AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2130473.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan, 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kasachstan, 3.) XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörige von Kasachstan, 4.), XXXX geboren am XXXX ,
Staatsangehörige von Kasachstan, und 5.) XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils zugestellt am 08.03.2018, Zlen.:
1072627805 - 180016572 (ad 1), 1031399506 - 170865394, (ad 2), 1072629102 - 180016585 (ad 3), (ad 4) 1103253307 - 180016602 und 1072628508 - 180016599 (ad 5) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. der jeweils angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I. 1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang:
I.1.1. Erstes Verfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien BF 1 und BF 2 sind verheiratet und die Eltern der beschwerdeführenden Parteien BF 3 bis BF 5. Sie sind Staatsangehörige Kasachstans. Die beschwerdeführenden Parteien BF 1, BF 2, BF 3 und BF 5 stellten am 09.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die beschwerdeführende Partei BF 4 wurde dieser Antrag am 14.01.2016 gestellt.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 09.06.2015 gab die beschwerdeführende Partei BF 1 soweit wesentlich an, Zollbeamtin gewesen und legal ausgereist zu sein. Sie habe bei ihrem Vorgesetzten Anzeige erstattet, weil Personen, die dort gearbeitet hätten, an Geldwäscherei beteiligt gewesen seien. Diese Personen hätten sie dann bedroht.
Der Zweitbeschwerdeführer berief sich bei seiner eigenen Erstbefragung am selben Tag auf die Ausreisegründe seiner Frau, der Erstbeschwerdeführerin.
3. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ein Haus und eine Wohnung gehabt zu haben. Zwei Schwestern würden noch in Kasachstan leben. Sie habe eine Hochschulausbildung und ein gutes Einkommen gehabt. Sie habe lange beim Zoll gearbeitet und sei im November 2014 in die Abteilung für interne Angelegenheiten versetzt worden. Dort habe sie herausgefunden, dass Mitarbeiter in Korruptionsangelegenheiten verwickelt gewesen wären. Im Jänner 2015 habe sie zufällig eine Frau kennen gelernt, weil ihre Kinder in den gleichen Kindergarten gehen würden. Es habe sich heraus gestellt, dass diese beim kasachischen nationalen Sicherheitsdienst (KNB) arbeiten würde. Diese Frau habe ihr eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Sie habe über diese Korruptionsangelegenheit zuerst dem Departmentleiter berichtet. Sie habe später auch jener Frau erzählt, dass sie den Fall entdeckt habe. Nach einiger Zeit habe ihr Departmentleiter gesagt, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei, weil sie dem KNB berichtet und damit ihre Vollmachten überschritten habe. Jene Frau habe die Erstbeschwerdeführerin gebeten, ihr alles schriftlich zu geben, was diese auch getan habe. Danach habe sich herausgestellt, dass ihr Chef ein guter Bekannter des KNB-Chefs gewesen sei. Nach einiger Zeit habe sie eine Ladung von der Staatsanwaltschaft erhalten, der sie nicht habe folgen wollen. Daraufhin seien sie geflüchtet.
Ihr Sohn, der Fünftbeschwerdeführer, leide an einer zerebralen Kinderlähmung und sei in Kasachstan wie auch in Österreich behandelt worden.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 11.05.2016 an, noch über seine Mutter und sechs Geschwister in der Heimat zu verfügen. Er habe ein Geschäft gehabt. Was seine Ausreisegründe anging, verwies er auf die Angaben seiner Frau, die Erstbeschwerdeführerin.
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.06.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
5. In der gegen diese Bescheide gemeinsam eingebrachten Beschwerde wurden die Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.05.2017 an, zu dem die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in Begleitung ihres Vertreters erschienen.
7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 04.09.2017, Zlen.: W211 2130473-1/13E u.a., wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht traf in diesem Verfahren soweit wesentlich folgende Feststellungen:
"1.1. Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Kasachstans. Sie stellten am 09.06.2015 bzw. am 14.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind verheiratet und die Eltern der beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5).
Die beschwerdeführenden Parteien lebten in Uralsk; ihnen gehört ein Haus und eine Wohnung. Diese Liegenschaften stehen nun leer; Verwandte sehen nach dem Rechten. Zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei 1) leben mit ihren eigenen Familien in Uralsk. Die Mutter und sechs Geschwister der beschwerdeführenden Partei 2) leben ebenfalls in Uralsk; mit ihren Familienangehörigen stehen die beschwerdeführenden Parteien in Kontakt.
Die beschwerdeführende Partei 1) absolvierte zuerst ein Wirtschaftskolleg in Almaty und dann ein Studium für Buchhaltung und Rechnungswesen an einer agrartechnischen Universität. Die beschwerdeführende Partei 2) besuchte die Grundschule, arbeitete als Bauarbeiter und eröffnete dann eine Boutique.
Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) besuchen soweit möglich Deutschkurse und verstehen und sprechen bereits ein wenig Deutsch. Die beschwerdeführende Partei 2) absolvierte bereits die A1-Prüfung; ein Zertifikat wurde nicht vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei
2) legte eine verbindliche Stellenzusage eines Unternehmers in Wien vor, bei dem sie zuerst als Bauhelfer anfangen können würde (Bestätigung vom 22.05.2017). Die beschwerdeführende Partei 3) besuchte die erste Klasse einer Volksschule.
Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem und aus dem Strafregister vom 30.03.2017).
1.1.3. Gesundheitszustand:
Die beschwerdeführende Partei 1) ist in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Bestätigung Psychotherapeutin vom 12.05.2017). Sie leidet weiter an einer Schilddrüsendysfunktion und nimmt täglich Thyrex (siehe Bestätigung Nuklearmedizinisches Institut vom 10.04.2017).
Die beschwerdeführende Partei 5) leidet seit Geburt an einer Cerebralparese/Paraparese sowie supraventikulären Tachykardien, wofür sie auf das Medikament Beloc eingestellt wurde (Patientenbrief AKH 15.12.2015; siehe zur Behandlungsgenese auch die früheren Befunde zB vom 19.11.2015, vom 12.10.2015, vom 20.07.2015, vom 28.01.2016, vom 12.05.2016, etc.). Später wurde die Therapie um das Mittel Rytmonorma 25mg erweitert (Patientenbrief Donauspital, 09.12.2016). Die Bewegungsstörungen wirken sich durch Muskelkettenverkürzungen Hüfte und Knie aus; außerdem besteht eine deutliche Wadenmuskelspastik; Empfehlung einer intensiven Physiotherapie (Kinderorthopädie 02.05.2016).
Aus dem vorgelegten Befund der entwicklungsneurologischen Ambulanz vom 05.04.2016 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei 5) als Folge einer Frühgeburt an einer psychomotorischen Retardierung und spastischen Diplegie leidet und bisher nicht frei gehen kann. Sie kann sich aufrichten und krabbeln; eine Hilfsmittelversorgung ist organisiert. Sie kann sprechen. Aus einem Schädel MRT geht hervor: periventrikuläre Leukomalazie, Myelinisierungsverzögerung; betreffend die Wirbelsäule ist der Befund unauffällig. Die Empfehlungen beinhalten orthopädische und kardiologische Kontrollen, Physio- und Ergotherapien sowie die Behandlung mit Beloc 2x 12,5mg.
Beim Befund vom 31.05.2016 wurde festgestellt, dass die kardiologische Kontrolle im Mai [2016] unauffällig war; ein Walker wurde bestellt. Eine Physiotherapie findet nun im Landesklinikum Baden-Mödling statt. Empfohlen wurden eine orthopädische Kontrolle in fünf Monaten, Beloc 12,5 mg 2xtäglich, eine Entwicklungskontrolle in sechs Monaten, weitere Physiotherapie, Kontrolle in der Kinderkardiologie im Oktober und jederzeit in der Kinderambulanz bei Verschlechterung. Nach einer stationären Behandlung im Dezember 2016 im Donauspital wird die Therapie um Rytmonorma 25mg 2x täglich erweitert (Patientenbrief, 09.12.2016).
