ARTIKEL XI Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XI

Berichte von Mitgliedern

  1. 1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über die Fortschritte, die zur Erreichung des in der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen, die auf Grund der von der Konferenz gemachten Empfehlungen und auf Grund der von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffen wurden.
  2. 2. Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten enthalten, die die Konferenz verlangt.
  3. 3. Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte mit Erläuterungen hiezu der Konferenz und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen, deren Veröffentlichung von der Konferenz gebilligt wird, zusammen mit anderen sich darauf beziehenden Berichten, die von der Konferenz angenommen wurden.
  4. 4. Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat ersuchen, Informationen vorzulegen, die sich auf die Ziele der Organisation beziehen.
  5. 5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung alle Gesetze und Verordnungen sowie offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft, mit.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130262

alte Dokumentnummer

N8195639359L

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