Artikel 1
Kapitel I – Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 – Zweck
- (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es,
- a) die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen;
- b) die Rechte kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen;
- c) die nationale und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fördern.
- (2) Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129268
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