BVwG W152 2015489-1

BVwGW152 2015489-110.7.2015

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §17
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W152.2015489.1.00

 

Spruch:

W152 2015489-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. 821397505 - 140039794, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF iVm § 88 Abs. 2a

FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Genannte im Wesentlichen vor, dass er Hazara sei und der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems angehöre. Er stamme aus XXXX in der Provinz Daykundi und habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Ohne Berufsausbildung habe der Beschwerdeführer zunächst in der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen und die letzten beiden Jahre als Schneiderhelfer im Iran gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. In seinem Heimatdorf lebe noch sein Vater und weiters habe er einen Bruder sowie zwei Schwestern, deren Aufenthaltsort ihm aber unbekannt sei. Ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat sei die wiederholte Entführung junger Leute durch die Taliban gewesen. Dies sei eine Vorgangsweise, von der er nicht nur gehört habe, sondern deren Zeuge er auch geworden sei. Vor zwei Jahren sei der Genannte mit einem älteren Freund auf einem Berg gewesen, als sie plötzlich zwei Fremde angesprochen und ihn sowohl nach Namen als auch Herkunft gefragt hätten. Aus Angst, mitgenommen zu werden, sei er davongelaufen. Etwa eine Woche später sei der Beschwerdeführer - auch auf Anraten seines Vaters - geflüchtet.

1.3. Am 22.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei wiederholte dieser seine bei der polizeilichen Ersteinvernahme getätigten Angaben betreffend seine Herkunft und gab an, nach Verlassen seines Heimatlandes ungefähr 20 Monate lang in Teheran als Schneider gearbeitet zu haben. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in der Provinz Daykundi leben. Wo sich sein Bruder aufhalte, sei ihm nicht bekannt. Wenngleich geborener Moslem und Schiit, sei er derzeit ohne Religionsbekenntnis. Der Genannte habe sich nie politisch betätigt und auch nie Probleme mit den Behörden oder auf Grund seines religiösen Bekenntnisses oder seiner ethnischen Zugehörigkeit gehabt.

Er habe Angst vor den Taliban, weil diese junge Männer entführen würden. So sei es auch einmal zu einem mysteriösen Vorfall gekommen, bei dem sich Folgendes zugetragen habe: Während des Hütens von Schafen auf einer Weide außerhalb seines Heimatortes habe er zwei Männer gesehen. Der eine sei auf einmal verschwunden gewesen, der andere sei auf ihn zugekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggelaufen, aber der Unbekannte habe ihn verfolgt. Zuhause angekommen, habe er alles den Dorfbewohnern erzählt und sei mit einigen anderen Leuten an die Stelle, an der sich der Vorfall ereignet hätte, zurückgekehrt. Zwar seien die Schafe noch da gewesen, der verdächtige Mann hingegen nicht. Daraufhin habe der Genannte Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Nachgefragt gab die beschwerdeführende Partei an, wonach sich der Vorfall vor etwa zwei Jahren ereignet habe. Nach längerem Nachdenken korrigierte er die Zeitangabe jedoch um weitere acht Monate. Auf Vorhalt, demzufolge er bei der Polizei angegeben habe, bei dem Vorfall mit einem Freund auf dem Berg gewesen und nach Herkunft und Namen gefragt worden zu sein, behauptete der Rechtsmittelwerber, wonach diese Behauptungen im Gegensatz zu seinen zuletzt präsentierten Angaben nicht korrekt seien.

Aufgrund seiner Vermutung, derzufolge es sich bei den Männern um Taliban gehandelt haben müsse, die ihn entführen hätten wollen, habe sich der Beschwerdeführer letztlich zur Flucht entschlossen. Er habe gerüchteweise bereits zuvor vernommen, dass viele junge Männer entführt worden wären.

Außer dem geschilderten habe es aber keine weiteren Vorfälle gegeben. Abgesehen davon, dass er in Afghanistan weder zur Schule gehen noch seinen Sport ausüben habe können, hätte er dort keine Probleme gehabt.

In Österreich wolle er nicht zuletzt deshalb bleiben, um hier die Schule zu besuchen sowie seinen sportlichen Interessen weiter ausüben zu können und später Schauspieler zu werden.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. 12 13.975-BAL, wurde der Antrag des Genannten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Außerdem käme Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als an Alter und Geschlecht geknüpft wären, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wäre nicht zu erkennen, weil die Rekrutierungsversuche potentiell alle Jugendlichen im Heimatgebiet des Genannten betreffen würden.

