22. Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum ACGV

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2008

II. Abschnitt

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen

(inklusive der gleichzeitig einzutragenden

Klassen- und Musterberechtigungen und IR)

a) PPL (gemäß ZLPV) ............................  € 120

b) PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................  € 150

c) CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ................  € 270

d) ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2) ......  € 420

e) PHPL (nicht gemäß JAR FCL) ..................  € 150

f) CHPL (nicht gemäß JAR FCL) ..................  € 270

g) Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker,

Sonderpiloten) ..............................  € 210

h) Klassenberechtigungen .......................  € 60

i) Musterberechtigungen SPA / SPH ..............  € 90

j) Musterberechtigungen MPA / MPH ..............  € 120

k) IR (SE/ME, Hubschrauber) ....................  € 120

l) Lehrberechtigungen für

i) FI, SFI ................................  € 180

ii) CRI, IRI, STI ..........................  € 150

iii) TRI ....................................  € 240

iv) MCCI ...................................  € 120

v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) .....  € 180

vi) Sonstige ...............................  € 150

m) Prüfer

i) TRE ....................................  € 180

ii) CRE, SFE, FE, IRE .....................  € 150

iii) FIE ...................................  € 240

n) Sprechfunk ..................................  € 90

o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß

JAR-66/Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003 ....  € 360

p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte

1. Klasse ...................................  € 270

2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug) ...........  € 60

b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. e ......................................  € 50

c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. f ......................................  € 90

d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. g ......................................  € 70

e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l

(zusätzliche Muster) ........................  € 60

f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m

(zusätzliche Muster) ........................  € 50

g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n

(Sprechfunk in anderen Sprachen) ............  € 30

h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. o ......................................  € 200

i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. p ......................................  € 100

3. Verlängerung in Bezug auf

a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. e – g und p jeweils ein Drittel der

in TP 1 genannten Beträge.

b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. l und m jeweils die Hälfte der in

TP 1 genannten Beträge.

c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. o ......................................  € 290

d) Schleppflugberechtigung ein Drittel des

in TP 2 lit. a genannten Betrages.

4. Verlängerung in Bezug auf

a) Klassenberechtigung (TP 1 lit. h) ...........  € 20

b) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. i .......  € 30

c) alle Berechtigungen gemäß TP 1 lit. j und k .  € 40

5. Erneuerung in Bezug auf

a) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. e – g jeweils die Hälfte der in TP 1

genannten Beträge.

b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. h – m und p jeweils zwei Drittel

der in TP 1 genannten Beträge.

c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. o jeweils der in TP 1 genannte Betrag.

6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß

JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines

österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

a) PPL .........................................  € 90

b) CPL .........................................  € 180

c) ATPL ........................................  € 240

7. Übertragung der Lizenz nach Österreich

(FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1

lit. b – d jeweils zwei Drittel der in

TP 1 genannten Beträge.

