Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 319/1961, zu § 1, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962 in Kraft. Das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957, BGBl. Nr. 152, tritt mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.
(2) Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I sind in den Fällen, in denen bis 31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage von Amts wegen zu gewähren.
(3) Rentenempfängern, die bis 31. Dezember 1961 keine Ernährungszulage bezogen haben, ist eine der im Abs. 2 bezeichneten erhöhten Versorgungsleistungen auf Antrag und mit Wirkung von dem Monat, in dem die Voraussetzungen zutreffen, frühestens vom Antragsmonat an, zu gewähren; wird der Antrag bis 30. Juni 1962 eingebracht, so ist die erhöhte Versorgungsleistung frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 an zu gewähren.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.
(5) Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, gelten die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161117
alte Dokumentnummer
N6195711771A
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