UFS RV/0113-W/12

UFSRV/0113-W/128.5.2012

Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO eines Einkommensteuerbescheides, der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen ist

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0127 eingebracht. Mit Erk. v. 26.2.2015 Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat am 24. April.2012 durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Mag. Christian Seywald, Bundesinnungsmeister Friedrich Nagl und Kammerrätin Ingrid Brunner über die Berufung des Bw, vertreten durch steuerlicheVertretung, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, AdresseStbges, vom 5. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom 28. November 2011, mit dem der Antrag vom 13. September 2011 auf Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 18. November 2009 abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

A) Ablauf der Verfahren, die zu der hier gegenständlichen Berufung vom 5. Dezember 2011 (Eingangsstempel 23. Dezember 2011) gegen den Bescheid vom 28. November 2011 führten:

An der Mitunternehmerschaft GmbH-Nfg.-Einzelunternehmen und Mitgesellschafter (St.Nr. StNrMitunt.schaft) waren der Berufungswerber (Bw) und Frau B beteiligt. Frau B verstarb am 19. Juni 2010.

Im Jänner 2007 wurde dem Finanzamt die Beendigung der Mitunternehmerschaft GmbH-Nfg.-Einzelunternehmen und Mitgesellschafter gemeldet.

In der Einkünfteerklärung 2006 für die GmbH-Nfg.-Einzelunternehmen und Mitunternehmer waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -86.485,88 € angegeben, davon Veräußerungsgewinn/-verlust -34.268,38 €, welche zur Gänze dem Bw zugewiesen wurden, während der anderen Beteiligten (B) Anteile iHv Null zugewiesen wurden.

In einem mit 23. Mai 2007 datierten Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hatte und an "GMBH NFG EINZELUNT U MITGES" als materiellem Bescheidadressaten gerichtet und z.H. (Zustellempfänger) steuerl.Vertretung, weitereAdresseSteuerlicheVertretung, zugestellt wurde, stellte das Finanzamt die im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO mit -86.485,88 €, darin enthalten Veräußerungs- und Aufgabegewinne iHv -34.268,38 € fest und verteilte einerseits die Einkünfte mit -84.911,83 auf den Bw und mit -1.574,05 € auf B sowie andererseits die enthaltenen Veräußerungs- und Aufgabegewinne zur Gänze auf den Bw.
Anmerkung: Ob es sich hierbei um einen rechtlich existenten Bescheid oder um einen sogenannten Nichtbescheid aufgrund des Widerspruches der Bescheidadressierung zu § 191 Abs. 2 BAO handelt, kann in der vorliegenden Berufungsentscheidung zur GZ. RV/0113-W/12 dahingestellt bleiben. Gegebenenfalls wird dieses Thema im unten angeführten Verfahren zur GZ. RV/2975-W/10, welches noch nicht abgeschlossen ist, relevant sein.

In der Einkommensteuererklärung für 2006 des Bw waren u.a.
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 20.816,38 €,
die aus St.Nr. StNrMitunt.schaft stammenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -84.911,83 €,
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit -20.035,26 € sowie
die Sonstigen Einkünfte mit 10.505,42 + 4.360 = 14.865,42 € angegeben.

U.a. diese Einkünfte wurden im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14. Juli 2008 angesetzt.

Aufgrund der Berufung gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 31. Juli 2008 (Postaufgabe 1. August 2008) erließ das Finanzamt eine mit 4. Februar 2009 datierte Berufungsvorentscheidung an den Bw, in welcher gegenüber dem angefochtenen Bescheid die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 12.715,42 € sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 28.217,93 € statt mit 37.656,89 € angesetzt wurden, während bei den anderen Einkunftsarten keine Änderung erfolgte. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs (zunächst) in Rechtskraft.

