Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 225/1980, zu den §§ 32, 56 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Art. I Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt VII Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.
Schlagworte
Kieferbeschädigte, Kleiderverbrauch
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161125
alte Dokumentnummer
N6195711779A
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