VwGH 2012/15/0127

VwGH2012/15/012726.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde des S L in K, vertreten durch die Dkfm. Stefan Lackner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Mai 2012, Zl. RV/0113-W/12, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 295 Abs. 4 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §295 Abs1;
BAO §295 Abs4 idF 2011/I/076;
BAO §295 Abs1;
BAO §295 Abs4 idF 2011/I/076;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte und wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2008 zur Einkommensteuer 2006 veranlagt.

Mit - im Gefolge einer die Jahre 2005 bis 2007 betreffenden Außenprüfung ergangenen - Bescheiden vom 18. November 2009 verfügte das Finanzamt u.a. die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 und erließ einen den Feststellungen des Prüfers entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2006, in welchem es auch die mit einer als Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO intendierten Erledigung vom 16. November 2009 festgestellten Einkünfte aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Personengesellschaft X berücksichtigte.

Am 13. September 2011 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den mit 1. September 2011 in Kraft getretenen § 295 Abs. 4 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 18. November 2009. Begründend dazu führte er aus, dass eine Berufung gegen die als Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO intendierte Erledigung vom 16. November 2009 mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass es sich bei dem Dokument um keinen Bescheid handle.

Das Finanzamt wies den Antrag vom 13. September 2011 mit Bescheid vom 28. November 2011 ab und führte aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. November 2009 nach einer Betriebsprüfung ergangen sei. Mit diesem Bescheid sei u.a. auch ein Tangentenergebnis aus dem die Personengesellschaft X betreffenden Feststellungsverfahren berücksichtigt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung könnten nur auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Abänderungsbescheide gemäß § 295 Ab. 4 BAO aufgehoben werden. Der Einkommensteuerbescheid vom 18. November 2009 sei kein nach § 295 Abs. 1 BAO geänderter Bescheid.

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 gegen den Abweisungsbescheid vom 28. November 2011 und brachte in der Berufung u.a. vor, dass der Einkommensteuerbescheid vom 18. November 2009 ein Bescheid im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO sei, auch wenn er nicht als solcher bezeichnet werde. Die ursprünglich in Ansatz gebrachten Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Beteiligung an der Personengesellschaft X seien geändert worden. "Dass sich daneben auch noch andere Feststellungen der Betriebsprüfung ausgewirkt haben, vermag am Charakter des Bescheids vom 18.11.2009 als Änderungsbescheid iSd § 295 Abs. 1 BAO nichts zu ändern".

Die belangte Behörde gab der gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28. November 2011 gerichteten Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 295 BAO idF des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011), BGBl I Nr. 76/2011 lautet auszugsweise:

"§ 295. (1) ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

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(4) Wird eine Berufung, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

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