BVwG W106 2100386-1

BVwGW106 2100386-19.7.2015

B-VG Art.133 Abs4
KMG §2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WaffG §18
WaffG §2 Abs1
WaffG §44
WaffG §5
B-VG Art.133 Abs4
KMG §2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WaffG §18
WaffG §2 Abs1
WaffG §44
WaffG §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2100386.1.00

 

Spruch:

W106 2100386-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28.10.2014, GZ S90931/295-Recht/2014, betreffend Feststellung der Kategorie einer Schusswaffe nach dem Waffengesetz, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.07.2015)

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte mit Schriftsatz vom 14.07.2014 die Feststellung, die halbautomatischen Gewehre

> SIG SAUER M 400, Kal. .223Rem,

> SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und

> SIG SAUER 716 Patrol, Kal. .308Win,

nach § 44 WaffG als Kat. B Waffen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG einzustufen. Die Datenblätter der jeweiligen Waffe wurde angeschlossen. Hingewiesen wurde darauf, dass die genannten Waffen in dieser Ausführung in Deutschland zugelassen wurden.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 übermittelte die BF Kopien der Feststellungsbescheide des deutschen Bundeskriminalamtes.

I.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28.10.2014 wurde wie folgt entschieden:

"Auf Grund des Antrages der XXXX vom 14. Juli 2014 wird hinsichtlich

1. eines halbautomatischen Gewehres SIG SAUER M 400, Kal. .223Rem,

2. eines halbautomatischen Gewehres SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und

3. eines halbautomatischen Gewehres SIG SAUER 716 Patrol, Kal. .308Win,

gemäß § 44 des Waffengesetzes (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, in Verbindung mit §§ 2

Abs 1 Z 1, 5 und 18 WaffG sowie § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, festgestellt, dass diese Gewehre der Kategorie A (§ 18 WaffG) zuzuordnen sind bzw. diese als Kriegsmaterial anzusehen sind und daher der Antrag auf Einstufung dieser Schusswaffen als Waffen der Kategorie B zurückgewiesen wird."

Begründend wird dazu ausgeführt, dass durch das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik (kurz: ARWT) auf Grundlage von Fachliteratur & Ergebnisse von Recherchen, ÖNORM S1370, Handfeuerwaffen und deren Teile - Benennungen und Definitionen ein Gutachten erstellt wurde.

Nach Wiedergabe der technischen Merkmalswerte der gegenständlichen Waffen wird vom ARWT ausgeführt:

"Die Gesamtlänge der Waffen überschreitet 600 mm, bei Betätigung des Abzugs wird ein Schuss verfeuert, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt. Gemäß angeführter Merkmale, bzw. technischer Benennungen und Definitionen gemäß ÖNORM S1370 handelt es sich bei gegenständlichen Waffen um halbautomatische Gewehre. Ob Teile dieser Waffen mit vollautomatischen Gewehren austauschbar sind, ist nicht bekannt.

Bewertung & Gutachten

Auf Grund oben dargelegter technischer Bewertung der Merkmale sind die Gewehre SIG

SAUER M 400, Kal. .223Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und SIG SAUER 716, Kal. .308Win, halbautomatische Gewehre.

Jagdwaffe

Die Waffen sind konstruktiv von einer Militärwaffe abgeleitet. Die Waffen entsprechen nicht den nationalen gesetzlichen Anforderungen an eine Jagdwaffe wegen der möglichen Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss und weisen mit ihrem Design auch keine jagdkulturellen Merkmale auf.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Jagdwaffe wird daher nicht erachtet.

Sportwaffe

Diese Waffen sind auf Grund konstruktiver Ableitung vom US-Sturmgewehr M-16 als Militärwaffen konzipiert, ein national systemisierter Sport für die Waffen als halbautomatische Büchse ist in den Schießsparten nicht abgebildet.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe wird daher nicht erachtet.

Gemäß technischer Bewertung sind die Gewehre SIG SAUER M 400, Kal. .223Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und SIG SAUER 716, Kal. .308Win, § 1 Abschnitt I Z 1 lit a (halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung vom 22 November 1977, BGBl Nr. 624, zuzuordnen."

Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensganges und der anzuwendenden Bestimmungen des WaffG wird von der Behörde ausgeführt:

"Grundsätzlich sind sohin die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial aufgezählten Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes anzusehen.

Nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sind halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre als Kriegsmaterial anzusehen.

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial ergibt, sind halbautomatische Karabiner und Gewehre grundsätzlich als Kriegsmaterial einzustufen.

Eine Ausnahme findet sich lediglich für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre.

Bei der Bestimmung für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre handelt es sich sohin

lediglich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung.

Die Abgrenzung zu als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren hat dabei ausschließlich anhand rein objektiver Kriterien (wie zum Beispiel Konstruktion, technische Gegebenheiten bzw. Beschaffenheit, optisches Erscheinungsbild) zu erfolgen.

Es kommt folglich nicht darauf an, ob einzelne Personen aus ihrer Sicht heraus Gegenstände als Jagd- oder Sportwaffen sehen oder der Gebrauch auf diese Weise möglich aber wesensfremd wäre, sondern sind rein objektive Kriterien maßgeblich.

Weiters ist dazu zu bemerken, dass aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben verwenden wollen oder verwenden, noch lange nicht geschlossen werden kann, dass die dabei benutzten Waffen zu Sportwaffen werden.

Insbesondere halbautomatische Gewehre, die einer als Kriegsmaterial einzustufenden Schusswaffe nachempfunden werden/wurden bzw. die technisch zwar verändert, jedoch lediglich Versionen einer zweifelsfrei als Kriegsmaterial einzustufenden Schusswaffe darstellen, können jedenfalls nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff des § 1 WaffG bzw. der "Kriegsmaterialverordnung" subsumiert werden.

Wie bereits oben ausgeführt bzw. sich aus den technischen Beschreibungen und Beurteilungen ergibt, handelt es sich bei den antragsgegenständlichen Schusswaffen um halbautomatische Gewehre.

Ein halbautomatisches Gewehr SIG SAUER M 400, Kal. .223Rem, ein

halbautomatisches Gewehr SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und ein

halbautomatisches Gewehr SIG SAUER 716 Patrol, Kal. .308Win, beruht - wie sich zweifelsfrei aus den obigen Ausführungen zu den technischen Gegebenheiten ergibt - auf dem Konzept des Sturmgewehres M-16 (AR-15).

Dass es sich bei den gegenständlichen halbautomatischen Gewehren um Versionen des Sturmgewehres M-16 handelt, wird nicht einmal durch die XXXX bestritten. Diesbezüglich wurde erklärt, dass es sich unbestritten um von einem vollautomatischen Sturmgewehr, konkret dem US amerikanischen AR-15 bzw. M-16, abgeleitete halbautomatische Gewehre handelt.

Bei einem (vollautomatischen) Sturmgewehr M-16 handelt es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial.

Die gegenständlichen Gewehre stellen sohin halbautomatische Versionen eines Sturmgewehres dar bzw. sind konstruktiv dem Sturmgewehr M-16 nachgebaut.

Der Einwand, dass wesentliche Teile der gegenständlichen halbautomatischen Gewehre, wie etwa Lauf, Verschluss und Abzugseinrichtung, nicht mit dem vollautomatischen Sturmgewehr tauschbar seien, geht ins Leere, da die Hintanhaltung der Abgabe von Dauerfeuer oder die Verhinderung der Tauschbarkeit von Lauf und Verschluss (durch zumeist geringfügige technische Änderungen) mit der vollautomatischen Version keine Beurteilungskriterien bei der Einstufung eines halbautomatischen Gewehres darstellen.

Im Hinblick darauf ist auch zu betonen, dass die Änderung der Abgabe von Dauerfeuer nichts an der Kriegsmaterialeigenschaft einer Waffe zu ändern vermag. (vgl. VwGH vom 11. November 1985, Zl 85/12/0043)

Die gegenständlichen, technisch auf einem zweifelsfrei als Kriegsmaterial anzusehenden vollautomatischen Gewehr bzw. Sturmgewehr basierenden Gewehre stellen sohin auch keine Jagd- oder Sportwaffe dar bzw. können nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff der o.a. Verordnung subsumiert werden.

