BVwG W203 1436258-1

BVwGW203 1436258-119.9.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1436258.1.00

 

Spruch:

W203 1436258-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. 12 13.975-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich (Spruchpunkt II)

stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in

Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung

als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.09.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich (Spruchpunkt III) des angefochtenen Bescheides

stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Hazara sei und der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems angehöre. Er stamme aus Qaria in der Provinz Daykundi. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung, zunächst in der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen und die letzten beiden Jahre als Schneiderhelfer im Iran gearbeitet. Seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen wäre. In seinem Heimatdorf würde noch der Vater des BF leben, außerdem habe der BF einen Bruder und zwei Schwestern, deren Aufenthaltsort aber unbekannt wäre. Er habe Afghanistan verlassen, weil er gesehen und gehört habe, dass junge Leute von den Taliban entführt und nicht mehr zurückkehren würden. Vor zwei Jahren sei er mit einem älteren Freund auf einem Berg gewesen, als zwei Fremde gekommen wären und ihn nach Namen und Herkunft gefragt hätten. Aus Angst, mitgenommen zu werden, wäre er davongelaufen. Ca. eine Woche später sei er - auch auf Anraten seines Vaters - geflüchtet.

3. Am 22.04.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte seine bei der polizeilichen Ersteinvernahme getätigten Angaben betreffend seine Herkunft und gab an, dass er nach Verlassen seines Heimatlandes ca. 20 Monate lang in Teheran als Schneider gearbeitet habe. Seine beiden Schwestern wären verheiratet und würden in der Provinz Daykundi leben. Wo sich sein Bruder aufhalte, wisse er nicht. Er wäre zwar geborener Moslem und Schiite, derzeit aber ohne Religionsbekenntnis. Er habe sich nie politisch betätigt und habe auch nie Probleme mit den Behörden oder auf Grund seines religiösen Bekenntnisses oder seiner ethnischen Zugehörigkeit gehabt.

Er habe Angst vor den Taliban, weil diese junge Männer entführen würden. Es wäre auch einmal zu einem Vorfall gekommen, bei dem sich Folgendes zugetragen habe: Während er auf einer Weide außerhalb seines Heimatortes Schafe gehütet habe, habe er zwei Männer gesehen. Der eine Mann sei auf einmal weg gewesen, der andere sei auf ihn zugekommen. Er sei daraufhin weggelaufen, der Mann habe ihn verfolgt. Er wäre nach Hause gegangen, habe alles den Dorfbewohnern erzählt, und sei mit einigen anderen Leuten an die Stelle, an der sich der Vorfall ereignet habe, zurückgekehrt. Die Schafe wären noch da gewesen, der Mann wäre aber fort gewesen. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Nachgefragt gab der BF an, der Vorfall habe sich vor ca. 2 Jahren ereignet. Nach längerem Nachdenken korrigierte er die Zeitangabe auf ca. 2 Jahre und 8 Monate. Dem Vorhalt, dass er bei der Polizei angegeben habe, bei dem Vorfall wäre er mit einem Freund auf dem Berg gewesen und er wäre nach Herkunft und Namen gefragt worden, begegnete er damit, dass er angab, dass das nicht stimme und nur richtig wäre, was er heute gesagt habe.

Er wäre geflüchtet, weil er gewusst bzw. vermutet habe, dass es sich bei den Männern um Talib handeln würde, die ihn entführen wollten. Er habe gehört, dass viele junge Männer entführt worden wären.

Außer dem geschilderten habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Abgesehen davon, dass er in Afghanistan nicht zur Schule gehen und seinen Sport nicht ausüben habe können, hätte er dort keine Probleme gehabt.

Er möchte gerne in Österreich bleiben, um hier die Schule zu besuchen, seinen Sport weiter ausüben zu können und später Schauspieler zu werden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. 12 13.975-BAL, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Außerdem käme Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als an Alter und Geschlecht geknüpft wären, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wäre nicht zu erkennen, da die Rekrutierungsversuche potentiell alle Jugendlichen im Heimatgebiet des BF betreffen würden.

