Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

§ 0

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 96/2011

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

04.12.2012

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

StF: BGBl. III Nr. 96/2011 (NR: GP XXIV RV 881 AB 1017 S. 86 . BR: AB 8435 S. 791 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. 3. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Februar 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 4 für Österreich mit 1. Juni 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens, nachstehende zuständige nationale Behörde, als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens benannt:

Bundesministerium für Inneres

Bundeskriminalamt

Josef-Holaubek Platz 1

1090 – Wien

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Malta, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Spanien.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt Albanien folgende nationale Behörde:

Ministry of Justice

Department of Codification

Head of the Section of Justice for children and familial right

Dänemark:

In Bezug auf Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 20 Abs. 1 lit. a und e nicht auf die Herstellung und den Besitz von pornografischen Material mit Kindern anzuwenden, die das nach Art. 18 Abs. 2 festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder mit ihrer Zustimmung und ausschließlich ihren eigenen privaten Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass bis zur weiteren Entscheidung das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt Dänemark hiermit den Name und Anschrift der dänischen nationalen Behörde mit, die dafür verantwortlich ist, die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu setzen, um gemäß den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten und anderen entsprechenden Vorschriften und Garantien, wie vom nationalem Recht vorgeschrieben, Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen den im Übereinkommen festgelegten Straftaten verurteilt wurden, zu sammeln und zu speichern:

The Danish Ministry of Justice

Criminal Law Division

Slotsholmsgade 10

2116 Købehavn K

Denmark

Frankreich:

Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass das Übereinkommen auf das gesamte Gebiet der Republik angewendet wird.

Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens möchte Frankreich darauf hinweisen, dass es sich praktisch das Recht vorbehält, Art. 24 Abs. 2 betreffend die Unterbindung der Versuche zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten auf bestimmte Straftaten, insbesondere auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 festgelegten, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Frankreich folgende Behörde als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:

Ministère de la Justice et des Libertés

Direction des Affaires criminelles et des grâces

Bureau de l'entraide pénale internationale

13, place Vendôme

75042 PARIS Cedex 01

Griechenland:

Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt die griechische Regierung folgende nationale Behörde:

The Ministry of Citizen Protection

Hellenic Police Headquarters

Forensic Science Division (F.S.D.)

173, Alexandras Ave.

P.C. 115 22 Athen

Greece

Malta:

Malta benennt die folgende zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens:

Malta Police Force

General Headquarters

Floriana CMR 02

Malta

Montenegro:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass sich seiner Meinung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a auf eine Person unter 16 Jahren und lit. b auf eine Person unter18 Jahren bezieht.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es sich die Strafverfolgung für den in Art. 25 Abs. 1 lit. e gesetzlich festgelegten Fall in Übereinstimmung mit seinem eigenen Strafrecht vorbehält.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass das Übereinkommen für das Hoheitsgebiet von Montenegro gilt.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Montenegro folgende zuständige nationale Behörde:

The Police Directorate of Montenegro

Forensic Center

Add. Bozova glavica bb

81410 Danilovgrad

Montenegro

Niederlande:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt das Königreich der Niederlande die folgende Behörde für das Königreich in Europa:

National Forensic Institute

P.O. Box 24044

2490 AA Den Haag

Gemäß Art. 47 des Übereinkommens, anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Rumänien:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der Bestimmungen des Art. 37 Art. 1 die Folgende ist:

„the General Inspectorate of the Rumanian Police, within the Ministry of Administration and Interior“.

San Marino:

Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt San Marino folgende nationale Behörde:

Authority for Equal Opportunities

Via dei Paceri, 25

47891 Falciano

Republic of San Marino

Serbien:

Die Republik Serbien erklärt, dass die Erklärung in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens an das Generalsekretariat des Europarates zur gegebenen Zeit übermittelt wird.

Spanien:

Für den Fall, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 auf Gibraltar angewandt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars erfolgt, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie bezüglich der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen eine Veränderung bewirken.
  4. 4. Das durch die Regelungen für Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge (2007), die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem "vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge" vom 19. April 2000), vorgesehene Verfahren gilt für dieses Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.

Spanien benennt als für die Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die Folgende:

Subdirección General de Registros Adminitrativos de Apoyo a la Actividad Judicial

(Sous-Direction Générale des Registres Administratifs de Soutien à l'Activité Judiciaire)

Dirección General de Modernización de la Administración de Justicia del Ministerio de Justicia

(Direction Générale de Modernisation de l'Administration Judiciaire du Ministère de la Justice)

calle San Bernardo, 19

28071 Madrid

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzmaßnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderjährige Person erfordert;

in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinderpornographie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschließlich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerstören;

in der Erkenntnis, dass die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Kinder und Täter, beunruhigende Ausmaße angenommen haben und dass zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist;

in der Erwägung, dass das Wohlergehen und das Wohl der Kinder Grundwerte sind, die von allen Mitgliedstaaten geteilt werden und ohne jegliche Diskriminierung gefördert werden müssen;

eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.-17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird;

unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 über sexuelle Ausbeutung, Pornographie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185), insbesondere dessen Artikel 9, sowie auf das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr.197);

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5), der geänderten Europäischen Sozialcharta (1996, SEV Nr. 163) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten (1996, SEV Nr. 160);

sowie eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;

eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (2004/68/JI), des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) und des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI);

unter gebührender Berücksichtigung der anderen auf diesem Gebiet einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Programme, insbesondere der Erklärung und des Aktionsprogramms von Stockholm, die auf dem 1. Weltkongress gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (27. bis 31. August 1996) angenommen wurden, der auf dem 2. Weltkongress gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (17. bis 20. Dezember 2001) angenommenen Globalen Verpflichtung von Yokohama, der Verpflichtung und des Aktionsplans von Budapest, die auf der Konferenz zur Vorbereitung des 2. Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (20. bis 21. November 2001) angenommen wurden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution S-27/2 "Eine kindergerechte Welt" und des dreijährigen Programms "Ein Europa von Kindern für Kinder schaffen", das im Anschluss an den Dritten Gipfel verabschiedet wurde und zu dem die Konferenz von Monaco den Anstoß gegeben hat (4. bis 5. April 2006);

entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu schützen – unabhängig von der Person des Täters – und den Opfern Unterstützung zu gewähren;anerkennend, dass es notwendig ist, eine umfassende völkerrechtliche Übereinkunft auszuarbeiten, welche die Aspekte der Verhütung, des Schutzes und des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –

sind wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)