Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
ARTIKEL X
Regional- und Verbindungsbüros
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz regionale und subregionale Büros errichten.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR40087023
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