Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.2008

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2008

Inkrafttretensdatum

29.02.2008

Außerkrafttretensdatum

27.02.2009

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von

gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung

und Erklärung

(NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71 . BR: AB 7114 S. 712 .)

StF: BGBl. III Nr. 67/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 14:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung.

Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

  1. 1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
  2. 2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  3. 3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  4. 4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
  5. 5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle

    (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

  1. 6. die Enns ab Fluß-km 2,70;
  2. 7. die Traun ab Fluß-km 1,80;
  3. 8. die March ab Fluß-km 6,0;
  4. 9. alle nicht genannten Gewässer.

    Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

___________________________

Bulgarien

___________________________

Deutschland

___________________________

Frankreich

___________________________

Luxemburg

___________________________

Moldau

___________________________

Niederlande

___________________________

Russische Föderation

___________________________

Ungarn

___________________________

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

  1. a) die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
  2. b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
  3. c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

    IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

    haben Folgendes VEREINBART:

Beigefügte Verordnung

ANLAGE A: Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und

Gegenstände

ANLAGE B.1: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

Versandstücken oder in loser Schüttung

ANLAGE B.2: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

Tankschiffen

ANLAGE C: Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,

Ausstellung der Zulassungszeugnisse,

Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,

Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und

Prüfungen von Sachkundigen

ANLAGE D.1: Allgemeine Übergangsbestimmungen

ANLAGE D.2: Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen

Binnenwasserstrassen gelten

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

ANLAGE A VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEFÄHRLICHEN STOFFE UND

GEGENSTÄNDE ....................................  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage A ............................  000

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften  000

II. Teil Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für

die einzelnen Klasse ...........................  000

ANLAGE B.1 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER

GÜTER IN VERSANDSTÜCKEN ODER IN LOSER SCHÜTTUNG  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage B.1 ..........................  000

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Güter aller

Klassen ........................................  000

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch

die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder

geändert werden ................................  000

III. Teil Bauvorschriften ................................  000

IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den

Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54

entsprechen ....................................  000

Anhänge ....................................................  000

Anhang 1 Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis .....  000

Muster 2 Muster für das vorläufige

Zulassungszeugnis ....................  000

Muster 3 Bescheinigung über besondere

Kenntnisse des ADNR ..................  000

Anhang 2 Muster der Gefahrzettel nach den internationalen

Regelungen .....................................  000

ANLAGE B.2 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER

GÜTER IN TANKSCHIFFEN ..........................  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage B.2 ..........................  000

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

für die Beförderung gefährlicher Güter aller

Klassen ........................................  000

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8

und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils

ergänzt oder geändert werden ...................  000

III. Teil Bauvorschriften ................................  000

Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs G ..............................  000

Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs C ..............................  000

Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs N ..............................  000

Anhänge ....................................................  000

Anhang 1 Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis .....  000

Muster 2 Muster für das vorläufige

Zulassungszeugnis ....................  000

Muster 3 Bescheinigung über besondere

Kenntnisse des ADNR ..................  000

Anhang 2 Prüfliste ADN ..................................  000

Anhang 3 Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen  000

Muster 2 Prüfung des Nachlenzsystems (stripping

system) ..............................  000

Muster 3 Nachweis über die Prüfung des

Nachlenzsystems (stripping system) ...  000

Anhang 4 Stoffliste .....................................  000

ANLAGE C Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,

Ausstellung der Zulassungszeugnisse,

Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,

Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung

und Prüfungen von Sachkundigen .................  000

Inhaltsverzeichnis der Anlage C ............................  000

Kapitel 1 Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses  000

Kapitel 2 Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften ..  000

Kapitel 3 Verfahren für die Gleichwertigkeiten und

Abweichungen ...................................  000

Kapitel 4 Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen in

Tankschiffen ...................................  000

Kapitel 5 Kontrolle von Beförderungen gefährlicher Güter

auf Binnenwasserstraßen ........................  000

Kapitel 6 Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen ........  000

Kapitel 7 Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen ..........  000

ANLAGE D.1 ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ...............  000

ANLAGE D.2 ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF

BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN .........  000

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