Artikel 34
Artikel 34 – Ermittlungen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Ermittlungen zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden. Diese Dienste oder Einheiten müssen angemessene finanzielle Mittel erhalten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ungewissheit über das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht verhindert.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129250
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