BVwG W112 2011245-1

BVwGW112 2011245-123.7.2015

AVG 1950 §76 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §17
VwGVG §35
AVG 1950 §76 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §17
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2011245.1.00

 

Spruch:

W112 2011245-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH - ARGE Rechtsberatung, p.A. Künstlergasse 11, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2014, Zl. 13-60455304/14490911, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 20.08.2014 bis 03.09.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

IV. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Mustafa ABDUL-HADI für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 03.09.2014 iHv €

157,- auferlegt.

B)

I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkte III. und IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.01.2009 von Italien kommend nach Österreich ein, gab an, Freunde in Deutschland besuchen zu wollen und wurde noch am selben Tag nach Italien zurückgeschoben. Am 25.02.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 24.02.2014 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Im März 2012 reiste der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wieder in Österreich ein. Am 08.03.2012 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 10.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahme am 10.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat im Februar 2007 verlassen zu haben und nach Griechenland gereist zu sein, wo er sich bis zu seiner Weiterreise nach Ungarn für 9 Monate aufgehalten habe. Nach zwei Wochen in Ungarn sei er nach Italien gereist, vier Monate später nach Frankreich. Dort sei er ca. ein Jahr lang geblieben. Im Jänner 2009 sei er nach Deutschland weitergereist, habe sich dort ca. acht Monate lang aufgehalten, bevor er nach Italien zurückgeschoben worden sei. Nach vier Monaten in Italien sei er 2010 nach Frankreich weitergereist, zehn Monate später, Anfang 2011 in die Schweiz, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Im November 2011 sei er nach Italien zurückgekehrt, nach zwei Wochen für zwei weitere Monate nach Frankreich. Über Italien sei er im März 2012 nach Österreich eingereist. Asylanträge habe er bisher in Deutschland, der Schweiz und Italien gestellt, sein Verfahren sei negativ abgeschlossen. In Deutschland habe er einen Cousin, in Frankreich einen weiteren Verwandten.

In der Einvernahme am 02.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, einen Cousin in Österreich zu haben, von dem er aber nicht wisse, wo er sich aufhalte, sowie eine Freundin in XXXX, die ihn mit ihrem Sozialhilfebezug unterstütze. Er sei seit neun Monaten mit ihr befreundet, sie sei im vierten Monat schwanger. Er könne ihre Telefonnummer und einen handschriftlichen Brief von ihr vorlegen. Der Brief ist mit "tua moglia", dh. "deine Frau" unterzeichnet, die Nummer lautet "XXXX".

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.012 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Von 13.04. bis 29.04.2012 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, XXXX, obdachlos gemeldet.

3. Infolge einer Anzeige wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2012 kontrolliert und festgenommen. Mit Bescheid vom 29.04.2012 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Schubhaftbeschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer seit 13. April 2012 über einen gültigen Meldezettel verfüge und nach der Entlassung wieder bei seiner Freundin XXXX wohnen könne. Er habe sich durchgehend in XXXX aufgehalten und sei an seiner Meldeadresse immer erreichbar gewesen. Er sei keineswegs untergetaucht und würde auch freiwillig nach Italien zurückkehren.

Die belangte Behörde führte in der Gegenschrift aus, dass der Beschwerdeführer von 13.04. bis 29.04.2012 im XXXX, obdachlos gemeldet gewesen sei. Ein aufrechter Wohnsitz, an dem er greifbar sei, liege nicht vor. Er habe in der Einvernahme am 08.03.2012 die Existenz einer Freundin angegeben, aber weder ihren vollen Namen noch ihre Adresse angeben können.

