1. Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).
Artikel II
- 1. Für die im Zusammenhang mit der Durchführung des Art. I Z 1 bis 5 zum 1. Jänner 1988 ergehenden Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens gelangen die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht zur Anwendung.
- 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zum 1. Jänner 1988 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954 nicht vor, so ist zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I eine Neuveranlagung von Amts wegen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12160578
alte Dokumentnummer
N3198711726F
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