Artikel II Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1972

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).

Zu Abs. 2: Art. I Z. 1 und 5 ändert die §§ 1 und 10 des Vermögensteuergesetzes 1954.

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 1 und 10 des BG BGBl. Nr. 149/1954)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 4 und 5 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 liegen.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 und 6 sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 liegen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zu Abs. 2: Art. I Z. 1 und 5 ändert die §§ 1 und 10 des

Vermögensteuergesetzes 1954.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12160406

alte Dokumentnummer

N3195411901R

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