Die halbautomatischen Gewehre SIG SAUER M 400, Kal. .223Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und SIG SAUER 716 Patrol, Kal. .308Win, sind vielmehr als Schusswaffe der Kategorie A (§ 18 WaffG) bzw. als Kriegsmaterial einzustufen.

Diesbezüglich ist auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2004, Zl 2003/11/0307, sowie vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0103, zu halbautomatischen Versionen des Sturmgewehres 77 (StG 77), Kal. 5,56mm, zu verweisen.

Hinsichtlich der beiden halbautomatischen Versionen eines StG 77, nämlich eines halbautomatischen Gewehres USR, Kal. 5,56 mm, sowie eines halbautomatischen Gewehres Steyr AUG, Kaliber 9 x 19 mm, wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei den in Rede stehenden Gewehren handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial um Kriegsmaterial, nicht beanstandet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund halbautomatische Versionen eines Sturmgewehres, wie insbesondere auch die von Ihnen genannten Beispiele, Waffen der Kategorie B darstellen könnten.

Auch aus den Ausführungen in den Feststellungsbescheiden des deutschen Bundeskriminalamtes ist nichts zu gewinnen, da nach deutschem Recht vorgenommene Beurteilungen für das gegenständliche Verfahren keinerlei Bedeutung haben bzw. nicht zuletzt auf Grund der unterschiedlichen Regelungen in Österreich irrelevant sind.

Zu Ihrem Vorbringen, dass die gegenständlichen halbautomatischen Gewehre mit Magazinbegrenzung legal bei der Jagd verwendet werden dürften, ist lediglich der Vollständigkeit halber zu bemerken, die einzelnen Jagdgesetze bzw. Verordnung über das Jagdwesen Verbote hinsichtlich der Benutzung von Schusswaffen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind, beinhalten.

Zum Antrag einer Einbindung eines weiteren Sachverständigen ist zu bemerken, dass insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der XXXXvorgelegten Unterlagen der vorliegende Sachverhalt keiner Ergänzung bedarf."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 24.11.2014 rechtzeitig Beschwerde und begründete diese wie folgt:

Als Beschwerdegründe werden Unzuständigkeit der Behörde, Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter objektiver und sachlicher Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen und willkürliche Vorgangsweise bei der Einstufung sowie falsche und rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur Frage der Zuständigkeit wird von der BF die Meinung vertreten, dass zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag der Bezirkshauptmann XXXX und nicht der BMLVS zuständig sei. Der Antrag hätte daher an die zuständige Behörde verwiesen werden müssen.

Zur Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter objektiver und sachlicher Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen wird ausgeführt:

Die Aussage eines Mitarbeiters im Schreiben des ARWT vom 21.08.2014 "es ist nicht bekannt, ob Teile dieser Waffen mit vollautomatischen Gewehren austauschbar sind" sei in einem "Gutachten eines Sachverständigen" nicht nur absolut unpräzise, sondern im Ergebnis unbefriedigend. Nach den der Behörde bereits vorgelegten Unterlagen handle es sich bei den gegenständlichen Waffen um zwar unbestritten von einem ursprünglich militärischen, vollautomatischen Sturmgewehr, konkret dem U.S. amerikanischen AR-15 bzw. M-16, abgeleiteten, halbautomatische Selbstladebüchsen, diese seien aber seitens des Herstellers SIG SAUER mit nicht unerheblichem Aufwand gerade so abgeändert entwickelt und produziert worden, um sie ausdrücklich auch als zivile Sportwaffen für Sportschützen auf dem Markt anbieten zu können. Dies bedeute im Kern, dass die wesentlichen Waffenteile (Lauf, Verschluss, Abzugseinrichtung) eben gerade nicht mit als Kriegsmaterial anzusehenden, vollautomatischen Sturmgewehren ausgetauscht werden können, da dies nicht nur in Österreich ihre Einstufung bzw. Zulassung als ziviles, halbautomatisches Sportgewehr verunmöglichen würde. Es gäbe unbestritten eine Vielzahl von nicht zu den wesentlichen Waffenteilen zählenden und frei am Markt von jedermann ohne besondere Genehmigung erwerbbaren Zubehörteilen wie zB Pistolengriffe, Hinter- und vorderschäfte, Visiereinrichtungen etc., welche sowohl auf voll- als auch auf halbautomatischen Waffen der Waffenfamilie AR-15 verwendet werden könnten, ebenso wie auch Kleinkaliber- und allenfalls sogar Airsoftwaffen, die zu dieser Systemfamilie zählten.

