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Artikel 6 Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 6

Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, daß mit Ausnahme der in den Situationsplänen (Anlage 4) dargestellten Grenzänderungsstrecken durch das im Artikel 1 Absatz 2 genannte Grenzurkundenwerk die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht geändert werden soll. Sofern Abweichungen dieses Grenzurkundenwerkes von der bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.

Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10000649

Dokumentnummer

NOR12009299

alte Dokumentnummer

N1197912589P

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