Das Finanzamt führte beim Bw eine Außenprüfung über die Jahre 2005 bis 2007 durch. In dem darüber erstatteten Bericht vom 12. November 2009 stellte der Betriebsprüfer folgende Auswirkungen auf die Einkünfte des Streitjahres 2006 dar:
Änderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit um +6.278,87 € (Tz 2) + 79.401,13 € (Tz 3) + 8.268 € (Tz 4) = insgesamt +93.948 €;
Änderung der aus GmbH.Nfg.Einzelunternehmen und Mitgesellschafter stammenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb um +58.186 € (Tz 6) - 7.300 € (Tz 7) = per Saldo +50.886 €; weiters wurde der darin enthaltene Veräußerungsgewinn von -34.268,38 € auf +23.917,62 € geändert (Differenz: +58.186);
Änderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um -1.273,60 € (Tz 10) + 1.862,03 € (Tz 11) + 393,11 € (Tz 12) = per Saldo +981,54 €;
Änderung der Sonstigen Einkünfte um +17.758,06 € (Tz 13).

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen, nahm das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 18. November 2009 wieder auf und setzte im neuen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. November 2009 gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2009 folgende Einkunftsarten geändert an:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 106.663,42 € (=12.715,42 + 93.948);
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -34.025,83 € (=-84.911,83 + 50.886);
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -19.053,72 € (=-20.035,26 + 981,54);
Sonstige Einkünfte: 32.623,48 € (=14.865,42 + 17.758,06).

Mit Sammelbescheid (kombinierte Bescheide) vom 16. November 2009, dessen (deren) rechtliche Existenz strittig ist (vgl unten zur ha. GZ. RV/2976-W/10), gerichtet an "GMBH NFG EINZELUNT U. MITGES"

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 erhob die steuerliche.Vertretung. als steuerliche Vertreterin der an der ehemaligen GmbH-Nfg.-Einzelunternehmen und Mitgesellschafter beteiligten Personen Berufung gegen den am 19. November 2009 zugestellten kombinierten Wiederaufnahmebescheid und neuen Sachbescheid vom 16. November 2009 betreffend Einkünftefeststellung 2006.

Am 15. April 2010 teilte das Finanzamt der vorangeführten steuerlichen Vertretung telefonisch u.a. mit, dass die Berufung vom 11. Dezember 2009 zurückzuweisen sei, weil der angefochtene Bescheid infolge Fehladressierung an eine im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr existente Ges.n.b.R. keine Rechtswirksamkeit erlangt habe (vgl auch Schreiben der steuerlichen Vertretung als Reaktion hierauf vom 19. April 2010, dem noch weitere Schreiben folgten).

Mit Bescheid vom 30. Juni 2010, gerichtet an "ehemalige GmbH Nfg. Einzelunternehmen u. Mitgesellschafter" als Bescheidadressat und zugestellt "z.H. Steuerliche.Vertretung." wies das Finanzamt die Berufung vom 11. Dezember 2009 zurück, weil die als Bescheide intendierten Erledigungen vom 16. November 2009 keinen Bescheidcharakter hätten und ins Leere gingen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 wies die steuerliche Vertretung darauf hin, dass trotz des bloßen Voranstellens des Begriffes "ehemalige" der Bescheid vom 30. Juni 2010 mit demselben Mangel behaftet sei, der seiner Begründung nach für das "Insleeregehen" der als Bescheide intendierten Erledigungen vom 16. November 2009 maßgeblich sei.

Mit Schreiben vom 2. August 2010 erhob die steuerliche Vertretung
- unter Anführung von "Verlassenschaft nach B und berufungswerber als ehemalige Gesellschafter der GmbH-Nfg.-Einzelunternehmen und Mitgesellschafter" im Betreff -
Berufung gegen den am 7. Juli 2010 zugestellten Zurückweisungsbescheid vom 30. Juni 2010. Diese Berufung ist beim UFS unter GZ. RV/2976-W/10 anhängig.