Ein Umbau zu einem vollautomatischen Sturmgewehr und damit zu verbotenem Kriegsmaterial sei bei den drei antragsgegenständlichen Sportgewehren durch Austausch von Bestandteilen jedenfalls nicht möglich. Dies gelte für die antragsgegenständlichen Selbstladebüchsen der Firma SIG SAUER ebenso wie für die bereits seit Jahren in Österreich als Kategorie B Schusswaffen eingestuften Selbstladebüchsen von Mitbewerbern wie zB der Firmen Steyr Mannlicher, (AUG-Z: zivile Version bzw. Ableitung aus dem österreichischen StG 77), Oberland Arms (OA-15 Austria: zivile Version bzw. Ableitung aus dem U.S. amerikanischen AR-15/M-16), HERA ARMS (THE 15TH: zivile Version bzw. Ableitung aus dem U.S. amerikanischen AR-15/M-16) oder Kempf (SG550 Kempf: zivile Version bzw. Ableitung aus dem Schweizer StG 90).

Die weitere Aussage des "Sachverständigen" des ARWT, dass eine Jagdausübung mit den antragsgegenständlichen Waffen in Österreich per se rechtswidrig sei, sei klar überschießend, undifferenziert, unsachlich und im Ergebnis unbefriedigend. Wenngleich es zutreffend sei, dass die Jagdausübung grundsätzlich nur mit halbautomatischen Gewehren zulässig ist, die insgesamt zusammengenommen nicht mehr als 3 Patronen enthalten (1 Patrone im Laderaum plus maximal 2 Patronen im Magazin), so könnte dies sehr wohl bei Verwendung entsprechender Magazine bzw. eines entsprechenden Magazinbegrenzers gegebenenfalls auch mit den gegenständlichen Waffen legal erfolgen, zumal die Patronen des Kalibers .223 Remington sowie auch des Kalibers .308 Winchester, für welche die gegenständlichen Waffen eingerichtet seien, weltweit für die Jagd Verwendung finden und es dafür demzufolge eine Vielzahl von speziell für die waidgerechte Jagd konstruierte Munition gebe. Dass es sich bei diesen Waffen um keine "klassischen" Jagdwaffen wie Bockbüchsflinte oder Drilling handelt, sei jedoch unbestritten.

Dass der "Sachverständige" in weiterer Folge schließlich "die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe [...] daher nicht erachtet" wurde, weil "diese Waffen f...] auf Grund konstruktiver Ableitung vom US-Sturmgewehr M-16 als Militärwaffen konzipiert, ein national systemisierter Sport für die Waffen als halbautomatische Büchse [...] in den Schießsparten nicht abgebildet" sei, sei selbst bei wohlwollender Betrachtung lediglich auf die mögliche Unkenntnis und daher mangelnde Qualifikation des Verfassers dieser Ausführungen zurückzuführen, andernfalls schlicht auf unsachliche Willkür zwecks Versagung einer sachlich korrekten Einstufung als zivile Selbstladebüchsen und damit Kategorie B Schusswaffen.

Weiters gäbe es für eben diesen Waffentyp, nämlich halbautomatische Büchsen, in Österreich sehr wohl regelmäßig und laufend sportliche Schießwettbewerbe. Dies hätte bei Recherche des "Sachverständigen" sofort im Internet leicht festgestellt können. Derartige Waffen fänden sowohl bei sogenannten dynamischen Schießwettkämpfen, unter anderem etwa 3-Gun- Matches, die mit halbautomatischen Büchsen, Flinten und Faustfeuerwaffen bestritten werden, aber auch statischen Präzisionsbewerben Verwendung.