Zu Spruchpunkt II wird ausgeführt, dass keine Gefährdungssituation bestehen würde und dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er könne im Falle einer Rückkehr bei seinem Vater leben, wäre gesund, erwerbsfähig und in der Lage, als Schneider zu arbeiten.

Spruchpunkt III wird damit begründet, dass der BF in Österreich über kein bestehendes Familienleben verfüge und seinem Wunsch nach Fortführung des geschaffenen Privatlebens in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen gegenüberzustellen wäre. Letzterem komme ein höherer Stellenwert zu.

5. In der gegen diesen Bescheid am 03.07.2013 erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass die Beweiswürdigung bereits insofern einen Begründungsmängel aufzeige, als der Umstand, dass es sich beim BF um eine minderjährige Person handle, zu wenig berücksichtigt worden wäre. Es wäre davon auszugehen, dass der BF vor den Taliban nicht ausreichend geschützt werden könne, und er über keinen aufnahmebereiten Familienverband verfüge, sodass dieser im Falle einer Rückkehr einer unzumutbaren, lebensbedrohlichen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

6. Am 08.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen seine bereits bei der polizeilichen Ersteinvernahme bzw. vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen wiederholte sowie ergänzend folgende Angaben machte:

Sein Vater habe nach dem Tod seiner leiblichen Mutter wieder geheiratet.

Er wäre als Schiite geboren, bekenne sich aber mittlerweile zu keiner Religion.

In Afghanistan würden vermutlich nach wie vor sein Vater, seine Stiefmutter und seine beiden mittlerweile verheirateten Schwestern leben. Er habe aber keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern und wisse nicht genau, wo sie sich derzeit aufhalten bzw. ob sie überhaupt noch leben würden. Er habe auch kein Interesse an einem Kontakt zu seiner Familie.

Das Verhältnis zwischen dem BF und dessen Schwiegermutter wäre sehr schlecht gewesen. Sie habe ihn und seine Geschwister sogar geschlagen, der Vater des BF habe nichts dagegen machen können.

Er habe zunächst in der Landwirtschaft mitgearbeitet, danach war er im Iran als Schneider tätig. Er habe dort in seiner Arbeitsstätte, in der er von 8 bis 24 Uhr gearbeitet habe, auf einem Tisch geschlafen.

In Österreich absolviere er Deutschkurse, besuche ein Gymnasium, betreibe viel Sport auf Vereinsebene und betätige sich als Laienschauspieler, um sich später einmal seinen Berufswunsch als Schauspieler erfüllen zu können.

Er wäre aus Afghanistan geflüchtet, weil er einerseits Probleme mit seiner Stiefmutter gehabt habe, und weil andererseits die Taliban junge Männer mitgenommen hätten. Einmal wäre es zu folgendem Vorfall in den Bergen gekommen: Er habe auf der einen Seite des Tales Schafe gehütet, als er auf der anderen Seite des Tales zwei Männer bemerkt habe. Die eine Person wäre plötzlich verschwunden, die andere habe sich sehr schnell talwärts bewegt, sodass er das Gefühl gehabt habe, sie wollte zu ihm kommen. Er wäre dann hinunter in das nächste Tal und auf die andere Anhöhe gelaufen. Von dort habe er gesehen, dass der Mann die Stelle, an der sich der BF bis vor kurzem aufgehalten habe, erreicht hätte. Er wäre daraufhin nach Hause gelaufen und mit einigen Personen aus dem Dorf zurückgekehrt, um festzustellen, dass zwar die Schafe noch da waren, nicht aber die Person, die zu ihm gelaufen wäre.