Das Finanzamt erließ einen mit 19. Juli 2010 datierten Bescheid an "Verlassenschaft nach B und Berufungswerber als ehemalige Gesellschafter der B und Mitges" z.H. steuerlich.vertretg., mit welchem die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb genauso festgestellt und verteilt wurden wie in der Ausfertigung vom 16. November 2009 mit der Abweichung, dass bei der Einkünfteverteilung statt b nunmehr Verlassenschaft nach b angeführt war.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 wurde ein Antrag auf Bekanntgabe der dem Bescheid teilweise fehlenden Begründung gestellt, worauf das Finanzamt mit Schreiben vom 6. August 2010 antwortete, dass keine Ergänzung der Begründung erforderlich sei (Zustelldatum 10. August 2010). Mit Schreiben vom 19. August 2010 wurde Berufung gegen den Bescheid vom 19. Juli 2010 erhoben.
Diese Berufung ist beim UFS unter GZ. RV/2975-W/10 anhängig.

Zurück zum Einkommensteuerverfahren 2006 des Bw: Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Postaufgabe 18. Dezember 2009) wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 18. November 2009, zugestellt am 24. bzw. 25. November 2009 erhoben.

Hinsichtlich Streitjahr 2006: Das Finanzamt erließ hierzu eine abweisende, mit 21. Juli 2010 datierte Berufungsvorentscheidung.
Mit Schreiben vom 13. September 2010 wurde ein Vorlageantrag gestellt und die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung angeregt.
Mit Bescheid vom 20. September 2010 setzte das Finanzamt die Entscheidung über die Berufung vom 18. Dezember 2009 gemäß § 281 BAO aus unter Verweis auf die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit/Wirksamkeit der im Feststellungsverfahren zu St.Nr. StNrMitunt.schaft ergangenen Bescheide, wozu bereits beim UFS Berufungsverfahren anhängig seien.

B) Ablauf des hier unter RV/0113-W/12 gegenständlichen Verfahrens:

Mit Schreiben vom 13. September 2011 (ESt-Akt Bl 50 ff/2006) verwies der Bw - vertreten durch steuerliche.Vertretung . - auf den mit 1. September 2011 in Kraft getretenen § 295 Abs. 4 BAO idF BGBl I 76/2011. In der Angelegenheit seiner Einkommensteuerveranlagung 2006 träfen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 295 Abs. 4 BAO aufgrund folgender Umstände zu:

Insofern handle es sich beim Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. November 2009 um einen Änderungsbescheid iSd § 295 Abs. 1 BAO.

Im Hinblick auf die geänderte Rechtslage werde gemäß § 295 Abs. 4 BAO innerhalb der für Wiederaufnahmsanträge nach § 303 Abs. 4 BAO maßgeblichen Frist der Antrag gestellt, alle auf das "Dokument" (kombinierter Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 4 BAO und neuer Sachbescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2006 vom 16. November 2009) gestützten Änderungsbescheide aufzuheben.

Die betroffenen Bescheide seien in dem seinerzeit mit Eingabe vom 26. August 2010 gestellten und in der Folge mit Schreiben vom 13. September 2010 zurückgenommenen Antrag auf Aufhebung bzw. Ersetzung der vom "Dokument" abgeleiteten Bescheide genau bezeichnet.

Diese Eingabe vom 26. August 2010 (ESt-Akt /2007) wurde in Ablichtung dem Schreiben vom 13. September 2011 nochmals beigelegt (ESt-Akt Bl 53 ff/2006) und bezeichnet neben dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. November 2009 auch den Bescheid vom 18. November 2009 über die Festsetzung von Anspruchszinsen sowie Bescheide betreffend Aussetzung der Einhebung, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen.

