§ 0
Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1979
Typ
Vertrag - BRD
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
20.04.1977
Index
19/02 Staatsgrenzen
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im
Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des
Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der
Grenzkommission
StF: BGBl. Nr. 388/1979
Änderung
BGBl. Nr. 633/1993 (NR: GP XVII RV 1113 AB 1187 S. 129 . BR: AB 3808 S. 525 .)
BGBl. III Nr. 126/2004 (NR: GP XXI RV 741 AB 875 S. 83 . BR: AB 6544 S. 683 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen 1 bis 5 wird genehmigt;
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend angeführten Behörden die Anlagen 1 bis 5 zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
- a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
- b) die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Rohrbach,
- c) die Anlage 5 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1979 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND in dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 1 des Vertrages vom 29. Feber 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *1) (im folgenden „Vertrag vom 29. Feber 1972“ genannt) neu festzulegen, den Grenzverlauf im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ klarzustellen sowie Befugnisse der nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellten Grenzkommission zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich den ao. und bev.
Botschafter
Herrn Dr. Willfried Gredler
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Herrn Dr. Walter Gehlhoff
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1975
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR11000651
alte Dokumentnummer
N1197912583P
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