Nachgefragt gab der BF an, dass er auf Grund der hügeligen Gegend nicht genau sagen könne, aus welcher Entfernung er die beiden Männer zunächst wahrgenommen habe, man hätte für diese Distanz aber ca. zehn Minuten im Laufschritt benötigt. Bei den beiden Personen habe es sich nicht um Leute aus dem Dorf gehandelt, weil ihm deren Aussehen unbekannt gewesen wäre. Er könne diese Personen auf Grund der Entfernung zwar nicht genau beschreiben, sie wären aber traditionell afghanisch gekleidet gewesen. Waffen oder eine Vermummung habe der BF an diesen Personen nicht wahrgenommen. Bei dem ganzen Vorfall sei nichts gesagt oder gerufen worden. Nachgefragt gab der BF an, dass er nicht wisse, wie hoch die Berge in der Gegend wären, dass sie aber sicher höher als der Pöstlinberg bei Linz, den er gut kenne wären. Er habe die Schafe nicht auf der Bergspitze, sondern in etwa auf zwei Drittel der Bergeshöhe geweidet.

Außer dem geschilderten Vorfall habe der BF keine Begegnungen mit den Taliban gehabt, auch seine Familie hätte keine privaten Probleme mit diesen gehabt. Er wisse aber aus Erzählungen, dass die Taliban junge Männer entführen, und dass sie gelegentlich auch deren Organe verkaufen würden. Es habe auch einen Vorfall in einem etwas entfernten Dorf gegeben, bei dem ein Junge verschwunden wäre. Es wäre erzählt worden, dass die Taliban ihn mitgenommen hätten.

Er stamme aus einer Gegend, in der hauptsächlich Hazara leben würden, und die Taliban wären gegen die Hazara.

Er könne nicht mehr in Afghanistan leben, weil er dort niemanden kennen würde, der ihn unterstützen könnte. Selbst in Kabul gäbe es für ihn keine Sicherheit und auch keine Arbeit.

Nachgefragt gab der BF an, dass er sowohl vor seiner Stiefmutter, als auch und noch mehr Angst vor den Taliban habe.

Während der mündlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt XXXX, der Rechtsvertreter des BF, aus, dass Männer und Burschen im wehrfähigen Alter und Angehörige ethnischer Minderheiten zu den gefährdeten Personenkreisen zählen würden, und der BF unter diese Personengruppe falle. Der BF wäre Hazara und somit einer Gefährdung und der Bedrohung durch eine asylrechtlich relevante Verfolgung ausgesetzt. Die Sicherheitslage in der Provinz Daykundi wäre laut einem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX sehr prekär und gefährlich. Es wäre für den BF unmöglich, in seine Heimat zurückzukehren, zumal gar nicht feststehen würde, ob überhaupt noch Familienangehörige dort aufhältig sind. Es gäbe für den BF auch keine interne Fluchtalternative, weil der BF nirgends über ein soziales Netzwerk verfüge, und sich die Sicherheitslage auch in der Hauptstadt Kabul verschlechtert habe. Der BF sei auch vom islamischen Glauben abgefallen, für den Fall einer Rückkehr drohe ihm daher auch eine asylrelevante religiöse Verfolgung. Er ersuche das Gericht, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass etwaige Widersprüche darauf zurückzuführen sein könnten, dass der BF zum Zeitpunkt der geschilderten Geschehnisse erst 14 Jahre alt und bei den Einvernahmen ebenfalls noch minderjährig gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Daykundi. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiitischen Moslems an, praktiziert diesen Glauben derzeit aber nicht. Er ist nicht verheiratet, kinderlos, mittlerweile volljährig, erwerbsfähig und gesund.

Er hat sechs Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Als Kind und als Jugendlicher hat er in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet und er war knapp 2 Jahre lang im Iran als Schneidergehilfe tätig.

