Artikel 33
Artikel 33 – Verjährung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung der Strafverfolgung wegen den in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19 Abs. 1 lit. a und b und Artikel 21 Abs. 1 lit. a und b umschriebenen Straftaten ausreichend lang ist, um die tatsächliche Einleitung der Strafverfolgung zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist, und im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat steht.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129249
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