In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, seine Freundin XXXX vor neun Monaten im Internet kennengelernt zu haben. Sie sei zu ihm nach Italien gekommen, gemeinsam seien sie um den 07.03.2012 nach Österreich gereist. Seine Freundin sei ebenfalls im XXXX, obdachlos gemeldet. Dort habe der Beschwerdeführer ebenso wie seine Freundin nie gewohnt, sie hätten bei der Mutter der Freundin gewohnt. Die Freundin erwarte die Zuteilung einer Sozialwohnung, der Beschwerdeführer wolle arbeiten gehen und heiraten. Er habe während den Schubhaften eine Batterie verschluckt, sich mehrfach selbst verletzt, Selbstmord versucht und mehrere Hungerstreiks abgehalten, um die Schubhaft zu beenden und die Abschiebung zu verhindern. Die Maßnahmen hätten wirklich nur den Zweck gehabt freizukommen. Ansonsten würde er sich nie selbst verletzen oder einen Selbstmordversuch durchführen. Zu dem in Österreich, glaublich im Raum Wien lebenden Cousin habe er keinen Kontakt, außer seiner Freundin habe er niemanden in Österreich. Er wolle in Österreich bei seiner Freundin bleiben und nicht nach Italien abgeschoben werden. Er werde alles in seiner Macht stehende tun, um hier zu bleiben; das beziehe sich nicht nur auf Rechtliches. Aus Italien würde er sofort wieder zurückkommen. Er habe kein Geld, kein Einkommen und keinen Reisepass in Österreich.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wies mit Bescheid vom 10.05.2012 die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab, weil die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon ausgehen habe dürfen, dass sich der Beschwerdeführer der Rücküberstellung nach Italien durch Untertauchen entziehen werde und sein Ziel sei, weiterhin in Österreich zu bleiben. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne vor dem Hintergrund der illegalen Einreisen, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und den vom Beschwerdeführer gesetzten, auf die Verhinderung der Schubhaft und der Abschiebung gerichteten Handlungen nicht das Auslangen gefunden werden. Die Schubhaftverhängung sei verhältnismäßig, gerechtfertigt, notwendig und rechtmäßig gewesen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben.

4. Am 03.09.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG in Österreich festgenommen. Die geplante Zurückschiebung nach Italien am 04.09.2012 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 FPG wurde wegen der Vorführung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer blieb bis 07.09.2012 in Haft. Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 125, 83 Abs. 1 StGB verurteilt.

Von 31.01. bis 23.09.2013 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, obdachlos gemeldet. Am 18.02.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen, eine Festnahme war wegen offener Tuberkulose nicht möglich. Am 09.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung festgenommen und eine Wegweisung gemäß § 36a SPG erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag wieder freigelassen.

Von 11.02. bis 21.02.2014 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, obdachlos gemeldet. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 135, 127, 130 1. Fall, 83 Abs. 1, 15 und 105 StGB verurteilt. Er befand sich von XXXX bis XXXX in Haft.

Am 03.04.2014 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß der Dublin-III-Verordnung. Italien stimmte infolge Verfristung am 19.04.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung einvernommen. Er gab an, dass die Italiener gesagt hätten, er dürfte nicht nach Italien. Er werde freiwillig nach Italien fahren, er habe dort nichts zu befürchten. Mit Bescheid vom 20.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 FPG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die geplante Abschiebung am 22.05.2014 wurde abgesagt, weil die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012 verhängte Ausweisung nicht mehr gültig war und dem Beschwerdeführer der Bescheid betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2014 zugestellt; der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2014 enthaftet.

Am 23.05.2014 wurde Italien informiert, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Dublinverfahren ausgesetzt wird, weil der Beschwerdeführer nicht gemeldet war. Seit 27.05.2014 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Am 02.06.2014 langte eine Stellungnahme ein. Am 29.07.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag und ein Festnahmeauftrag erlassen. Diese konnten jedoch nicht umgesetzt werden, weil der Beschwerdeführer laut seiner (angeblichen) Lebensgefährtin untergetaucht war, weil er jetzt doch nicht nach Italien wolle.

5. Am 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen, er wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Bei seiner Einlieferung verweigerte der Beschwerdeführer die Ausfüllung des Anamnesebogens. Er kündigte an, "Probleme zu machen" und sich etwas anzutun. Am 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer bereits am 27.03.2014 gewährt worden. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2014 um 20:14 Uhr zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger ist. Die Schubhaft diene der Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer sei haft- und vernehmungsfähig. Er sei zwar seit 27.05.2014 an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Er habe sich aber am 05.08.2014 nicht dort aufgehalten, weil seine Lebensgefährtin (nicht glaubhaft) ausgesagt habe, dass der wegen der bevorstehenden Außerlandesbringung untergetaucht sei. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht legal im Bundesgebiet aufhältig, verfüge über keine gültigen Dokumente und könne sich solche auch nicht besorgen. Abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt oder im Polizeianhaltezentrum habe er nur über eine Meldung als Obdachloser verfügt; er habe jedenfalls keinen richtigen Hauptwohnsitz. Bei seiner Einvernahme am 20.05.2014 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht nach Italien könne, weil Italien sage, dass er dort nicht sein dürfe, er habe aber nicht erwähnt, dass er in XXXX eine Freundin habe. Er habe im Gegenteil vielmehr angegeben, nach Italien gehen zu wollen.