Sohin hätte die Behörde bzw. ein entsprechend kundiger Sachverständiger bei objektiver, sachlicher Prüfung und Beurteilung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei den antragsgegenständlichen Waffen der Firma SIG SAUER zwar um konstruktiv von einem ursprünglich für das Militär gebauten "Sturmgewehr" abgeleiteten Selbstladebüchsen handelt, welche aber gerade für den Markt der zivilen Sportschützen ausgelegt und so konstruiert worden seien, damit diese an entsprechenden Bewerben für halbautomatische Büchsen teilnehmen können, an denen auch die Besitzer von AUG-Z, OA-15 Austria und der anderen oben angeführten Waffen von Mitbewerbern regelmäßig teilnehmen, und demzufolge diese als Schusswaffen der Kategorie B einstufen müssen.

Zur willkürlichen Vorgangsweise bei der Einstufung sowie falsche technische und rechtliche Beurteilung:

Wenngleich der Behörde dahingehend gefolgt werden könne, dass es bei der rechtskonformen und sachlich richtigen Einstufung von Schusswaffen ausschließlich um objektive Kriterien und nicht um die subjektive Einzelmeinung einer Person oder einiger Personen geht, müsse dies auch für die Behörde selbst bzw. die für sie tätigen Sachbearbeiter gelten, die hier offensichtlich ganz bewusst und absichtlich objektive Fakten ignorieren würden, um dadurch zu einer letztlich im Ergebnis falschen Einstufung und sohin Zurückweisung des Antrags zum Nachteil des Antragstellers und Beschwerdeführers zu gelangen.

Die seitens der Behörde bzw. des "Sachverständigen" vorgebrachten Begründungen, warum die antragsgegenständlichen Waffen jedenfalls nicht als Jagd- oder Sportwaffen eingestuft werden könnten, wie insbesondere vor allem deren konstruktive Ableitung von ursprünglich militärischen Schusswaffen erscheinen nicht zuletzt deshalb geradezu absurd und völlig lebensfremd, da ein Großteil der heute als Jagd- und Sportwaffen verwendeten Schusswaffen, seien es nun jagdliche Zylinderverschlussrepetierbüchsen der Kategorie C, die oftmals auf dem ursprünglich für militärische Ordonnanzwaffen entwickelte und weltweit in millionenfacher Anzahl auch in solchen militärisch verwendete System Mauser 98 basierten, oder aber sportlich verwendete Faustfeuerwaffen der Kategorie B, welche zum Beispiel auf dem System Browning 1911 oder auch Glock basierten, welche ebenfalls ursprünglich nach militärischen Pflichtenheften und Vorgaben für militärische Zwecke entwickelt und konstruiert worden seien.

Würde man der Argumentation der Behörde diesbezüglich konsequent folgen, so wäre auch nicht erklärbar, warum in Österreich zum Beispiel auch moderne Jagd-Compoundbögen (durchaus sehr gefährliche Waffen, mit denen selbst großes, wehrhaftes Wild wie sogar Elche und Bären auf größere Distanz erlegt werden können) verkauft, besessen und auch benutzt werden dürfen, obwohl in Österreich die Jagd mit Pfeil und Bogen ausdrücklich verboten sei. Dass solche Bögen gerade beim österreichweit sehr beliebten und vor allem erlaubten Sport des 3D-Parcour Bogenschießens, bei dem der Schütze mit seinem Jagdbogen im Gelände aufgestellte Wildattrappen beschießt, verwendet werden, wäre aus Sicht der Behörde demzufolge wohl auch "nicht erkennbar". Dennoch sei dies tatsächlich so und es stoße sich auch niemand wirklich daran, sondern es werde der Sport als eine Alternative zum Golfspiel sowie gesunde, familientaugliche und umweltfreundliche Art der Bewegung und Freizeitgestaltung in der freien Natur betrachtet.

Die von der zitierte Behörde "einschlägige " Judikatur des VwGH beziehe sich auf Verfahren nach § 18 WaffG auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial unter völlig anderen Voraussetzungen, in welchem dem BMLVS ein Ermessen gemäß § 10 WaffG eingeräumt werde, und nicht auf ein diesfalls gegebenes Einstufungsverfahren gemäß § 44 WaffG, wo kein derartiges Ermessen, sondern ausschließlich sachliche, objektive Kriterien ausschlaggebend seien.

