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Artikel 1 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verliert mit 1.10.1993 seine Gültigkeit, soweit er die in Art. 2 des Vertrages BGBl. Nr. 633/1993 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl. Art. 8 Z 4, BGBl. Nr. 633/1993).

Artikel 1

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 – vierzig Kartenblätter) bestimmt.

(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“.

Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR40100583

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