Die leibliche Mutter des BF ist verstorben, als dieser noch ein Kleinkind war. Mit der Stiefmutter steht der BF in einem schlechten Einvernehmen, und auch der Vater des BF ist nicht in der Lage oder nicht gewillt, den BF vor den Übergriffen durch die Stiefmutter zu beschützen. Die Familie des BF lebte zum Zeitpunkt, als dieser seine Heimat verlassen hat, nach wie vor in seinem Heimatdorf, mittlerweile steht aber der Aufenthaltsort der Familienmitglieder nicht fest. Es besteht mangels Interesse seitens des BF auch kein Kontakt zwischen ihm und seiner Familie.

Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 04.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass es tatsächlich zu Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen durch die Taliban gegen den BF gekommen wäre, bevor dieser Afghanistan verlassen hat.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Zur Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Zur Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Zur Situation der Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Zur Situation der Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem-ber 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali-ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html )

Interne Fluchtalternative:

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):

Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.

Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.

Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es nicht plausibel und zum Teil auch widersprüchlich ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der BF hat zunächst bei der polizeilichen Ersteinvernahme angegeben, dass er bei dem Vorfall, bei dem er sich von den Taliban angegriffen gefühlt habe, gemeinsam mit einem Freund beim Schafhüten gewesen wäre, und dass die Taliban ihn nach Herkunft und Namen gefragt hätten. Er hat das darüber aufgenommene Protokoll mit dem Hinweis, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte, nach Rückübersetzung unterzeichnet und damit dessen inhaltliche Richtigkeit bestätigt.

Sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF jeweils angegeben, dass er alleine auf dem Berg gewesen wäre und dass es zu keinem Gespräch mit seinen Verfolgern gekommen wäre. Dem Vorhalt, warum er bei der Polizei anderslautend ausgesagt habe, konnte er nicht substantiiert entgegentreten, sondern sich nur darauf berufen, dass das bei der Polizei Protokollierte nicht richtig wäre. Es besteht somit ein massiver Widerspruch hinsichtlich der jeweiligen Angaben über das geschilderte Geschehen, wobei sich die Widersprüche nicht etwa auf vernachlässigbare Nebensächlichkeiten, sondern auf ganz wesentliche Sachverhaltselemente beziehen, an die sich regelmäßig auch Kinder im Alter von 14 Jahren bzw. minderjährige Jugendliche erinnern können.

Das geschilderte Vorbringen ist auch nicht plausibel. Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass der BF zunächst von zwei Personen spricht, die er beobachtet habe, eine davon sei aber plötzlich von einem Moment auf den anderen verschwunden gewesen. Wenn jemand in der Situation des BF davon ausgeht, dass die eben aufgetauchten Personen möglicherweise eine Entführung beabsichtigten, muss man davon ausgehen, dass man diese Personen sehr genau im Auge behält, um zu sehen, was sie konkret vorhaben. Insofern hätte es dem BF jedenfalls auffallen müssen, was mit der zweiten zunächst anwesenden Person geschehen ist bzw. wohin sich diese begeben hat. Dass diese "plötzlich verschwunden" sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Auch ansonsten widersprechen die Schilderungen des BF mehrfach der Lebenserfahrung. Wenn der BF zum Beispiel die Entfernung, in der er die beiden Personen zunächst wahrgenommen hat, auf zehn Minuten im Laufschritttempo einschätzt, so würde dies - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF selbst ein trainierter Sportler und geübter Läufer ist - einer Entfernung von wenigstens eineinhalb bis zwei Kilometern entsprechen. Es bedarf schon einiger Aufmerksamkeit, um auf diese Distanz überhaupt Personen auszumachen, umso mehr, wenn man wie der BF davon ausgeht, dass diese Personen sich mit bösen Absichten genährt haben und daher wohl darauf bedacht waren, möglichst nicht erkannt zu werden, um dem potentiellen Opfer keine Möglichkeit zur Flucht zu geben. Gänzlich unrealistisch und selbst unter der Annahme, dass der BF über eine ausgezeichnete Sehschärfe verfügt, nicht möglich ist es aber, auf eine solche Distanz zu erkennen, dass es sich bei den Personen um solche gehandelt habe, die dem BF "vom Aussehen" her unbekannt waren (Protokoll über die MV vor dem BVwG vom 08.08.2014, Seite 9). Auch die vorgebrachte Tatsache, dass der BF erkannt haben will, dass diese Personen nicht bewaffnet und nicht vermummt gewesen sind, erscheint in Anbetracht der Entfernung gänzlich unglaubwürdig.

