Artikel II
(Anm.: zu den §§ 3, 16 und 18, BGBl. Nr. 192/1954)
- 1. Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen.
- 2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
- 3. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
- 4. Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.
- 5. Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.
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