Ein kinderorthopädischer Befund vom 17.01.2017 führt aus, dass die beschwerdeführende Partei 5) an der Hand im Kauergang für kurze Strecken gehfähig ist. Die beschwerdeführende Partei 2) macht regelmäßig Dehnübungen; bei einem nächsten Mal werde Botox in die Kniebeuge und die Wadenmuskulatur mit Therapiegips für 2 Wochen vorgesehen. Die Therapieschuhe werden gut toleriert, sind aber an den Spitzen abgenutzt. Am 20.02.2017 wurde die Botoxtherapie vorgenommen und von der beschwerdeführenden Partei 5) gut vertragen (Ambulanzbefund, Landesklinikum, 21.02.2017).
Die beschwerdeführende Partei 5) wurde in Kasachstan mit Medikamenten, Physiotherapie und Massagen behandelt, wobei die beschwerdeführenden Parteien die Massagen und die Medikamente selbst bezahlt haben. Zweimal im Jahr fuhren sie zur kardiologischen Kontrolle nach Astana; die Behandlung dort war kostenlos.
Die beschwerdeführenden Parteien 2), 3) und 4) sind gesund.
1.2. Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
Die beschwerdeführende Partei 1) absolvierte ein Hochschulstudium und arbeitete fast vierzehn Jahre lang beim kasachischen Zollamt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) im Jahr 2014 in die Abteilung für innere Angelegenheiten versetzt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) einen großen Korruptionsfall in der Zollbehörde aufgedeckt und diesen an eine Mitarbeiterin des KNB, die sie beim Kindergarten ihrer Tochter kennen gelernt hat, weitergegeben hat. Auch kann nicht festgestellt werden, dass ihr seitens ihres Vorgesetzten eine Anzeige und strafrechtliche Verfolgung wegen Weitergabe von Information an den KNB angedroht, bzw. eine solche eingebracht oder begonnen wurde.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt.
1.5. Zur entscheidungserheblichen Situation in Kasachstan wird festgestellt, wie folgt:
1. Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt, die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2015a).
Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Der Präsident ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ('Führer der Nation' seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert. Die Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch eine Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Es gibt innerhalb der gelenkten politischen Opposition keine ernstzunehmenden Gegenkandidaten (AA 3 .2016a).
Jegliche Art der Gewaltenteilung (checks and balances) im Sinne der Kontrolle der Exekutive ist extrem schwach. Die Exekutive beherrscht alle übrigen Bereiche der Regierung und innerhalb der Exekutive wiederum der Präsident mit seiner engsten Entourage und der Präsidialverwaltung. Während das gegenwärtige Regime relativ stabil ist, verhindert es das Entstehen neuer politischer Kräfte, verlangsamt die Entwicklung einer Mittelklasse und schafft auf lange Hinsicht Stabilitätsrisiken (BTI 2016).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 26.4.2015 wurde Nasarbajew mit 97,75% im Amt bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95%. Das Vorziehen der Wahl, deren regulärer Wahltermin Ende 2016 gewesen wäre, wurde damit begründet, dass der Verfassungsrat die Durchführung der Präsidentschaftswahl und der Parlamentswahl im selben Jahr (2016) für verfassungswidrig hielt (IFES 2016a).
Nach seiner Wiederwahl verkündete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die Bevölkerung hat bislang erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert. Der Staat reagiert dennoch heftig auf jegliche nicht von ihm initiierte Initiative von unten (GIZ 3.2016a).
Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen: Je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt; 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Bei vorgezogenen Unterhauswahlen am 20. März 2016 hat die Präsidentenpartei "Nur Otan" mit 82,15% den erwarteten Wahlsieg errungen. Oppositionsparteien boten keine ernst zu nehmende politische Alternative zur dominierenden Präsidentenpartei. Die Kommunistische Volkspartei (7,14%) und die wirtschaftsliberale Partei 'Ak Zhol' (7,18%) haben neben Nur Otan die 7%-Sperrklausel überwunden. Beide Parteien waren bereits im vorherigen Parlament vertreten (AA 3 .2016a).
Von den 98 Sitzen des Repräsentantenhauses (Unterhaus) fielen 84 auf Nur Otan, und je sieben auf die Kommunistische Volkspartei sowie auf die Demokratische Partei "Ak Zhol" (IFES 2016b).
Die OSZE konstatierte zwar einigen Fortschritt, doch hätte das Land noch Wesentliches vor sich, um die OSZE-Verpflichtungen für die Durchführung demokratischer Wahlen zu erfüllen. Der rechtliche Rahmen schränke die grundlegenden politischen und Bürgerrechte ein, was eine umfassende Reform von Nöten mache. Am Wahltag selbst kam es zu ernsten prozeduralen Fehlern und Unregelmäßigkeiten (OSCE 21.3.2016).
Ende April 2016 kam es zu zahlreichenden Demonstrationen in ganz Kasachstan, die sich gegen eine geplante Landreform richteten, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens vor allem an ausländische Investoren, die nun Landtitel statt 10 Jahre 25 Jahre pachten können, aufgefasst wurde. In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben (BBC 28.4.2016). Als Reaktion suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur "weiteren Klarstellung" eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 8.6.2016
- BBC.news (28.4.2016): Kazakhstan's land reform protests explained, http://www.bbc.com/news/world-asia-36163103 , Zugriff 16.6.2016
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2016; Kazakhstan Country Report, 2016,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf , Zugriff 8.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016a): Kasachstan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kasachstan/geschichte-staat/ , Zugriff 8.6.2016
- IFES - International Foundation for Electoral Systems (2016a):
Election Guide: Republic of Kazakhstan, Election for President, http://www.electionguide.org/elections/id/2612/ , Zugriff 8.6.2016
- IFES - International Foundation for Electoral Systems (2016b):
Election Guide: Republic of Kazakhstan, Election for Parliament, http://www.electionguide.org/elections/id/2904/ , Zugriff 8.6.2016
- JF - Jamestown Foundation (16.5.2016): Land Protests Testify to Kazakhstan's Internal Vulnerability, http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews [swords]=8fd5893941d69d0be3f378576261ae3etx_ttnews[any_of_the_words]=Kazakhstantx_ttnews[tt_news]=45439tx_ttnews[backPid]=7cHash=bee042a2ea97e86cfe3b17a219da5347 - .V1_QkE_ot9A#.V2KbiE_ot9A, Zugriff 16.6.2016
- ODF - Open Dialog Foundation (20.5.2016): Mass arrests and threats on the eve of rallies of 21th May: We urge to prevent recurrence of Zhanaozen tragedy,
http://en.odfoundation.eu/a/7528 ,mass-arrests-and-threats-on-the-eve-of-rallies-of-21th-may-we-urge-to-prevent-recurrence-of-zhanaozen-tragedy, Zugriff 16.6.2016
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (21.3.2016): Republic of Kazakhstan - Early Parliamentary Elections, 20 March 2016; Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/kazakhstan/229101?download=true , Zugriff 8.6.2016
2. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz wird von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert generell der Staatspräsident die Justiz (USDOS 13.4.2016, vgl. BTI 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist sie der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten (FH 12.4.2016).
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3 .2016a).
Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden solche auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren (USDOS 13.4.2016).
Das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen befand im November 2015, dass es immer noch eine mangelnde Ausgewogenheit zwischen der Rolle des Staatsanwaltes, der Verteidigung und der Richter gäbe. Die dominante Rolle des Staatsanwaltes im Gerichtsverfahren besteht weiterhin ebenso wie der Mangel der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Staatsanwälte. Denn die Richter sind infolge ihrer Abhängigkeit von der Regierung allzu sehr den Staatsanwälten untergeben. So können Verteidiger weiterhin keine Beweise sammeln und vorlegen (OMTC 25.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 9.6.2016
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016; Kazakhstan Country Report, 2016,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf , Zugriff 9.6.2016
- FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/325004/464791_de.html , Zugriff 9.6.2016
- OMCT World Organisation Against Torture, IPHR; Koalitsiya Protiv Pytok (25.2.2016): Follow-up to the United Nations Committee Against Torture's Concluding Observations on Kazakhstan, (veröffentlicht von OMCT),
http://www.omct.org/monitoring-protection-mechanisms/reports-and-publications/kazakhstan/2016/02/d23634/ , Zugriff 9.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html , Zugriff 9.6.2015
3. Sicherheitsbehörden
Die Zentralregierung hält das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB) ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet. Dem KNB steht mit Nurtay Abykaev ein enger Vertrauter des Präsidenten vor (BTI 2016).
