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ARTIKEL XI Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2007

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XI

Berichte der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder

1. Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder übermitteln regelmäßig dem Generaldirektor, gleich nach der Veröffentlichung, die Texte der Gesetze und Verordnungen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen und die der Generaldirektor für die Verfolgung der Ziele der Organisation als wichtig betrachtet.

2. Hinsichtlich derselben Angelegenheiten übermitteln die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder dem Generaldirektor regelmäßig die statistischen, technischen und anderen Informationen, welche von den Regierungen veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden oder die sie sich ohne Schwierigkeiten beschaffen können. Der Generaldirektor bestimmt von Zeit zu Zeit die Art der Informationen, die für die Organisation am nützlichsten sind, sowie die Form, in der sie zu unterbreiten sind.

3. Jedes Mitgliedsland oder jedes assoziierte Mitglied kann aufgefordert werden, zu einem durch die Konferenz, den Rat oder den Generaldirektor bestimmten Zeitpunkt und in der von ihnen bezeichneten Form andere Informationen, Berichte oder Unterlagen über Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen, zu unterbreiten, inbegriffen Berichte über Maßnahmen, die auf der Grundlage von Resolutionen oder Empfehlungen der Konferenz getroffen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087024

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