8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und

Berechtigungen

a) gemäß TP 1 lit. a, b und e ..................  € 120

b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p ............  € 240

9. Sammelanerkennungen

Pro Stück ......................................  € 60

10. Sonstige Amtshandlungen

a) Ausstellung einer Zweitausfertigung

(Duplikat) ..................................  € 60

b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung ........  € 60

11. Autorisierung eines flugmedizinischen

Sachverständigen ...............................  € 1.000

12. Verlängerung der Autorisierung eines

flugmedizinischen Sachverständigen .............  € 400

13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit

in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß

TP 93 ..........................................  € 100

14. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ......  € 70

15. Ausstellung eines Duplikates eines

Tauglichkeitszeugnisses ........................  € 60

16. Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7

ZLPV 2006) .....................................  € 200

II. Zivilluftfahrerschulen

17. Genehmigung oder Registrierung einer

Zivilluftfahrerschule bzw. von Lehrgängen

gemäß JAR-OPS

a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........  € 200

b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............  € 1.200

c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............  € 2.000

d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

sind ........................................  € 1.000

e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

JAR-OPS .....................................  € 300

18. Erweiterung der unter TP 17 genannten

Berechtigungen

a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........  € 100

b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,

Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............  € 600

c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............  € 1.000

d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

sind ........................................  € 500

e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

JAR-OPS .....................................  € 150

19. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder

Genehmigung gemäß TP 17

a) Registrierte Zivilluftfahrerschule ..........  € 50

b) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055,

Luftfahrzeuge mit einem Piloten .............  € 300

c) FTO/TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055, für

Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..............  € 500

d) Flugschulen, nicht gemäß JAR-FCL genehmigt

sind ........................................  € 250

e) Sonstige Ausbildungen und Schulungen gemäß

JAR-OPS .....................................  € 75

20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß

JAR-FCL 1.055/2.055

a) für Luftfahrzeuge mit einem Piloten .........  € 600

b) für Luftfahrzeuge mit mehr Piloten ..........  € 1.000

III. Luftfahrtunternehmen

21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung

nach Betriebseinstellung eines Air Operator`s

Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93

a) für den Betrieb ausschließlich nach

Sichtflugregeln von Flugzeugen der

Performance Class B und von

Hubschraubern der Performance Class 3 ......  € 2.000

b) für den Betrieb nach Instrumentenflug-

und gegebenenfalls Sichtflugregeln von

Flugzeugen der Performance Class B

und/oder C bzw. von Hubschraubern der

Performance Class 2 ........................  € 7.000

c) für den Betrieb von Flugzeugen der

Performance Class A und von Hubschraubern

der Performance Class 1 ....................  € 7.000

22. Änderung des AOC und/oder des Anhangs zum

AOC – pro Tatbestand - jeweils ein Viertel

der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93.

23. Genehmigung oder Änderung eines Operations

Manuals gemäß JAR-OPS 1 und 3 bzw. eines

Teiles davon jeweils ein Viertel der in

TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93.

24. Genehmigung von Leasingverträgen

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........  € 100

25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

AOC jeweils die Hälfte von TP 21

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

26. Bewilligung der Verwendung von

Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten ......  € 200

27. Bewilligung für die Weitergabe eines im

Betrieb eines österreichischen

Luftfahrtunternehmens eingesetzten

Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV) ..........  € 1.200

IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

28. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge ..  € 90

29. Reservierung eines Kennzeichens für jeweils

12 Kalendermonate, sofern es nicht innerhalb

dieses Zeitraumes zu einer Zuteilung des

reservierten Kennzeichens kommt ...............  € 90

30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und

Ausstellung des Eintragungsscheines für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 150

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 250

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 500

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 1.000

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 2.500

31. Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder

Änderung des Kennzeichens eines bereits im

österreichischen Luftfahrzeugregister

eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung

des Eintragungsscheines die Hälfte der in

TP 30 genannten Beträge.

32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der

Löschungsbescheinigung

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 90

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 210

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

33. Ausstellung einer

Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein

Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen

und Schriftzeichen oder Führung der Farben

und des Wappens der Republik Österreich .......  € 200

35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen

und Erprobungsbewilligungen (“Permit to fly")

inklusive Zeitaufwand einschließlich der

Reisezeiten bis drei Stunden, darüber

hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93

verrechnet, für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 400

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 500

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 800

36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung

eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen

durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt,

jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten

Beträge.

37. Ausstellung einer Baubewilligung für die

Herstellung im Amateurbau .....................  € 400

38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung

(Statement of Conformity) oder Feststellung,

dass die Bauurkunden zur Herstellung des

Baumusters geeignet sind, inklusive

Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten

bis drei Stunden, darüber hinausgehender

Aufwand wird gemäß TP 93 verrechnet, für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 200

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 250

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 300

f) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 100

39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der

„Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der

„Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von

Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG)

inklusive Zeitaufwand einschließlich der

Reisezeiten bis drei Stunden, darüber

hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 93

verrechnet, für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 400

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 800

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 1.000

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte

(gemäß § 30 Abs. 9 ZLLV 2005), jeweils

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

a) nach JAR-STD 4A und 4H (BITD) ..............  € 860

b) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT1) .............  € 1.700

c) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3

ohne MCC) ..................................  € 2.560

d) nach JAR-STD 3A und 3H (FNPT2 und FNPT3

mit MCC) ...................................  € 3.200

e) nach JAR-STD 2A und 2H (FTD) ...............  € 3.200

f) nach JAR-STD 1A und 1H (FS) ................  € 4.800

41. Verlängerungen oder Änderungen von

Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Viertel

der in TP 40 vorgegebenen Gebühr zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93.