Diesbezüglich werde an dieser Stelle auf die Beilagen verwiesen, die auszugsweise Angebote derartiger sportlicher, halbautomatischer Selbstladebüchsen von Mitbewerben enthalten, die zu Recht als Kategorie B Waffen eingestuft sind und damit von Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ohne eine etwaige Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial legal erworben, besessen und für den Schießsport benutzt werden dürften, darunter sowohl vom militärischen StG 77 abgeleitete AUG-Z Varianten der Firma Steyr Mannlicher in den Kalibern .223 Remington und 9x19mm sowie vom militärischen AR-15/M-16 abgeleitete Selbstladebüchsen der Firmen Oberland Arms, HERA ARMS und Schmeisser. Dabei handle es sich in allen Fällen um zivile Selbstladebüchsen, ebenso wie die antragsgegenständlichen Waffen der Firma SIG SAUER entwickelt aus und aussehend ähnlich wie militärische Sturmgewehre, wie es sie folglich nach Meinung der Behörde eigentlich gar nicht geben könne.

Umso bemerkenswerter erscheine auch die abschließende Feststellung der Behörde in ihrer Begründung, wonach zum Antrag der BF auf Einbindung eines weiteren Sachverständigen zu bemerken sei, dass insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Unterlagen der vorliegende Sachverhalt keiner Ergänzung bedürfe. Dies möge insofern zutreffen, als sich die Behörde offensichtlich ohnehin konsequent weigere, ihr vorgelegte Unterlagen oder sogar - wie im Verfahren ausdrücklich angeboten - Muster einzustufender Schusswaffen tatsächlich objektiv und sachlich zu prüfen und basierend auf einer solchen sachlich fundierten Befundung sowohl sachlich als auch rechtlich richtig einzustufen.

Es werden folgende Anträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben, antragsgemäß entscheiden und feststellen, dass die Waffen SIG SAUER M 400, SIG SAUER 516 Patrol und SIG SAUER 716 Patrol aufgrund ihrer Eigenschaft als Sportwaffen, konkret als zivile Selbstladebüchsen, gemäß § 44 WaffG als Kategorie B Schusswaffen eingestuft werden, in eventu

den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben und weitere Erhebungen unter Einbindung eines qualifizierten Sachverständigen pflegen, um zu einer sachlich richtigen Entscheidung im Sinne des Antrags zu gelangen, oder in eventu

den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufheben und das Verfahren an die sachlich zuständige Behörde verweisen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 06.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Gemäß § 44 WaffG stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Gemäß § 2 Abs. 1 WaffG sind Schusswaffen Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen:

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3. der Kategorien C und D ( §§ 30 bis 35).

Gemäß § 5 WaffG sind Kriegsmaterial die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977 (Kriegsmaterialgesetz - KMG), durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Gemäß § 2 KMG bestimmt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 (Kriegsmaterialverordnung - KMVO), lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.

  1. c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und
  2. b.

d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308 (7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.

..."

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die antragsgegenständlichen drei halbautomatischen Gewehre der Kategorie A, somit als Kriegsmaterial (§ 18 WaffG) zuzuordnen sind. Sie stützt sich dabei auf die vom ARWT eingeholte technische Expertise vom 21.08.2014.

Aufgrund der angeführten technischen Merkmalswerte bzw. technischen Benennungen und Definitionen gemäß ÖNORM S1370 befundete das ARWT, dass es sich bei den gegenständlichen Waffen um halbautomatische Gewehre handle. Ob Teile dieser Waffen mit vollautomatischen Gewehren austauschbar sind, wird als nicht bekannt festgestellt.

Weiter wird in der Expertise ausgeführt:

Bewertung & Gutachten lautete:

"Auf Grund oben dargelegter technischer Bewertung der Merkmale sind die Gewehre SIG

SAUER M 400, Kal. .223Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und SIG SAUER 716, Kal. .308Win, halbautomatische Gewehre.

