Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Zu Abs. 2: Art. I Z. 1 und 5 ändert die §§ 1 und 10 des Vermögensteuergesetzes 1954.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1 und 10 des BG BGBl. Nr. 149/1954)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 4 und 5 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 liegen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 und 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zu Abs. 2: Art. I Z. 1 und 5 ändert die §§ 1 und 10 des
Vermögensteuergesetzes 1954.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12160406
alte Dokumentnummer
N3195411901R
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