42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht

TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93, für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg ......  € 300

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des

Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur

Anwendung kommt, für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 150

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 200

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung

und Anerkennung von Musterprüfungen von

Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)

Nr. 1592/2002) samt Ausstellung des

Musterzulassungsscheines,

Musteranerkennungsscheines oder der

Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2005,

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93

für

a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................  € 1.000

b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......  € 2.000

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 4.000

d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....  € 8.000

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 12.000

f) Turbinentriebwerke .........................  € 6.000

g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 800

45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen

Änderungen und großen Reparaturen

(Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO (EG)

Nr. 1592/2002) sowie deren Anerkennung,

Änderung am Einzelstück, wenn nicht TP 48

verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93 für

a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................  € 100

b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......  € 150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....  € 600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 1.200

f) Turbinentriebwerke .........................  € 600

g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 100

46. Genehmigung von kleinen Änderungen und

kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß

Annex II der VO (EG) Nr. 1592/2002), sowie

deren Anerkennung, Änderungen am Einzelstück,

wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg .................  € 50

b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg .......  € 80

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 150

d) Luftfahrzeuge über 5.701 bis 20.000 kg .....  € 300

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

f) Turbinentriebwerke .........................  € 300

g) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 80

47. Erstmalige Ausstellung des

Lufttüchtigkeitszeugnisses, des

eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses,

des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw.

des Prüfscheines, jeweils einschließlich der

Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung,

der Nachprüfungsbescheinigung oder des

Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sowie

gegebenenfalls des Lärmzeugnisses zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für die

Bearbeitung von Beanstandungen und wenn

eine Stückprüfung oder eine Überprüfung der

Lufttüchtigkeit durch die Austro Control

GmbH durchgeführt werden muss, für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen

Segelflugzeuge und Ballone sowie

Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller

als Amateurbauer hergestellt wurden,

wenn TP 44 nicht verrechnet wurde ..........  € 300

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 600

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 2.400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 9.200

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 18.400

f) Sonstiges Luftfahrtgerät ...................  € 400

g) Segelflugzeuge, Freiballone,

Fesselballone und Flugmodelle ..............  € 200

48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils

einschließlich der Ausstellung der

Nachprüfungsbescheinigung oder des

Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses, einer

Verwendungsbescheinigung, oder der

Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

für die Ausfuhr (sofern keine

Übereinstimmungserklärung eines berechtigten

Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 400

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 1.600

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 3.200

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 6.400

49. Änderung einer Eintragung in der

Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines

Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer

gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr,

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93,

wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der

Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt; für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 200

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg ....... e 800

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 1.600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 3.200

50. Ausstellung eines

Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (sofern

nicht TP 47 zur Anwendung kommt) aufgrund der

vorgelegten Empfehlung durch eine

Organisation zur Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des

Aufwandes für die Bearbeitung von

Beanstandungen gemäß TP 93 für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment

List“ (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der VO

(EG) Nr. 1592/2002) zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93 ...................................  € 600

52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn

der europarechtlichen Vorschriften

(zB Art. 10 der VO (EG) Nr. 1592/2002,

Art. 8 der VO (EWG) Nr. 3922/91) zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 .....................  € 300

53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen

von den Bestimmungen der Mindestausrüstung

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Segelflugzeuge, Freiballone und

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

54. Genehmigung und Änderungen des

Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge

bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen

Luftverkehr eingesetzt werden

(Standardinstandhaltungsprogramm) .............  € 20

55. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms

1. für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht

im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt

werden (individuelles

Instandhaltungsprogramm) und ...............  € 150

2. für sämtliche gewerblich eingesetzte

Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen),

a) bis 5.700 kg ............................  € 300

b) von 5.701 bis 20.000 kg .................  € 450

c) über 20.000 kg ..........................  € 600

jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß

TP 93.

56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum

Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55 ein

Drittel der in TP 55 genannten Beträge,

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

57. Genehmigung der Überprüfung der

Betriebstüchtigkeit von Bau- und

Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit

historischer Bedeutung durch

Luftfahrzeugwarte

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 150

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 300

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 450

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 600

58. Bewilligung zur Durchführung von

Instandhaltungsarbeiten im Ausland für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 200

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 300

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 800

59. Ausstellung eines Duplikates für

Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden ......  € 100

V. Luftfahrttechnische Betriebe

60. Erteilung der Betriebsbewilligung von

Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 400

b) Betriebe zwischen sechs und zehn

Bediensteten ...............................  € 600

c) Betriebe zwischen elf und fünfzig

Bediensteten ...............................  € 800

d) Betriebe über fünfzig Bediensteten .........  € 1.200

61. Erteilung einer Bewilligung für einen

nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs-

oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 600

b) Betriebe zwischen sechs und zehn

Bediensteten ...............................  € 1.200

c) Betriebe zwischen elf und fünfzig

Bediensteten ...............................  € 1.600

d) Betriebe über fünfzig Bediensteten .........  € 2.000

62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem

nationalen Instandhaltungs-,

Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder

Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des

Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der

Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93.