Jagdwaffe

Die Waffen sind konstruktiv von einer Militärwaffe abgeleitet. Die Waffen entsprechen nicht den nationalen gesetzlichen Anforderungen an eine Jagdwaffe wegen der möglichen Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss und weisen mit ihrem Design auch keine jagdkulturellen Merkmale auf.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Jagdwaffe wird daher nicht erachtet.

Sportwaffe

Diese Waffen sind auf Grund konstruktiver Ableitung vom US-Sturmgewehr M-16 als Militärwaffen konzipiert, ein national systemisierter Sport für die Waffen als halbautomatische Büchse ist in den Schießsparten nicht abgebildet.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe wird daher nicht erachtet.

Gemäß technischer Bewertung sind die Gewehre SIG SAUER M 400, Kal. .223Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223Rem, und SIG SAUER 716, Kal. .308Win, § 1 Abschnitt I Z 1 lit a (halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 624 dem 22. November 1977 zuzuordnen."

Bereits im Zuge des der BF zur übermittelten Expertise gewährten Parteiengehörs machte die BF unzureichende Feststellungen des Experten vor allem betreffend Austauschbarkeit von Teilen der Waffen geltend und wies auf bereits seit Jahren in Österreich als Kategorie B Schusswaffen eingestufte Sportgewehre von Mitbewerbern hin, welche dieselben Kriterien erfüllten wie die verfahrensgegenständlichen Gewehre: "Ein Umbau zu einem vollautomatischen Sturmgewehr und damit zu verbotenem Kriegsmaterial ist weder für die antragsgegenständlichen noch für die angeführten Konkurrenzprodukte möglich."

Fachfragen bedürfen gemäß § 52 Abs. 1 AVG der Beantwortung durch Sachverständige und nicht durch Laien. Die Behörde ist in diesem Fall zur Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG zwecks Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet.

Sachverständige sind Personen, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dadurch mitwirken, dass sie Tatsachen erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund ihrer besonderen Fachkunde Schlussfolgerungen ziehen. Wird die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig, dann hat die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG einen ihr beigegebenen oder ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Der beigezogene Amtssachverständige muss demnach über die erforderliche besondere Fachkunde verfügen (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, zu § 52, RZ 9, S 546 und die dort zit. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall wurde eine "Expertise" von einem Organwalter des ARWT erstellt. Es wird davon ausgegangen, dass die vom TÜV-zertifizierten ARWT zur Erstellung von Fachexpertisen herangezogenen Personen die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Fragen in Angelegenheiten des Waffengesetzes im Sinne des § 52 AVG erfüllen.

Die im Beschwerdefall vom ARWT erstellte Expertise ist daher an den Maßstäben zu messen, welche nach der ständigen Rechtsprechung für ein Amtssachverständigengutachten zu gelten haben. Die Expertise gibt sich auch von ihrem äußeren Erscheinungsbild her (Gliederung in "Befundung & Beschreibung" sowie "Bewertung & Gutachten") als solches zu erkennen.

Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 26.09.2002, 2001/06/0030).

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich die Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (vgl. etwa VwGH 12.12.2013, 2012/06/0184).

Der Sachverständige hat seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Der Befund muss alle jene Grundlagen konkret nennen, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Ein dem Verwaltungsverfahren beigezogener Sachverständiger hat insbesondere nicht ein bestimmtes Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen, sondern nach Erstellung eines ausreichenden Befundes auf Grund seines Fachwissens ein nachvollziehbares Urteil über die von ihm zu beantwortenden Fragen abzugeben. Die Behörde, die ein mangelhaftes Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 26.09.2002, 2001/06/0030; 27.02.2015, 2012/06/0063, 29.04.2015, 2013/06/0207; uva ).

Diesen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten wird das/die dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten bzw. Fachexpertise - vor allem auch im Hinblick auf das detaillierte Parteivorbringen - nicht gerecht:

Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die verfahrensgegenständlichen Waffen als Sportgewehre einzustufen sind und damit der Ausnahmebestimmung des § 1 Z 1 lit. a) der Kriegsmaterialverordnung unterfallen.

