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Artikel 8 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 8

Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Feber 1972 bleiben unberührt; Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch für die Gewässer, in die durch Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verlegt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR12009301

alte Dokumentnummer

N1197912591P

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