BVwG W188 2017606-1

BVwGW188 2017606-127.1.2015

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2017606.1.00

 

Spruch:

W188 2017606-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsagenhörigkeit Algerien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 18.01.2015, Zahl: XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (Folgend: BF) reiste im Februar 2011 über den Seeweg nach Italien ein. Nach einem zweieinhalb Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt in Italien begab er sich im August 2013 zunächst in die Schweiz und weiter nach Deutschland, wo er jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nach einem Aufenthalt in Schweden wurde er nach Italien abgeschoben.

Am 30.06.2014 reiste der BF von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 26.08.2014, Zahl: XXXX, XXXX, wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) iVm. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Bescheid erwuchs mit 09.09.2014 in Rechtskraft.

Zum gegenständlichen Verfahren:

1. Der BF wurde am 17.01.2015 um 20.05 Uhr in 1070 Wien, XXXX (Gemeindestraße, Ortsgebiet), von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.

2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2015 wurde dem BF zunächst vorgehalten, er sei am 17.01.2015 von Polizeibeamten angetroffen worden und diese hätten festgestellt, dass er nicht gemeldet sei. Über seinen Asylantrag sei negativ entschieden worden, es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Befragt, wo er Unterkunft genommen habe, sagte der BF, er würde in XXXX Straße, Hausnummer unbekannt, wohnen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er mit Geld von seinen Freunden. Auf die Frage, wo seine Familie leben würde, gab er an, er habe niemanden, sie wohnten in verschiedenen Ländern, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er verfüge derzeit über einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 28,-. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft äußerte sich der BF dahingehend, er werde eben nach Italien fahren, er wolle jedoch in Österreich bleiben und hier eine Therapie haben. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Befragt, welche Therapie er brauche, gab der BF an, er möchte keine Therapie. Abschließend wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er gemäß § 22a BFA-VG das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 18.01.2015, wurde über ihn gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurden Feststellungen dahingehend getroffen, dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger sei und in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich ungerechtfertigt aus dem Lager XXXX entfernt, sei dann unbekannten Aufenthaltes und nicht bereit gewesen, der EAST XXXX seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, sondern habe es vorgezogen, fortgesetzt im Verborgenen zu bleiben. Er verfüge über keine Unterkunft und kein Geld, befinde sich nicht mehr in Grundversorgung und habe sich dem Verfahren nach der Dublin III Verordnung entzogen. Er sei illegal nach Österreich eingereist, verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und kein Reisedokument und sei nicht gewillt, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden. Er sei untergetaucht, um sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen und sei in Österreich weder beruflich noch familiär oder sozial verankert. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde nach Wiedergabe der zur Anwendung gelangten einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, es liege sohin ein Sicherungsbedarf vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und deren Notwendigkeit ergebe im konkreten Fall, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Das gelindere Mittel komme aufgrund der finanziellen Situation des BF von vorneherein nicht in Betracht und auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, verbunden mit der periodischen Meldeverpflichtung, könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt werden würde. Die Verhängung der Schubhaft sei daher unabdingbar erforderlich und verhältnismäßig. Der BF sei auch haftfähig.

4. Mit dem am 23.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; KXXXXenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten sowie in eventu die ordentliche Revision jeweils zuzulassen. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der BF habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 14.07.2014 die Betreuungsstelle Ost verlassen, sei am 30.07.2014 dorthin zurückgekehrt und dort bis 29.09.2014 - abgesehen von einer kurzen Abmeldung zwischen 25.08.2014 und 27.08.2014 - geblieben. Am 01.09.2014 sei dem BF die zurückweisende Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz samt Anordnung zur Außerlandesbringung zugestellt worden und mit 08.09.2014 in Rechtskraft erwachsen. Am 17.01.2015 sei der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer Identitätskontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass gegen des BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Zur unionsrechtswidrigen Anordnung der Schubhaft wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Fluchtgefahr im § 76 Abs. 1 FPG keine objektiven Kriterien normiert seien, die in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise die Voraussetzungen zur Feststellung der erheblichen Fluchtgefahr umschreiben würden. Im Weitern wurde die Einzelfallprüfung in Bezug auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr seitens der belangten Behörde gerügt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass hinsichtlich des BF kein Sicherungsbedarf bestehe und die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in dieser rechtswidrig erfolgte. Schließlich wurden (dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht aus zahlreichen Beschwerden bereits bekannte) Überlegungen zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde und der Kosten sowie dahingehend ins Treffen geführt, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde in verfassungskonformer Weise befugt sei festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich wurde auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen.

