§ 0
Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2006
Unterzeichnungsdatum
17.01.1994
Index
19/02 Staatsgrenzen
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
StF: BGBl. III Nr. 150/2006 (NR: GP XXI RV 671 AB 874 S. 83 . BR: AB 6543 S. 683 .)
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind die Anlagen des Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:
- a. alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies
- b. die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung,
- c. die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung,
- d. die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung und überdies
- e. die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c und d beim Vermessungsamt Imst,
- f. die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f, und g beim Vermessungsamt Innsbruck,
- g. die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See,
- h. die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz,
- i. die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 35 Abs. 2 mit 1. September 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, übereingekommen, zu diesem Zweck den vorliegenden Vertrag abzuschließen.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Schlussprotokoll = Anlage 1
Notenwechsel = Anlage 2
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR30005473
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)