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das erwähnte KNB. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB, Syrbar (Auslandsgeheimdienst), die Agentur für die Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes und Anti-Korruption berichten dem Präsidenten direkt (USDOS 13.4.2016).
Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Seit 1.1.2016 ist die Polizei gesetzlich verpflichtet, die Verhafteten über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlichen Verhaftungen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2016; Kazakhstan Country Report, 2016,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf , Zugriff 9.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html , Zugriff 9.6.2015
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 13.4.2016). Straffreiheit für Folter und andere Formen der Misshandlung werden größtenteils nicht in Frage gestellt (AI 24.2.2016).
Das neue Strafgesetzbuch und das Strafverfahrensrecht beinhalten positive Zusätze. Hierzu gehört die Bestimmung, dass Foltervorwürfe als Straftat automatisch registriert und untersucht werden sollten, und zwar von einer anderen Behörde als jener, welcher der Tatbeschuldigte angehört. Die Verjährungsfrist für Folterfälle wurde abgeschafft und jene, die wegen Folter angeklagt oder verurteilt wurden, wurden von möglichen Amnestien ausgenommen. Die Höchststrafe für Foltervergehen wurde auf zwölf Jahre heraufgesetzt. Rechtsanwälte berichten jedoch, dass zwar die Registrierung von Folteranschuldigungen und Misshandlungen erfolgt, aber eine angemessene Untersuchung immer noch ausbleibt (AI 24.2.2016).
2014 trat der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) in Kraft. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifizierten und ausgebildeten Personal mangelt. Der NPM ist Teil der Ombudsmannstelle und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ (USDOS 13.4.2016).
2014 erreichten 96 Beschwerden und Einsprüche in Bezug auf Folter und grausame Behandlung die Ombudsmannstelle. 73 Beschwerden betrafen Fälle des Strafvollzuges, wobei hiervon 35 im Rahmen der NPM-Tätigkeiten kundig wurden. Laut Ombudsmann hat sich seit der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Anti-Folterkonvention im Jahr 2008 die Zahl der Beschwerden, Untersuchungen und Verurteilungen von Gesetzesvollzugsorganen vervielfacht. 2008 sind lediglich drei Untersuchungen initiiert worden und ein Polizeibeamter verurteilt worden. 2013 waren es 35 Untersuchungen und 31 Verurteilungen (HRC 2015a). Amnesty International berichtet hingegen, dass zwischen 1.1.2015 und 30.11.2015 119 Beschwerden wegen Folter registriert und 465 Fälle abgeschlossen wurden. Elf Fälle kamen vor Gericht und fünf Personen wurden schuldig gesprochen, von denen eine Person eine Gefängnisstrafe erhielt. Diese Zahlen zeigten nicht das tatsächliche Ausmaß des Problems, da viele Opfer zu viel Angst hätten, eine Beschwerde einzulegen (AI 24.2.2016).
Am 25.2.2016 präsentierten die Weltorganisation gegen Folter (OMTC) und kasachische Menschenrechtsorganisationen ein Follow-Up zu den Schlussfolgerungen des UN-Anti-Folter-Komitees (CAT). Demgemäß wurden die Empfehlungen des CAT hinsichtlich der wirksamen Untersuchung von Foltervorwürfen nicht erfüllt: Gesetze und politische Maßnahmen hinsichtlich des staatlichen Schutzes von Menschenrechten und der Folterprävention würden weiterhin nicht konsistent in die Praxis umgesetzt. Die meisten Foltervorwürfe und jene von Misshandlungen würden für vorläufige Untersuchungen jenen Abteilungen übertragen, in denen die Beschuldigten arbeiten. Eine umfassende sowie aufgeschlüsselte Datensammlung von Beschwerden, Untersuchungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen durch die Gesetzesvollzugsorgane, das Sicherheits- und Gefängnispersonal fehlen weiterhin (OMCT 25.2.2016).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/319824/459020_de.html , Zugriff 9.6.2016
- HRC - Human Rights Commissioner in the Republic of Kazakhstan (2015a): REPORT on the activities of the Human Rights Commissioner in the Republic of Kazakhstan in 2014, http://www.ombudsman.kz/upload/file/otchet_2014_en.pdf , Zugriff 9.6.2016
- OMCT World Organisation Against Torture, IPHR; Koalitsiya Protiv Pytok (25.2.2016): Follow-up to the United Nations Committee Against Torture's Concluding Observations on Kazakhstan, (veröffentlicht von OMCT),
http://www.omct.org/monitoring-protection-mechanisms/reports-and-publications/kazakhstan/2016/02/d23634/ , Zugriff 9.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html , Zugriff 9.6.2016
5. Korruption
Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2016). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3 .2016a, vgl. BTI 2016).
Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet. Das Innenministerium, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert, und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Die Generalstaatsanwaltschaft vermeldete hingegen für die ersten zehn Monate des Jahres 2015, das über 1.000 Beamte wegen Korruptionstatbeständen verurteilt wurden und in über 3.000 Fällen Untersuchungen eingeleitet wurden. Das neue Strafrecht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Sanktionierung von Straftaten in Verbindung mit Korruption verschärft, u.a. lebenslange Sperre für den Öffentlichen Dienst und das Streichen von Verjährungsfristen (USDOS 13.4.2016).
Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Kasachstan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014). 2015 befand sich das Land praktisch unverändert auf Rang 123 von 168 Ländern (TI 2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 9.6.2016
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2016; Kazakhstan Country Report, 2016,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf , Zugriff 9.6.2016
- TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2014, https://www.transparency.org/country/#KAZ , Zugriff 9.6.2016
- TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results , Zugriff 9.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html , Zugriff 9.6.2016
6. Haftbedingungen
Laut offiziellen Angaben befanden sich mit 1.1.2016 39.179 Personen in Haft, was einer Quote von 221 pro 100.000 Einwohner entspricht [vgl. Österrich: 97]. 14,5% befanden sich in Untersuchungshaft. Die Häftlingszahlen sind rückläufig. Offiziell waren 2014 49.821 und 2012 52.338 Menschen inhaftiert (ICPS o.D.)
Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. In den Gefängnissen sind die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung, sowohl was Medikamente als auch Personal anlangt. Außerdem besteht ein weitverbreiteter Mangel an Heizung und Ventilation. (13.4.2016, vgl. HRC 2015b).
Misshandlungen passieren in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten. Die Verbindung zur Außenwelt, wie etwa zur Familie, ist ebenso eingeschränkt wie der Informationsfluss über Häftlingsrechte. Verbesserungen haben sich durch das geänderte Strafrecht ergeben, dass Alternativstrafen, wie Geldbußen und Sozialarbeit, für nicht gewaltbezogene Delikte vorsieht. 2015 wurden derartige Alternativstrafen vermehrt angewandt (USDOS 13.4.2016).
Neben der Ausweitung von Bewährungsstrafen kommen auch elektronische Fesseln vermehrt zur Anwendung. Letzteres gilt für drei Kategorien von Verurteilten: jene, die zu einer Begrenzung der Freiheit oder bedingt verurteilt wurden, bzw. jene, die auf Bewährung freikommen. Offiziell werden die Maßnahmen als Teil der Humanisierung des Strafrechts, aber auch als Mittel zur Reduzierung der Häftlingszahlen und damit verbunden zur Kostenersparnis betrachtet (AT 13.1.2015).
Quellen:
- AT - The Astana Times (13.1.2015): Kazakhstan Increases Use of Electronic Bracelet Monitoring Rather Than Prison, http://astanatimes.com/2015/01/kazakhstan-increases-use-electronic-bracelet-monitoring-rather-prison/ , Zugriff 14.6.2016
- HRC - Human Rights Commissioner in the Republic of Kazakhstan (2015): Consolidated Report on the activities of the Human Rights Commissioner in the Republic of Kazakhstan in 2014, http://www.ombudsman.kz/upload/file/cons_doclad_2014_en.pdf , Zugriff 14.6.2016
- ICPS - International Centre for Prison Studies (13.1.2016): World Prison Brief - Kazakhstan,
http://www.prisonstudies.org/country/kazakhstan , Zugriff 14.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html , Zugriff 14.6.2016
7. Frauen/Kinder
Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 3.2016b).
