Artikel IV
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
- 1. des § 1 Abs. 2 1. Satz der Bundesminister für Justiz,
- 2. des § 3 Abs. 1, erster Satz, und 4 sowie § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; des § 3 Abs. 1, zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
- 3. des § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 5 Abs. 2 und § 7 und des Artikels III der Bundesminister für Finanzen,
- 4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
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