Anmerkung: Nach dem Gesamtbild wird mit dem Schriftsatz vom 13. September 2011 eindeutig der Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 18. November 2009 gestellt, sodass der nachfolgend dargestellte Bescheid vom 28. November 2011 über einen wirksam gestellten Antrag abspricht. Da mit der vorliegenden Berufungsentscheidung (nur) über die Berufung gegen diesen Bescheid vom 28. November 2011 entschieden wird, kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Schriftsatz vom 13. September 2011 ("... alle ... Änderungsbescheide ...") in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 26. August 2010 wirksam weitere Anträge gestellt worden sind, die freilich kaum zulässigerweise auf § 295 Abs. 4 BAO gestützt wären.

Das Finanzamt erließ den im vorliegenden Verfahren zu GZ. RV/0113-W/12 angefochtenen, mit 28. November 2011 datierten Bescheid (ESt-Akt Bl 57/2006) an den Bw z.H. seiner steuerlichen Vertretung, mit welchem der Antrag des Bw vom 13. September 2011 "betreffend Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO" abgewiesen wurde.
Anmerkung: Aus dem anschließend zitierten ersten Satz der Bescheidbegründung geht klar hervor, dass mit dem Bescheid über den Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung nur / genau des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 18. November 2009 abgesprochen wurde.
Der Bescheid vom 28. November 2011 wurde begründet wie folgt:
"Im vorliegenden Fall wird die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 18.11.2009 gem. § 295 Abs. 4 BAO beantragt. Dieser Einkommensteuerbescheid 2006 erging als Erstbescheid nach einer Betriebsprüfung. Mit diesem Bescheid wurde u.a. auch ein Tangentenergebnis aus einem Feststellungsverfahren zu St.Nr. StNrMitunt.schaft berücksichtigt.
Wird eine Berufung, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind gem. § 295 Abs. 4 BAO auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass - nur - auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Abänderungsbescheide gem. § 295 Abs. 4 BAO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufgehoben werden können.
Da es sich bei dem Einkommensteuerbescheid 2006, dessen Aufhebung beantragt wird, nicht um einen gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid, sondern um einen Erstbescheid handelt, war der vorliegende Antrag schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Eine Überprüfung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen erübrigte sich daher."

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (ESt-Akt Bl 58 ff/2006, Eingangsstempel 23. Dezember 2011) erhob der Bw - vertreten durch steuerliche.Vertretung. - Berufung gegen den vorgenannten Bescheid vom 28. November 2011 mit dem Begehren nach antragsgemäßer Erledigung der auf § 295 Abs. 4 BAO gestützten Eingabe vom 13. September 2011. Begründend wendet sich der Bw gegen die Ansichten des Finanzamtes,

Beide Begründungen seien nicht stichhaltig:

Im Zuge der Anforderung des Veranlagungsaktes betreffend den Bw und des Feststellungsaktes zur St.Nr. StNrMitunt.schaft hielt der Referent dem Finanzamt mit Schreiben vom 30. Jänner 2012 (UFS-Akt Bl 35 f) u.a. vor:

Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 (UFS-Akt Bl 37 f) übermittelte das Finanzamt die angeforderten Akten an den UFS und nahm zu lit. b bis e des Vorhaltes wie folgt Stellung:

Daraus ist eindeutig erkennbar, dass der Gesetzgeber den Abgabepflichtigen eine Antragsmöglichkeit iSd § 295 Abs. 4 BAO nur für jene Fälle einräumen wollte, in denen ein auf § 295 Abs. 1 BAO gestützter geänderter Einkommensteuerbescheid ergangen ist.
Dies ist auch insoweit nachvollziehbar, da bei Erstbescheiden im Regelfall das vom Abgabepflichtigen selbst erklärte Tangentenergebnis zugrunde gelegt wird.
Somit kann ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 29[5] Abs. 4 BAO auf Erstbescheide oder im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Bescheide ist somit nicht zulässig und würde dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widersprechen."

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 hielt der Referent dem Bw vor:

Mit Schreiben vom 7. März 2012 (UFS-Akt Bl 45 ff) wurde seitens des Bw erläutert, dass die Differenz iHv 7.300 € (zwischen 34.025,83 € und 26.725,83 €) aus dem bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 resultiere, der den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn iHv 23.917,62 € nach BP kürze.