63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von

einem nationalen Instandhaltungs-,

Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder

Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen

Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

64. Erteilung einer Bewilligung für einen

Herstellungsbetrieb gemäß Annex Part 21,

Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003,

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 1.000

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

Bediensteten ...............................  € 1.600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

vierzig Bediensteten .......................  € 2.000

d) Betriebe zwischen einundvierzig und

achtzig Bediensteten .......................  € 2.400

e) Betriebe zwischen einundachtzig und

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 3.000

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

und zweihundertvierzig Bediensteten ........  € 3.800

g) Betriebe mit mehr als

zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......  € 4.800

  1. 65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Annex Part 21,

    Subpart G der VO (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils

    ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich

    des Aufwandes gemäß TP 93.

  1. 66. Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Annex

    Part 21, Subpart F der VO (EG) Nr. 1702/2003, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 93.

67. Erteilung der Genehmigung für die Führung

einer Organisation zur Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung

gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)

Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß

TP 93 für

a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 2.000 kg ....................  € 800

b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 5700 kg .....................  € 1.200

c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 20.000 kg ...................  € 1.800

d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

20.000 kg ..................................  € 2.400

68. Erteilung der Genehmigung für die

Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit

(Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis/Airworthiness

Review) gemäß Annex I, Part M, Subpart G der

VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 2.000 kg ....................  € 600

b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 5700 kg .....................  € 1.000

c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 20.000 kg ...................  € 1.400

d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

20.000 kg ..................................  € 2.000

69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

gemäß Annex I, Part-M, Subpart G der VO (EG)

Nr. 2042/2003, und Ergänzungen des Handbuches

für die Führung einer Organisation zur

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 ...........  € 200

70. Genehmigung bzw. Änderungen eines

Instandhaltungsvertrages zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93

a) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 2.000 kg ....................  € 80

b) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 5700 kg .....................  € 130

c) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW bis

einschließlich 20.000 kg ...................  € 180

d) Betriebe für Luftfahrzeuge mit MTOW über

20.000 kg ..................................  € 250

71. Erteilung einer Bewilligung für einen

Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex I, Part-M,

Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 600

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

Bediensteten ...............................  € 800

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

vierzig Bediensteten .......................  € 1.200

d) Betriebe zwischen einundvierzig und

achtzig Bediensteten .......................  € 1.600

e) Betriebe zwischen einundachtzig und

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 2.400

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

und zweihundertvierzig Bediensteten ........  € 3.400

g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig

Bediensteten ...............................  € 4.800

72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex I,

Part-M, Subpart F der VO (EG) Nr. 2042/2003

und Ergänzungen des

Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils

ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

73. Erteilung einer Bewilligung für einen

Instandhaltungsbetrieb gemäß Annex II,

Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003,

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 800

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

Bediensteten ...............................  € 1.000

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

vierzig Bediensteten .......................  € 1.600

d) Betriebe zwischen einundvierzig und

achtzig Bediensteten .......................  € 2.400

e) Betriebe zwischen einundachtzig und

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 3.600

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig

und zweihunderteinundvierzig Bediensteten ..  € 4.800

g) Betriebe mit mehr als

zweihunderteinundvierzig Bediensteten ......  € 6.000

74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

für Instandhaltungsbetriebe gemäß Annex II,

Part-145 der VO (EG) Nr. 2042/2003 und

Ergänzungen des

Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils

ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß

Annex IV, Part-147 der VO (EG) Nr. 2042/2003

zur Ausbildung von freigabeberechtigtem

Personal gemäß JAR-66 oder Annex III,

Part-66 der VO (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich

des Aufwandes gemäß TP 93 für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 260

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

vierzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 900

d) Betriebe zwischen einundvierzig und

achtzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 1.800

e) Betriebe zwischen einundachtzig und

einhundertzwanzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 2.700

f) Betriebe über einhundertzwanzig

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 3.600

76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung

für Betriebe gemäß Annex IV, Part-147 der VO

(EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des

Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der

in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93.

77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung

für einen Typenlehrgang von

freigabeberechtigtem Personal gemäß

JAR-66/Part-66 außerhalb eines

Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes

gemäß TP 93 für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 260

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

vierzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 900

d) Betriebe zwischen einundvierzig und

achtzig Bediensteten, die in die

Ausbildung involviert sind .................  € 1.800

e) Betriebe zwischen einundachtzig und

einhundertzwanzig Bediensteten, die in

die Ausbildung involviert sind .............  € 2.700

f) Betriebe über einhundertzwanzig

Bediensteten, die in die Ausbildung

involviert sind ............................  € 3.600

78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77

jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten

Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93.