Bei den verfahrensgegenständlichen Waffen handelt es sich offensichtlich um halbautomatische Gewehre, welche von ihrer Konstruktion her vom vollautomatischen Sturmgewehr, nämlich dem U.S. amerikanischen AR-15 bzw. M-16, abgeleitet sind. Für die Einstufung als Sportwaffe ist ua. wesentlich, dass die Austauschbarkeit wesentlicher Teile der in Rede stehenden Schusswaffen, wie insbesondere Verschluss und Lauf, im Sinne einer Inkompatibilität nicht möglich ist.

Die Rüge der BF, dass der Experte des ARWT zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, ist berechtigt:

Dies beweist bereits seine Aussage "Ob Teile dieser Waffen mit vollautomatischen Gewehren austauschbar sind, wird als nicht bekannt festgestellt". Diese Feststellung ist vor allem in Ansehung des Umstandes unhaltbar, als dem Experten zum Zeitpunkt seiner "Begutachtung" die Feststellungsbescheide des deutschen Bundeskriminalamtes zu den identen Gewehrtypen vom 23.09.2013 zur Verfügung gestanden sind (Übermittlung an die Behörde durch die BF mit Schreiben vom 21.07.2014). Das Bundeskriminalamt traf nämlich dort die Feststellung, dass es sich bei den halbautomatischen Schusswaffen "SIG 716 Sport", "SIG 516 Sport" und dem "SIG M400" um eine "zivile Neuanfertigung handelt. Alle Bauteile sind neu produziert und können nicht für Waffen mit vollautomatischer Schussfolge verwendet werden. Die Waffen können auch nicht so verändert werden, dass daraus eine vollautomatische Schussfolge abgegeben werden kann." Die Waffen wurden nicht als Kriegswaffe eingestuft. Die Befundung durch das Bundeskriminalamt erfolgte anhand der vorgelegten Musterwaffen.

Die Behörde hat auch jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2014 unterlassen, dass es eine Reihe von auch von Militärwaffen abgeleiteten Sportgewehren von Mitbewerbern gäbe - sie nennt die AUG-Z der Firma Steyr Mannlicher, die OA-15 von Oberland Arms, die THE 15TH von HERA ARMS oder die SG 550 Kempf - , welche bereits seit Jahren in Österreich als Kategorie B Schusswaffen eingestuft seien.

Das Gebot eines gleichmäßigen und objektiven Gesetzesvollzugs hätte es daher erfordert, zu diesem Vorbringen die erforderlichen Feststellungen zu treffen und sich hiezu einer technischen Fachexpertise bzw. eines Sachverständigen zu bedienen.

Augenfällig ist im Beschwerdefall auch, dass die Befundaufnahme durch das ARWT nicht durch Untersuchung der antragsgegenständlichen Gewehre selbst erfolgt ist, vielmehr wurde von einer Vorlage der Waffen durch die Antragstellerin ausdrücklich Abstand genommen (vgl. Schreiben der Behörde vom 30.05.2014, GZ S90931/136-Recht/2014). Im Gegensatz dazu hat das deutsche Bundeskriminalamt ihre Feststellungen auf Grundlage der vorgelegten Musterwaffen getroffen. In einem Beschwerdefall, in dem es um die Einstufung eines Gewehrs als Panzerbüchse iSd § 1 Z 1 lit. b KMVO ging, hat der VwGH die nicht erfolgte Befundaufnahme an der gegenständlichen Waffe durch den beigezogenen Amtssachverständigen als relevanten Verfahrensmangel erkannt (VwGH 25.11.2010, 2007/03/0171).

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."

Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Der Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist nicht zutreffend. Nach der Bestimmung des § 44 WaffG idF der WaffG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, hat im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, die Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu treffen. Da es antragsgegenständlich um eine Angelegenheit der Einstufung von Waffen als Kategorie A oder B Waffen geht, ist die Zuständigkeit der eingeschrittenen Behörde jedenfalls gegeben.

Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und mit Zurückverweisung vorzugehen. Die Behörde wird somit im Folgeverfahren einen Bescheid in Bindung an die zuvor geäußerte Rechtsansicht des BVwG (§ 28 Abs 3 VwGVG) zu erlassen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall wesentliche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gesetzt wurden, aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage und der in Pkt. II.2. zitierten Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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