Um die bei verschiedenen Referenten angesiedelten Fälle zusammenführen zu können, sei man bereit, Anträge auf mündliche Verhandlung bzw. Befassung des gesamten Berufungssenates zurückzunehmen.

Weiters wurde seitens des Bw erläutert, dass nicht er die zahlreichen Verfahren verursacht habe, sondern das Finanzamt mit dem Versuch, die Berufung gegen den Feststellungsbescheid mit dem Umweg über dessen Nichtigerklärung auszuhebeln,
und auf das Vorbringen des Finanzamtes vom 6. Februar 2012 repliziert.

Am 28. März 2012 verlangte der Referent zur GZ. RV/0113-W/12 gemäß § 282 Abs. 1 Z 2 BAO, dass der gesamte Berufungssenat über die gegenständlichen Berufung entscheidet (UFS-Akt Bl 71) mit der Begründung, dass § 295 Abs. 4 BAO am 1. September 2011 in Kraft getreten und noch keine Judikatur hierzu ersichtlich sei, weshalb der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 295 Abs. 4 BAO wären im vorliegenden Fall nach Ansicht des Referenten nur erfüllt, wenn die Zurückweisung der Berufung gegen das (Einkünftefeststellungs-)Dokument iSd § 295 Abs. 4 BAO nicht unbedingt in Form eines wirksamen Bescheides, und auch nicht unbedingt mit einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben erfolgt sein müsse. Dies erscheine ungewöhnlich; aber anders werde im Regelfall der vom Gesetzgeber mit dem § 295 Abs. 4 BAO beabsichtigte Einsparungseffekt nicht erzielt werden können. Weiters wäre im vorliegenden Fall § 295 Abs. 4 BAO auf den aufzuhebenden Bescheid nur analog anwendbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

C) § 295 Abs. 4 BAO idF BGBl I 2011/76 (AbgÄG 2011) bestimmt:

"Wird eine Berufung, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines
- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,
gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen."

Die Erläuterungen hierzu aus der diesbezüglichen Regierungsvorlage (1212BlgNR XXIV.GP ) wurden bereits im obigen Zitat aus der Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom 6. Februar 2012 wiedergegeben.

Der Ausschussbericht hierzu (1320BlgNR XXIV.GP ) gibt keine weiteren Erläuterungen.

Folgende Formulierungen im Wortlaut des § 295 Abs. 4 BAO erfordern eine genaue Betrachtung:

D) Interpretation von "Wird eine Berufung ... als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist":

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gehen folgende Zwecke des § 295 Abs. 4 BAO hervor:

Diese Zwecke und der Rechtsschutz gegen abgeleitete Bescheide, deren Ergehen sich als rechtswidrig erweist, können dem Gesetzgeber (Nationalrat) als mit der Erlassung des § 295 Abs. 4 BAO verfolgter Zweck zugesonnen werden.

Die Interpretation eines Normtextes findet ihre Grenze im äußersten Wortsinn. Innerhalb des äußersten Wortsinnes von "Berufung" im § 295 Abs. 4 BAO läge auch eine unzulässige Berufung, etwa eine vom Vertreter namens der nicht (mehr) parteifähigen Personenvereinigung erhobene Berufung gegen einen vermeintlichen, an diese nicht (mehr) parteifähige Personenvereinigung ergangenen Bescheid. Diese naheliegende Problematik ist im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht gegeben, weil die Berufung vom 11. Dezember 2009 erhoben wurde "in unserer Eigenschaft als steuerliche Vertreterin der an der ehemaligen GmbH-Nfg.-Einzelunternehmen und Mitgesellschafter beteiligten Personen".
Bei der Eingabe vom 11. Dezember 2009, über welche mit Zurückweisungsbescheid vom 30. Juni 2010 abgesprochen wurde bzw. mit als Zurückweisungsbescheid intendiertem Dokument vom 30. Juni 2010 abzusprechen versucht worden ist, handelt es sich somit jedenfalls um eine "Berufung" iSd § 295 Abs. 4 BAO.