Die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Sein Umherreisen in Europa sowie die Vielzahl von Asylantragstellungen in Verbindung mit dem Umstand, dass er kein geregeltes Leben führe, keine feste und glaubhafte Unterkunft sowie keinerlei familiären oder sozialen Kontakte habe, zeige, dass er nur im Rahmen einer behördlichen Abschiebung außer Landes gebracht werden könne. Sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an Vorschriften zu halten und dass er bewusst Einreisekontrollen und Gesetze missachte bzw. zu unterwandern versuche. Es sei zweifelsfrei, dass er versuchen werde, sich der Abschiebung zu entziehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe vor dem Hintergrund der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit hintanzustehen habe. Er habe bereits mehrfach die Möglichkeit gehabt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Anordnung des gelinderen Mittels reiche nicht hin. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme im Fall des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens sowie der illegalen Weiterreise durch Europa. Die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit seien gegeben.

6. Am 22.08.2014 stellte der Beschwerdeführer um 6:40 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Um 13:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer mit seinen eigenen Exkrementen am gesamten Körper verschmiert direkt hinter der Zellentür stehend angetroffen. Er wurde nach der Dusche wegen der Beschwerden der Mithäftlinge in eine andere Zelle verlegt. Eine Einvernahme im Asylverfahren wurde dadurch laut Anhaltedatei unmöglich; die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei laut Anhaltedatei gewesen, dass er das nur gemacht habe, weil er nicht gleich zur Einvernahme drangekommen sei.

Mit Aktenvermerk vom 22.08.2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit rechtsgültiger Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz nicht mehr nach § 76 Abs. 1 FPG sondern nach § 76 Abs. 2a FPG angehalten werde.

Am 23.08.2014 habe der Beschwerdeführer zunächst begonnen, in der Zelle laut zu schreien und zu toben. Er habe das das Waschbecken zertrümmert und sich einen Splitter an die linke Halsschlagader gehalten. Er habe sich mit dem Splitter auch eine tiefe Schnittverletzung am rechten Oberschenkel zugefügt. Da der Beschwerdeführer nicht zu beruhigen gewesen sei, habe die WEGA den Beschwerdeführer mittels Taser ruhiggestellt und fixiert. Er sei im Krankenhaus versorgt worden. Nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus sei der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle verlegt worden. Dort habe es sich den Verband heruntergerissen, zu schreien begonnen und den Kopf gegen die Wand geschlagen. Auf Grund seines Verhaltens sei der Beschwerdeführer daraufhin in eine Zelle für besondere Sicherheitsmaßnahmen verlegt worden. Er habe die Zellen freiwillig gewechselt. Eine Einvernahme im Asylverfahren habe erneut nicht durchgeführt werden können.

Von 23.08.bis 24.08.2014 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik.

Am 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. In der Einvernahme gab er an ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Lebensgefährtin heiße XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsbürgerin, Adresse unbekannt, aber er lebe seit drei Jahren mit ihr zusammen. Danach korrigierte er, dass die Adresse XXXX, sei, er sei dort gemeldet. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil seine Freundin im sechsten Monat schwanger sei und er nicht abgeschoben werden wolle. Gründe, die im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, habe er nicht. Er sei am 10. Mai 2012 nach Italien abgeschoben worden, aber unmittelbar danach wieder mit dem Zug nach Österreich eingereist und am 02.07.2012 wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls festgenommen worden. Danach sei er einige Zeit in Schubhaft gewesen, danach habe er bei seiner Freundin in XXXX gewohnt. Danach sei er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, des Verdachtes der schweren Körperverletzung und des Verdachtes des Diebstahls angezeigt worden. Er habe sich seit seiner Rückkehr in XXXX aufgehalten. Dort sei er auch gemeldet und lebe seit 2011 mit seiner Freundin immer an der Adresse XXXX zusammen. Er sei an verschiedenen Adressen gemeldet gewesen, habe dort aber nicht gewohnt. Ab 2013 habe er mit ihr in der XXXX gewohnt, davor in der "XXXX" (phonetisch), den Namen der Straße könne er aber nicht aufschreiben. Er sei sicher der Vater des ungeborenen Kindes. Der Mutterkindpass sei aber bei seiner Freundin. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Italien spreche, dass die Italiener gesagt hätten, dass er nicht mehr nach Italien einreisen dürfe, und die Schwangerschaft seiner Freundin. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich.

Eine weitere Einvernahme im Asylverfahren fand bis dato nicht statt. Die für den 03.09.2014 geplante Abschiebung wurde wegen der neuerlichen Asylantragstellung storniert. Seit der Abschiebung am 10.05.2012 seien mehr als 18 Monate bis zur Folgeantragstellung am 22.08.2014 vergangen. Daher sei die Ausweisung nicht mehr aufrecht und faktischer Abschiebeschutz gegeben.

4. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.08.2014, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014, Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuzuerkennen. In eventu möge es die ordentliche Revision zulassen. Zudem werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zum Sachverhalt ergänzt der Beschwerdeführer, dass er am 23.05.2014 neuerlich nach Italien abgeschoben worden sei. Er habe am 26.05. und 28.05.2014 Stellungnahmen eingebracht, wonach er sich mit seiner Freundin seit 04.12.2011 in einer Lebensgemeinschaft befinde und mit ihr an der Adresse XXXX, lebe. Der Beschwerdeführer werde von seiner Lebensgefährtin umfassend finanziell unterstützt und er besuche einen Deutschkurs. Die Lebensgefährtin werde durch den Beschwerdeführer stark emotionell unterstützt und erwarte das gemeinsame Kind.

Begründend führt er aus, dass die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO verhängt worden sei, dass § 76 Abs. 1 FPG den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO aber nicht genüge. Es werde angeregt, die Frage der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 1 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen.

Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden Voraussetzungen des Art. 28 Dublin-III-VO für die Verhängung der Schubhaft zu prüfen. So habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliege, sie beschränke sich auf modulhafte Formulierungen und Ausführungen allgemeiner Natur. Sie hätte die Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen müssen und den Sachverhalt der anzuwendenden Norm des Art. 28 Dublin-III-VO zu unterstellen gehabt.

Mit Aktenvermerk vom 22.08.2014 habe die belangte Behörde die rechtliche Grundlage für die Anhaltung von § 76 Abs. 1 FPG auf § 76 Abs. 2a FPG geändert. Sie hätte sich aber auch bei der weiteren Anhaltung direkt auf die Dublin-III-Verordnung stützen müssen, weshalb sich die weitere Anordnung der Schubhaft als unionsrechtswidrig erweise. Zudem habe sie es unterlassen, den konkreten Tatbestand des § 76 Abs. 2a FPG anzuführen.

Bloß allgemeine Annahmen, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen, könnten die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befinde sich mit XXXX in einer Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft. Darüberhinaus sei er bei ihr behördlich gemeldet und an dieser Adresse auch tatsächlich rechtmäßig aufhältig. Lediglich am 05.08.2014 habe er sich zufällig nicht in der Wohnung aufgehalten. Hätte die Behörde ihm an diese Adresse eine Ladung zugestellt, wäre er ihr nachgekommen. Nach dem 05.08.2014 sei es an dieser Adresse zu keinem weiteren Festnahmeversuch gekommen. Das Familienleben habe sich dadurch intensiviert, dass sich die Lebensgefährtin am Ende des fünften Schwangerschaftsmonates befinde. Es liege daher ein tatsächliches Familienleben vor. Die belangte Behörde habe einen bereits anberaumten Termin für die Abschiebung wegen des Antrags auf internationalen Schutz und dem bestehenden Familienleben storniert, im Zulassungsverfahren sei vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Die Abberaumung der Abschiebung zeige, dass die belangte Behörde nicht beabsichtige, das Sicherungsziel zu verwirklichen. Daher erweise sich die Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte auf eine möglichst rasche Abschiebung hinzuwirken gehabt um die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Der Sicherung des Zulassungsverfahrens bedürfe es nicht, weil keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, als der Beschwerdeführer neuerlich bei seiner nunmehr schwangeren Lebensgefährtin Wohnsitz nehmen werde und die belangte Behörde seiner Person dort habhaft werden könne. Die Anhaltung und Schubhaft verletze den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.

Der Beschwerdeführer befinde sich ein einem äußerst prekären psychischen Gesundheitszustand. Er bekomme eine Vielzahl von Medikamenten verabreicht, wirke gedrückt und niedergeschlagen. Er habe einen nervösen und angespannten aber gleichsam gedrückten Eindruck hinterlassen. Da die Abschiebung für Anfang September abberaumt worden sei, sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheitszustand auf Grund der längeren Anhaltung in Schubhaft gravierend verschlechtern werde. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei die Schubhaft unverhältnismäßig.

Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Anwendung des gelinderen Mittels hinreiche. Hiebei hätte sie den Sachverhalt unter Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO subsumieren müssen.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge die Aufhebung der Schubhaft angeordnet werden um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Falls der Verfassungsgerichtshof § 22a BFA-VG als verfassungswidrig aufheben sollte, bestehe gegen einen in Schubhaft angehaltenen kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrBVG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise erfolgten.

Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine zwingend geboten.

5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 28.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht und bei der belangten Behörde ein. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.