Auf dem Gender Gap Index des World Economic Forum nahm Kasachstan 2015 Rang 47 von 145 Ländern ein. Überdurchschnittlich war das Abschneiden bei den Subkategorien: "economic participation and opportunity" (mit Ausnahme der Komponente Einkommen, wo lediglich Rang 89 erreicht wurde), "educational attainment" und "health and survival". Unterdurchschnittlich rangierte Kasachstan hinsichtlich der politischen Position von Frauen. Infolge der unterdurchschnittlichen Repräsentanz in politischen Vertretungs- und Regierungsorganen gab es hier bloß Platz 78 (WEF 2016).
Das Europäische Parlament hieß in der Resolution zur Implementierung der EU-Zentralasien Strategie die kasachische Strategie zur Geschlechtergleichstellung willkommen, bedauerte jedoch gleichzeitig die mangelnde Vertretung von Frauen in den kasachischen staatlichen Entscheidungsorganen trotz der gesetzlich festgelegten 30-Prozent-Quote (EP 13.4.2016).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt kennt zahlreiche Arten von häuslicher Gewalt, wie physische, psychologische, sexuelle, und ökonomische und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie der NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Rechts- und Genderexperten sehen die Gesetzeslage als unzureichend. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz durch das Gesetz gefunden, noch gab es Berichte von Strafverfolgungen. Die Polizei greift in Familiendispute nur dann ein, wenn sie glaubt, dass der Missbrauch lebensgefährlich ist. Jede regionale Polizeikommandantur verfügt über einen Spezialisten zu Genderfragen, die in der Regel eine Frau ist. Nachdem 2014 Änderungen am Gesetz zur Prävention von häuslicher Gewalt vorgenommen wurden, öffnete die Regierung Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt in Regionen, wo diese noch nicht bestanden hatten. Infolgedessen wurden im Jahr 2014 3.500 Frauen an Krisenzentren verwiesen, um dort rechtliche und psychologische Unterstützung zu erhalten. Laut Innenministerium bestehen 28 Krisenzentren (USDOS 13.4.2016).
Es gibt Berichte von Kindesmissbrauch. NGOs schätzen, dass mehr als die Hälfte aller Kinder unter 14 Jahren zumindest einmal körperlichen oder psychischen Missbrauch durch einen Erwachsenen erfuhr. Missbrauch ist in ländlichen Regionen häufiger anzutreffen. Minderjährige ab 16 Jahren haben das Recht, sich direkt mit einem Ansuchen an das Gericht zu wenden. 2014 gab es 46 strafrechtliche Untersuchungen gegen Eltern oder Betreuer wegen Kindesmissbrauchs. 4.000 Eltern wurden verwaltungsrechtlich belangt, weil sie ihren elterlichen Pflichten nicht nachkamen, wovon 900 ihres Erziehungsrechtes verlustig gingen (USDOS 13.4.2016).
Das UN-Kinderrechtskomitee zeigte sich im Oktober 2015 hinsichtlich der Gewalt gegen Kinder besorgt, wonach es Berichten zufolge noch immer zu Vorfällen von Folter und Misshandlungen von Kindern in Polizeigewahrsam sowie Pflegeeinrichtungen komme. Zwar lobte das Komitee einige positive Gesetzesänderungen, doch es zeigte sich besorgt, dass die Gesetzgebung es verabsäumte, ausdrücklich körperliche Züchtigung zu verbieten. Besorgnis äußerte das Komitee auch hinsichtlich Vorfälle von Gewalt gegen Kinder durch Lehrer mit schwerwiegenden Folgen inklusive des Todes eines Kindes. Weiters gibt es Berichte von steigenden Zahlen von Fällen sexuellen Missbrauches von Kindern und dem Mangel an Schutzeinrichtung für Kindesopfer sexueller Gewalt und Missbrauchs (CRC 2.10.2015).
Das rechtliche Mindestalter für eine Ehe beträgt 18, mit der Möglichkeit einer Senkung auf 16 Jahre im Falle einer Schwangerschaft oder des gegenseitigen Einvernehmens. Die NGO "League of Women of Creative Initiative" geht von 2.000 bis 3.000 Zwangsehen bzw. Ehen von Minderjährigen jährlich aus (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- CRC - UN Committee on the Rights of the Child (2.10.2015):
Concluding observations on the fourth periodic report of Kazakhstan [CRC/C/KAZ/CO/4],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1444381667_crc-c-kaz-co-4-21927-e.doc , Zugriff 15.6.2016
- EP - European Parliament (13.4.2016): Implementation and review of the EU-Central Asia Strategy, European Parliament resolution of 13 April 2016 on implementation and review of the EU-Central Asia Strategy (2015/2220(INI)) [P8_TA-PROV(2016)0121], http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML TA P8-TA-2016-0121 0 DOC PDF V0//EN, Zugriff 15.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 15.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html , Zugriff 15.6.2016
- WEF - World Economic Forum (2016): Kazakhstan - Gender Gap Index 2015, Country Score Card,
http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2015/economies/#economy=KAZ , Zugriff 15.6.2016
8. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückwanderung. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte. Emigration ist allerdings durch das Gesetz über nationale Sicherheit eingeschränkt. Geheimnisträger dürfen fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst das Land nicht verlassen. Die Regierung verlangt anlässlich der Auswanderung ein permanentes Ausreisevisum, für welches die Überprüfung des Strafregisters und der Kreditwürdigkeit von Nöten ist. Die Regierung kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 16.6.2016).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nasarbajew ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
- JF - Jamestown Foundation (17.1.2014): Kazakhstan Adopts New Policy Toward Foreign Migrants; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 10, , Zugriff 16.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html , Zugriff 16.6.2016
9. Grundversorgung/Wirtschaft
2014 wurde die Führung des Landes offenbar von geringeren Wachstumsraten als in den Vorjahren überrascht. 2013 hatte das BIP ca. 232 Mrd. US-Dollar betragen, das BIP-Wachstum lag bei 6%; 2014 waren es 212 Mrd. US-Dollar und 4,3%. Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung bei der Aufnahme der Erdölförderung in Kaschagan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. U.a. kündigte der Präsident die Privatisierung diverser großer in staatlicher Hand verbliebener Unternehmen an, was in der Bevölkerung Besorgnis ausgelöst hat. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 3.2016c).
Die Wertminderung der Landeswährung hat zu einer Diskussion über den Grad der Ungleichheit zwischen den Reichsten und Ärmsten geführt, was zu substantiellen sozialen Brüchen führen könnte. Die beiden ärmsten Regionen sind Mangistau und Süd-Kasachstan. Kasachstan liegt weltweit auf Platz 16, was die Zahl der Millionäre anbelangt. Obwohl nur 3-4% unter der nationalen Armutsschwelle leben - 2001 waren es noch 47%, lauern die soziale Exklusion und Marginalisierung. Was gegen mögliche Proteste infolge der sozialen Ungleichheit spricht, ist die Existenz einer Mittelschicht, die laut einer Studie aus dem Jahr 2014 41% der Bevölkerung umfasst. Das Durchschnittseinkommen entspricht jenem Russlands und liegt weit höher als in den meisten anderen post-sowjetischen Ländern (BTI 2016).
Die Reallöhne sind 2013 das zweite Jahr in Folge gesunken. Sowohl Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage als auch mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt aber nur auf sehr wenige Menschen aktivierend. Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, die Masse der Kasachstaner ist noch ruhig.
Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20% (GIZ 3.2016b).
Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).
Der sog. monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2016 betrug mit Stand 5.1.2016 der MCI 2.121 KZT [das sind 5,59 € mit Stand 16.6.2016). Das Mindestgehalt betrug 2016 22.859 KZT, die Mindestpension 25.824 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 22.859 KZT (e.gov 5.1.2016).
