Artikel 32
Artikel 32 – Einleitung des Verfahrens
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden und das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn das Opfer seine Aussage widerruft.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
20007323
Dokumentnummer
NOR40129248
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)