Dieser Zurückweisungsbescheid vom 30. Juni 2010 bzw. dieses als Zurückweisungsbescheid intendierte Dokument vom 30. Juni 2010 ist an "ehemalige GmbH.Nfg.. Einzelunternehmen u. Mitgesellschafter" als materiellem (Bescheid)Adressaten gerichtet. Diese Adressierung deutet darauf hin, dass damit eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) angesprochen würde, die aus der "ehemaligen" GmbH, also deren einzelunternehmerischer Rechtsnachfolgerin, sowie einem oder mehreren Mitgesellschafter besteht. Jedenfalls nicht angesprochen werden damit die zuletzt an dieser Personenvereinigung (Personengemeinschaft) beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 19 Abs. 2 BAO. Mit der Zustellung des gegenständlichen Dokumentes vom 30. Juni 2010 ist daher der beabsichtigte Zurückweisungsbescheid nicht erlassen worden. Somit ist ein solcher Zurückweisungsbescheid auch nicht an den Bw erlassen worden.

Der äußerste Wortsinn von "als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist" erfordert erstens keinen wirksamen Zurückweisungsbescheid und zweitens keine Adressierung des Zurückweisungsbescheides / Zurückweisungsdokumentes an denjenigen, der den Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO in seinem eigenen Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerverfahren stellt.
Hier ist bei der Interpretation der äußerste Wortsinn als Sinn der Norm aufzufassen, weil ansonsten nicht die vom Gesetzgeber angestrebte Einsparung von Verwaltungsaufwand erzielt werden könnte. Ansonsten müsste nämlich jeder Beteiligte selbst eine Berufung gegen den vermeintlichen Einkünftefeststellungsbescheid erheben, woraufhin das Finanzamt an jeden Beteiligten einen Zurückweisungsbescheid erlassen müsste, welcher wiederum die Voraussetzung für die jeweilige Antragstellung gemäß § 295 Abs. 4 BAO wäre.

Es muss vielmehr bereits ausreichen, dass das Finanzamt in zumindest einem Dokument, welches als Zurückweisungsbescheid intendiert ist, die Nichtbescheid-Eigenschaft des Einkünftefeststellungs-Dokumentes ausdrückt.
Dies ist im vorliegenden Fall erfüllt.

E) Zur Formulierung "auf das Dokument gestützte":

Begründend stützte das Finanzamt das gegenständlichen Einkünftefeststellungs-Dokument auf die Betriebsprüfung beim Bw.
Entscheidend als Voraussetzung für die Anwendung des § 295 Abs. 4 BAO ist jedoch die formelle Stützung (hinsichtlich Bindungswirkung) des am 24. oder 25. November 2009 - also jedenfalls nach dem Einkünftefeststellungs-Dokument - zugestellten Einkommensteuerbescheides vom 18. November 2009 auf das am 19. November 2009 zugestellte Einkünftefeststellungs-Dokument vom 16. November 2009.

Im Einkünftefeststellungs-Dokument für 2006 vom 16. November 2009 wird auch ausgesprochen:
"Bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach
§§ 24, 37 und 97 EStG"
Mit diesem Ausspruch wurde die (allfällige) Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 in das Einkommensteuerverfahren des Bw verlagert. Die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 im Einkommensteuerbescheid 2006 ist somit kein Gegensatz zum Einkünftefeststellungs-Dokument, welcher gegen die Stützung auf das Einkünftefeststellungs-Dokument spräche.