5. Mit Schreiben vom 26.01.2015, Zahl: XXXX, erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Verfahren und führte darin ua. aus, der BF sei am 30.06.2014 aus Italien kommend illegal in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge des Verfahrens sei die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt und diese von Italien auch anerkannt worden. Seitens des BFA sei am 07.10.2014 gegen den BF ein Festnahmeauftrag ergangen. Am 17.01.2015 sei der BF wegen illegalen Aufenthaltes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien festgenommen worden. Im weiteren legte die belangte Behörde den für die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in dieser maßgelblichen Sachverhalt sowie die rechtliche Beurteilung dar und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, des Weitern festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und den BF zum Ersatz der Kosten im verzeichneten Ausmaß zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist laut seinen Angaben Staatsangehöriger Algeriens, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF hielt sich in der Zeit von Februar 2011 bis August 2013 in Italien, ca. eineinhalb Monate in der Schweiz, ca. zwei Wochen in Deutschland und über vier Monate in Schweden auf und reiste mit verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb Europas.

Aufgrund einer Übernahmeerklärung Italiens vom 01.10.2013 konnte der BF von den Schweizer Behörden nicht überstellt werden, weil er untergetaucht war.

Der BF reiste zufolge seiner Angaben am 30.06.2014 von Italien kommend per Bahn unrechtmäßig nach Österreich ein und hält sich auch gegenwärtig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Er stellte am 02.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 25.07.2014, Zahl: XXXX, teilte das BFA der italienischen Dublin Unit mit, dass mit Schreiben des BFA vom 09.07.2014 in Bezug auf den BF um dessen Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO ersucht und innerhalb der vorgesehen Frist keine Antwort erteilt worden sei. Im Sinne des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO werde daher davon ausgegangen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben worden sei und dies die Verpflichtung Italiens nach sich ziehe, den BF wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.07.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 26.08.2014, Zahl: XXXX, ohne in die Sache eingetreten zu sein, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig. Dieser Bescheid erwuchs mit 09.09.2014 in Rechtskraft. Der BF ist somit seither nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 14 AsylG 2005.

Der BF verletzte die ihm gemäß § 15a Abs. 2 dritter Satz AsylG 2005 obliegende Meldeverpflichtung, weil er vor dem 25.08.2014 mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung abwesend war. Der BF war bzw. ist in Österreich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 idgF. lediglich während seiner Aufenthalte in der Justizanstalt XXXX vom 12.07.2014 bis 29.07.2014 (Untersuchungshaft) und im Polizeianhaltezentrum XXXX ab 17.01.2015 (Schubhaft) gemeldet.

Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit 29.07.2014), Zahl: XXXX, der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG) sowie den §§ 15 Strafgesetzbuch (StGB) und 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Seitens des BFA erging am 14.10.2014 gegen den BF ein Festnahmeauftrag. Der BF wurde am 17.01.2015 um 20.05 Uhr in 1070 Wien, XXXX (Gemeindestraße, Ortsgebiet), von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.

Im gesamten Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich familiär, sozial oder beruflich dahingehend verankert ist, dass er in Österreich Verwandte oder Freunde hätte, die für einen gesicherten Aufenthalt oder seinen Unterhalt aufkommen würden, oder dass er einer legalen Beschäftigung nachginge, aus deren Einkommen er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die aktuelle Gefahr, dass sich der BF dem Zugriff der Behörde, insbesondere der Abschiebung, entziehen und untertauchen werde.

Die Abschiebung des BF per Flugzeug in Begleitung von drei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für den 02.02.2015 geplant, ein Laissez-Passer des BFA vom 29.09.2014, XXXX, lautend auf den BF und gültig für die Überstellung von Österreich nach Italien, liegt vor.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Identität des BF ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und den von dieser Behörde vorgelegten Akten.

Die Feststellung betreffend die unrechtmäßige Einreise von Italien nach Österreich gründet sich darauf, dass der BF über kein Reisedokument verfügt, und auf seine diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 02.07.2014.

