(Pkt. 8 Anhang D ZLLV) ......................... 2 000 ACGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

II. Abschnitt Gebühr

Schilling

I. Ziviles Luftfahrtpersonal

1. Ausstellung eines Flugschülerausweises

(§ 51 LFG, § 1 ZLPV) ............................ 500

2. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises

(§ 26 LFG, § 1 ZLPV) für

a) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,

Freiballonfahrer, Segelflieger,

Fallschirmspringer, Hänge- und Paragleiter,

Sonderpiloten ................................ 1 200

b) Berufspiloten, Berufspiloten 1. Klasse,

Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten..... 3 500

c) Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren,

Bordfunker, Bordtelefonisten, Bordtechniker,

Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,

Flugdienstberater . .......................... 2 600

3. Erteilung einer Erweiterung oder besonderen

Berechtigung (ZLPV) in bezug auf

a) Ausweise gemäß TP 2 lit. a ................... 500

b) Ausweise gemäß TP 2 lit. b ................... 1 500

c) Ausweise gemäß TP 2 lit. c ................... 800

4. Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer

eines Ausweises (§ 11 ZLPV)

a) von Flugschülerausweisen...................... 300

b) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. a .............. 400

c) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. b .............. 1 000

d) von Ausweisen gemäß TP 2 lit. c .............. 800

5. Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 LFG,

§ 1 ZLPV) für

a) Ausweise gemäß TP 2 lit. a und c ............. 800

b) Ausweise gemäß TP 2 lit. b ................... 2 600

6. Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 LFG) 2 600

7. Ausstellung einer Zweitausfertigung (§ 1 Abs. 7

ZLPV) eines Ausweises gemäß TP 1, 2 oder 5 ...... 500

II. Zivilluftfahrerschulen

8. Erteilung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

a) für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder

Hubschrauberpiloten .......................... 10 000

b) für die Ausbildung aller anderen Piloten...... 8 000

9. Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung (§ 42 LFG)

a) für die Ausbildung von Motorflugzeug- oder

Hubschrauberpiloten, pro zusätzliche

Berechtigung oder zusätzliche praktische

Ausbildungsstätte ............................ 3 000

b) für die Ausbildung aller anderen Piloten, pro

zusätzliche Berechtigung oder zusätzliche

praktische Ausbildungsstätte. ................ 2 000

10. Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

die Ausbildung von Zivilluftfahrern (§ 44 LFG).. 2 000

11. Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

die Erweiterung der Ausbildung von

Zivilluftfahrern (§ 44 LFG) .................... 1 000

12. Sonstige Änderungen einer die

Zivilluftfahrerausbildung betreffenden

Bewilligung .................................... 800

13. Genehmigung von Lehrgängen einer

Zivilluftfahrerschule

1. pro Lehrgang ................................ 1 000

2. für eine unbestimmte Anzahl von Lehrgängen .. 2 500

14. Zulassung als Ausbildungsunternehmen

(§ 4 Abs. 3 lit. a FZVO) ....................... 2 000

III. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

15. Zuteilung des Kennzeichens (§ 15 LFG, § 11 ZLLV) 1 000

16. Eintragung im Luftfahrzeugregister (§ 3 ZLLV)

und Ausstellung des Eintragungsscheines (§ 4

ZLLV) für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 2 500

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 2 500

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 2 650

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 2 800

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 3 000

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 5 000

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 6 000

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 7 000

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 8 000

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 9 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 10 000

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 12 000

17. Änderung der Eintragung und Berichtigung des

Eintragungsscheines (§ 6 ZLLV) ................ 1 000

18. Löschung der Eintragung und Ausstellung der

Löschungsbescheinigung (§ 7 ZLLV) .............. 1 000

19. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung 500

20. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und

Schriftzeichen (§ 18 ZLLV) sowie Führung der

Farben und des Wappens der Republik Österreich

(§ 23 ZLLV) .................................... 1 000

21. Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) innerhalb des

Bundesgebietes für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 800

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 900

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 1 000

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 1 200

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 1 300

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 1 400

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 1 500

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 1 600

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 1 800

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 2 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 2 200

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 2 500

22. Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) außerhalb des

Bundesgebietes für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 1 200

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 1 400

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 k g .... 1 600

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 1 800

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 2 000

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 2 400

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 2 800

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 3 200

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 3 600

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 4 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 4 400

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 5 000

23. Erprobungsbewilligung (§ 42 ZLLV) für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 2 500

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 3 000

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 5 000

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 6 000

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 7 000

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 8 000

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 10 000

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 12 000

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 15 000

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 18 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 20 000

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 24 000

m) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 5 000

n) Luftschrauben und Rotoren ................... 1 500

o) Starthilfen ................................. 2 500

p) Schleppkörper ............................... 1 000

q) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

und Atemgeräte .............................. 1 500

r) Rettungsgeräte .............................. 1 000

s) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

20 kg und Drachen über 7,5 kg ............... 1 000

t) Ausrüstung .................................. 2 000

24. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der

zulässigen Verwendung (§ 18 LFG) für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 1 000