F) Zur Formulierung "Änderungsbescheide (Abs. 1)":

a) Ein Teil der unterschiedlichen Auffassungen beider Streitparteien besteht in der unterschiedlichen Verwendung des Begriffes "Erstbescheid". Deshalb sollen zunächst einige Begriffe untersucht werden.

"Erstbescheid" erwies sich im bisherigen Verfahren als missverständlicher Begriff:

Der Begriff "Erstbescheid" soll daher in der weiteren Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht verwendet werden.
Der infolge der Verfügung der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 ergangene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. November 2009 könnte gegebenenfalls als ein Bescheid, welcher in einem wiederum offenen Verfahren ergangen ist, bezeichnet werden.

"Einkommensteuerbescheid":

ist ein Einkommensteuerbescheid, d.h. ein Abgabenbescheid gemäß § 198 BAO, welcher die veranlagte Einkommensteuer festsetzt.

Die rechtlichen Grundlagen für das Ergehen von Einkommensteuerbescheiden können insbesondere folgende sein:

b) Ein gemäß § 307 Abs. 1 BAO im wiederaufgenommenen Verfahren ergehender neuer Sachbescheid liegt außerhalb des äußersten Wortsinnes von "Änderungsbescheide (Abs. 1)" in § 295 Abs. 4 BAO.

Die Grenze jeder Auslegung (Interpretation) ist der Wortlaut des Gesetzes (VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251).

Der streitgegenständliche, im wiederaufgenommenen Verfahren an den Bw ergangene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. November 2009 fällt daher nicht unter den Begriff "Änderungsbescheide (Abs. 1)" iSd § 295 Abs. 4 BAO.

c) Die Anwendung des § 295 Abs. 4 BAO wäre im vorliegenden Fall daher nur im Wege der Analogie möglich.

Analogie ist die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf ähnlich gelagerte Sachverhalte; sie ist kein Mittel der Auslegung, sondern eine besondere - wegen der Problematik der ´Ähnlichkeit´ weitreichende - Ermächtigung zur Rechtsschöpfung an das zur Rechtsanwendung berufene Organ (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 136).

Ein Analogieschluss setzt das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070).

Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechtes als beabsichtigt anzusehen. (VwGH 27.9.2011, 2010/12/0120)

Ein in einem wiederaufgenommenen Verfahren ergangener Einkommensteuerbescheid ist einem "Änderungsbescheide (Abs. 1)" iSd § 295 Abs. 4 BAO

Soweit der Zweck des § 295 Abs. 4 BAO im Rechtsschutz gegen Bescheide liegt, deren Erlassung rechtswidrig war, ist das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes die Beseitigung solcher Bescheide aus dem Rechtsbestand, ohne dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheide von Belang wäre.
Soweit der Zweck des § 295 Abs. 4 BAO in der Verwaltungseinsparung liegt, soll dieser Zweck durch die Vermeidung von Rechtsbehelfen (Wiederaufnahmsanträge, vorsorgliche Berufungen gegen abgeleitete Bescheide) erreicht werden, wozu wiederum das Mittel die Aussicht ist, innerhalb der Frist für beantragte Wiederaufnahme einen erfolgversprechenden Antrag gemäß § 295 Abs. 4 BAO stellen werden zu können. Auch hierbei wird die inhaltliche Richtigkeit des in Zukunft gemäß § 295 Abs. 4 BAO aufzuhebenden Bescheides unerheblich sein.

Die o.a. inhaltliche Ähnlichkeit bzw. sogar Gleichheit von Einkommensteuerbescheiden als Abgabenbescheide ist somit hinsichtlich einer analogen Anwendung von § 295 Abs. 4 BAO nicht maßgebend. Maßgebend könnte nach dem Sinn des § 295 Abs. 4 BAO nur eine Ähnlichkeit in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Ergehens des Bescheides sein. Diesbezüglich besteht aber keine Ähnlichkeit:

Die Situation ist bei einer auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Einkommensteuerbescheiderlassung anders als bei einem gemäß § 307 Abs. 1 BAO im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid, weil eine allfällige Rechtswidrigkeit der überhaupt erfolgten Bescheiderlassung im Falle einer Verfahrenswiederaufnahme regelmäßig beim Wiederaufnahmsbescheid liegen wird.

