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Artikel 13 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 13

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn, am 20. April 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR12009306

alte Dokumentnummer

N1197912596P

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