nicht ein und übergeht er seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzen, so kann das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seinem Vorgesetzten bestehen muss, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, empfindlich gestört werden. Die Ordnungsvorschriften darstellenden Bestimmungen des § 54 BDG 1979 und des § 17 ADV, die beide die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstande - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - haben, dienen der Erhaltung dieses Vertrauensverhältnisses (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031) und der notwendigen Information des Vorgesetzten (siehe VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0169).

 

Auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Leiterin der Sektion I aus seiner bisherigen Verwendung kannte und einen direkten Zugang zu ihr hatte und mit ihr das "Du-Wort" pflegte, hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinem Abteilungsleiter umso mehr Rücksicht zu nehmen gehabt.

 

Gemäß der mit VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198 überbundenen Rechtsansicht ist, da die Teilnahme an einem solchen Seminar - wie auch das Erfordernis, hiezu Sonderurlaub oder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, zeigt - eine dem Privatbereich des Beamten zuzurechnende Angelegenheit. Daher ist auch kein Vorgesetzter dafür zuständig, dieses (private) Verhalten eines Beamten mit dienstrechtlichen Weisungen zu regeln. Soweit dem Beschwerdeführer derartige Weisungen erteilt worden wären, hätten sie keine Befolgungspflicht ausgelöst.

 

Eine Ermahnung wäre daher auch insoweit nicht gerechtfertigt, als sie sich auf die Nichtbefolgung einer zwar rechtswidrigen, aber dennoch wirksamen und daher eine Befolgungspflicht auslösenden Weisung bezogen hätte.

 

Das durch die Ermahnung zu Faktum 3 rechtswidrige Verhalten des Vorgesetzten könnte - im Zusammenhang mit anderen aufhebungsgegenständlichen Vorfällen - eine Diskriminierung auf Grund der verpönten Kriterien einer Behinderung und des Alters indizieren. Die diskriminierende Handlung läge diesfalls in der (nicht bescheidförmig erfolgten) Ermahnung.

 

Wie festgestellt, bot der Beschwerdeführer durch die Fakten 1 und 2 berechtigten Anlass für zumindest eine Weisung den Dienstweg einzuhalten. Wie aufgezeigt, stellt die Einhaltung des Dienstweges ein wichtiges Interesse des Vorgesetzten dar. In diesem Zusammenhang ist auch die in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Fakten 1 und 2 rechtswidrig ergangene Weisung zu Faktum 3 zu sehen. Hier unterlagen die beteiligten Vorgesetzten einem Rechtsirrtum. Auch wenn eine Diskriminierung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht von der Hand zu weisen ist, kann ausgeschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit einem im B-GlBG oder BEinstG verpönten Motiv steht und kann daher auch nicht im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht werden.

 

In Bezug auf den Vorfall Punkt 6 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.

 

3.2.6. Zu 10.) Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

 

Gemäß der mit VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198 überbundenen Rechtsansicht bedurfte es besonderer Gründe, welche die belangte Behörde berechtigt hätten, auch mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag vom 29. August 2006 bis nach Beendigung des Seminars zuzuwarten. Insbesondere legt der angefochtene Bescheid nicht dar, auf Grund welcher Erhebungen bzw. welcher Schritte die belangte Behörde zu einer "gütlichen Einigung" an einer Entscheidung schon vor dem 18.09.2006 gehindert war.

 

Die belangte Behörde ist auch auf die verspätete Erledigung des Antrages vom 30. April 2008 überhaupt nicht eingegangen.

 

Als Grund für die zu spät ergangenen Entscheidungen konnte ein Organisationsverschulden durch Personalknappheit festgestellt werden, welches zu einem "Aktenstau" in der entsprechenden Abteilung führte und andererseits unterblieben Mitteilung an die beantragende Personalvertretung generell. Durch dieses Organisationsverschulden waren alle Bediensteten der belangten Behörde gleich betroffen, wodurch schon alleine daraus keine Diskriminierung vorliegen kann (siehe hiezu auch die Ausführungen zu 3.2.3).

 

Anzumerken ist auch, dass dem Beschwerdeführer nachträglich, um eine ungerechtfertigte Abwesenheit zu vermeiden, ein Erholungsurlaub gewährt wurde, was im Falle einer beabsichtigten Diskriminierung wohl nicht der Fall gewesen wäre.

 

Zur verspäteten Erledigung des Antrages vom 30.04.2008 ist anzumerken, dass dieser zuerst rechtzeitig vor dem Antragszeitraum auf Sonderurlaub formlos erledigt wurde und lediglich die bescheidmäßige Erledigung verspätet erging.

 

Eine Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung des Beschwerdeführers durch die verspäteten Erledigungen zu Punkt 10, liegt, wie festzustellen war, nicht vor.

 

Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Im zugrundeliegenden ho Erkenntnis vom 16.04.2015 W106 2012123-1/9E, wurde damit rechtskräftig festgestellt, dass zu Punkt 10, Fall 2 keine Altersdiskriminierung vorlag.

 

In Bezug auf den Vorfall Punkt 10 Fall 1 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.

