Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 36, 43, 47 und 86, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente zuzuerkennen.
(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, auf Grund des Art. I Z 1 bis 31. Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.
Schlagworte
Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Witwenrente, Witwerrente
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161128
alte Dokumentnummer
N6195711782A
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