Das Bundesamt führt aus, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und am 10.05.2012 nach Italien überstellt worden sei, nachdem die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden sei. Am 21.02.2014 sei der Beschwerdeführer in die JA XXXX eingeliefert worden. Am 03.04.2014 sei ein Konsultationsverfahren mit Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO geführt worden. Die Zuständigkeit Italiens ergebe sich auf Grund des Schreibens vom 22.04.2014. Es liege Verfristung gemäß Art. 25.2. iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d vor. Mit Bescheid vom 20.05.2014 sei gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 FPG nach Italien angeordnet worden. Am 21.05.2014 sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen worden und habe es unterlassen, seinen neuen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Am 23.05.2014 sei Italien über die Aussetzung der Rückschiebung wegen des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers informiert worden. Am 20.08.2014 sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Am 21.08.2014 sei den italienischen Behörden der Transfer des Beschwerdeführers angekündigt worden. Am 22.08.2014 habe der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weil diesem faktischer Abschiebeschutz zukomme, sei der für 03.09.2014 angekündigte Transfer storniert worden. Am 22.08.2014 sei dem Beschwerdeführer mittels Aktenvermerk mitgeteilt worden, dass er nicht mehr nach § 76 Abs. 1 FPG sondern nach § 76 Abs. 2a FPG weiterhin angehalten werde. Am 28.08.2014 sei die Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde eingelangt. Es bestehe die Zuständigkeit Italiens auf Grund des Schreibens vom 22.04.2014. Parteiengehör und Bescheiderlassung im Asylverfahren seien noch ausständig, jedoch sei mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen.

6. Am 02.09.2014 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein. Dieser stellte die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Er sei seit der Aufnahme laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Der Patient spreche gut deutsch. Er habe sich vom 23.08. auf den 24.08.2014 und am 31.08.2014 im Hungerstreik befunden. Er habe am 23.08.2014 in seiner Zelle das Waschbecken zertrümmert und sich mit einem Bruchstück am Oberschenkel rechts eine Wunde zugefügt, die genäht habe werden müssen. Die Nahtentfernung sei für den 05.09.2014 geplant. Im Zuge des Lungenröntgens vom 25.08.2015 sei im rechten Oberlappen ein suspektes Areal diagnostiziert worden, zur Verifizierung sei für den 09.09.2014 eine Computertomografie terminisiert. Der Beschwerdeführer habe sich am 01.09.2014 subjektiv beschwerdefrei, ruhig, compliant und in gutem Allgemein- und Ernährungszustand bei gutem Wundheilungsverlauf am rechten Oberschenkel präsentiert. Die Haftfähigkeit sei nach wie vor gegeben.

7. Mit Beschluss vom 01.09.2014 wurde die nichtamtliche Sachverständige für Psychiatrie bestellt. Am 03.09.2014 langte ihr Gutachten ein. Darin führt die Sachverständige aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung kooperativ gezeigt. Er habe angegeben, sich keine Selbstverletzungen mehr zufügen zu wollen. Er nehme Rivotril wegen ständiger Anspannung, Unruhe und Schlafstörungen, weiters Seroquel bei Bedarf. Diese Medikation sei ihm teils verschrieben worden, teils habe er sie illegal erworben. Er habe Kokain in geringen Mengen, Heroin und Subutex konsumiert, sei aber seit acht Monaten drogenfrei. Der Drogentest sei negativ gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Schubhaft weiter auf Seroquel und Praxiten in niedriger Dosierung eingestellt worden. Er leide öfters unter Spannungszuständen und füge sich immer wieder Verletzungen zu; er könne dafür seinen Angaben zufolge keinen Grund angeben. Er habe sich glaubwürdig von seiner selbstschädigenden Handlungsweise am 23.08.2014 distanziert und zeige im psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten. Seit diesem Vorfall habe er keine selbstschädigenden Handlungen mehr gesetzt. Kurzfristig sei er in den Hungerstreik getreten. Der Beschwerdeführer sei bewußtseinsklar, in alle Richtungen orientiert, derzeit gut affizierbar, jedoch bei bestimmten Themen leicht dysphorisch und zeige Zeichen einer Affektlabilität. Es seien keine psychomotorische Unruhe, keine Anzeichen von Spannungen oder Aggressivität zu beobachten. Der Gedankenduktus sei geordnet zum Ziel führend und zeige keine ungewöhnlichen Inhalte. Die Gedächtnisleistung sei unauffällig, grobklinisch seien keine Organizitätszeichen fassbar. Die Konzentration sei leicht herabgesetzt. Die Auffassung sei erschwert, möglicherweise auf Grund nicht ausreichender Sprachkenntnisse - die Untersuchung sei auf Deutsch durchgeführt worden. Die Stimmungslage sei reaktivdepressiv, die Belastbarkeit deutlich herabgesetzt. Derzeit zeige der Beschwerdeführer keine Anzeichen einer Psychose. Schlafstörungen seien nicht berichtet worden. Das Essverhalten liege im Normbereich. Der Beschwerdeführer zeige keine Auffälligkeiten im Vegetativum. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei keine Eigen- oder Fremdgefährdung feststellbar gewesen, allerdings habe der Beschwerdeführer für den Fall einer weiteren Anhaltung in Haft eine suizidale Handlung angekündigt. Am Kopf-/Stirnbereich sei eine alte Verletzung ersichtlich, die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von einem Schädel-Hirn-Trauma bei einem Mopedunfall 2005 herrühre. Seinen Angaben zufolge habe sich der Beschwerdeführer zwei Monate lang im Koma befunden und anschließend habe eine längerfristige Behandlung stattgefunden. Seit dieser Zeit sei der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge stressintolerant und nicht gut belastbar. Der Beschwerdeführer habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung im Wesentlichen psychopathologisch unauffällig gezeigt. Die Verhandlungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht gegeben, ebenso sei der Beschwerdeführer haftfähig. Weitere psychiatrische Kontrollen würden empfohlen.

8. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 02.09.2014 mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können und ersuchte um die Übersendung des Verhandlungsprotokolls.

9. In der mündlichen Verhandlung am 03.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, nicht österreichischer Staatsbürger zu sein, über keinen Aufenthaltstitel, aber über eine Meldeadresse zu verfügen und den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2014 gestellt zu haben, weil seine Freundin schwanger sei, er in Österreich arbeiten und studieren, dh. deutsch lernen, und sich behandeln lassen wolle. Auf den Vorhalt, dass er - gehe man von seinen Angaben aus - zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes in Haft gewesen sei, korrigierte der Beschwerdeführer, dass seine Freundin nicht im fünften bzw. sechsten, sondern im dritten Monat schwanger sei. Einen Beleg für die Schwangerschaft seiner Freundin habe er nicht, es sei für ihn und für sie die erste Schwangerschaft. Auf den Vorhalt, dass er in seinem ersten Asylverfahren 2012 (Einvernahme vom 02.04.2012) angegeben habe, seine (dieselbe) Freundin sei im vierten Monat schwanger, entgegnete der Beschwerdeführer, das habe er nie gesagt. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass seit 20.05.2014 gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend Italien bestehe, die rechtskräftig sei. Während der Beschwerdeführer zunächst angab, der Anordnung Folge leisten zu wollen, falls sein Asylantrag negativ behandelt würde, gab er auf Nachfrage an, nicht nach Italien zu wollen. Wenn man ihn nach Italien zurückschicke, komme er wieder. Er kenne seine Freundin, die mit richtigem Namen XXXX heiße, seit April bzw. August bzw. November bzw. Dezember 2011 und habe seitdem mit ihr zusammengelebt, auch wenn er an anderen Adressen gemeldet gewesen sei. Er sei nunmehr an ihrer Adresse gemeldet und erhalte an diese Adresse auch seine Strafbescheide betreffend unrechtmäßigen Aufenthalt, für die er monatlich € 500,- zahle, zugestellt. Die Festnahme an dieser Adresse sei gescheitert, weil er damals nicht in der Wohnung gewesen sei. Auf Vorhalt, dass seine Freundin damals angegeben habe, er sei untergetaucht, weil er nicht nach Italien zurückkehren wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Italien wolle und zwei Tage lang untergetaucht sei. Danach habe er sich bis 03.08.2014 an der Adresse seiner Freundin aufgehalten, dann sei er aus Angst vor der Polizei wieder untergetaucht und habe sich bis zu seiner Inschubhaftnahme bei einem Türken, bei dem er illegal arbeite und monatlich € 600,- "schwarz" verdiene, aufgehalten. Er verfüge über keine legale Beschäftigung, keine Barmittel und habe abgesehen von seiner Freundin keine Verwandten in Österreich.

Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Freundin, die am 02.06.2014 bei der belangten Behörde einlangte und in der er ausführt, dass sein Strafverfahren nach dem SMG eingestellt worden sei. Er wohne seit seiner Haftentlassung bei seiner Freundin, die berufstätig sei. Er führe den Haushalt. Er habe einen Deutschkurs besucht und wolle weiterhin Deutsch lernen. Er könne sich ein Leben ohne seiner Freundin nicht vorstellen und wolle mir ihr ein gemeinsames Leben führen und eine Familie gründen. Er habe keinerlei Anbindungen zu Italien und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Tunesien. Er leide an Tuberkulose und werde seit 2012 dementsprechend behandelt. Er fürchte, in seinem Herkunftsstaat keine adäquate Behandlung zu erhalten. Seine Freundin ergänzt, dass der Beschwerdeführer sehr lernwillig sei. Sie seien auf der Suche nach einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer habe nur sie und unterstütze sie im Haushalt. Sie helfe ihm sich zu integrieren und wolle weiterhin mit ihm zusammenleben. Weiters ergänzte er, dass obzwar Haftfähigkeit gegeben sei, die psychische Verfasstheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sei, da er wohl nicht mit relativ starken Medikamenten behandelt würde, hätte er keine Probleme. Im Übrigen rügt der Vertreter, dass die Polizei nur einmal versucht habe, den Beschwerdeführer an der Adresse seiner Freundin festzunehmen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, ein weiters Mal Nachschau zu halten, dann wäre der Beschwerdeführer eventuell angetroffen worden. Weiters wäre es ihr zumutbar gewesen, ihm Ladungen an diese Adresse zuzustellen und abzuwarten, ob er diesen entspreche.

10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.09.2014, schriftlich ausgefertigt am 02.10.2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

11. Mit Schreiben vom 16.04.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör ein, das der Beschwerdeführer unbeantwortet ließ.

12. Mit Schreiben vom 14.07.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zu den angefallenen Dolmetschergebühren ein.

In seiner Stellungnahme vom 21.07.2015 verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, betreffend § 53 BFA-VG, § 113 FPG und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Ersatz der Dolmetscherkosten nicht auferlegen bzw. diesen vom Ersatz der Dolmetscherkosten befreien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist tunesischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hat Tunesien 2007 verlassen und hält sich seitdem in diversen europäischen Staaten auf. 2009 wurde er von Österreich nach Italien zurückgeschoben. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und stellte in diversen europäischen Staaten Anträge auf internationalen Schutz.

Seit März 2012 hält sich der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen unrechtmäßig in Österreich auf, von 08.03.2012 bis 10.04.2012 bzw. 29.04.2012 bis 09.05.2012 sowie seit 19.08.2014 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 09.05.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben. Am 03.09.2012 wurde der Beschwerdeführer in Österreich festgenommen; es kann nicht festgestellt werden, wann er wieder nach Österreich einreiste. Am 10.03.2012 und am 22.08.2014 stellte der Beschwerdeführer jeweils aus dem Stande der Schubhaft Anträge auf internationalen Schutz; der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 04.04.2012 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen. Der Asylantrag vom 22.08.2014 ist weiterhin anhängig; ihm kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Bisher wurde nur die Erstbefragung durchgeführt. Die ersten beiden Einvernahmeversuche scheiterten ausschließlich am Verhalten des Beschwerdeführers (Beschmierung mit Kot bzw. Selbstverletzung).

Vom 25.02.2009 bis 25.02.2014 bestand gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot. Von 13.04.2012 bis 13.10.2013 bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung nach Italien. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Strafhaft vom XXXX bis XXXX eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend Italien mit Bescheid vom 20.05.2014 verhängt. Zuvor hatte Italien dem Gesuch auf Wiederaufnahme vom 03.04.2014 mittels Verfristung am 19.04.2014 zugestimmt. Am 23.05.2014 informierte Österreich Italien, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Dublinverfahren ausgesetzt ist, weil der Beschwerdeführer nicht gemeldet ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist sein Asylverfahren in Italien rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Italien am 03.09.2012 scheiterte an einer im Strafverfahren notwendigen Vorführung des Beschwerdeführers, die Festnahme am 18.02.2013 am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die geplante Abschiebung am 22.05.2014 an Behördenversagen, die Festnahme und Abschiebung am 29.07.2014 am Untertauchen des Beschwerdeführers und die für 03.09.2014 geplante Abschiebung an der erneuten Asylantragstellung in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist zweifach strafrechtlich vorbestraft. Gegen ihn wurden mehrere Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen. Er ist nach erfolgter Zurück- bzw. Abschiebung entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot und der aufrechten Ausweisung zweimal nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer arbeitet illegal in Österreich und hat sich bis 27.05.2014 nicht an der Adresse gemeldet, an der er gewohnt hat. Er ist trotz aufrechter Meldung bei seiner Freundin untergetaucht, um sich der Abschiebung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer hat seit ungefähr 2012 eine Freundin in Österreich; seit 27.05.2014 ist der Beschwerdeführer an ihrer Adresse gemeldet. Dass der Beschwerdeführer und seine Freundin ein Kind erwarten, kann nicht festgestellt werden. Abgesehen von seiner Freundin hat der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet und weist keine nennenswerte soziale Verankerung auf. Er verfügt über gewisse Deutschkenntnisse und verfügt über Barmittel iHv 100-200 €.