Zu Spruchpunkt II lässt sich entnehmen, demzufolge keine Gefährdungssituation bestehen und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Rechtsmittelwerber bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Es stehe ihm vielmehr frei bei seinem Vater zu leben und wäre er zudem gesund, erwerbsfähig und objektiv in der Lage, wieder als Schneider zu arbeiten.

Spruchpunkt III wurde dahingehend begründet, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein bestehendes Familienleben verfüge und seinem Wunsch nach Fortführung des geschaffenen Privatlebens in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gegenüberzustellen sei. Letzterem komme ein wesentlich höherer Stellenwert zu.

1.5. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.

1.6. Am 08.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits bei der polizeilichen Ersteinvernahme und vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen wiederholte sowie ergänzend folgende Angaben machte:

Sein Vater habe nach dem Tod seiner leiblichen Mutter wieder geheiratet. Er sei als Schiit geboren, bekenne sich aber mittlerweile zu keiner Religion. In Afghanistan würden vermutlich nach wie vor sein Vater, seine Stiefmutter und seine beiden zwischenzeitlich verheirateten Schwestern leben. Der Genannte habe aber keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern und wisse auch nicht genau, wo sich selbige derzeit aufhalten beziehungsweise ob sie überhaupt noch leben würden. Er habe auch kein Interesse an einem Umgang mit seiner Familie, zumal sein Verhältnis zu seiner Stiefmutter sehr schlecht gewesen sei. Sie habe ihn und seine Geschwister sogar geschlagen, sein Vater habe nichts dagegen unternehmen können. Er habe zunächst in der Landwirtschaft mitgearbeitet, danach sei der Beschwerdeführer im Iran als Schneider tätig gewesen.

In Österreich absolviere er Deutschkurse, besuche ein Gymnasium, betreibe viel Sport auf Vereinsebene und betätige sich als Laienschauspieler, um sich später einmal seinen Berufswunsch als Schauspieler erfüllen zu können.

Fluchtauslösend seien einerseits Probleme mit seiner Stiefmutter gewesen und andererseits die Entführung junger Männer durch die Taliban. In diese Richtung deute er auch jene bereits zuvor geschilderte Begebenheit in den Bergen: Demnach habe der Beschwerdeführer auf der einen Seite des Tales Schafe gehütet, als er auf der anderen Seite des Tales zwei Männer bemerkt habe. Die eine Person sei plötzlich verschwunden, die andere habe sich sehr schnell talwärts bewegt, sodass in ihm der Eindruck entstanden sei, sie wolle zu ihm kommen. Er sei daraufhin hinunter in das nächste Tal und auf die andere Anhöhe gelaufen. Von dort habe der Genannte gesehen, dass der Unbekannte jene Stelle, an der sich der Beschwerdeführer bis vor kurzem aufgehalten habe, erreicht habe. Er sei dann unverzüglich nach Hause gelaufen und mit einigen Personen aus dem Dorf zurückgekehrt, um in weiterer Folge festzustellen zu müssen, wonach zwar noch die Schafe, nicht aber sein vermeintlicher Verfolger vor Ort verblieben seien.

Nachgefragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie die bedrohlich wirkenden Personen auf Grund der Entfernung zwar nicht genau beschreiben könne, jedoch wären sie definitiv traditionell afghanisch gekleidet gewesen. Waffen oder eine Vermummung habe der Genannte an den Männern nicht wahrgenommen. Bei dem ganzen Vorfall sei auch nichts gesagt oder gerufen worden.

Außer dem geschilderten Vorfall habe er keine Begegnungen mit den Taliban erlebt, auch seine Familie habe keine privaten Probleme mit diesen gehabt. Er wisse aber aus Erzählungen, denenzufolge die Taliban junge Männer entführen und gelegentlich auch deren Organe verkaufen würden. Zudem habe es einen Vorfall in einem etwas weiter entfernten Dorf gegeben, bei dem ein Junge verschwunden sei. Den Gerüchten zufolge soll dieser von Taliban verschleppt worden sein, die auch gegen die Hazara eingestellt seien. Er könne nicht mehr in Afghanistan leben, weil er dort niemanden kenne, der ihn unterstützen könne. Selbst in Kabul gebe es für ihn keine Sicherheit und auch keine Arbeit.

