Artikel IV
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
- 1. des § 1 Abs. 2 1. Satz der Bundesminister für Justiz,
- 2. des § 3 Abs. 1 erster und dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 5, § 3a Abs. 1 sowie § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; § 3 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
- 3. des § 3 Abs. 2 und 3, § 3a Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 und § 7 und des Art. III der Bundesminister für Finanzen,
- 4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
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