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 1 100

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 1 200

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 1 300

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 1 500

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 2 000

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 2 500

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 3 000

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 3 500

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 4 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 5 000

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 6 000

25. Erteilung der Genehmigung gemäß § 132 LFG ...... 2 000

26. Prüfung der Lärmzulässigkeit und Ausstellung der

Lärmzulässigkeitsbescheinigung (§§ 2, 4 ZLZV) .. 3 000

27. Nachprüfung der Lärmzulässigkeit (§ 5 ZLZV) .... 2 000

28. Musterprüfung (§ 32 ZLLV) von Luftfahrzeugen und

zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät samt

Ausstellung des Musterzulassungsscheines bzw.

Musteranerkennungsscheines für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 30 000

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 30 000

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 33 000

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 38 000

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 40 000

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 50 000

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 100 000

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 140 000

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 160 000

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 180 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 200 000

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 220 000

m) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter ......... 10 000

n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 10 000

o) Luftschrauben und Rotoren ................... 5 000

p) Starthilfen ................................. 5 000

q) Schleppkörper ............................... 2 000

r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

und Atemgeräte .............................. 1 000

s) Rettungsgeräte .............................. 3 000

t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

20 kg und Drachen über 7,5 kg................ 2 000

u) Ausrüstung .................................. 3 000

v) Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller in

Eigenbau (Amateurbau) hergestellt wurden

(inklusive der Gebühren gemäß den TP 48

bis 51) ..................................... 12 000

w) Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller

konstruiert und in Eigenbau hergestellt

wurden (inklusive der Gebühren gemäß den

TP 48 bis 51) ............................... 24 000

29. Prüfung für die erstmalige zulässige Verwendung

im Fluge in Form einer Stückprüfung (§ 37 ZLLV),

Anerkennung einer Stückprüfung (§ 39 ZLLV) oder

Einfuhrnachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 9 ZLLV) samt

Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.

des Prüfscheines, jeweils einschließlich einer

Verwendungsnachprüfung und Ausstellung einer

Verwendungsbescheinigung (§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV),

Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung

(§ 30 ZLLV) sowie gegebenenfalls der

Lärmzulässigkeitsbescheinigung für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 8 000

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 10 000

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 12 000

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 15 000

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 17 000

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 20 000

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 25 000

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 30 000

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 35 000

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 40 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 45 000

