Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.2001

§ 0

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 109/1997

Inkrafttretensdatum

04.10.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Langtitel

(Übersetzung)

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

StF: BGBl. III Nr. 109/1997

Änderung

BGBl. III Nr. 31/1998

BGBl. III Nr. 208/2000

BGBl. III Nr. 270/2002

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Verzeichnis der Regeln

 

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

Regel

1:

Abkürzungen

 

Regel

2:

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

 

Regel

3:

Vertretung vor dem Internationalen Büro

 

Regel

4:

Berechnung der Fristen

 

Regel

5:

Störungen im Post- und Zustelldienst

 

Regel

6:

Sprachen

 

Regel

7:

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

 

Kapitel 2: Internationale Gesuche

 

Regel

8:

Mehrere Hinterleger

 

Regel

9:

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

 

Regel

10:

Gebühren für das internationale Gesuch

 

Regel

11:

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

 

Regel

12:

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

 

Regel

13:

Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

 

Kapitel 3: Internationale Registrierungen

 

Regel

14:

Eintragung der Marke im internationalen Register

 

Regel

15:

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

 

Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

 

Regel

16:

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

 

Regel

17:

Mitteilung der Schutzverweigerung

 

Regel

18:

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

 

Regel

19:

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

 

Regel

20:

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

 

Regel

21:

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

 

Regel

22:

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

 

Regel

23:

Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

 

Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen

 

Regel

24:

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung (Anm.:Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)

 

Regel

25:

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

 

Regel

26:

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

 

Regel

27:

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

 

Regel

28:

Berichtigungen im internationalen Register

 

Kapitel 6: Erneuerungen

 

Regel

29:

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

 

Regel

30:

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

 

Regel

31:

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

 

Kapitel 7: Blatt und Datenbank

 

Regel

32:

Blatt

 

Regel

33:

Elektronische Datenbank

 

Kapitel 8: Gebühren

 

Regel

34:

Zahlung der Gebühren (Anm.:Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)

 

Regel

35:

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

 

Regel

36:

Gebührenfreiheit

 

Regel

37:

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

 

Regel

38:

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien

 

Kapitel 9: Verschiedenes

 

Regel

39:

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Regel

40:

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

      

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