Die Unterstützungszahlungen im Falle der Schwangerschaft und der Kindsgeburt werden als Einmalbeträge gewährt, während das Kindergeld monatlich bis zum Alter von einem Jahr ausgezahlt wird. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zu einem Jahr berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit 0,4 minus 10% Pensionsbeitrag. Die Kinderbeihilfe darf nicht 40% des zehnfachen Mindestlohnes übersteigen. Anlässlich der Kindsgeburt wird für das erste bis dritte Kind das Dreißigfache des MCI-Wertes ausbezahlt (64.080 KZT mit Stand 26.2.2016), für das vierte und weitere 50mal der MCI-Wert. Das zusätzliche Monatsgeld bis zum Alter von einem Jahr beträgt für das erste Kind 5,5mal der MCI, für das zweite 6,6mal der MCI, für das dritte 7,7mal der MCI und für jedes weiter Kind 8,5mal der MCI (e.gov 26.2.2016).
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0.3. Die Bezugsdauer ist 0,7 bei 11 Monaten Beschäftigung und steigert sich in Stufen bis zu 1,0 bei fünfjähriger Arbeitsdauer (US-SSA 2014).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung: BTI 2016; Kazakhstan Country Report, 2016,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf , Zugriff 16.6.2016
- E.gov (26.2.2016): Maternity leave, http://egov.kz/wps/portal/Content?contentPath=/egovcontent/social/fam_support/article/ui_decretlang=en , Zugriff 16.6.2016
- E.gov (5.1.2016): Minimum calculated indexes, http://egov.kz/wps/portal/Content?contentPath=/egovcontent/tax_finance/taxation/article/article_mci_2012lang=en , Zugriff 16.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016c): Kasachstan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 16.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 18.2.2015
- IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Kasachstan,
http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Kazakhstan.pdf, Zugriff 16.6.2016
- US-SSA - Social Security Administration, Office of Retirement and Disability Policy (2014): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2014 - Kazakhstan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2014-2015/asia/kazakhstan.html , Zugriff 16.6.2016
10. Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 14.6.2016).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2013 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Für eine zahlungskräftige ausländische Klientel von Medizintouristen ist Kasachstan dagegen sogar ein Anziehungspunkt geworden. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2016b).
1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).
Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.6.2016): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html , Zugriff 15.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 14.6.2016
- IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Kasachstan
- WHO - World Health Organization (2016): Tuberculosis/Country Work/Kazakhstan,
http://www.euro.who.int/en/health-topics/communicable-diseases/tuberculosis/country-work/kazakhstan , Zugriff 15.6.2016
11. Behandlung nach Rückkehr / Migration
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2016b).
Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Neben der Zuteilung von Mittel zwecks Landerwerbs und der Auszahlung von Pauschalbeträgen werden den Oralman laut offiziellen Angaben u. a. folgende Unterstützungsleistungen gewährt: Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung (e.gov 11.9.2015).
Quellen:
- e.Government [Kazakhstan] (11.9.2015): Oralmans (repatriants) status and rights,
http://egov.kz/wps/portal/Content?contentPath=/egovcontent/citizen_migration/citizenship_of_rk/article/oralmans_rights_conditions&lang=en , Zugriff 14.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016b): Kasachstan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kasachstan/gesellschaft/ , Zugriff 14.6.2016
- IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Kasachstan
- IWPR Institute for War and Peace Reporting (14.2.2014):
Kazakstan's Returning Diaspora Finds Door Less Open, http://www.refworld.org/topic ,50ffbce526e,50ffbce5286,52fe15724,0,,,.html; Zugriff 14.6.2016."
7.2. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit wesentlich Folgendes aus:
"2.1 Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien 1) - 4) nicht festgestellt werden.
Die Daten der Antragstellung und der Verfahrenslauf ergeben sich aus den Akteninhalten.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Familienverhältnissen, zu den Wohnverhältnissen, zu Schul- und Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zu den in Kasachstan verbliebenen Familienangehörigen beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkursen, -kenntnissen, zur Stellenzusage und dem Volksschulbesuch der beschwerdeführenden Partei 3) beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren und der Vorlage jener Stellenzusage. Die Feststellungen zum Bezug aus der Grundversorgung und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit basieren auf Auszügen aus den jeweiligen Registern.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand insbesondere die beschwerdeführende Partei 1) und 5) betreffend beruhen auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, die die Angaben der beschwerdeführenden Parteien unterstützen. Über die in Kasachstan erfolgte Behandlung der beschwerdeführenden Partei 5) berichteten die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die sonstigen beschwerdeführenden Parteien gesund sind, gaben sie im Laufe des Verfahrens so an.
Zum fluchtauslösenden Vorbringen:
2.3. Eine aktuelle Bedrohung aufgrund des Aufdeckens eines Korruptionsfalles und Weitergabe dieser Informationen an eine Mitarbeiterin des KNB konnten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen.
[...]
2.4. Die Feststellungen zu 1.3. beruhen auf den getroffenen Feststellungen zur Lebenssituation der beschwerdeführenden Parteien in Kasachstan, die diese selbst so vorgebracht haben, und auf den entsprechenden Länderinformationen. Insbesondere betreffend die medizinische Versorgung der beschwerdeführenden Partei 5) ist dazu anzumerken, dass diese nach Angaben der beschwerdeführenden Parteien eine ausreichende medizinische Versorgung in Kasachstan in Anspruch nehmen konnte. Ein mangelnder Zugang zu Therapien oder Medikamenten oder diesbezüglich drohende finanzielle Probleme wurden weder von den beschwerdeführenden Parteien noch in der Beschwerde vorgebracht.
2.5. Die Feststellung zu 1.4. basiert auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien über ihr Leben in Österreich und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Zur Interessensabwägung siehe die rechtliche Beurteilung weiter unten.
2.6. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen zur Situation in Kasachstan, die oben unter 1.5. soweit relevant wiedergegeben sind. Sie wurden den beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung mitgegeben; eine schriftliche Stellungnahme langte zu diesen nicht ein."
7.3. In seiner rechtlichen Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
"3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:
[...]
3.1.4. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Kasachstan von staatlicher Seite wegen einer Informationsweitergabe durch die beschwerdeführende Partei 1) über einen Korruptionsfall in der Zollbehörde an eine externe Mitarbeiterin des KNB durch eine fingierten Strafverfolgung bedroht wurde bzw. bedroht sein würde. Daher muss die Frage, ob eine solche drohende Verfolgung einen der in der GFK abschließend aufgezählten Gründe für eine Asylzuerkennung überhaupt erfüllt, nicht geprüft werden.
3.1.5. Sonstige Hinweise darauf, im Falle der Rückkehr nach Kasachstan einer aktuellen und maßgeblichen Verfolgung im Sinne der GFK zu unterliegen, wurden nicht vorgebracht und ergeben sich nicht aus den Länderinformationen.
3.1.6. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
[...]
3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Kasachstan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.5. Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.
Die beschwerdeführenden Parteien konnten sich in Kasachstan bereits vor ihrer Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch ihre Arbeit sichern. Die beschwerdeführende Partei 1) verfügt über einen Hochschulabschluss; die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien haben Berufserfahrung in Kasachstan. Sie verfügen noch über ein Haus und eine Eigentumswohnung in der Heimat sowie über Verwandte, mit denen sie in Kontakt stehen und die ihnen auch bei einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich sein könnten.
Es ergeben sich damit aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
In Bezug auf die medizinischen und therapeutischen Erfordernisse betreffend die beschwerdeführende Partei 1) und vor allem auch 5) ist zu sagen, dass diese im Laufe des Verfahrens einen fehlenden oder mangelnden oder schwierigen Zugang zu Therapien und Medikamenten in Kasachstan nie vorgebracht haben. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren und auch in der Beschwerde geht hervor, dass vor der Ausreise medizinische Versorgung für die beschwerdeführende Partei 5) ausreichend in Anspruch genommen werden konnte. Dass dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein würde, wurde nicht vorgebracht. Weiter wurde nicht vorgebracht, dass die Schilddrüsenmedikation für die beschwerdeführende Partei 1) nicht erlangt werden könnte. Während aus den Länderinformationen hervor geht, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kasachstan offenbar (auch) damit zusammen hängt, wieviel privat bezahlt werden kann, so ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien keine Hinweise darauf, dass Zugang zu notwendigen Therapien für diese nicht möglich sein soll.