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 50 000

m) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter ......... 6 000

n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 5 000

o) Luftschrauben und Rotoren ................... 4 000

p) Starthilfen ................................. 4 000

q) Schleppkörper ............................... 2 000

r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

und Atemgeräte .............................. 1 500

s) Rettungsgeräte .............................. 1 500

t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

20 kg und Drachen über 7,5 kg ............... 3 000

u) Ausrüstung .................................. 2 000

30. Nachprüfung von Luftfahrzeugen und

Luftfahrtgerät (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV) für

a) Segelflugzeuge und Freiballone .............. 3 000

b) Motorluftfahrzeuge bis 500 kg ............... 4 000

c) Motorluftfahrzeuge von 501 bis 1.000 kg ..... 5 000

d) Motorluftfahrzeuge von 1.001 bis 1.500 kg ... 6 000

e) Motorluftfahrzeuge von 1.501 bis 2.000 kg ... 7 000

f) Motorluftfahrzeuge von 2.001 bis 5.000 kg ... 8 000

g) Motorluftfahrzeuge von 5.001 bis 10.000 kg .. 10 000

h) Motorluftfahrzeuge von 10.001 bis 25.000 kg . 12 000

i) Motorluftfahrzeuge von 25.001 bis 50.000 kg . 14 000

j) Motorluftfahrzeuge von 50.001 bis 100.000 kg 16 000

k) Motorluftfahrzeuge von 100.001 bis 200.000 kg 18 000

l) Motorluftfahrzeuge über 200.000 kg .......... 20 000

m) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter ......... 3 000

n) Triebwerke und Hilfskraftanlagen ............ 3 000

o) Luftschrauben und Rotoren ................... 3 000

p) Starthilfen ................................. 1 500

q) Schleppkörper ............................... 1 500

r) tragbare Funksende-, Funkempfangsanlagen

und Atemgeräte .............................. 500

s) Rettungsgeräte .............................. 500

t) Fesselballone über 20 kg, Flugmodelle über

20 kg und Drachen über 7,5 kg ............... 1 500

u) Ausrüstung .................................. 1 500

30a. Nachprüfung von Luftfahrzeugen und

Zivilluftfahrtgerät (gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2,

3, 4, 6 oder 7 ZLLV) ein Drittel der in TP 30

genannten Beträge

31. Änderung der Verwendungs-, Einsatz-, oder

Navigationsart in der Verwendungsbescheinigung

(§ 40 Abs. 1 Z 8 ZLLV) ......................... 1 000

32. Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder

Prüfscheines bzw. einer Prüfungsbescheinigung für

die Ausfuhr (§ 27 ZLLV) ........................ 1 000

33. Ausnahmebewilligung von der Mindestausrüstung

(Pkt. 8 Anhang D ZLLV) ......................... 2 000

34. Bewilligung für Änderungen und Nachträge zu

Wartungsanweisungen (§ 50 ZLLV) ................ 2 000

35. Bewilligung zur Durchführung von regelmäßigen

Wartungsarbeiten im Ausland (§ 55 Abs. 2 erster

Satz ZLLV) ..................................... 2 000

36. Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung von

Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen

(§ 54 ZLLV) .................................... 10 000

37. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung von

Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen

(§ 54 ZLLV) .................................... 5 000

38. Verlängerung der Betriebsaufnahmebewilligung von

Wartungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen

(§ 54 ZLLV) .................................... 5 000

39. Erteilung der Nachprüfungsdispens (§ 40 ZLLV) .. 10 000

40. Verlängerung der Nachprüfungsdispens (§ 40 ZLLV) 5 000

41. Ausstellung eines Duplikates für

Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden ....... 500

IV. Besondere Bewilligungen

42.Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für

Flugzeuge mit Strahlantrieb (§ 40 ZLZV)

a) für den Einzelfall ........................... 3 000

b) für mehrere Fälle ............................ 6 000

43. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für

Flugzeuge ohne Lärmzulässigkeitsbescheinigung

(§ 7 ZLZV)

a) für den Einzelfall .......................... 1 000

b) für mehrere Fälle ........................... 2 000

44. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen

mit optischen oder elektrischen Störwirkungen

(§ 94 Abs. 2 LFG) .............................. 8 000

45. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für

Luftfahrthindernisse (§§ 91 u. 93 LFG) ......... 6 000

46. Bewilligung zur Unterschreitung der

Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 LVR) oder zur

Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 5

LVR), Bewilligung zum Betrieb von selbständig im

Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät

(§ 3 Abs. 4 LVR), Bewilligung zum Einflug in

ein Flugbeschränkungsgebiet (LVR, Anhang F),

a) für den Einzelfall .......................... 1 000

b) für mehrere Fälle ........................... 3 000

47. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den

landungslosen Überflug ausländischer

Privatluftfahrzeuge (§ 1 GÜV),

Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b.

LFG (§ 3 GÜV)

a) für den Einzelfall .......................... 500

b) für mehrere Fälle ........................... 1 000

V. Gebühr nach Zeitaufwand, Reisezeitpauschalen und Auslagenersätze

48. Amtshandlungen außerhalb des Behördensitzes zur

Erledigung eines Parteiansuchens, Überprüfung

von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Muster-,

Stück- und Nachprüfungen gemäß ZLLV) oder

Lärmmessungen an Zivilluftfahrzeugen (ZLZV),

a) pro Organ und angefangener halber Stunde der

Amtshandlung vor Ort ........................... 500

b) zusätzlich Reisezeitpauschale pro Organ:

im Inland bis 100 km ........................ 1 000

im Inland von 100 km bis 200 km ............. 2 000

im Inland über 200 km ....................... 3 000

c) im Ausland .................................. 5 000

d) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten

nach tatsächlichem Anfall

49. Amtshandlungen gemäß TP 48 die aus nicht im

Bereich der Behörde liegenden Gründen zum

festgesetzten Termin

a) nicht stattfinden können:

Kostenersatz wie bei TP 48 jedoch statt

Gebühr nach Zeitaufwand Ersatzgebühr pro

Organ ....................................... 2 000

b) nicht rechtzeitig stattfinden können und der

Antragsteller nicht nachweisen kann, daß ihn

an der Verzögerung kein Verschulden trifft:

Kostenersatz wie bei TP 48, wobei als Beginn

der Amtshandlung der im festgesetzten Termin

enthaltene Zeitpunkt gilt.

50. Amtshandlungen zur Überprüfung von Luftfahrzeugen

und Luftfahrtgerät am Sitz der Behörde, pro Organ

und angefangener halber Stunde der Amtshandlung 500

  1. 51. Bei Amtshandlungen gemäß TPen 48, 49 und 50 an Werktagen in der Zeit vor 07.00 Uhr und nach 17.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, beträgt die Gebühr für Zeitaufwand bzw. die Ersatzgebühr das Doppelte der in TPen 48, 49 und 50 diesbezüglich genannten Gebühren.

VI. Allgemeine Gebühr

52. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieser Gebühren fällt .......................... 300

53. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

findet ......................................... 300

54. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen,

Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen

Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen

kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie

Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern

die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

der Partei gelegen ist und nicht unter eine

andere Tarifpost fällt ......................... 200

55. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ... 300

56. Schriftliche Auskünfte, deren Beantwortung

umfangreiche Vorbereitungen zugrunde liegen .... 1 500

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