Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 594/1981, zu den §§ 20, 38, 55 und 55b, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.
(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.
(3) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161126
alte Dokumentnummer
N6195711780A
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