Die Feststellungen betreffend die Aufenthalte des BF in Italien, Deutschland, Schweden und in der Schweiz, die durch Untertauchen vereitelte Überstellung von der Schweiz nach Italien, ferner die Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig, die Anordnung seiner Außerlandesbringung und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien, die Verletzung der ihm gemäß § 15a Abs. 2 dritter Satz AsylG 2005 und dem Meldegesetz 1991 idgF. obliegenden Meldeverpflichtungen, die über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte Untersuchungshaft, die Verurteilungen durch dieses Gericht sowie die Wiederaufnahmeverpflichtung Italiens in Bezug auf den BF gemäß der Dublin III-VO ergeben sich aus dem per 09.09.2014 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 26.08.2014, Zahl:

XXXX, den Abfragen aus dem Straf- und Zentralen Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.01.2015, Zahl: XXXX. Beim diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, der BF habe sich in der Zeit zwischen 25.08.2014 und 27.08.2014 kurz abgemeldet, handelt es sich um eine nicht konkretisierte und nicht belegte Schutzbehauptung, die im Gegensatz zu den im zuletzt erwähnten Bescheid des BFA getroffenen Feststellungen und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht.

Die die Feststellungen zur Unterstands- und (nahezu) Mittellosigkeit des BF basieren auf seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2015, wonach er lediglich über einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 28,- verfüge und in Österreich keine Familienangehörigen habe. Seine Angaben, er wohne in XXXX, ist allein schon deshalb nicht glaubhaft, weil er nicht in der Lage war, die Hausnummer zu benennen und davon abgesehen in Österreich nach den melderechtlichen Bestimmungen - mit Ausnahme seiner Aufenthalte in der oa. Justizanstalt bzw. im erwähnten Polizeianhaltezentrum - nicht gemeldet war bzw. ist. Seine Aussage, er bestreite seinen Lebensunterhalt mit Geld von seinen Freunden ist mangels auch nur ansatzweiser Konkretisierung, etwa durch deren Namen, Alter, Geschlecht, Nationalität, Familienstand, Beruf oder Wohnanschrift, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass der BF in Österreich weder familiär, noch sozial noch beruflich verankert ist bzw. mittel- und unterstandslos ist, wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen oder gar bestritten.

Der unstete Aufenthalt des BF, das Fehlen einer gesicherten Unterkunft sowie die erfolgte Missachtung in Österreich und etwa auch in der Schweiz geltender Rechtsvorschriften (so insbesondere die Unterlassung der oben bezeichneten Meldepflichten, seine unrechtmäßige Einreise nach und sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, die Vereitelung seiner Überstellung von der Schweiz nach Italien durch Untertauchen) sind nicht geeignet glaubwürdig darzutun, dass er auch künftighin für die Behörde greifbar wäre und sich gegebenenfalls nicht unvermittelt durch Untertauchen seiner Abschiebung nach Italien entziehen werde. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch bekräftigt, dass der BF zufolge seiner Angaben anlässlich seiner Erstbefragung am 02.07.2014 nicht nur mit verschiedenen Verkehrsmitteln in Europa unterwegs war, sondern insbesondere auch nicht nach Italien zurück will, weil er dort Probleme hat.

Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF haftunfähig wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwer-den gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I.:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF. lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungs-dienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und ei-ne durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Aus-weisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vor-liegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Aus-weisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schub-haft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF. lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat über-schritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundes-verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 2013/180, 31 (Dublin III-VO), lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU ;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) [...]

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

[...]

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Artikel 28

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU .

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) [...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zahl: E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zahl: I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen. Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF. oder § 82 Abs. 3 FPG aF. (Regelung der Weiter-leitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde. Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe va. VwGH 30.04.2009, Zahl: 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt. Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF. BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF. BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF. BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zahl: 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolge-bestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sinne eines "ha-beas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa im Hinblick auf den Ort der Einbringung, die Rechtsmittelfrist oder die Kosten - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen." Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20

1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten. Demgemäß sind Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungs-gericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 FPG entspricht.

Die Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "cabeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits oben Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittel-frist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen wer-den. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E;

10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E;

16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zahl: 2008/21/0647; 30.08.2007, Zahl: 2007/21/0043).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fas-sung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zahl: 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, Zahl: 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zahl: 2008/21/0582).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zahl: 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zahl:

2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013,

Zahl: 2013/21/0054; 11.06.2013, Zahl: 2012/21/0114; 24.02.2011,

Zahl: 2010/21/0502; 17.03.2009, Zahl: 2007/21/0542; 30.08.2007,

Zahl: 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zahl: 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH 19.05.2011, Zahl: 2008/21/0527).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zahl: 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zahl:

2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutz-los". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen.

