Verliert mit 1.10.1993 seine Gültigkeit, soweit er die in Art. 2 des Vertrages BGBl. Nr. 633/1993 genannte Grenzstrecke betrifft (vgl. Art. 8 Z 4, BGBl. Nr. 633/1993).
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ durch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und durch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 – vierzig Kartenblätter) bestimmt.
(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“.
Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR40100583
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