Artikel 7
Die nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen der Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR40057343
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