79. Erteilung einer Genehmigung des

Überleitungsberichtes für Inhaber einer

Qualifikation betreffend Freigabe

berechtigtes Personal, ausgestellt von

genehmigten Instandhaltungsbetrieben

zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 93 für die

Bearbeitung von Beanstandungen und die

Überprüfung von Zulieferbetrieben und

zusätzlichen Betriebsorten für

a) Betriebe bis fünf Bedienstete ..............  € 260

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig

Bediensteten ...............................  € 600

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und

vierzig Bediensteten .......................  € 900

d) Betriebe zwischen einundvierzig und

achtzig Bediensteten .......................  € 1.800

e) Betriebe zwischen einundachtzig und

einhundertzwanzig Bediensteten .............  € 2.700

f) Betriebe über einhundertzwanzig

Bediensteten ...............................  € 3.600

80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten

für eine Berufs/Schulausbildung für Freigabe

berechtigtes Personal jeweils der Aufwand

gemäß TP 93 für die Bearbeitung von

Beanstandungen und die Überprüfung.

81. Überprüfung der Abhilfemaßnahmen, die von

Organisationen zur Behebung von Mängeln,

Beanstandungen und Verstößen vorgelegt

werden sowie Überprüfungen im Ausland zur

Aufrechterhaltung von Außenstationen

luftfahrttechnischer Organisationen jeweils

der Aufwand gemäß TP 93.

82. Ausstellung eine Duplikates für

Betriebsgenehmigungen jeweils ein Fünftel

der für die Genehmigung festgelegten

Grundgebühr.

VI. Besondere Bewilligungen

83. Bewilligungen für die gewerbliche

Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem

Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen

Luftverkehr für

a) Erstbewilligung ............................  € 200

b) Änderung ...................................  € 50

84. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung

im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz

über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

a) Erstbewilligung ............................  € 200

b) Änderung ...................................  € 50

85. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für

sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge

ohne Lärmzeugnis für

a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg .................  € 100

b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg .......  € 200

c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg .......  € 400

d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg ......  € 600

e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg ...............  € 800

86. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für

Anlagen mit optischen oder elektrischen

Störwirkungen für eine Betriebsdauer der

Anlage

a) Bis zu 3 Tagen .............................  € 300

b) Über 3 Tage ................................  € 600

87. Bewilligung zur Durchführung von besonderen

An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug

unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren ..  € 350

88. Bewilligung zur Unterschreitung der

Mindestflughöhe oder zur Durchführung von

Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von

selbständig im Fluge verwendbarem zivilem

Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in

ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93

a) Für den Einzelfall .........................  € 80

b) Für mehrere Fälle ..........................  € 220

89. Bewilligung von Modellflügen innerhalb von

Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des

Aufwandes gemäß TP 93 .........................  € 50

90. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den

landungslosen Überflug ausländischer

Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung

gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV):

1. Für den Einzelfall

a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg .................  € 30

b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg .......  € 60

c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................  € 120

2. Für mehrere Fälle

a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg .................  € 60

b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg .......  € 120

c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg ................  € 240

91. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer

Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG) ..................  € 50

92. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland

registrierten Luftfahrzeuges, soferne dieses

im Inland betrieben wird und keine Aufnahme

dieses Luftfahrzeuges in ein

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erfolgt ....  € 500

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

93. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder

außerhalb des Behördensitzes, wenn eine

Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen

Tarifpost angeführt ist

a) pro Organ und angefangener halber Stunde

der Amtshandlung ...........................  € 55

b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ

und angefangener halber Stunde für Reisen

im In- und im Ausland ......................  € 55

c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten

nach tatsächlichem Anfall.

94. Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der

Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten

Termin nicht oder nicht rechtzeitig

stattfinden können und der Antragsteller

nicht nachweisen kann, dass ihn an der

Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft

Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen –

gemäß TP 93, wobei als Beginn der

Amtshandlung der im festgesetzten Termin

enthaltene Zeitpunkt gilt.

95. Die TP 93 kommt nur dann zur Anwendung,

wenn in einer TP auf diese Bezug genommen

wird.

VIII. Sonstige Gebühren

96. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge

eines Parteienansuchens, die nicht unter

eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich

des Zeitaufwandes einschließlich der

Reisezeiten bis insgesamt 3 Stunden.

Ein darüber hinausgehender Aufwand wird

gemäß TP 93 verrechnet ........................  € 200

97. Für die Verlängerung einer Bewilligung,

die nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...  € 200

98. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen,

Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen

Bestätigungen (jedoch nicht auch von

einfachen kanzleimäßigen

Übernahmsbestätigungen, wie

Präsentationsrubriken oder dergleichen),

sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist und

nicht unter eine andere Tarifpost fällt .......  € 40

  1. 99. Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen

    Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich

    des Aufwandes gemäß TP 93, sofern dieser in

    der Grundgebühr vorgesehen ist.

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