3.2.6. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Kasachstan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kasachstan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kasachstan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.2.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen."
3.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:
[...]
3.3.4. Weder haben die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.5. Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:
Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit mittlerweile knapp zwei Jahren und drei Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt nur auf ein Asylverfahren stützt. An der Dauer dieses Verfahrens trifft die beschwerdeführenden Parteien keine Schuld.
Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) lernten bereits etwas Deutsch; die beschwerdeführende Partei 3) wurde 2016 eingeschult. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten. Außerdem liegt für die beschwerdeführende Partei 2) eine Stellenzusage als Bauhelfer vor.
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) steht diesen Integrationsbemühungen eine Hauptsozialisation in Kasachstan gegenüber, wo sie geboren und aufgewachsen sind, ihre Schul- und Ausbildungen absolvierten, gearbeitet haben und über Familienangehörige verfügen. Ihre beginnenden Deutschkenntnisse und auch sicherlich mittlerweile etablierten privaten, freundschaftlichen Beziehungen zu Personen in ihrem Umfeld können dieser langjährigen sozialen und privaten Verwurzelung in Kasachstan nichts entgegen setzen. Daran vermag auch die Stellenzusage nichts zu ändern: Der VwGH bringt zum Ausdruck, dass einer etwaige Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf 15.9.2010, 2007/18/0612 und 29.6.2010, 2010/18/0195 mwN). Im Lichte der nach wie vor daher relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der über das Erwähnte nicht hinausgehenden privaten Verwurzelung in Österreich kann die Stellenzusage alleine keine entscheidende Verstärkung der privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich bewirken, weshalb in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Jeunesse/Niederlande, 03.10.2014, 12738/10, § 109 mwN). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR, Darren Omoregie und andere/Norwegen, 31.07.2008, 265/07, § 66, Onur/das Vereinigte Königreich, 17.02.2009, 27319/07, § 60, und vom Omojudi/das Vereinigte Königreich, 24.11.2009, 1820/08, § 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Die beschwerdeführenden Parteien 3) (ca. sieben Jahre und acht Monate) und 5 (ca. fünf Jahre und fünf Monate) sind in Kasachstan geboren und sprechen die Sprache ihrer Heimat. Die beschwerdeführende Partei 3) war in Kasachstan allerdings noch nicht in der Schule. Die beschwerdeführende Partei 4) ist ca. eineinhalb Jahre alt und in Österreich geboren. Gerade die beschwerdeführende Partei 3) wird im Rahmen ihres Kindergarten- und Volksschulbesuchs sicher bereits Freundschaften geschlossen haben. Für sie muss jedoch angenommen werden, dass sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), befindet, sodass ihr die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie vor ihrer Ausreise jeweils auch gelebt hat, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Kasachstan noch lebenden weiteren Verwandten zugemutet werden kann. Das gleiche muss jedenfalls für die fünfjähige beschwerdeführende Partei 5) gelten, während die Sozialisation der beschwerdeführenden Partei 4) eben erst begonnen hat und noch nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, als dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in der Obsorge ihrer Eltern sein wird. Dass die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien auch bereits in Österreich Bindungen aufgebaut haben können und eine Rückkehr nach Kasachstan für sie eine Umstellung darstellen wird, wird nicht verkannt. Dennoch muss insbesondere in Hinblick auf ihr Alter, aber auch in Hinblick auf die insgesamt nicht außergewöhnlich lange Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden, dass sie von einer Rückkehrentscheidung nicht entsprechend unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Achtung von Privatleben getroffen sein werden.
In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist auch der Gesundheitszustand von beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, 44599/98, § 46f). Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN, vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR, 19.02.2009, 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR zu Paposhvili/Belgien (siehe oben unter 3.2.6.) heranzuziehen sein werden. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen einer Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mutatis mutandis mitzubedenken. Diese Leitlinien gegenständlich mitbedenkend ist zu sagen, dass seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht wurde, dass bestimmte Therapien nur in Österreich fortgesetzt werden könnten. Im Gegenteil, wurde gerade die medizinische Versorgung insbesondere der beschwerdeführenden Partei 5) in Kasachstan mehrfach bestätigt. Der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien 1) und 5) kann daher am Ergebnis der Art. 8 EMRK-Prüfung nichts ändern.
Es überwiegen daher in einer Gesamtbetrachtung der Aufenthaltsdauer, der starken Wurzeln der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien in der Heimat, der demgegenüber nicht ausgesprochen entwickelten sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in Österreich sowie des anpassungsfähigen Alters der minderjährigen Kinder derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.3.6. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.
3.3.7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG - siehe oben unter 3.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kasachstan ist daher zulässig.
3.3.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen."
8. Das Bundesverwaltungsgericht ging somit in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der Beschwerdeführer inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar sei und daher weder geglaubt noch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könne und sie daher keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmalen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründen vorgebracht haben. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, könne in ihrem Beschwerdefall auch nicht angenommen werden. Bei den Beschwerdeführern überwiege nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und stelle daher durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung ihrer in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.
9. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diese Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht, weshalb die Erkenntnisse mit Wirksamkeit vom 11.09.2017 in Rechtskraft erwuchsen.
I.1.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:
1. Am 02.01.2018 stellten die Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
In der Erstbefragung am 05.01.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie diesen neuerlichen Asylantrag stelle, da sie von ihrer Schwester in Kasachstan nun eine Kopie einer Ladung von der kasachischen Polizei zu ihrer Einvernahme für den 02.10.2017 erhalten hätte. Da Kasachstan kein Rechtsstaat wäre, habe sie Angst, unschuldig eingesperrt zu werden. Gleichzeitig stelle sie auch Asylfolgeanträge für ihre minderjährigen Kinder.
Der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung am 05.01.2018 aus, dass seine Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin, von ihrer Schwester aus Kasachstan per e-mail eine Ladung zu einer Einvernahme erhalten habe.
2. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nun eine Ladung aus Kasachstan vorlegen könne, die ihr ihre Schwester geschickt habe. Sie hätte auch schon vorher Ladungen erhalten, die aber weder sie noch ihre Schwester aufgehoben hätten. Da man ihnen beim Gericht in Österreich gesagt hätte, dass Beweise notwendig wären, hätten sie sich diese Ladung nachschicken lassen.
Befragt nach ihrem Lebensunterhalt in Österreich, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würden. Zu Ihrem Tagesablauf befragt, gab sie an, dass sie sich um die Familie kümmere. Die Frage, ob sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. In Österreich verfügen sie über keine Familienangehörigen. Sie habe einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt und spreche ein wenig Deutsch.
Sie stelle trotz der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen Folgeantrag, weil die ihr gegenüber geäußerten Drohungen nach wie vor bestehen würden. Sie habe drei Kinder, wovon eines behindert sei, und könne deshalb unmöglich ins Gefängnis gehen. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und nur ihre dienstliche Pflicht erfüllt.
Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Kasachstan entgegenstünde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr im Falle der Rückkehr Gefängnis drohte. Sie wisse aber nicht, welcher Strafrahmen ihr drohe und auch nicht, wegen welchem Vergehen sie angeklagt sei.
Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Den Beschwerdeführern wurden die Länderfeststellungen zu Kasachstan ausgefolgt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt, die sie allerdings ungenutzt verstreichen haben lassen.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 02.01.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Das Bundesamt traf auf Grund der im Akt erliegenden Beweismittel folgende Feststellungen:
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Ihre Vorverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zu ihrem Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass ein Familienverfahren vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe. Die maßgebliche und sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren nicht geändert.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zur Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Erstbeschwerdeführerin habe im aktuellen Verfahren die Gründe, weshalb sie nicht mehr nach Kasachstan zurückkehren könne, grundsätzlich auf dieselben Beweggründe wie in ihrem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren gestützt, die bereits von der Rechtskraft der Entscheidung ihres Vorverfahrens erfasst seien. Daher stellten ihre Angaben einen unveränderten Sachverhalt dar, weshalb sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Kasachstan ebenfalls keine Änderungen ergeben hätten; diese werde daher nach wie vor für zulässig erachtet. Die vorgebrachten Gründe, weshalb es ihr nun nicht mehr möglich sei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden, da sich im Vergleich zum Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen seien, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Kasachstan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiede Sache iSd § 68 AVG vor. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich ebenso betreffend § 8 AsylG 2005 keine Hinweise auf einen seit Rechtskraft ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, weder im Hinblick auf ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsland.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt habe, gehe das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Dass offensichtlich keine Integrationsverfestigung der Erstbeschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen habe können, dass ihr ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde. Auch habe sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich erfolgen habe können.
Die beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die übrigen Beschwerdeführer decken sich im Wesentlichen mit den beweiswürdigenden Ausführungen zur Erstbeschwerdeführerin, wobei die belangte Behörde darüber hinaus in Bezug auf den Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken verweisen hat. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. In Bezug auf die von dem Fünftbeschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte die belangte Behörde aus, dass in Kasachstan Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien bzw. die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet sei und hätten sich kein Hinweise darauf ergeben, dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlicher medizinischer Behandlung in Kasachstan verwehrt werden würde.
Weiters führte das Bundesamt in allen angefochtenen Bescheiden begründend aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossenen erscheinen lasse, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Rechtskraft der jeweiligen Erkenntnisse des BVwG vom 11.09.2017 entgegenstehe und das Bundesamt daher zur Zurückweisung ihrer neuerlichen Anträge verpflichtet gewesen sei. Die Antragstellung sollte offenbar nur der Überprüfung der bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren und einer Legalisierung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet dienen.
Darüber hinaus führt das Bundesamt in seiner Begründung aus, dass die Beschwerdeführer als Kernmitglieder der Familie gleichermaßen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und deshalb durch die Ausweisung kein Eingriff in ihr Familienleben vorläge.
Allerdings seien aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen, weiterhin hier zu verweilen, grundsätzlich private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Die Dauer ihres Aufenthaltes sei jedoch auf ihnen zurechenbare Handlungen wie das Stellen von letztlich unbegründeten und ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränkt. Ihnen sei während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein über das Asylrecht hinausgehendes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischer Weise haben sie auch nicht davon ausgehen können, dass ihnen ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht zukommen würde. Eine gegenteilige Ansicht widerspreche den Bestimmungen des Fremdenrechts. Es handle sich im Fall der Beschwerdeführer um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könne. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen würden. Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet habe ihnen bewusst sein müssen, dass ihnen weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme, noch eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Im Fall der Beschwerdeführer liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie auf Grund ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse unter gleichzeitiger Entfremdung vom Herkunftsstaat hineingewachsen seien. Die Beschwerdeführer sprechen nach wie vor die in ihrem Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich allein schon daraus ergebe, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen sei. Allfällige integrationsbegründende Umstände seien während des Aufenthalts erworben worden, der nur durch die Stellungen von einem letztlich unbegründeten Asylantrag beruht habe. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem in ihrem Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht. Sie seien in Österreich auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfügen in Österreich über keine gewichtigen und besonderes berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Ausweisung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer seien in Österreich nicht berufstätig, weshalb auch nicht von ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dem stehe der Wunsch der Beschwerdeführer gegenüber, in Österreich zu verbleiben, dem für sich genommen kein bedeutsames Gewicht iSd Art. 8 EMRK zukomme. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesamt bezugnehmend auf den Schulbesuch der Dritt- und des Fünftbeschwerdeführers unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, darauf, dass auch wenn ein Fremder in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat, die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthalts und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. VwGH 19.10.1999, 99/18/0342).
Zusätzlich führt die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Sachverhalt nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer an einer lebensgefährlichen Erkrankung leiden und die Abschiebung in den Herkunftsstaat daher als unzulässig angesehen werden müsse. Es liegen bei ihnen keine dem Transport entgegenstehende Hindernisse vor. Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbiete, habe die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen. Dies bedeute, dass, wenn auf Grund des psychischen und physischen Zustandes der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde, die Abschiebung nicht durchgeführt würde. Maßgebliche Rechtsfrage sei insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt werde. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat seien nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten seien, wie bereits erläutert, für die Beschwerdeführer vorhanden und zugänglich.
Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, sich im Herkunftsstaat ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen bzw. fortzusetzen. Es gebe keine Sprachbarirreren und seien sei mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates vertraut. Sie könnten sich daher nach einer üblichen Anpassungsphase wieder im Herkunftsstaat einfinden. Daher sei die Ausweisung nach Kasachstan zulässig. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer nicht transportfähig seien. Es gebe auch sonst keine Hinweise für einen Durchsetzungsaufschub. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG sei von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
4. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vollumfänglich Beschwerden gegen die ihnen am 08.03.2018 zugestellten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin als Beamtin an der Aufdeckung von staatlicher Korruption beteilig gewesen sei und nunmehr eine Ladung der kasachischen Staatsanwaltschaft hätte beibringen können. In ihrem Fall könne somit nicht von Identität der Sache im Sinne von § 68 AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung unzulässig und rechtswidrig gewesen wäre. Überdies rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde mit ihrer auf Seite 41 des angefochtenen Bescheids der Erstbeschwerdeführerin getroffenen Feststellung, dass ihre Überstellung in die Niederlande zulässig sei, zeige, wie ungenau sich die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe.
Beim Fünftbeschwerdeführer würde es sich um ein behindertes Kind handeln und hätte sich die belangte Behörde mit dessen Gesundheitszustand nur unzureichend auseinander gesetzt.
Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
5. Die Beschwerden langten am 28.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Die Verfahren wurden am 28.03.2018 der Gerichtsabteilung W233 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Kasachstan.
Die Beschwerdeführer (BF 1, BF 2, BF 3 und BF 5) reisten illegal nach Österreich ein und stellten erstmals am 09.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde dieser Antrag am 14.01.2016 gestellt.
2. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 2005 eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.09.2017, Zlen. W211 2130473-1/13E u.a. als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.
3. Am 02.01.2018 stellten die Beschwerdeführer ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. In diesen Anträgen bringen die Beschwerdeführer weder neue Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem rund 3 1/2 Monate zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor.
4. Eine wesentliche Änderung der die Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderungen in sonstigen in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden.
Ebenso sind keine Änderungen in Bezug auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher im gegenständlichen Verfahren den dort getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage in Kasachstan an.
Die Beschwerdeführer leiden laut den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 04.09.2017 getroffenen Feststellungen an keinen lebensbedrohlichen Erkrankung, bezüglich derer es in ihrem Herkunftsstaat keine medizinische Behandlungen gäbe. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme sind nicht geeignet, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren, welcher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, nmN).
Eine Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. Weder haben die Beschwerdeführer Beweise oder auch nur Behauptungen einer Änderungen ihres Gesundheitszustandes im zweiten gegenständlichen Asylverfahren vorgebracht, noch waren von Amts wegen in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer aufzugreifen.
Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Kasachstan, wo die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Einkommen als Beamtin und der Zweitbeschwerdeführer von seiner selbständigen Tätigkeit ihren Unterhalt verdienten.
Im Herkunftsstaat leben zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin und die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern des Zweitbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer befanden sich seit zumindest 09.06.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rund zwei Jahre und drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer wissen seit 11.09.2017, dass ihr erstes Asylbegehren rechtskräftig negativ beschieden wurde.
Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer verstehen und sprechen bereits ein wenig Deutsch, wobei sie im Verfahren jedoch keine Zertifikate über die Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegten.
Die Drittbeschwerdeführerin besucht die erste Klasse einer Volksschule, wobei sich im Akt der Drittbeschwerdeführerin keine Schulbesuchsbestätigung findet.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer gehen bisher keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die geringen Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und aus der Befragung durch die belangte Behörde bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Erstverfahren am 29.05.2017.
Der Umstand, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich eine Volksschule besucht, ergibt sich aus den Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers.
Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründet sich auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 04.09.2017. Eine entscheidungswesentliche Änderung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes kann nicht erkannt werden.
Dass die Beschwerdeführer weiterhin ein familiäres Netz in ihrem Herkunftsstaat haben bzw. mit ihren Familienmitgliedern in Kasachstan auch in Kontakt über Telefon stehen, ergibt sich aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt bzw. ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Erstverfahren am 29.05.2017.
Die Feststellungen zur Lage in Kasachstan gründen sich auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 04.09.2017 in der nach wie vor aktuellen Fassung. Diesen Berichten sind die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer behaupten nicht, neue Fluchtgründe zu haben, sondern stützen ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf ihre bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, indem die Erstbeschwerdeführerin angibt, sie könne nun eine Ladung vorlegen, die bezeuge, dass sie von der kasachischen Polizei für den 02.10.2017 zu einer Einvernahme als Beschuldigte geladen sei.
Die Beschwerdeführer hatten bereits in ihren vorhergehenden Verfahren ausreichend Gelegenheit und wurden darüber belehrt, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, alle Fluchtgründe anzugeben und Beweismittel beizubringen.
Die maßgeblichen Gründe, die die Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit ihrer ersten Asylantragstellung vom 09.06.2015 nicht verändert. Ihrem neuerlichen Asylantrag liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages und stützt er sich auf behauptete Umstände, die schon vor ihrer Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben.
Dass die Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren ihr Fluchtvorbringen auf einen bereits von den rechtskräftigen Entscheidungen umfassten Sachverhalt stützen, macht auch die Beschwerde deutlich, wenn sie ausführt, dass die Erstbeschwerdeführerin an der Aufdeckung von staatlicher Korruption im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beamtin beteiligt gewesen sei.
Das Vorbringen in der Beschwerde war somit in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik an der Ermittlungstätigkeit sowie der Beweiswürdigung des Bundesamtes. Soweit die Beschwerde über das Vorbringen der Beschwerdeführer im Zweitverfahren hinausgehendes dartut (wenn auch letztlich nur in Wiederholung ihrer Angaben im Erstverfahren), ist zu entgegnen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass sich aus dem Vorbringen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers kein neuer Sachverhalt ergeben hat, der eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen würde. Die Erstbeschwerdeführerin begründet den nunmehrigen Folgeantrag einzig damit, dass sie nun eine Ladung der kasachischen Polizei für den 02.10.2017 vorlegen könne.
Auch das erkennende Gericht kann nicht erkennen, inwiefern bei Zugrundeliegen der Angaben der Erstbeschwerdeführerin ein neuer Sachverhalt vorliegen sollte, zumal sie auch ihren zweiten Asylantrag einzig auf die Tatsache stützt, dass ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen würden. Die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem zweiten Asylverfahren nun eine Kopie eines zum Teil maschinell und handschriftlich verfassten Schriftstückes in russischer Sprache, das mit 25.09.2017 datiert ist und in deutscher Übersetzung mit "Ladung - Benachrichtigung über eine Vorladung" betitelt ist (siehe AS 57 des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin) vermag daran nichts zu ändern, da sich diesem Schriftstück keine Hinweise auf das Vorliegen eines neuen Sachverhalts entnehmen lassen. Zudem fällt auch auf, dass ungeklärt bleibt, warum die Erstbeschwerdeführerin erst nach Abschluss ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz, ein solches Schriftstück vorlegt. Die diesbezügliche Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, dass sie diese Ladung erst mit ihrem zweiten Antrag vorlegen könne, da ihr beim Gericht in Österreich gesagt worden wäre, dass Beweise notwendig wären, kann nicht überzeugen (siehe AS 47 unten des Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin).
Die bereits in ihrem ersten Asylverfahren festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit des angeblich fluchtauslösenden Vorbringens kann somit auch nicht durch die Vorlage eines erst in ihrem zweiten Asylverfahren unter nicht ausreichend erklärten Umständen erlangten Dokuments saniert werden. Der Behörde ist daher nicht vorzuwerfen, wenn sie die Beweiskraft der vorgelegten Unterlage als gering ansieht und damit das Vorliegen einer neuen Sachlage verneint.
Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar; die Rechtslage hat sich nicht geändert, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde in diesem Zeitraum auch nicht begründet. Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
2. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folge-anträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
4. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
4.1. Die Beschwerdeführer haben sich auch im zweiten Asylverfahren auf die bereits in ihrem Erstverfahren vorgebrachten und mit Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2017 rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahren berufen. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführer nun eine Ladung als Beweis ihres ersten Asylvorbringens vorlegen können, stellt sich als Fortsetzung der rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Verfolgung dar.
Die Lage in Kasachstan hat sich seit der aktuelle Länderberichte gestützten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 im letzten Asylverfahren, das ein rund 4 Monate Jahr vor der zweiten Asylantragstellung endete, nicht zum Negativen entwickelt.
4.2. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Unter Berücksichtigung der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihnen nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würde.
Dass sich ihr allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, haben die Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführer auszugehen ist.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Kasachstan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer, ist zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im Fall der Beschwerdeführer nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall "Paposhvili vs Belgium" (13.12.2016, 41738/10) bei der Beschwerdeführerin keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Im Fall der Beschwerdeführer liegen somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kasachstan als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass medizinische Behandlungen in Kasachstan möglich und Medikamente verfügbar sind.
5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu A.II.) Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach § 68 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die Beschwerdeführer befinden sich Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.
In den ersten Verfahren der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz erfolgte die Abweisung der Anträge im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Kasachstan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet und die Verfahren der Beschwerdeführer zudem nicht zugelassen wurden.
4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Die Beschwerdeführer halten sich erst seit Juni 2015 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere leben zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin und die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern des Zweitbeschwerdeführers in Kasachstan, mit denen die Beschwerdeführer noch in Kontakt stehen.
Die Erstbeschwerdeführerin, die im Alter von 35 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kasachstan verbracht. Sie beherrscht die dortige Sprache, erfuhr dort seine Schul- und Hochschulausbildung und hat bis zuletzt dort gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach einer bloß zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Der Zweitbeschwerdeführer, der im Alter von 37 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ebenso sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kasachstan verbracht. Er beherrscht die dortige Landessprache und erfuhr dort seine Schulbildung und hat ebenfalls in seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise als selbständiger Unternehmer gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach zweieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in ihrer Heimat für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie aufkommen werden können, so wie ihnen dies schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war.
Die Drittbeschwerdeführerin ist im Alter von 5 Jahren und der Fünftbeschwerdeführer im Alter von 3 Jahren nach Österreich eingereist.
Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 04.01.2016 im Bundesgebiet der Republik Österreich geboren.
Im Gegensatz dazu sind die oben genannten Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls schwächer integriert: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen bloß über geringe Deutschkenntnisse. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht legal erwerbstätig und leben von der Grundversorgung und sind nicht Mitglied in Vereinen und nehmen außer an Deutschkursen an keinen weiteren Bildungskursen teil.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Die Dritt-, die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer leben in Österreich im Familienverband mit ihren Eltern, weshalb davon auszugehen ist, dass die minderjährigen Beschwerdeführer mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Zudem hat hier ihre Sozialisierung eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge der Eltern sein wird und ihnen in deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Das Interesse der Beschwerdeführer, im Besonderen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Den minderjährigen Kindern kann dies jedoch nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt-, die Viert- und den Fünftbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
7. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Dem Bundesamt ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die angefochtene Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher in den Fällen der Beschwerdeführer dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen im Erkenntnis vom 15.09.2016, die auf Grund der zu Spruchpunkt I geschilderten Erwägungen weiterhin zutreffen, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für Kasachstan nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan ist daher zulässig.
9. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf Grund der zu Spruchpunkt I geschilderten Gründe zutreffend gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurden, trifft auch die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, dass den Beschwerdeführern keine Frist für die freiwillige Ausreise zukommt, zu.
10. Die Beschwerden sind daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide richten.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamts festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Die Beschwerdeführer haben dabei lediglich die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des Bundesamts kritisiert, ohne dies ausreichend zu begründen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). Die Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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