 

In Bezug auf den Vorfall Punkt 10 Fall 2 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Diskriminierung auf Grund des Alters somit zu Recht zurückgewiesen (Spruchpunkt 3 lit. a des angefochtenen Bescheides) sowie hinsichtlich Diskriminierung auf Grund der Behinderung somit zu Recht abgewiesen (Spruchpunkt 3 lit. b des angefochtenen Bescheides).

 

3.2.7. Zu 15 und 16.) Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen

 

Die auf einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG und dem BEinstG anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund waren danach in Kraft getretene Novellierungen für den vorliegenden Fall unbeachtlich (vgl. VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0177).

 

Wie festgestellt, liegt beim Vorwurf einer überdurchschnittlichen urlaubsbedingten Abwesenheit an den Beschwerdeführer eine indirekte Diskriminierung vor. Allerdings ist auch festzuhalten, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend wäre; und die gegenständliche Diskriminierung vielmehr in der Hereinnahme des zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes liegt, dass diese Mehrbelastung besonders deshalb den Betriebsfrieden stört, weil sie vom antragstellenden behinderten Beamten infolge überdurchschnittlicher gerechtfertigter Abwesenheit u.a. durch Inanspruchnahme des ihm zustehenden höheren Erholungsurlaubes verursacht wurde und dies eine fehlende "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube darstelle (VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198).

 

Die gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG ordnet grundsätzlich an, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. § 7g Abs. 4 BEinstG bzw. § 18b B-GlBG 1993 stellen jedoch keine Verwaltungsvorschriften im Verständnis des § 74 Abs. 2 AVG dar, welche in Abweichung von dem oben beschriebenen Grundsatz dem Anspruchswerber einen Kostenersatzanspruch zubilligen. Dies erhellt schon daraus, dass die beiden vorzitierten Gesetzesbestimmungen dem diskriminierten Beamten wahlweise einen Anspruch auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens einräumen. Wollte man unter "Vermögensschaden" auch die Kosten für die Rechtsdurchsetzung der geltend gemachten Ansprüche aus Mehrfachdiskriminierung verstehen, so hätte dies zur Folge, dass derjenige Beamte, welcher (sonst) den Ersatz des Vermögensschadens wählt, auch in den Genuss des Ersatzes seiner Verfahrenskosten käme, während derjenige, welcher sich zur Durchsetzung eines Anspruches auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen entschlösse, vom Ersatz der dafür aufzuwendenden Verfahrenskosten ausgeschlossen wäre. Eine solche Differenzierung, welche kaum mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar wäre, ist dem Gesetzgeber des B-GlBG 1993 bzw. des BEinstG nicht zuzusinnen. Daraus folgt, dass vorprozessuale Kosten und Verfahrenskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer behaupteten Mehrfachdiskriminierung nicht unter dem Titel des "Vermögensschadens" im Verständnis des § 18b B-GlBG 1993 bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG begehrt werden können. Es kommt hiefür vielmehr der im Dienstrechtsverfahren allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung. Im Übrigen gilt auch für den Bereich der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, dass Prozesskosten und vorprozessuale Kosten jedenfalls ohne konkrete Vereinbarung nicht als Schadenersatzanspruch im Hauptbegehren geltend gemacht werden können (siehe VwGH vom 04.09.2015, 2013/12/0177).

 

Die Bemessung von Ersatzansprüchen infolge Mehrfachdiskriminierung ist eine rückwirkende bescheidmäßige Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruches. In einem solchen Fall tritt aber die Fälligkeit des Ersatzanspruches erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (vgl. E 15. Oktober 2009, 2008/09/0362). Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die Dienstbehörden abzusprechen hätten (siehe VwGH vom 04.09.2015, 2013/12/0177).

 

Gemäß §19b B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

 

Gemäß §7j BEinstG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

 

Auch wenn gegenständlich ein Fall von Mehrfachdiskriminierung vorliegt, ist nicht zu übersehen, dass dieser ein und derselben Diskriminierungshandlung entspring. Durch den Vorwurf der erhöhten urlaubsbedingten Abwesenheit sind gemäß § 65 Abs. 1 BDG 1979 Beamte ab dem 43. Lebensjahr betroffen, sowie gemäß § 72 BDG 1979 Menschen mit Behinderung. Auf den Beschwerdeführer trifft beides zu.

 

Wie festgestellt, liegt keine Belästigung iS des § 16 B-GlBG bzw. des § 7d BEinstG vor.

 

Ein Vermögensschaden ist nicht eingetreten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in der Höhe von 2.500 Euro sind als vorprozessuale Kosten bzw. Verfahrenskosten nicht erstattungsfähig (siehe bereits VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0177).

 

Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist, wie festgestellt, als gering einzustufen.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Diskriminierung durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde an sich nicht vorliegt und die Versagung des beantragten Sonderurlaubes zu Recht erfolgte.

 

Unter diesen Gesichtspunkten ist die von der Behörde im eigenen Ermessen vorgenommene Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von 500 Euro, sowie die Abweisung des darüber hinaus beantragten Betrages nicht zu beanstanden.

 

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung (insbesondere die im Vorverfahren ergangenen Erkenntnisse vom 10.10.2012, Zl. 2010/12/0198 sowie vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177) des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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