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zahl: 2013/21/0008; 19.03.2013, Zahl: 2011/21/0260; 30.08.2011, Zahl: 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zahl: 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zahl: 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zahl: 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zahl: 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandes-bringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, Zahl: 2007/21/0542; 07.02.2008, Zahl: 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zahl:

2008/21/0079; 23.09.2010, Zahl: 2009/21/0280; 25.03.2010, Zahl:

2009/21/0121).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd. § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schub-haft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis VwGH 17.03.2009,

Zahl: 2007/21/0542; 30.08.2007, Zahl: 2007/21/0043). Mit anderen

Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, Zahl: 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zahl:

2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zahl: 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, um-so weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere bei Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH 22.05.2007, Zahl: 006/21/0052, und daran anknüpfend vom 29.04.2008,

Zahl: 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008,

Zahl: 2007/21/0512, und Zahl: 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zahl: 2013/21/0008).

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO - neuen Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Im verfahrensgegenständlichen Fall stützte das BFA den Schubhaftbescheid zu Recht auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs.1 FPG, weil es sich um einen Fremden und nicht um einen Asylwerber handelt, gegen den eine durchsetzbare Außerlandesbringung besteht und dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Der BF hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet zumindest seit Abschluss seines Dublin-Verfahrens und der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in Österreich auf. Er verfügt in Österreich weder über private, familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch über eine stete gesicherte Unterkunft, ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er ist in der Vergangenheit seinen Meldepflichten nach dem Meldegesetz 1991 und dem AsylG 2005 nicht nachgekommen und hielt sich an unbekannten Orten auf. Er hat von sich aus bislang auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Das bisherige Gesamtverhalten des BF zeigt daher unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, freiwillig nach Italien zurückzukehren, die geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Meldebestimmungen zu beachten sowie den seitens nicht nur der österreichischen Behörden ergangenen Anordnungen aus eigenem Folge zu leisten. Vielmehr versuchte er wiederholt, sich Verfahren zu entziehen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte das BFA durchaus annehmen, dass sich der BF seiner Abschiebung nach Italien durch Untertauchen entziehen werde, um sich allenfalls in Österreich weiterhin unrechtmäßig aufzuhalten. Unter diesen Gesichtspunkten ist im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Durchführung der Außerlandesschaffung einerseits und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits zweifelsohne von einem Sicherungsbedarf auszugehen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergab sich nachvollziehbar, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden konnte. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n) Dublin III-VO ausgehen. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des Art. 28 Dublin III-VO erwies sich die Inhaftnahme des BF zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach erfolgter Einzelfallprüfung zudem als verhältnismäßig; weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa die Anordnung gelinderer Mittel, ließen sich nicht wirksam anwenden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Abschiebung des BF nach Italien für den 02.02.2015 geplant ist und die dafür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (Ausstellung des Laissez-Passer, Buchung des Flugtickets, Veranlassung des Abschiebeauftrages und der Begleitung des BF während des Fluges nach Rom durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zeitnahe initiiert und getroffen wurden, wird die Haft so kurz wie möglich gehalten und jedenfalls nicht länger sein, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die für die Überstellung erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen.

Dem Vorwurf, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit, ist entgegen zu halten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergaben, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgeblichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte, wurden im angefochtenen Bescheid mit hinreichender Bestimmtheit dargelegt.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG sowohl hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid als auch der Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF. nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neu-en Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schub-haft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhaft-tatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zahl: 2010/21/0292; 28.08.2012, Zahl: 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die sechswöchige Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO bereits aufgrund des Wortlautes nur für Fälle gilt, in denen sich der Fremde bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuches in Haft befindet (vgl. dazu auch BVwG 02.10.2014, W112 2011245-1/25E; BVwG 22.10.2014, W111 2013195-1/3E). Diese Voraussetzung liegt aber - wie oben ausgeführt - in casu nicht vor.

Zu den Spruchpunkten III. und IV.:

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer auf-zukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinnge-mäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Aus-übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Mit Schreiben vom 26.01.2015, Zahl: XXXX, machte das BFA den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der vom BF als unterlegene Partei zu leistende Aufwandersatz mit dem Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in der Gesamthöhe von 426,20 Euro zu bestimmen.

Da der BF unterlegene Partei des Beschwerdeverfahrens ist, kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG war daher abzuweisen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012). Weder § 35 VwGVG noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl:

Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der BF trat mit der Beschwerde den die Entscheidung des BFA tragenden Feststellungen der belangten Behörde nicht bzw. nicht substantiell entgegen. Da sohin im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u.a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung;

in welcher Weise die im Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO statuierte Frist von sechs Wochen im Falle, dass die betreffende Person bei stillschweigender oder ausdrücklicher Annahme des Gesuches nicht inhaftiert ist, Anwendung findet.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über den Antrag des BF, vertreten durch die XXXX, vom 23.01.2015 auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, ergeht eine gesonderte Entscheidung.

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