Der Beschwerdeführer ist in psychiatrischer Behandlung, aber haft- und verhandlungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie den eingeholten Gutachten.

Im Hinblick auf die divergierenden Daten betreffend die erste Einreise des Beschwerdeführers in Österreich folgt das erkennende Gericht der Angabe des Beschwerdeführers in seiner ersten Einvernahme am 10.03.2012, wonach er im März 2012 nach Österreich eingereist ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, die für den 03.09.2014 geplante Abschiebung sei abberaumt worden, weil die Freundin des Beschwerdeführers schwanger sei, ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und das Asylverfahren in Österreich zugelassen werde, ist aktenwidrig.

Das erkennende Gericht geht auf Grund der insofern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister sowie der Besucherliste der JA XXXX von einer Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu XXXX aus. Dass die beiden ein gemeinsames Kind erwarten, kann mangels Vorlage von Beweismitteln auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Stellungnahme, eingegangen am 02.06.2014 bei der belangten Behörde, nicht festgestellt werden: Zunächst gab der Beschwerdeführer an, seine Freundin sei im fünften bzw. sechsten Monat von ihm schwanger. Träfe dies zu, wäre es auffällig, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Freundin dies in besagter Stellungnahme erwähnten. Eine Vaterschaft des Beschwerdeführers wäre in diesem Fall ausgeschlossen, weil er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Zeugung in Haft befand. Dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt angab, seine Freundin sei erst im dritten Monat schwanger, mag angesichts des Vorbringens in der Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren am 02.04.2012, dieselbe Freundin sei im vierten Monat schwanger, im Widerspruch zur Einlassung in der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, es sei die erste Schwangerschaft für seine Freundin, nicht zu überzeugen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 03.09.2014

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Italien. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:

"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 20.08.2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig.

Mit Aktenvermerk vom 22.08.2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach § 76 Abs. 2a FPG angehalten werde. § 76 Abs. 6 FPG setzt aber einen rechtmäßigen Schubhaftbescheid voraus (vgl. VwGH 28.08.2014, Ro 2014/21/0004), durch den Aktenvermerk kann es zu keiner "Heilung" kommen (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626).

Daher war auch die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 22.08.2014 bis 03.09.2014 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Zu A.II., A.III. und A.IV) Kostenersatz und Barauslagen

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung.

Somit gebühren dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,-, sohin Kostenersatz iHv €

1.659,60.

3. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21.07.2015 relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen; die psychiatrische Sachverständige legte keine Gebührennote (vgl. VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027). Die Dolmetscherin verzeichnete € 275,- an Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht berichtigte die Gebührennote und erkannte der Dolmetscherin € 143,- an Gebühren zu. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 143,- an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

4. Nach § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1, die die unterlegene belangte Behörde dem obsiegenden Beschwerdeführer zu ersetzen hat, auch die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat. Aufwandersatz ist laut § 35 Abs. 7 VwGVG aber nur auf Antrag der Partei zu leisten; der Beschwerdeführer begehrte ausdrücklich nur "Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro". Der Antrag muss zumindest - also in Bezug auf alle Arten von Aufwendungen - so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen (zB Barauslagen, Schriftsatzaufwand) Kostenersatz begehrt wird (zu § 79a AVG siehe VwGH 07.06.2000, 99/01/0404; 09.09.2003, 2002/01/0360; 19.06.2008, 2007/21/0016). Betreffend die Barauslagen bedarf es keiner Bezifferung; es genügt, den Ersatz der Barauslagen "für die er aufzukommen hat", zu beantragen (vgl. Hengschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 38 mwNw).

Mangels Antrags ist dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang der Barauslagen nicht zuzuerkennen. Selbst wenn man den in der Stellungnahme vom 21.07.2015 gestellten Antrag auf Nichtauferlegung der Dolmetscherkosten bzw. auf Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten als Antrag auf Aufwandersatz durch die unterlegene Behörde in diesem Umfang deuten würde, wäre dieser Antrag gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG verspätet. Eine Rechtsgrundlage für die Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten besteht nicht.

5. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.III zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.IV ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).

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