Schließlich widerspricht es auch der Lebenserfahrung und den gerichtsbekannten Schilderungen in ähnlich gelagerten Asylverfahren, dass die potentielle Zwangsrekrutierung durch eine einzige, unbewaffnete Person hätte versucht werden sollen, da dies im Falle der zu erwartenden Gegenwehr der zu rekrutierenden Person die Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns des Unterfangens wesentlich gegenüber einem bewaffneten, durch mehrere Männer ausgeübten Vorgehen, erhöht hätte.

Insgesamt fehlt es somit dem Vorbringen des BF über seinen Fluchtgrund an jeglicher Glaubwürdigkeit, sodass davon auszugehen ist, dass der geschilderte Entführungsversuch in dieser Form nicht stattgefunden hat, sondern dass es sich dabei vielmehr um eine erfundene Geschichte handelt.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF Probleme mit seiner Stiefmutter hatte, und dass diese und auch sein Vater wenig Interesse an einer Rückkehr des BF nach Afghanistan zeigen, war das schlüssige, konsistente, widerspruchsfreie und plausible Vorbringen des BF glaubhaft. Dies trifft auch auf die Angaben des BF, dass er seit seinem Aufenthalt in Österreich seinen Glauben nicht mehr ausübe, zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 03.07.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).

Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Dem maßgeblichen Fluchtvorbringen des BF fehlt es nämlich insgesamt - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Dem BF ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sein zentrales Vorbringen - nämlich der gescheiterte Entführungsversuch durch die Taliban - sich auch tatsächlich zugetragen hat. Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen wurden weder vom BF geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akteninhalt. So hat der BF stets gleichlautend angegeben, dass abgesehen von dem vorgebrachten, als nicht glaubhaft zu bewertenden Entführungsversuch, weder er selbst noch seine Familie jemals Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Es wäre außer dem geschilderten einmaligen Vorfall auch zu keinen sonstigen Begegnungen mit den Taliban gekommen. Vielmehr begründet sich die Angst des BF ausschließlich auf Vorfälle, die er vom Hörensagen kennt, unter anderem auf einen Vorfall, bei dem in einem "etwas weiter entfernten Dorf" ein Junge "angeblich" von den Taliban entführt worden ist. Der BF ist demnach weder selbst Zeuge solcher besagter Vorfälle und Übergriffe geworden, noch dürften solche in seinem unmittelbaren Nahbereich - betreffend etwa Familienangehörige oder Dorfbewohner - passiert sein. Eine zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat aktuell bestehende, gegen den BF gerichtete Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban ist somit im Verfahren nicht hervorgekommen.

Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass bereits konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sondern es ist entscheidend, ob eine solche Verfolgung im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Aber auch dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der BF gehört zwar als Hazara einer ethnischen und als (ehemaliger) Schiit auch einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut den Länderfeststellungen immerhin fast jeder fünfte bzw. fast jeder siebente Staatsbürger Afghanistans zu zählen ist. Es handelt sich also jeweils um Minderheiten mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die sunnitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass sich die Situation der Schiiten seit dem Ende des Taliban-Regimes doch deutlich gebessert hat (vgl. u.a. U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013).

Auch für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f).

Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten - unabhängig davon, in welchem Ausmaß der Glaube auch tatsächlich ausgelebt und praktiziert wird - für sich alleine ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Auch aus der Person des BF selbst und dessen Vorbringen lassen sich keine konkreten Hinweise darauf ableiten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Es macht diesbezüglich auch keinen Unterschied, dass sich der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich zu keinem Glauben mehr bekennt und sich nicht mehr religiös betätigt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF auch im Falle einer Rückkehr sich weiterhin nicht als praktizierender Schiit verhalten würde, bliebe dieser Umstand auf Grund der Tatsache, dass in der Herkunftsgegend des BF vor allem Hazara leben, den Taliban wohl verborgen. Anders als eine etwaige Konversion zum Christentum kann somit die bloße religiöse Untätigkeit im Falle des BF keine Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründen.

