Artikel 3
(1) Die Gebietsteile, die der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Gebietsteile, die der Bundesrepublik Deutschland zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über. Ausgenommen hiervon ist der zwischen den Grenzpunkten N 153 und N 158 der Sektion III liegende Gebietsteil mit dem Flächenausmaß von 642 m2, der im Situationsplan Nr. 25 mit der Nr. 15 bezeichnet ist. Die an diesem Gebietsteil bestehende Dienstbarkeit einer Hochspannungsleitung sowie die bestehenden Eigentumsrechte und anderen privaten Rechte bleiben gewahrt.
(3) An den Gebietsteilen, die den Vertragsstaaten zufallen, erlöschen alle bestehenden privaten Rechte; dies gilt nicht für den im Absatz 2 Satz 2 genannten Gebietsteil. Der Vertragsstaat, innerhalb dessen Hoheitsgebiet sich die Gebietsteile vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages befanden, wird den bisher Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld gewähren, soweit dieser Vertragsstaat deren Ansprüche nicht anderweitig abgilt. Gegen den Vertragsstaat, dem Gebietsteile zufallen, bestehen keine Entschädigungsansprüche.
(4) Haben in einem Gebietsteil, der dem anderen Vertragsstaat zufällt, Wasserleitungs-, Wassernutzungs- oder Fischereirechte bestanden oder sind solche Rechte im Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges abgelöst worden, so wird dieser Vertragsstaat bemüht sein, daß dem bisher Berechtigten erforderlichenfalls ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt wird; dies gilt auch zu Gunsten des bisherigen Eigentümers eines Gebietsteiles, der im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges (nach Absatz 2 Satz 1) oder der Eigentumsübertragung (im Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges) auf dem betreffenden Gebietsteil eine Wasserleitung hatte oder sonst Wasser genutzt hat.
(5) Zum Ausgleich dafür, daß der im Absatz 2 Satz 2 genannte Gebietsteil nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergeht, zahlt die Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages 1 000 DM (eintausend Deutsche Mark) an die Bundesrepublik Deutschland.
Schlagworte
Servitut, Wasserleitungsrecht, Wassernutzungsrecht, Enteignung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR12009296
alte Dokumentnummer
N1197912586P
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