Ergänzend führte der ebenfalls anwesende rechtsfreundliche Vertreter aus, wonach Männer und Burschen im wehrfähigen Alter und Angehörige ethnischer Minderheiten zu den gefährdeten Personenkreisen zählen würden und der Genannte ebenso unter diese Personengruppe falle. Selbiger sei Hazara und somit einer Gefährdung und Bedrohung durch eine asylrechtlich relevante Verfolgung ausgesetzt. Die Sicherheitslage in der Provinz Daykundi sei laut einem Gutachten des im Verfahren herangezogenen länderkundigen Sachverständigen sehr prekär und gefährlich. Es sei für den Beschwerdeführer faktisch unmöglich, in seine Heimat zurückzukehren, zumal gar nicht feststehe, ob überhaupt noch Familienangehörige dort aufhältig seien. Eine allfällige interne Fluchtalternative sei ebenfalls in casu auszuschließen, zumal der Genannte nirgendwo über ein soziales Netzwerk verfüge und sich die Sicherheitslage auch in der Hauptstadt Kabul verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei auch vom islamischen Glauben abgefallen, für den Fall einer Rückkehr drohe ihm daher auch eine asylrelevante religiöse Verfolgung. Er ersuche das Gericht, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass etwaige Widersprüche darauf zurückzuführen sein könnten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Geschehnisse erst 14 Jahre alt und bei den Einvernahmen ebenfalls noch minderjährig gewesen wäre.

1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2014, GZ: W203 1436258-1/12E, wurde die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.09.2015 erteilt. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde ebenfalls stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

1.8. Am 06.10.2014 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a

FPG.

1.9. Aufgrund des Fehlens wesentlicher Passagen in dem für die Antragstellung in casu herangezogenen Formschreiben, insbesondere hinsichtlich der konkreten Begründung der selbigen, warum er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu verschaffen, wurde dem Genannten mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.10.2014 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Trotz Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung beim Bundesamt, die noch am selben Tag erfolgte, ließ der Beschwerdeführer die darin eingeräumte vierwöchige Frist zur Begründung, weshalb es ihm unmöglich sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates, etwa unter Inanspruchnahme der Botschaft, zu beschaffen, fruchtlos verstreichen.

1.10. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG iVm 88 Abs. 2a FPG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, wonach dem verfahrensgegenständlichen Antrag keine konkrete Begründung, warum er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu verschaffen, zu entnehmen sei. Der mit Schreiben vom 06.10.2014 übermittelten Aufforderung zur Behebung der Mängel sei der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, trotz des Hinweises auf die in einem solchen Fall gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzunehmende Zurückweisung des Antrages.

1.11. Binnen offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde, wobei inhaltlich primär darauf verwiesen wurde, wonach es im Gegensatz zu früheren Zeiten mittlerweile nicht mehr möglich sei, durch die in Wien befindliche afghanische Botschaft zu einem nationalen Reisedokument zu gelangen. Auch stelle selbige Auslandsvertretung aktuell keine diesbezüglichen Bestätigungen mehr aus, in denen dieser Umstand formal bestätigt werde. Davon unabhängig bestehe aber für den Beschwerdeführer laut dem Ministerialentwurf des FPG 2005 ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden dürfe. Tatbestandselemente, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung gelangen könnten, weshalb um eine positive Finalisierung ersucht werde.

2. Somit steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2014, GZ: W203 1436258-1/12E, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Am 06.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgrund des Fehlens einer Begründung, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu verschaffen, am 06.10.2014 rechtswirksam zugestellt. Die hiebei eingeräumte vierwöchige Frist verstrich jedoch fruchtlos.

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

1. Art. 129 B-VG besagt, wonach für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes besteht. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

3. § 13 Abs. 1 AVG besagt, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz weisen auf die behauptete Unmöglichkeit hin, eine Bestätigung der afghanischen Botschaft einholen zu können, aus der die derzeitige Praxis hervorgehen soll, wonach derzeit generell keine nationalen Reisedokumente ausgestellt werden. Dieses Vorbringen, dessen Realitätsgehalt an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, beantwortet jedoch nicht die in casu verfahrensrelevante Frage, weshalb es dem Genannten objektiv nicht möglich respektive zumutbar gewesen sein soll, anlässlich seiner Antragstellung oder spätestens nach Erhalt des diesbezüglich an ihn gerichteten Verbesserungsauftrages nachvollziehbar zu begründen, weshalb er nicht dazu in der Lage sein sollte, sich, wie in § 88 Abs. 1 Z 2a FPG explizit normiert, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es handelt sich hiebei ja bloß um das schlüssige Darlegen jener Hindernisse, welche einer regulären Beschaffung eines Passes entgegenstehen. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer die vierwöchige Frist, die ihm bei der Erteilung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung des - zu Recht - gerügten Mangels eingeräumt wurde, fruchtlos verstreichen ließ. Das Bundesamt ging daher - ebenfalls - zu Recht mit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vor.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte