Artikel 2
Die Gebietsteile, die infolge der durch Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 3 234 m2 haben, sind in den beigeschlossenen 25 Situationsplänen im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in den zugehörigen Flächenverzeichnissen ausgewiesen (Anlage 4).
Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR12009295
alte Dokumentnummer
N1197912585P
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