Mitarbeitergespräch
§ 45a.
(1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:
- 1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
- b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
- 2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
- 3. Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.
(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben oder, wenn die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren des Personalmanagements des Bundes erfolgt, im Rahmen dieser Verfahren zu bestätigen. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die
- 1. bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
- 2. bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
(5) Je eine Ausfertigung der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.
(6) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle und den Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.
(7) Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
(8) Erfolgt die Dokumentation unter Nutzung der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren des Personalmanagements des Bundes, sind die Abs. 5 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der Ausfertigung der Ergebnisse gemäß Abs. 5 und 6 sowie der nachweislichen Verständigung gemäß Abs. 7 entsprechende Zugriffe im Rahmen der standardisierten IKTLösungen und ITVerfahren treten, und
- 2. die Beschränkung des Zugriffs entsprechend Abs. 5 bis 7 zu gewährleisten ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40274166
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