Weiters ist eine auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Einkommensteuerbescheiderlassung dadurch gekennzeichnet, dass es für dasselbe Veranlagungsjahr schon davor (zumindest) einen Einkommensteuerbescheid gegeben hat. Die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides, der gestützt auf § 295 Abs. 1 BAO erlassen worden ist, bewirkt die Rückkehr desjenigen Einkommensteuerbescheides, welcher durch den aufgehobenen Einkommensteuerbescheid verdrängt worden war, in den Rechtsbestand. Nicht eintreten kann daher die Situation, dass über die Veranlagung zur Einkommensteuer für das betreffende Jahr schließlich durch keinen Bescheid abgesprochen wird.
Zwar ist auch ein gemäß § 307 Abs. 1 BAO erlassener Einkommensteuerbescheid dadurch gekennzeichnet, dass es für dasselbe Veranlagungsjahr schon davor (zumindest) einen Einkommensteuerbescheid gegeben hat. Wenn es aber vor der Verfahrenswiederaufnahme genau einen Einkommensteuerbescheid gegeben hat, nämlich jenen, mit dem erstmals die Einkommensteuer veranlagt worden ist, dann ist dieser durch den die Verfahrenswiederaufnahme bewilligenden/verfügenden Bescheid aufgehoben worden (Ritz, BAO4, § 307 Tz 7 letzter Unterabsatz). Die Aufhebung des im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuer(sach)bescheides ließe den Wiederaufnahmebescheid und die durch diesen bewirkte Aufhebung des ersten Einkommensteuerbescheides für das betreffende Veranlagungsjahr unberührt. Wenn wegen Festsetzungsverjährung kein neuer Einkommensteuerbescheid mehr ergehen kann, so würde das Einkommensteuerverfahren des betreffenden Jahres schließlich ohne Jahresbescheid sein. Gegebenenfalls würden die Einkommensteuervorauszahlungen für das betreffende Jahr wieder aufleben, aber dies wäre im Regelfall nur ein ungenauer Ersatz für eine Jahresveranlagung.

Eine planwidrige Lücke liegt nicht vor. § 295 Abs. 4 BAO ist auf Einkommensteuerbescheide, die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen sind, und somit auf den vorliegenden Fall, nicht analog anzuwenden.

G) Schlussfolgerung:

Dem Antrag des Bw vom 13. September 2011 ist nicht zu entsprechen.

Ein Anlass, die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO von der Entscheidung auszusetzen (vgl. Punkt 2 / e des ha. Vorhaltes vom 30. Jänner 2012 an das Finanzamt), ist nicht gegeben.

Wenn der Bw unter Verweis auf Ritz, BAO4, § 295 Tz 13 und § 303 Tz 57 den Vorrang der Anwendung des § 295 BAO vor der Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO vorbringt, so kann hier dahingestellt bleiben, ob der Anwendungsvorrang des § 295 Abs. 1 BAO gegenüber dem § 303 Abs. 4 BAO auch dann besteht, wenn - wie hier in dem am 18. November 2009 wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren - zusätzlich zur Änderung des Einkünfteanteiles weitere Wiederaufnahmsgründe vorliegen, denn

Der Bw hat (entgegen Punkt 2 / b des ha. Vorhaltes vom 30. Jänner 2012 an das Finanzamt) einen Anspruch auf inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag, weil die Grundvoraussetzungen des § 295 Abs. 4 BAO erfüllt sind, und zwar

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag vom 13. September 2011 abgewiesen worden ist, ist daher zu bestätigen und die gegen ihn gerichtete Berufung abzuweisen.

Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. y

Wien, am 8. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251
VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070
VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120

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