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Artikel 2 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 2

Die Gebietsteile, die infolge der durch Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 3 234 m2 haben, sind in den beigeschlossenen 25 Situationsplänen im Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in den zugehörigen Flächenverzeichnissen ausgewiesen (Anlage 4).

Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR12009295

alte Dokumentnummer

N1197912585P

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