Selbst wenn der BF tatsächlich wie vorgebracht Angst vor einer Entführung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban gehabt haben sollte, reicht dies noch nicht für eine Asylgewährung aus, weil es diesbezüglich nicht darauf ankommt, was der BF subjektiv empfunden haben mag, sondern vielmehr darauf, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des BF gefürchtet hätte. Dafür bestehen aber wie dargelegt mangels bereits erfolgter oder drohender Verfolgung keinerlei Anhaltspunkte.

Festzuhalten ist abschließend, dass den vom BF geschilderten Problemen mit seiner Stiefmutter, die nach dessen eigenen Angaben ebenfalls ein nicht unwesentlicher Grund für das Verlassen Afghanistans gewesen sind, auf Grund deren rein privater Natur keine Asylrelevanz zukommt.

Da somit insgesamt nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen ist, war gemäß Spruchpunkt A) I. zu erkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt A) II (Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/001).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Der BF stammt aus der Provinz Daykundi, einer vergleichsweise sicheren Provinz. Dennoch ist ihm eine Rückkehr in seine Heimat aus folgenden Erwägungen nicht zumutbar: Der BF verfügt über keinen nachweislichen familiären Anschluss in Afghanistan. Zwar befanden sich zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes noch der Vater des BF, dessen Stiefmutter sowie zwei mittlerweile verheiratete Schwestern des BF in seinem ehemaligen Heimatdorf, da aber - auch auf nachvollziehbaren Wunsch des BF - seit mehreren Jahren kein Kontakt zu seinen Familienangehörigen besteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die genannten Personen derzeit nicht an anderen Orten aufhalten. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich dieser nach wie vor im Heimatdorf des BF aufhält, dürfte auch der einzige verbliebene männliche Familienangehörige, nämlich der Vater des BF, nicht zuletzt auf Druck der Stiefmutter des BF, nicht aufnahmewillig bezogen auf den BF sein.

Der BF verfügt nur über eine geringe schulische Ausbildung und über keine Berufsausbildung. Abgesehen von Hilfstätigkeiten in der Landwirtschaft und der eher als Opfer einer Ausbeutung anmutenden Tätigkeit als Schneidergehilfe in Teheran verfügt er auch über keine beruflichen Erfahrungen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem BF äußerst schwer fallen dürfte, in Afghanistan eine Beschäftigung zu finden, mit der er sich einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften könnte.

Der BF hat Afghanistan als Kind von 14 Jahren verlassen und sich die letzten vier Jahre außerhalb seines Herkunftsstaates aufgehalten, einen großen Teil davon im westlich geprägten europäischen Ausland. Gerade die Phase des Überganges vom Kind zum jugendlichen Erwachsenen ist eine sehr prägende Lebensphase, die die Wertvorstellungen und die Weltanschauung eines Menschen nachhaltig beeinflussen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF in der mittlerweile ihm fremden Welt in Afghanistan - ohne familiären Anschluss und ohne Aussichten, sich seinen Lebensunterhalt selbst ausreichend finanzieren zu können - nur schwer bis gar nicht zurechtfinden würde. Dies gilt mangels eines sozialen Netzwerkes nicht nur für die Heimatprovinz des BF, sondern für ganz Afghanistan, insbesondere auch für die großen Städte des Landes wie Kabul. Es besteht in diesem Sinne somit auch keine für den BF zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) II. zu erkennen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt A) III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

3.5. Zu Spruchpunkt A) IV (Ersatzlose Behebung der Ausweisungsverfügung):

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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